{"status":"available","doknr":"OLD427455","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:0823.L6R944.08.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-08-23","aktenzeichen":"L 6 R 944/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nDer Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der ZAVtIV von maßgeblicher Bedeutung (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 16). (Rn.23)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Gotha, 4. August 2008, S 5 RA 1768/04\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts\nGotha vom 4. August 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als\nVersorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)\nnach § 1 AAÜG und nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 16.\nJuli 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten zum\nZusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche\nAltersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen\nZeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.\n\n2\n\nDer 1951 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der\nIngenieurschule für Feinwerktechnik Glashütte/Sachsen am 24.\nNovember 1976 die Berechtigung den Titel Ingenieur zu führen. Ab\ndem 1. Januar 1977 arbeitete er als Planungstechnologe beim VEB\nOptima Büromaschinenwerk E. Betrieb des VEB Kombinat Zentronik, ab\ndem 1. August 1977 bis 14. Juli 1982 als Ingenieur für\nFeinwerktechnik bei dem VEB Kombinat Umformtechnik \"Herbert\nWarnke\" E. und danach beim VEB Ingenieurbüro und\nMechanisierung G. in verschiedenen Funktionen, zuletzt laut\nÄnderungsvertrag vom 2. September 1987 vom 1. September 1987 bis\n30. Juni 1990 als Beauftragter für soziale Betreuung. Dies\nbescheinigte die Mega Maschinenbau GmbH auch mit Schreiben vom 12.\nNovember 1991.\n\n3\n\nDie Errichtung des VEB Mechanisierung G. erfolgte durch\nBeschluss Nummer 171 - 29/64 des Rates des Bezirkes E. vom 7.\nDezember 1964. Unterstellt war er dem Wirtschaftsrat des Bezirkes.\nLaut Beschluss ergeben sich die Themenstellungen für die komplexe\nMechanisierung aus den Aufgaben des Planes Neue Technik der\nBetriebe der bezirksgeleiteten Industrie, die auf der Grundlage der\nvon den ökonomischen Führungszentren (VVB) festgelegten technischen\nPolitik des jeweiligen Zweiges ausgearbeitet werden. Es sei nicht\nmöglich, in der örtlichen Industrie in den einzelnen Betrieben den\nSondermaschinenbau, Werkzeugbau usw. zu konzentrieren. Dies könne\nnur zentral erfolgen. Am 7. Januar 1965 wurde der VEB\nMechanisierung in das Register der volkseigenen Wirtschaft\neingetragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1970 wurde der VEB\nMechanisierung in VEB Ingenieurbüro und Mechanisierung G. (im\nFolgenden: VEB IMG) umbenannt.\n\n4\n\nEine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der\nVersorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht.\n\n5\n\nSeinen Antrag vom 18. November 2003 auf Feststellung der\nBeschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 als\nZugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1\nzum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2004 ab\nund wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004\nzurück. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur,\nsondern als Beauftragter für soziale Betreuung beschäftigt gewesen.\nHierbei habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische\nBeschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt.\n\n6\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er sei vom 16.\nJuli 1982 bis 30. Juni 1990 im VEB IMG entsprechend der\nBerufsbezeichnung Ingenieur beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb\nhabe ein Konstruktionsbüro für Sondermaschinen mit angeschlossener\nProduktion unterhalten. In der Zeit vom 16. Juli 1982 bis 30. April\n1983 sei er als persönlicher Mitarbeiter des Direktors für\nBeschaffung und Absatz in den Produktionsablauf eingebunden\ngewesen, indem er für die Produktion erforderliches Material\nbeschafft habe. Als Offerteingenieur in der Zeit vom 1. Mai bis 31.\nDezember 1983 sei er für die Vertragsgestaltung zuständig gewesen.\nAls so genannter Fachinformator habe er in der Zeit vom 1. Januar\n1984 bis 31. August 1987 internationale Fachzeitschriften\nausgewertet, um die öffentlich zugänglichen Informationen für den\nKonstruktions- und Produktionsbereich des volkseigenen Betriebes\nnutzbar zu machen. Auch insoweit habe es sich um eine ingenieur-\nund produktionsspezifische Tätigkeit gehandelt. Lediglich in der\nZeit vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 sei er von den\nfachlichen Aufgaben eines Ingenieurs freigestellt worden, seine\nVergütung sei jedoch gleich geblieben.\n\n7\n\nMit Urteil vom 4. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der\nKläger habe am 30. Juni 1990 als Beauftragter für soziale Betreuung\nnicht (überwiegend) eine seiner Berufsbezeichnung als Ingenieur\n(für Feinwerktechnik) entsprechende Tätigkeit ausgeübt.\n\n8\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, auch in seiner\nletzten Tätigkeit vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 habe er\nin der Informations- und Dokumentationsstelle des VEB IMG\ngearbeitet, in dieser Zeit dem Fachbereich Konstruktion\nunterstanden und wissenschaftliche Publikationen ausgewertet und\ndem Fachbereich zur Verfügung gestellt. Daneben sei er Beauftragter\nfür soziale Betreuung gewesen. Diese Aufgabe habe in der Betreuung\nder Fußballmannschaft bestanden. Er hat eine entsprechende\nBestätigung des Dr.-Ing. W. vom 12. Dezember 2008, dem ehemaligen\nstellvertretenden Betriebsdirektor des VEB IMG, vorgelegt.\nHauptaufgabe des Betriebes sei der Sondermaschinenbau für die\nLebensmittelindustrie, daneben auch der Bau von Trocknungsmaschinen\nfür die Holzindustrie gewesen. In Masse gefertigt worden seien u.a.\nMöhrenputzmaschinen, Kartoffelschälmaschinen, Brotschneideanlagen,\nAnlagen zum Pasteurisieren von Bier und Großraumtrockner für die\nHolzindustrie.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. August 2008 und den\nBescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte\nzu verurteilen, die Zeit vom 16. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990\nals Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1\nNr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen\nIntelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten\nArbeitsentgelte festzustellen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hält an ihrer Ansicht fest.\n\n14\n\nDer Senat hat die Altregisterakte des Amtsgerichts Erfurt HRC\n240 bezüglich des VEB IMG Gotha sowie die Handelsregisterakte\nbezüglich der Mego Maschinenbau GmbH beigezogen.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung war, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n \n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.\n\n \n18\n\nVom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.\n\n \n19\n\nDer Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.\n\n \n20\n\nEr war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).\n\n \n21\n\nDer Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend: ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 Seite 844) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung, vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso Urteile vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).\n\n \n22\n\nMit Erwerb des Ingenieurtitels am 24. November 1976 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann dahinstehen, ob er als Beauftragter für soziale Betreuung eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris) und insoweit sein neuer Vortrag bezüglich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit den Tatsachen entspricht.\n\n \n23\n\nEr war am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig, weil der Hauptzweck des VEB IMG nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, dass auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der ZAVO-techInt von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az.: B 4 RS 3/06 R m.w.N., nach juris).\n\n \n24\n\nAn einer solchen Massenproduktion fehlt es hier. Es erfolgte keine Herstellung nach dem \"fordistischen Produktionsmodell\". Der Betriebszweck der \"Rationalisierung\" ist keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist. Ein Betrieb mit einem solchen Betriebszweck verfolgt vielmehr eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Vorschläge zur Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.).\n\n \n25\n\nAufgabe des VEB IMG war nach dem Beschluss des Rates des Bezirkes Erfurt vom 7. Dezember 1964 \"- die komplexe Rationalisierung ganzer Betriebe, Betriebsteile und -Abteilungen; - die Ausarbeitung neuer Technologien; - die Ausarbeitung von Grundsatztechnologien für moderne, verallgemeinerungsfähige Arbeitsmethoden einschließlich Neuerermethoden; - die Ausarbeitung von Unterlagen für die Einführung neuer moderner Formen der Organisation der Produktion und der Verwaltung; - die Konstruktion von Sondermaschinen und -einrichtungen; - die Konstruktion von Vorrichtungen und Werkzeugen; - die Herstellung von Vorrichtungen, Werkzeugen und Lehren; - den Ausleih von Vorrichtungen, Werkzeugen und Lehren; - Generalreparatur, Zweckmodernisierung von Werkzeugmaschinen\".\n\n \n26\n\nDie dort genannten Aufgaben des VEB IMG entsprechen den in 1973 ergangenen \"Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschafträte der Bezirke vom 29. März 1973\" (GBl. I Nr. 17 S. 152 ) genannten, die, sofern - wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, \"faktischer Anknüpfungspunkt\" bei der Beurteilung der Frage ist, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt wurde, der von der ZAVO-techInt erfasst war. Nach § 1 Abs. 1 der RationalisierungsAO galt diese u.a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt sind (im folgenden Rationalisierungsbetriebe genannt). Nach § 2 der RationalisierungsAO ist Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruieren und fertigen Rationalisierungsmittel (Absatz 1). Sie konzentrieren sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Die Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe richtet sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (Absatz 2). Nach § 8 RationalisierungsAO sind Rationalisierungsmittel im Sinne dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eines Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt werden (Absatz 1). Als Rationalisierungsmittel gelten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt werden (Absatz 2). Der VEB IMG wird in der Anlage zur Rationalisierungsanordnung ausdrücklich als Rationalisierungsbetrieb genannt.\n\n \n27\n\nDanach stellen Rationalisierungsbetriebe auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung. Sie unterstützten andere Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung, schlugen Maßnahmen zur Rationalisierung und zur Steigerung der Arbeitsproduktivität vor sowie zur Senkung von Kosten und zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Sie konstruieren und fertigen Rationalisierungsmittel in Einzelfertigung nach den Wünschen der Auftraggeber. Die industrielle Massenherstellung von Gütern oder Bauwerken war danach grundsätzlich nicht Aufgabe der volkseigenen Rationalisierungsbetriebe und auch nicht des VEB IMG. Dies steht auch mit dem Vortrag des Klägers im Einklang, wonach der VEB IMG vorrangig Sondermaschinen - Einzelanfertigungen - für die Lebensmittelindustrie konstruierte und fertigte.\n\n \n28\n\nEine wesentliche Änderung des ursprünglichen Betriebszweckes lässt sich weder der Altregisterakte noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Soweit er im Anschluss an den Erörterungstermin vom 7. Mai 2010 vorgetragen hat, es seien auch Möhrenputzmaschinen, Kartoffelschälmaschinen usw. in Massenproduktion angefertigt wurden, hat die Herstellung dieser Maschinen dem Betrieb weder das Gepräge gegeben, noch handelte es sich um eine standardisierte Massenfertigung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Zum einen handelte es sich nach eigenen Angaben um Sondermaschinenbau in Nestfertigung. Das ist keine Produktion im fordistischem Sinn. Die Massenfertigung hat er selbst im Erörterungstermin verneint. Dies wird durch die eingereichten Unterlagen bestätigt, nach denen im Jahr 1987 bis Juni neun Stachelbeerputzmaschinen, bis August neun Möhrenputzmaschinen und bis Oktober nochmals neun Möhrenputzmaschinen hergestellt und ausgeliefert wurden. Der im Termin am 23. August 2011 vorgetragene Bau von insgesamt 100 Chargen Möhrenputzmaschinen oder 100 Trockenkammern begründet ebenfalls keine Massenfertigung.\n\n \n29\n\nDer VEB IMG war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort Rationalisierungsbetriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).\n\n \n30\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).\n\n \n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).\n\n \n32\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-08-23/l-6-r-944-08","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-08-23/l-6-r-944-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427455","retrieved":"2026-07-09 06:46:33.614379+00:00"}}