{"status":"available","doknr":"OLD427404","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:1012.L6SF212.11B.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-10-12","aktenzeichen":"L 6 SF 212/11 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts\nNordhausen vom 10. August 2010 aufgehoben und die an die\nBeschwerdegegnerin zu zahlenden Kosten auf 0,00 Euro festgesetzt.\nDie Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht\nstatt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nIn dem Klageverfahren U. V. ./. Deutsche Rentenversicherung\nKnappschaft - Bahn - See (Az.: S 20 R 1434/06) beantragte die\nProzessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. Oktober 2007 die\nEinholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes\n(SGG) bei dem Chefarzt der orthopädischen Klinik der K. M. GmbH Dr.\nB.. Mit Beweisanordnung vom 30. November 2007 ordnete das\nSozialgericht die Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung an.\nUnter dem 5. Dezember 2007 ersuchte der Kammervorsitzende den\nSachverständigen, mit der Begutachtung bis zum Eingang des\nangeforderten Vorschusses (1.000,00 Euro) abzuwarten und bat ihn\nnach der Einzahlung mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, die\nBeweisanordnung auszuführen. Unter dem 28. Februar 2008 teilte Dr.\nB. mit, er halte ein neurologisches Zusatzgutachten zum Ausschluss\neines sog. \"Restless legs-Syndroms\" für erforderlich. Die\nhierfür notwendigen Zusatzkosten beliefen sich auf ca. 2.100,00\nEuro und setzten sich aus einer zweimaligen Schlaflaboruntersuchung\nsowie der neurologischen Begutachtung zusammen; im Zustimmensfall\nseien sie bereit, kurzfristig einen Termin für die orthopädische\nund die neurologische Begutachtung zu vergeben. Nachdem der\nVorschuss eingegangen war, verfügte der Kammervorsitzende unter dem\n17. April 2008 folgendes Schreiben an den Sachverständigen:\n\"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28.2.2008 wird\nmitgeteilt, dass die Kosten für die angeregte neurologische\nZusatzbegutachtung bis zur Höhe von 2100 € dem Grunde nach\nerstattet werden können\".\n\n2\n\nDie stationäre Aufnahme des Klägers erfolgte am 28. Juli 2008.\nIn dem Gutachten des Dr. B. vom 4. September 2008 sind folgende\nUntersuchungsdaten angegeben: orthopädische Begutachtung am 30.\nJuli 2008, Schlaflaboruntersuchung vom 28. bis 30. Juli 2008\n(stationäre Untersuchung). Blatt 15 des Gutachtens enthält\nfolgenden Passus: \"b) Im Übrigen konnte bei Herrn V. durch die\nSchlaflabor-Untersuchung ein Restless-legs-Syndrom diagnostiziert\nwerden. Durch den beurteilenden Neurologen wurde dem Hausarzt des\nBegutachteten eine entsprechende Medikationsempfehlung\nerteilt.\" Ein neurologisches Gutachten ist beim Sozialgericht\nnicht eingegangen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies dieses die\nKlage ab.\n\n3\n\nAm 1. September 2008 gingen beim Sozialgericht eine\nEndabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 über\n2.115,26 Euro und am 15. September 2008 eine Liquidation des Dr. B.\nvom 4. September 2008 über 879,11 Euro ein. Die Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle (UKB) verfügte am 8. Januar 2009 die Zahlung von\n879,11 Euro an Dr. B.. Unter dem 27. Januar 2009 vertrat sie\ngegenüber der Beschwerdegegnerin die Ansicht, allein der ernannte\nSachverständige Dr. B. habe einen Anspruch auf Vergütung. Stelle\neine andere Person eine Rechnung, habe er seinen Anspruch gegenüber\ndem Rechnungssteller abzutreten. Im Übrigen sei die Rechnung nach\nder Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufzuschlüsseln. Unter dem 28.\nApril 2009 trat Dr. B. \"die Vergütungsansprüche für die\nneurologische Zusatzbegutachtung\" an die Beschwerdegegnerin\nab. Diese führte aus, sie habe die erbrachten Leistungen nach dem\ndeutschen Fallpauschalensystem - Diagnosis Related Groups (DRG) -\nabgerechnet, denn der Kläger sei zur Erstellung eines\nneurologischen Gutachtens aufgenommen worden. Unter dem 24. Juni\n2009 erläuterte die UKB, aufgrund der Abtretung des Dr. B. finde\ndas Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)\nAnwendung. Eine Abrechnung im Rahmen des Fallpauschalensystems sei\nallerdings ausgeschlossen, da hier im Rahmen der Pauschalierungen\nLeistungen abgerechnet werden könnten, die ggf. tatsächlich nicht\nerbracht wurden. Ggf. komme eine analoge Anwendung der GOÄ in\nBetracht. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin um Begleichung ihrer\nRechnung bis 26. August 2009; sei keine Entscheidung zu ihren\nGunsten möglich, beantrage sie die richterliche Festsetzung. Unter\ndem 28. September 2009 lehnte die UKB den Antrag auf\nKostenerstattung ab.\n\n4\n\nIm Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat der Beschwerdeführer\nunter dem 23. März 2010 beantragt, die Entschädigung auf 0,00 Euro\nfestzusetzen und zur Begründung auf die Ausführungen der UKB\nverwiesen.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht die an\ndie Beschwerdegegnerin \"zu zahlende Vergütung\" auf\n2.100,00 Euro festgesetzt, den Antrag im Übrigen abgewiesen und\nausgeführt, bei den geltend gemachten Leistungsansprüchen handle es\nsich um Aufwendungen des Sachverständigen, da sich der Anspruch an\nihn als Auftraggeber der Untersuchungsleistung richte. Er habe nach\n§ 7 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)\nanalog einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Auf\nder Grundlage der Beweisanordnung sei er ermächtigt gewesen, im\nRahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses analog § 664 Abs. 1 S. 2 BGB eine Schlaflaboruntersuchung zu veranlassen. Es\nhabe sich gerade nicht um Leistungen gehandelt, die der\nSachverständige auf der Grundlage der GOÄ abrechnen konnte, da sie\nvon einem Dritten erbracht wurden. Im Rahmen des\nöffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses sei der\nSachverständige mangels entgegenstehender Weisungen befugt gewesen,\ndiese medizinische Leistungen nach den üblichen\nVergütungsregelungen zu veranlassen, allerdings nur bis zu einem\nBetrag von 2.100,00 Euro. Analog § 670 BGB habe er insoweit die\nAufwendungen für den übersteigenden Betrag nicht für erforderlich\nhalten dürfen.\n\n6\n\nGegen den am 6. September 2010 zugestellten Beschluss hat der\nBeschwerdeführer am 17. September 2010 Beschwerde eingelegt und zur\nBegründung auf seinen Antrag vom 22. März 2010 und die Ausführungen\nder UKB verwiesen.\n\n7\n\nDer Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie an die Beschwerdegegnerin zu zahlenden Kosten auf 0,00 Euro\nfestzusetzen.\n\n9\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen und die zu zahlenden Kosten auf\n2.115,26 Euro festzusetzen sowie Verzugszinsen vom 14. September\n2008 bis 27. Juni 2011 in Höhe von 513,51 Euro sowie für jeden\nweiteren Tag in Höhe von 0,47 Euro zu zahlen.\n\n11\n\nSie ist der Ansicht, angesichts der Notwendigkeit der\nstationären Aufnahme seien die die beantragte Abrechnung nach dem\nFallpauschalensystem entsprechend ihrer Rechnung vom 28. August\n2008 sowie die geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen.\n\n12\n\nDas Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung\nvom 10. März 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht\nvorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss\nvom 5. September 2011 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung\nübertragen.\n\nII.\n\n13\n\nDie Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen\nBeschluss ist nach § 4 Abs. 3 JVEG bei Vorliegen der dort genannten\nVoraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden\nSenats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09\nSF und 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08\nSF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009\n- Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist hier auch zulässig,\ndenn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.\nZur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die\nRechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts fehlerhaft\nist; die dort angegebene Frist für die Beschwerdeeinlegung von\nsechs Monaten existiert in § 4 Abs. 3 JVEG nicht.\n\n14\n\nAuf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist der Beschluss der\nVorinstanz aufzuheben. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin nach dem\nJVEG besteht nicht, denn sie wurde weder vom Sozialgericht\nherangezogen noch besteht ein Anspruch aus abgetretenem Recht.\nInsofern war auch ihre Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 regelt das JVEG\n\n16\n\n1.die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen,\nDolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht,\nder Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen\ndiese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der\nVerwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über\nOrdnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen\nwerden;\n\n17\n\n2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter\nbei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen\nsowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der\nSozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen\nund Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder\nbei Dienstgerichten sowie\n\n18\n\n3.die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23\nJVEG), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen\nwerden.\n\n19\n\nDie Beschwerdegegnerin kann im Rahmen des JVEG ihre Kosten nur\nüber einen Sachverständigen, nicht aber eigenständig geltend machen\n(vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 12 Rdnr. 12.8).\nSie selbst wurde nicht im Sinne des Gesetzes\n\"herangezogen\". Dies erfordert notwendig ein Tätigwerden\ndes Gerichts, z. B. auf Grund einer Ladung oder einer Anordnung des\nGerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2001 - Az.: L 6 B\n46/00 SF und 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 60/99 SF in: E-LSG B-171\nzu§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen ). Eine entsprechende Anordnung des\nSozialgerichts an sie ist nicht ergangen.\n\n20\n\nEin Anspruch ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten\nAbtretungserklärung vom 28. April 2008. Dies wäre nur dann möglich,\nwenn Dr. B. selbst einen eigenen Anspruch als neurologischer\nSachverständiger gehabt hätte oder mit der stationären\nUnterbringung vom Sozialgericht beauftragt worden wäre. Dies ist\nnicht der Fall und kann auch nicht aus der inhaltlich schwer\nnachvollziehbaren richterlichen Verfügung vom 17. April 2008\nhergeleitet werden. Auf die Anfrage des Sachverständigen vom 28.\nFebruar 2008 hätte die Kammer (bei der Zahlung des Vorschusses\ndurch den Kläger) eigentlich in einer Beweisanordnung einen\nbestimmten oder bestimmbaren neurologischen Zusatzsachverständige\nernennen (vgl. § 404 der Zivilprozessordnung), ihm Beweisfragen\nstellen, auf die Höhe des Kostenvorschusses hinweisen und den\nHauptsachverständigen entsprechend informieren müssen. Tatsächlich\nwies sie aber lediglich Dr. B. auf die Höhe des Kostenvorschusses\nhin, obwohl er nicht der neurologische Sachverständige und damit\noffensichtlich unzuständig war. Bei einer inhaltlich unklaren\nrichterlichen Verfügung ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont\nabzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2003 - Az.: L 6\nB 35/03 SF). Auch dann konnte Dr. B. das Schreiben allenfalls so\nverstehen, dass er berechtigt war, den Zusatzsachverständigen\nauszusuchen. Angesichts der §§ 404 ff. ZPO, deren Kenntnis von\neinem Sachverständigen erwartet werden kann, hätte allerdings eine\nRückfrage nahe gelegen. Selbst bei großzügigster Auslegung durfte\ner dem Schreiben aber nicht entnehmen, dass er selbst zur\nVeranlassung einer eigenständigen stationären Unterbringung\naußerhalb seines orthopädischen Gutachtens berechtigt war. Wie die\nBeschwerdegegnerin selbst unter dem 29. April 2009 ausdrücklich\nzugestanden hat, erfolgte die Aufnahme zur Erstellung des\nneurologischen Gutachtens. Die Ansicht der Vorinstanz, Dr. B. sei\n\"auf der Grundlage der Beweisanordnung und der ergänzenden\nrichterlichen Verfügung\" ermächtigt gewesen, im Rahmen eines\nöffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses die\nSchlaflaboruntersuchung analog § 664 Abs. 1 S. 2 BGB zu veranlassen\nund er habe einen Anspruch von der Befreiung der Verpflichtung,\nkann der Senat insofern nicht nachvollziehen. Beweisanordnung und\nrichterliche Verfügung geben hierfür keinerlei Anhalt.\n\n21\n\nOb bei dem (unbekannten) neurologischen Sachverständigen eine\nHeranziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 JVEG entsprechend § 664 Abs. 1\nS. 2 BGB vorlag, ist denkbar, muss an dieser Stelle aber nicht\nentschieden werden. Seine Abtretung liegt nicht vor; zudem hat er\ndem Sozialgericht kein Gutachten erstattet, was (abgesehen von dem\nFall, dass die Fertigstellung aus von ihm nicht zu vertretenden\nGründen unterbleibt - vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2009 -\nAz.: L 6 B 248/08 SF) den eigenen Vergütungsanspruch einschließlich\ndes Ersatzes der besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG (§ 7 Abs. 1\nJVEG kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur für bare Auslagen in\nBetracht) grundsätzlich ausschließt.\n\n22\n\nAngesichts dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass die\nVorinstanz die Erforderlichkeit der Höhe der Unterbringungskosten\nnicht geprüft, sondern lediglich unterstellt hat. Zur\nVollständigkeit weist der Senat außerdem darauf hin, dass das JVEG\nkeine gesetzliche Grundlage für Verzugszinsen enthält.\n\n23\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).\n\n24\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-10-12/l-6-sf-212-11-b","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 664","ref_norm":"664","n":3},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-10-12/l-6-sf-212-11-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427404","retrieved":"2026-07-09 06:46:28.075008+00:00"}}