{"status":"available","doknr":"OLD426264","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2015:0413.L9AS1044.12NZB.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2015-04-13","aktenzeichen":"L 9 AS 1044/12 NZB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es allein um die richtige Berechnung des individuellen Warmwasserabzuges für die Kläger in dem Zeitraum März bis August 2010.\n\n2\n\nDie Kläger rügen mit der bei dem Sozialgericht Nordhausen erhobenen Klage die Berechnungspraxis des Beklagten, wonach die einzelnen Warmwasserabzugsbeträge aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Hilfebedürftigen zunächst addiert und der Gesamtbetrag gleichmäßig verteilt statt individuell ermittelt wird. Die Kläger erhielten deswegen statt 32,15€ nur 31,67 € für die Kosten der Unterkunft bewilligt. Mit der Klage begehren die minderjährigen Kläger die individuelle Berechnung und die Auszahlung der sich ergebenden Differenz von jeweils 0,48 € monatlich.\n\n3\n\nDas Sozialgericht Nordhausen hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2012 abgewiesen. Es begründet dies damit, dass wegen der Berechnungspraxis des Beklagten gleichzeitig eine Überzahlung der Mutter der Kläger eintritt, weshalb die Kläger keinen Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag geltend machen dürften. Innerhalb einer sog. „funktionierenden Bedarfsgemeinschaft“ müsse der Ausgleich im Innenverhältnis erfolgen. Der „individuellen Bestimmung“ der zu zahlenden Unterkunftskosten muss daher „kein Raum“ gegeben werden.\n\n4\n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Unerheblich sei, dass die jeweiligen Auszahlbeträge im Centbereich verbleiben.\n\nII.\n\n5\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\n6\n\nDer Senat brauchte sich mit der Frage, ob ein Zulassungsgrund, insbesondere eine Divergenz, vorliegt, nicht zu befassen. Denn selbst wenn der Warmwasserabzug individuell zu berechnen ist, wie der Senat in der Vergangenheit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden hat (vgl. L 9 AS 133/12 NZB), scheidet ein Erfolg der Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnisses für die erstinstanzliche Klage aus. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage mit dem Ziel höherer Leistungen von monatlich 0,48 € für jeden Kläger im Zeitraum März bis August 2010. Der Senat hält die vom BSG im Urteil vom 12. Juli 2012 (B 14 AS 35/12 R) angestellten Erwägungen zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für Klagen wegen Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II a. F.) auch auf den vorliegenden Fall des Warmwasserabzugs, der einen Zeitraum während der Geltung des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. betrifft, für übertragbar.\n\n7\n\nDas hier betroffene Klagebegehren, das allein auf die Verletzung der Berechnungsmethode bei dem Warmwasserabzug gerichtet ist und hier für jeden Kläger zu einer individuellen Beschwer von monatlich weniger als 50 Cent führt, rechtfertigt für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann der Zugang zu den Gerichten von einem Rechtsschutzbedürfnis abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG vom 5. Dezember 2001, Az.: 2 BvR 1413/83 - nach juris). Das verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Allein die Höhe des geltend gemachten Anspruches lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreites entfallen lassen.\n\n8\n\nDiese besonderen Umstände, die eine Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen hier vor. Dabei berücksichtigt der Senat den Umstand, dass es - wie im Rundungsfall (, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 35/12 R - nach juris) - bei dem beschränkten Begehren der Kläger nicht um einen eigenen wirtschaftlich sinnvollen Vorteil geht. Jedenfalls während der Geltung des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. geht der Senat davon aus, dass die Erwägungen, die die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz für ein Begehren auf Leistungen im Centbereich wegen der Rundung objektiv nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, auch im vorliegenden Zusammenhang zutreffen. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom BSG im Zusammenhang mit der Rundungsregelung hervorgehobene Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang weniger bedeutsam sein sollte. Auch spricht nichts dafür, dass das vom BSG im Rundungsfall formulierte Postulat - es sei von Verfassungs wegen auszuschließen, dass der Beklagte sich um der daraus erfolgenden Einsparung willen bewusst gesetzeswidrig verhält (vgl. Rdnr. 21 im Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R -) -, hier nicht gälte.\n\n9\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 73a SGG i.V.m. § 116 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die erforderliche Bedürftigkeit vom Gericht nicht geprüft werden konnte. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte ist verpflichtet, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks (laut PKH-Vordruck-VO vom 17. Oktober 1994, BGBl I 3001) zu belegen. Dies ist hier trotz gerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht geschehen.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 193 SGG, 183 SGG, § 73a SGG i.V.m § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.\n\n11\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/426264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2015-04-13/l-9-as-1044-12-nzb","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/426264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/426264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2015-04-13/l-9-as-1044-12-nzb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/426264","retrieved":"2026-07-09 06:44:14.869850+00:00"}}