{"status":"available","doknr":"OLD427504","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:0719.L6KR825.09ER.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-07-19","aktenzeichen":"L 6 KR 825/09 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nDie Rechtsschutzerleichterung des § 12 Abs 2 UWG, wonach zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung eine einstweilige Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 943 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden kann, gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Dies folgt aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 86b Abs 2 S 3 SGG, weshalb § 12 Abs 2 UWG auch entsprechend angewandt werden kann (vgl LSG Hamburg vom 18.9.2008 - L 1 B 149/08 ER KR, L 1 B 139/08 ER KR aaO). (Rn.28)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Gotha, 26. August 2009, S 3 KR 4086/09 ER, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nSozialgerichts Gotha vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Der\nBeschluss des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) vom 9. Juli\n2009 ist gegenstandslos.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro\nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das\nBundessozialgericht angefochten werden.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der\neinstweiligen Anordnung die Unterlassung von Mitgliederwerbung\ndurch Telefonanrufe.\n\n2\n\nAm 15. Juni 2009 um 17.44 Uhr rief ein Mitarbeiter der\nAntragsgegnerin eine bei der Antragstellerin Versicherte an.\nHierüber wurde die Antragstellerin seitens des Ehemannes der\nVersicherten informiert. Die Antragstellerin forderte daraufhin die\nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2009 auf, eine\nUnterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte\ndie Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ab.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat am 9. Juli 2009 beim Landgericht Erfurt\nden Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und zur\nBegründung geltend gemacht, ihre Versicherten Georg und Katharina\nJ. seien durch einen männlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin am\n15. Juni 2009 um 17.44 Uhr angerufen worden. Das Gespräch habe die\nVersicherte J. geführt. Anlässlich des Gespräches sei versucht\nworden, die bei der Antragstellerin Versicherten zu einem Wechsel\nzur Antragsgegnerin zu bewegen. Dabei sei darauf abgestellt worden,\ndass sich die Beiträge der Krankenversicherungen nicht mehr\nunterschieden und deshalb ein Wechsel zur Antragsgegnerin besser\nsei. Dies habe für die Versicherten viele Vorteile. Zum einen liege\ndie Geschäftsstelle der Antragsgegnerin näher an ihrem Wohnort als\ndie der Antragstellerin. Zum anderen sei die Antraggegnerin als\nfamilienfreundlichste Krankenkasse ausgezeichnet worden und böte\ngute Leistungen. Der Anruf sei gegenüber der Familie J. nicht nur\nein Werbeanruf, sondern sogar ein Abwerbeanruf gewesen, der den\ngesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb (UWG) unterfalle. Der Anruf sei ohne\nEinwilligung der Versicherten erfolgt. In seinem\nKündigungsschreiben vom 25. März 2008 habe der Versicherte J. die\nAntragsgegnerin aufgefordert, von Besuchen, Rückfragen und\ndergleichen Abstand zu nehmen. Außerdem habe er gefordert, dass\nalle seine persönlichen Daten, sofern keine Berechtigung vorliege,\ngelöscht würden. Zu den zu löschenden Daten habe auch die\nTelefonnummer des Versicherten J. gehört. Der Unterlassungsanspruch\nrichte sich auf das Unterlassen im konkreten Fall und darüber\nhinaus allgemein, da die wettbewerbliche Stellung der\nAntragsgegnerin gegenüber derjenigen der Antragstellerin auch durch\nTelefonanrufe bei Mitgliedern anderer Krankenkassen insgesamt auf\nunlautere Weise gestärkt würde. Der Verfügungsgrund ergebe sich\ndaraus, dass der Antragstellerin durch die Abwerbeversuche\nMitglieder und Kunden entzogen würden. Aufgrund der Laufzeiten der\nso zustande gekommenen Versicherungsverträge entstehe der\nAntragstellerin eine erhebliche finanzielle Einbuße und verringere\nderen eigene Leistungsfähigkeit im Wettbewerb. Die zu erwartenden\nfinanziellen Schäden seien irreparabel, da nicht zu erwarten sei,\ndass einmal abgeworbene Mitglieder in absehbarer Zeit zur\nAntragstellerin zurückwechselten.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Landgericht Erfurt die\nbeantragte einstweilige Verfügung erlassen.\n\n5\n\nHiergegen hat die Antragsgegnerin am 20. Juli 2009 Widerspruch\neingelegt und geltend gemacht, die Antragstellerin berufe sich auf\ndie eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters W., der aus\neigener Anschauung zu dem angeblichen Wettbewerbsverstoß der\nAntragsgegnerin überhaupt keine Angaben machen könne. Als Zeuge vom\nHörensagen stütze dieser seine Darstellung in weiten Teilen auf\neine E-mail des Versicherten J. und dessen Korrespondenz. Jedoch\nkönne auch der Versicherte J. zu dem Telefonat nichts bekunden,\ngeschweige dann eidesstattlich versichern. Seine Ehefrau sei mit\ndem Anruf ihres Mitarbeiters durchaus einverstanden gewesen und\nhabe diesem gegenüber sogar ausdrücklich bekundet, dass sie sehr an\nden Informationen interessiert sei. Der Mitarbeiter habe daraufhin\nlediglich die erbetenen Informationen erteilt und darauf\nhingewiesen, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr melden werde.\nBei Interesse könne man sich an ihre Geschäftsstelle in I. wenden.\nDie Versicherte J. habe sich ausdrücklich für die Informationen\nbedankt und das Gespräch mit der Bemerkung beendet, dass sie mit\nihrem Ehemann darüber sprechen werde. Die Antragsgegnerin habe\nnicht mit einem Telefonanruf ohne Einwilligung geworben. Die\nAbmahnung der Antragstellerin sei unbegründet.\n\n6\n\nDas Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 31. Juli 2009 den\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und\nan das Sozialgericht Gotha (SG) verwiesen.\n\n7\n\nDas SG hat mit Beschluss vom 26. August 2009 den Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und den\nStreitwert auf 2.500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es\nausgeführt, dass nach der im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und\nRechtslage der Erfolg einer Unterlassungsklage im einem bis dahin\nnicht anhängigen Hauptsacheverfahren offen sei. Ob in dem\nstreitgegenständlichen Telefonat ein Wettbewerbsverstoß zu sehen\nsei, könne bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, da\nder Inhalt und die Umstände des Telefonats streitig seien. Nähere\nErmittlungen seien aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der\nStreitwert bemesse sich nach dem halben Auffangstreitwert, denn es\ngebe keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen\nInteresses der Antragstellerin.\n\n8\n\nGegen den ihrem Bevollmächtigten am 2. September 2009\nzugestellten Beschluss hat die Antragsstellerin am 17. September\n2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen\nvorgetragen, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\nzunächst nur darauf ankomme, dass die Erfolgsaussichten in einem\nHauptsacheverfahren nicht unwahrscheinlich oder völlig\nausgeschlossen seien. Zweck sei es gerade, durch die einstweilige\nRegelung einen Zustand zu wahren, der bei einem Fortgang ohne die\nRegelung zu einem irreversiblen Rechtsverlust des Antragstellers\nführe. Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens seien die\nFolgen abzuwägen, dies habe das SG unterlassen. Ihr stehe ein\nAnspruch auf Unterlassung ungebetener Werbeanrufe zu, dies ergebe\nsich aus § 7 UWG. Das UWG finde Anwendung auf\nwettbewerbsbeeinflussende Werbung zwischen den Krankenkassen. Dies\ngelte spätestens seit der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des\nWettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März\n2007 (BGBl. 2007, Nr. 11) Schließlich sei es auch schon zu\nKündigungen von Mitgliedern und anschließendem Wechsel zur\nAntragsgegnerin gekommen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß weiterhin:\n\n10\n\n1. der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr\nzu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Mitglieder anderer\nKrankenkassen ohne deren vorheriges Einverständnis anzurufen oder\nanrufen zu lassen, soweit dabei für einen Wechsel zur\nAntragsgegnerin oder deren Vorzüge geworben wird, und insbesondere\nihre Mitglieder zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert\ntelefonisch zu kontaktieren.\n\n11\n\n2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen\ndie vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von\n250.00,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, eine Ordnungshaft, zu vollziehen an einem\nvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, bis\nzu sechs Monaten angedroht.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist darauf, dass ihr Mitarbeiter in dem streitigen\nTelefongespräch nicht versucht habe, die Versicherten der\nAntragstellerin in unlauterer Weise zu einem Kassenwechsel zu\nbewegen. Hinsichtlich der behaupteten Kündigungen anderer\nMitglieder sei nicht erkennbar, dass diese in einem Zusammenhang\nmit einem telefonischen Werbeanruf stünden. Schließlich sei es zu\nweitgehend, ihr Werbeanrufe auch bei Versicherten anderer\nKrankenkassen zu untersagen.\n\n15\n\nAm 30. November 2009 hat der Berichterstatter des Senats einen\nErörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nInhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Niederschrift Bezug\ngenommen.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte des\nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie die\nGerichtsakte des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\n17\n\nDie nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)\nstatthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der\nBeschluss des SG ist, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstanden,\ndenn der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung ist nicht begründet.\n\n18\n\nSie hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen\nAnordnung dergestalt, dass der Antragsgegnerin im Wege der\nSicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG untersagt wird,\ndurch unaufgeforderte Telefonanrufe für die Vorzüge eines\nKassenwechsels zu werben.\n\n19\n\nNach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf\nAntrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den\nStreitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine\nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines\nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert\nwerden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen\nsind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines\nvorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\nzulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei ist der\nAntrag nach Absatz 2 – wie im vorliegenden Fall – schon\nvor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).\n\n20\n\nDa das Begehren der Antragstellerin allein darauf gerichtet ist,\nzu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der\nAntragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden,\nkommt hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, allein der\nErlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung\nin Betracht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.\nAufl. 2008, § 86b Rdnr. 25a sowie LSG Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; a.A.\nallerdings ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss\nvom 2. November 2009, Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Hessen,\nBeschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ER:\nRegelungsanordnung).\n\n21\n\nVoraussetzung für den Erlass einer derartigen Anordnung ist\ngemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der\nZivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines auf die\nvorläufige Aufrechterhaltung eines streitigen Rechtsverhältnisses\ngerichteten Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes.\nBeides ist hier nicht gegeben.\n\n22\n\nDer erforderliche Anordnungsanspruch verlangt grundsätzlich die\n– wenn auch in der Regel nur summarische – Prüfung der\nErfolgsaussicht in der Hauptsache. Ist ein Rechtsbehelf in der\nHauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist auch das\nVorliegen eines Anordnungsanspruchs grundsätzlich zu bejahen (vgl.\nKeller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 16c\nund 29). Im vorliegenden Fall hätte eine Klage der Antragstellerin,\ngerichtet auf die – bloße – Unterlassung telefonischer\nMitgliederwerbung, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Dies\nergibt sich aus Folgendem:\n\n23\n\n§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfasst die\nRechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander nicht, da diese\nVorschrift allein auf die Rechtsbeziehungen zu den\nLeistungserbringern abstellt. Die in Absatz 2 der genannten\nVorschrift normierte entsprechende Anwendbarkeit\nwettbewerbsrechtlicher Bestimmungen gilt somit jedenfalls\nunmittelbar nicht für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen\nuntereinander. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht\n(BSG, vgl. Urteil vom 31. März 1998 - Az.: B 1 KR 9/95 R, nach\njuris) entschieden, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen\nKrankenkassen allein anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu\nseiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs\nzu bestimmen seien. Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von\nMaßnahmen der Mitgliederwerbung ergäben sich aus der Pflicht der\nKrankenkassen zur Aufklärung, Beratung und Information der\nVersicherten (vgl. §§ 13 bis 15 des Ersten Buches des\nSozialgesetzbuchs ) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung\ndieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen\nSozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten. Werde deshalb bei\nder Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur\nRücksichtnahme auf die Belange der anderen\nKrankenversicherungsträger nicht beachtet, könne sich daraus im\nUmkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf\nUnterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, Urteil\nvom 21. März 1998, a.a.O.). Daneben seien die Vorschriften des UWG\nauf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander nicht anwendbar,\ndas für das gewerbliche Wettbewerbsrecht entwickelte\nInstrumentarium von deliktischen, negatorischen und ergänzenden\nAnsprüchen, die auf die Beseitigung eines durch unlautere\nWerbemaßnahmen verursachten Schadens abzielen, könne auf die\nRechtsbeziehungen und den Wettbewerb zwischen gesetzlichen\nKrankenkassen nicht übertragen werden. Die Situation der um\nMitglieder konkurrierenden Krankenkassen sei mit derjenigen eines\nWettbewerbers im privaten Geschäftsverkehr auch im Hinblick auf das\nSchadensrisiko nicht vergleichbar. Unbeschadet des in einem\ngegliederten System der Krankenversicherung mit Kassenwahlfreiheit\nbestehenden Konkurrenzverhältnisses blieben nämlich die\nKrankenkassen als Organe mittelbarer Staatsverwaltung auch bei\nihren Werbemaßnahmen der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe der\ngesundheitlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Auch sei es ihnen\nmöglich, im Rahmen des Risikostrukturausgleichs (vgl. §§ 265ff. SGB\nV) die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der\nbeitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der\nmitversicherten Familienangehörigen und der Verteilung der\nVersicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte\nVersichertengruppen auszugleichen und so durch unlautere Werbung\nverursachte Schäden zu kompensieren. Dies wirke sich auf eventuelle\nUnterlassungsansprüche konkurrierender Krankenkassen in dem Sinne\naus, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen ihnen anhand des\ngesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen\nVorschriften des Sozialgesetzbuchs bestimmt würden. Dabei stehe\nnicht die Marktposition der einzelnen Kasse oder Kassenart und die\nAbwehr dagegen gerichteter Angriffe konkurrierender Kassen im\nVordergrund, sondern die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes.\nAllerdings könne sich ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf\nUnterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben, wenn bei der\nWerbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur\nRücksichtnahme auf die Belange der anderen\nKrankenversicherungsträger nicht beachtet würde (BSG, Urteil vom\n21. März 1998, a.a.O.).\n\n24\n\nDem schließt sich der erkennende Senat an und teilt nicht die\nAuffassung der Antragstellerin, dass diese Rechtsprechung durch das\nam 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des\nWettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007,\nS. 378) überholt sei. Zwar war das Hauptanliegen dieses Gesetzes\ndarauf gerichtet, den Wettbewerb in der Gesetzlichen\nKrankenversicherung weiter zu entwickeln, um damit eine Qualitäts-\nund Effizienzsteigerung durch eine Intensivierung des Wettbewerbs\nauf Seiten der Krankenkassen, insbesondere durch mehr\nVertragsfreiheit der Krankenkassen im Verhältnis zu den\nLeistungserbringern zu erreichen. Dies hat jedoch nur in\npunktuellen Bereichen zu einer weiteren Anwendbarkeit der\nallgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen geführt (vgl. § 69\nAbs. 2 SGB V in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung), nämlich\nfür den Bereich der (wettbewerbsbeschränkenden) Vereinbarungen, den\nBereich der Zuständigkeit der allgemeinen Kartellbehörden\neinschließlich der Geltung von kartellrechtlichen\nBußgeldbestimmungen sowie die Bestimmungen betreffend\nVergabeverfahren. Da somit die von der Antragsstellerin zur\nBegründung ihres Anspruchs herangezogene Vorschrift des § 7 UWG,\nder die Pflicht zur Unterlassung ungebetener Werbeanrufe betrifft,\ngerade nicht gemäß § 69 Abs. 2 SGB V entsprechend für die\nRechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern\nAnwendung findet, gilt sie erst recht nicht im Verhältnis der\nKrankenkassen untereinander (im Ergebnis ebenso: LSG\nBaden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009 - Az.: L 11 KR\n3727/09 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November\n2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 18.\nSeptember 2008 - Az.: L 1 B 139 u. 149/08 ER KR; jeweils nach\njuris).\n\n25\n\nFür den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in dem von\nder Antragstellerin geschilderten und ihrem Unterlassungsbegehren\nzugrunde liegenden Telefonat eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin\nmit Versicherten der Antragstellerin keine unzulässige\nWerbemaßnahme gesehen werden kann, bei der die Pflicht zur\nsachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange\nder anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet worden wäre.\nSelbst aus den durch die Antragstellerin geschilderten Umständen\ndes Telefonats, die allerdings zwischen den Beteiligten umstritten\nsind, kann der Senat keine Verletzung der Pflicht zur sachbezogenen\nInformation erkennen, insbesondere wurde weder mittels\nGeldgeschenken noch mittels der Autorität des Arbeitgebers der\nVersicherten oder durch sonstigen Zwang geworben. Dies sieht\noffenbar letztlich auch die Antragstellerin so, die nicht den\nkonkreten Inhalt der Werbemaßnahme rügt, sondern allein den\nUmstand, dass der Werbeanruf ihrer Versicherten von diesen\nunverlangt erfolgte. Dieser Aspekt ist aber im Verhältnis der\nKrankenkassen untereinander kein Kriterium, um die Zulässigkeit von\nWerbemaßnahmen zu beurteilen, da eben § 7 UWG - wie oben ausgeführt\n- hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar ist. Diese\nVorschrift soll zudem erkennbar nur die Interessen der Verbraucher\nschützen. Allein die Versicherten (bzw. auch Verbraucherverbände)\nkönnen sich deshalb gegen unverlangte Werbeanrufe zur Wehr setzen,\nnicht jedoch – quasi stellvertretend – deren\nKrankenkasse mittels Unterlassungsklagen. Anzufügen bleibt, ohne\ndass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme, dass selbst bei\neiner unzulässigen Werbemaßnahme der Antragsgegnerin ein\nentsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nur in\nBezug auf ihre Mitglieder bestünde und ihr einstweiliger\nRechtsschutzantrag auch nur insoweit erfolgreich sein könnte.\n\n26\n\nAuch eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die\nBelange der anderen Krankenversicherungsträger kann der Senat in\ndem Telefonat nicht erkennen. Allein der Hinweis der\nAntragstellerin auf die Marktmacht der Antragsgegnerin reicht dafür\nnicht aus, denn dies würde grundsätzlich zulässige Werbemaßnahmen\nbei mitgliederstarken Krankenkassen behindern, wenn nicht gar\ngänzlich ausschließen. Eine Rücksichtsnahmepflichtverletzung im\nVerhältnis zur Antragstellerin könnte allenfalls dann angenommen\nwerden, wenn die Antragsgegnerin in einer großen Werbekampagne\nüberwiegend nur die Versicherten der Antragstellerin zu einem\nKassenwechsel zu bewegen versuchen würde. Dafür bestehen aber nach\ndem von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt keine\nAnhaltspunkte.\n\n27\n\nNachdem somit ein Erfolg einer noch zu erhebenden\nHauptsacheklage nicht wahrscheinlich wäre, bedarf es entgegen der\nAuffassung der Antragstellerin auch keiner Folgenabwägung.\n\n28\n\nDarüber hinaus ist hier aber auch das Vorliegen eines\nAnordnungsgrundes fraglich. Wird, wie hier, der Erlass einer\nSicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG begehrt, so ist\nein Anordnungsgrund immer dann gegeben, wenn die Gefahr einer\nRechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch\neine Veränderung des bestehenden Zustandes droht, wobei Tatsachen\nvorliegen müssen die auf eine unmittelbar bevorstehende Veränderung\nschließen lassen (sogenannte konkrete und objektive Gefahr; vgl.\nKeller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 27a zu § 86b). Anders als bei den von den Zivilgerichten zu entscheidenden\nVerfahren nach § 12 UWG i.V.m. den §§ 935 und 940 ZPO, können von\nden Sozialgerichten im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG einstweilige\nAnordnungen ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines\nAnordnungsgrundes nicht erlassen werden. Die\nRechtsschutzerleichterung des § 12 Abs. 2 UWG, wonach zur Sicherung\nder im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung eine\neinstweilige Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung\nder in den §§ 943 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen\nwerden kann, gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Dies\nfolgt aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 86b Abs. 2\nSatz 3 SGG, weshalb § 12 Abs. 2 UWG auch entsprechend angewandt\nwerden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008,\na.a.O., m.w.N.).\n\n29\n\nHier hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft machen\nkönnen, dass die Antragsgegnerin mit ihren Anrufen bei Mitgliedern\nder Antragstellerin zum Zwecke der Abwerbung fortfährt und dadurch\neine unmittelbar bevorstehende Veränderung des bestehenden\nZustandes droht. Dem Vortrag, dass auch schon andere Mitglieder zur\nAntragsgegnerin gewechselt hätten, ist in Übereinstimmung mit der\nAntragsgegnerin bereits nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden\n(durch Vorlage von Kopien der durch die Antragsgegnerin\nübermittelten Telefaxe dokumentierten) Kündigungen im Zusammenhang\nmit einem vorausgegangenen telefonischen Werbeanruf seitens der\nAntragsgegnerin standen. Tatsachen, die die entsprechende Vermutung\nder Antragstellerin stützen würden, kann der Senat nicht erkennen.\nGegen weitere telefonische (Ab-)Werbemaßnahmen seitens der\nAntragsgegnerin spricht zudem der Zeitablauf seit dem Telefonat mit\nden Versicherten der Antragstellerin. In den zwischenzeitlich\nvergangenen zwei Jahren ist es offenbar zu keinen weiteren\nWerbeanrufen bei Versicherten der Antragstellerin mehr gekommen;\njedenfalls hat die Antragstellerin, die den Anordnungsgrund\nglaubhaft machen muss, nichts Entsprechendes vorgetragen.\n\n30\n\nDie Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.\n\n31\n\nErgänzend war außerdem festzustellen, dass der Beschluss des\nLandgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) vom 9. Juli 2009 durch die\nVerweisung des Rechtsstreits an das SG gegenstandslos geworden\nist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der\nSenat richtet sich dabei nach der Empfehlung des\nStreitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April\n2009 (z.B. in NZS 2009, S. 427ff.), der für Streitigkeiten im\nKrankenversicherungsrecht, Mitgliederwerbung betreffend, den\nAuffangstreitwert vorschlägt, da das wirtschaftliche Interesse\nnicht beziffert werden könne. Dies erachtet der Senat entsprechend\nauch auf den vorliegenden Fall des Unterlassungsbegehrens\nbetreffend Werbeanrufe für maßgebend. Insbesondere bietet der Sach-\nund Streitstand keinerlei Anhaltspunkte für eine objektive\nwertmäßige Bemessung der befürchteten Auswirkungen eventueller\nKündigungen von Mitgliedern der Antragstellerin. Eine Reduktion des\nAuffangwertes wegen der Vorläufigkeit der Einstweiligen Anordnung\nunterbleibt im vorliegenden Falle, da sie in ihren Wirkungen die\nHauptsacheentscheidung vorweg nimmt und für die Vergangenheit nicht\nmehr rückgängig gemacht werden könnte. Dementsprechend war auch die\nerstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.\n\n34\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 66 Abs. 3 Satz 3,\n68 Abs. 1 Satz 4 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-07-19/l-6-kr-825-09-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 943","ref_norm":"943","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-07-19/l-6-kr-825-09-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427504","retrieved":"2026-07-09 06:46:38.653959+00:00"}}