{"status":"available","doknr":"OLD427611","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:0304.L6SF184.11B.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-03-04","aktenzeichen":"L 6 SF 184/11 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen\nvom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das\nBundessozialgericht angefochten werden.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren\nfür ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S\n24 AS 2750/08).\n\n2\n\nMit Bescheid vom 10. August 2008 hatte die Beklagte, eine ARGE\nGrundsicherung, den Antrag der Kläger (Bedarfsgemeinschaft von zwei\nPersonen) auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von\n42,23 Euro abgewiesen. Den von dem Beschwerdeführer erhobenen\nWiderspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008\nzurück. Auf die Klageerhebung gewährte das Sozialgericht dem Kläger\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den\nBeschwerdeführer bei. In dem 26 Minuten dauernden Erörterungstermin\nam 28. September 2009 verhandelte das Sozialgericht drei Verfahren\nder Kläger. Nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden, dass die\nBerechnung der Beklagten richtig sei, nahm der Beschwerdeführer die\nKlage zurück.\n\n3\n\nIn seiner Kostenrechnung vom 24. November 2009 machte er aus der\nStaatskasse für das Verfahren einen Betrag 654,20 Euro geltend, der\nsich wie folgt errechnet:\n\n4\n\nVerfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG\n\n250,00 Euro\n\nGebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG\n\n 75,00 Euro\n\nTerminsgebühr Nr. 3106 VV RVG\n\n200,00 Euro\n\nFahrtkosten und Abwesenheitsgeld\n\n 4,75 Euro\n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG\n\n 20,00 Euro\n\nZwischensumme\n\n549,75 Euro\n\nMehrwertsteuer\n\n104,45 Euro\n\nGesamtbetrag\n\n654,20 Euro\n\n5\n\nUnter dem 30. April 2010 wies die Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 345,70 Euro an und führte\naus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 werde eine um ¼\ngeminderte Mittelgebühr (127,50 Euro) als angemessen erachtet. Die\nBedeutung der Angelegenheit für die Kläger sowie Umfang und\nSchwierigkeit seien leicht unterdurchschnittlich, die Einkommen-\nund Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Für die\nTerminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr angemessen. Nachdem\nam gleichen Tag 12 Verfahren verhandelt wurden, seien Fahrtkosten-,\nTage- und Abwesenheitsgeld anteilig zu berechnen.\n\n6\n\nSeine Erinnerung hat der Beschwerdeführer auf die Höhe der\nVerfahrens- und Terminsgebühr beschränkt und ausgeführt, die\nVerhandlungsgebühr sei anhand der Kriterien des § 15a des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Die\nEntscheidung der UKB sei nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der\nSache sei für die Kläger eher überdurchschnittlich gewesen. Der\nUmfang seiner anwaltlichen Arbeit sei nicht unterdurchschnittlich\ngewesen und es habe sich um eine sehr komplexe und komplizierte\nRechtsmaterie gehandelt. Die Kürzung der Terminsgebühr sei nicht\nangebracht, weil die volle Terminsgebühr mit der Wahrnehmung des\nTermins entstehe. Auf die Dauer des Termins komme es nicht an.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die\naus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 451,11 Euro\nfestgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.\nEinschlägig sei die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, weil der\nBeschwerdeführer die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren\nvertreten habe. Der Ansatz der Gebühr Nr. 3102 VV RVG komme nicht\nin Betracht. § 15a RVG sei bereits nach seinem Wortlaut nicht\nanwendbar, da er lediglich die Folgen einer Anrechnung nach dem RVG\nregle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - Az.: II ZB\n35/07 und 29. April 2010 - Az.: V ZB 38/10). Wann die Anrechnung\nerfolge, sei im RVG ausdrücklich geregelt, z.B. in der Vormerkung 3\nAbs. 4 RVG. Bei Nr. 3103 VV RVG handle es sich nicht um eine\nAnrechnung sondern um einen Sondergebührentatbestand für den Fall\neiner vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungs- bzw.\nWiderspruchsverfahren. Eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG\nscheitere bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke,\ndenn der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.\n16/12717 S. 2, 58) mit dem neuen § 15a RVG ausdrücklich nur den\nBegriff der Anrechnung definieren wollen um unerwünschte\nAuswirkungen der Anrechnung zu vermeiden. Im zugrunde liegenden\nVerfahren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit\ndurchschnittlich und die Bedeutung für die Kläger leicht\nüberdurchschnittlich gewesen. Bei der Terminsgebühr sei eine\nKürzung der Mittelgebühr um ein Drittel gerechtfertigt. Auf die\nDauer des Erörterungstermins komme es neben den weiteren Kriterien\ndes § 14 RVG durchaus an (Senatsbeschluss vom 6. März 2008 - Az.: L\n6 B 198/07 SF). Durchschnittlich könnten dafür 30 Minuten angesetzt\nwerden, sodass eine Kürzung um ein Drittel gerechtfertigt sei.\n\n8\n\nGegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der\nBeschwerdeführer am 25. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und\nvorgetragen, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die\nKriterien des § 15a RVG zu berücksichtigen. Damit sei eine Gebühr\nvon 200,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG angemessen. Die Entscheidung\ndes Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der\nTerminsgebühr werde dessen Ansicht nicht geteilt. Die Dauer des\nTermins sei unerheblich.\n\n9\n\nDas Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung\nvom 22. Februar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht\nvorgelegt.\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren\nist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar\n2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar\n2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08\nSF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt\n200,00 Euro und die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen\nFrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt- Zur Vollständigkeit wird\ndarauf hingewiesen, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung des\nBeschlusses vom 14. Dezember 2010 unrichtig ist.\n\n11\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n12\n\nNach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das\nGerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,\nBeitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe\nbeigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen das Sozialgericht PKH gewährt\nhatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des\nSozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG\naus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).\n\n13\n\nDie Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem\nVergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der\nRahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im\nEinzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des\nUmfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der\nBedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und\nVermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen\n(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu\nberücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu\nersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht\nverbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach\nallgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von\n20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS\n21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nu.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26.\nNovember 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B\n80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr.\n13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010 Rdnr. 12).\nUnbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums\nobjektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17.\nDezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein,\nBeschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK,\nnach juris); dann erfolgt - wie hier geschehen - eine Festsetzung\nnur in Höhe der angemessenen Gebühren.\n\n14\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz berechnete\nVerfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG. Die Voraussetzungen des § 15a RVG\nliegen offensichtlich nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer seine\nAnsicht auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründet hat,\nwird diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 des\nSozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die überzeugenden Ausführungen im\nBeschluss der Vorinstanz verwiesen. Ihnen ist nichts\nhinzuzufügen.\n\n15\n\nEine höhere als die vom Sozialgericht festgestellte\nVerfahrensgebühr von 170,00 Euro kommt nicht in Betracht. Vielmehr\nist dieser Betrag durchaus großzügig. Der Umfang der anwaltlichen\nTätigkeit (Fertigung eines Schriftsatzes) war auch unter\nBerücksichtigung der Beratung der Kläger, Lesen der\nVerwaltungsentscheidung, Aktenstudium und Fertigen von Notizen\n(vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach\njuris) im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren\nunterdurchschnittlich. Die Notwendigkeit eines höheren zeitlichen\nAufwands hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Die Schwierigkeit\nseiner Tätigkeit lag am unteren Rande des Durchschnitts.\nHinsichtlich der übrigen Kriterien sind Erörterungen angesichts der\ninsofern nicht fallbezogenen Begründung nicht erforderlich.\nInsoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 14. Dezember 2010\nverwiesen. Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Den Ausführungen\nder Vorinstanz wird mit der Einschränkung zugestimmt, dass nach der\nSenatsrechtsprechung die durchschnittliche Dauer eines\nErörterungstermins über 30 Minuten liegt (vgl. Beschluss vom 24.\nAugust 2010 - Az.: L 6 SF 562/10 B).\n\n16\n\nDie Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet\n(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).\n\n17\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt\n(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-03-04/l-6-sf-184-11-b","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-03-04/l-6-sf-184-11-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427611","retrieved":"2026-07-09 06:46:50.692863+00:00"}}