{"status":"available","doknr":"OLD427627","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:0222.L6KR744.05.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"L 6 KR 744/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nMit einer zunächst abgegebenen Kostenübernahmeerklärung wird (lediglich) das Vorliegen bestimmter, den Vergütungsanspruch des Krankenhauses begründender Tatbestandsvoraussetzungen vorab festgestellt. Sie hat damit die Wirkung eines sog deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl BSG vom 17.5.2000 - B 3 KR 33/99 R = BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Dagegen stellt die Kostenübernahmeerklärung keine gegenüber dem Versicherten erteilte \"Genehmigung\" für eine begehrte Leistung dar. (Rn.25)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Nordhausen, 23. Mai 2005, S KR 1602/03, Urteil\n\nTenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nSozialgerichts Nordhausen vom 23. Mai 2005 aufgehoben und die Klage\nabgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nZwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten streitig, der Klägerin eine Mammareduktionsplastik einschließlich der freien Areola-Mammillentransplantation (Transplantation der Brustwarze mit Warzenhof) als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.\n\n \n2\n\nMit Schreiben vom 21. Januar 2003 beantragte die 1980 geborene Klägerin bei der BKK Sachsen-Anhalt, die 2009 mit der AOK Sachsen-Anhalt - der heutigen Beklagten - fusionierte, die Kostenübernahme u.a. für eine Brustoperation unter Hinweis auf eine bei ihr bestehende Mammahyperplasie (übergroße Brust). Sie begründete dies damit, dass es Probleme am Bauch und an der Brust gebe, nachdem sie 32 kg abgenommen habe.\n\n \n3\n\nNach Beiziehung eines Befundberichts des Chefarztes der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des DRK-Krankenhauses S… Dr. B... und der von der behandelnden Gynäkologin Dr. H... ausgestellten Verordnung für eine Krankenhausbehandlung vom 1. April 2003, beauftragte die BKK Sachsen-Anhalt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e.V. (MDK) mit der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens. Dieser kam im Gutachten vom 9. Juli 2003 zu dem Ergebnis, dass die Mammareduktionsplastik bei medizinisch nicht indiziert sei. Die Brust der Klägerin sei normalgroß (BH-Größe 85D) und symmetrisch. Durch die starke Gewichtsabnahme nach vorbestehender extremer Adipositas sei es zu einer Ptosis (Senkung) der Brust gekommen, der geplante operative Eingriff sei kosmetischer Natur. Auf die Anhörung vom 15. Juli 2003 zur beabsichtigten Antragsablehnung verwies die Klägerin auf eine Kostenübernahmeerklärung der BKK Sachsen-Anhalt auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung für eine Krankenhausbehandlung.\n\n \n4\n\nMit Bescheid vom 1. August 2003 lehnte diese die Kostenübernahme ab und führte zur Begründung aus, der aufnehmende Krankenhausarzt, der die medizinische Notwendigkeit zu prüfen habe, habe offenbar Zweifel an der Kostenübernahme gehabt, weshalb er sich an die BKK Sachsen-Anhalt gewandt und um Bestätigung der Kostenübernahme gebeten habe. Das daraufhin in Auftrag gegebene MDK-Gutachten habe ergeben, dass es sich bei der übergroßen Brust nicht um einen krankhaften Zustand handele.\n\n \n5\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2003 Widerspruch ein, mit dem sie u.a. vortrug, dass sich die Haut unter ihrer Brust, die \"ziemlich groß\" sei und herabhänge, oft entzünde. Sie habe auch schon durch Sport versucht, ihre Brust zu straffen. Dies habe jedoch keinen Erfolg gehabt.\n\n \n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2003 wies die BKK Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück.\n\n \n7\n\nMit ihrer am 7. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Rücknahme der bereits erteilten Kostenzusage nicht rechtmäßig sei.\n\n \n8\n\nDas SG hat einen Befundbericht des Dr. B. vom 18. Januar 2004 eingeholt und ein gynäkologisches Gutachten bei Dr. S. in Auftrag gegeben. Diese kommt in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2004 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Mammahyperplasie (BH-Größe 90D) mit massiver Ptosis vorliegt, die im Bereich des Haltungsapparates zu Myogelosen (Muskelverhärtungen) sowie zu Schnürfurchen im Nacken-Schulterbereich geführt habe, weshalb es bei stärkerer körperlicher Betätigung und bei längerem Gehen zu schmerzhaften Rückenbeschwerden komme. Die Korrekturoperation der Brust mit einem zu reduzierenden Gewicht von mindestens 500 Gramm je Seite sei deshalb medizinisch indiziert.\n\n \n9\n\nDie BKK Sachsen-Anhalt hat ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom 8. Juni 2004 vorgelegt, in dem auf das Fehlen wissenschaftlicher Studien hingewiesen wird, die einen Zusammenhang zwischen Brustgröße und Wirbelsäulenbeschwerden belegten. Eine medizinische Notwendigkeit der beantragten Mammareduktionsplastik könne auch im Hinblick auf das Gutachten der Dr. S. nicht festgestellt werden.\n\n \n10\n\nDas SG hat die BKK Sachsen-Anhalt sodann mit Urteil vom 23. Mai 2005 verurteilt, die Kosten für die Mammareduktionsplastik einschließlich der freien Areola-Mammillentransplantation zu übernehmen. Das in der Gerichtsakte befindliche Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Das Urteil wurde den Beteiligten vom SG mit folgendem Anschreiben übersandt: \"…in vorbezeichneter Angelegenheit wird anliegend das am 23.05.2005 verkündete Urteil zugestellt. Aufgrund unvorhersehbaren vorzeitigen Eintritts des Mutterschutzes konnte die Vorsitzende das Urteil weder mit Tatbestand und Entscheidungsgründen absetzen noch unterschreiben.\"\n\n \n11\n\nDie BKK Sachsen-Anhalt hat gegen das ihr am 15. September 2005 zugestellte Urteil am 5. Oktober 2005 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass im Gutachten der Dr. S. die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit nicht begründet werde. Der Hinweis auf die erhebliche Ptosis Grad III reiche hierfür nicht aus. Die Folgeschäden im Bereich des Haltungsapparates könnten zudem von einer Gynäkologin kaum fachkundig beurteilt werden. Im Hinblick auf das dem entgegenstehende sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 8. Juni 2004 hätte es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft. Für eine fehlende Notwendigkeit spreche auch, dass die Klägerin ausweislich der eingeholten Befundberichte wegen der angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden keine orthopädischen Behandlungen in Anspruch genommen habe. Der Zusammenhang zwischen vergrößerter Brust und einer Verschlimmerung der Veränderungen an der Brustwirbelsäule, den der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten herstelle, sei nicht nachvollziehbar. Das Fehlen konkurrierender Ursachen begründe keine Notwendigkeit der Mammareduktionsplastik, denn diese müsse positiv bewiesen werden. Schließlich sei das Urteil schon wegen der fehlenden Begründung aufzuheben und das Verfahren gegebenenfalls an das SG zurückzuverweisen.\n\n \n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n13\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Sozialgericht zurückzuverweisen.\n\n \n \n14\n\nDie Klägerin hat keinen Antrag angekündigt und sich auch sonst nicht zur Sache geäußert.\n\n \n15\n\nDer Senat hat im Laufe des Berufungsverfahrens verschiedene Befundberichte der behandelnden Ärzte, darunter des Orthopäden Dr. H. vom 16. Januar 2006 (\"Einmalige Untersuchung am 08.04.2002. Es werden WS-Schmerzen bei Übergewicht u. zu großen Brüsten geklagt, weshalb nach einer orthopädischen Begründung für eine Brustverkleinerungsoperation ersucht wird.\" Befunderhebung: \"Aufrechte Körperhaltung. Bei Adipositas betonte Brust- u. Lendenschwingung ohne Einschränkung der Bewegungsfunktion u. ohne Radiculärzeichen. Lediglich im BWS-Bereich Federungsempfindlichkeit, segmentale Funktionsstörung. Im Röntgenbefund regelrechte knöcherne Strukturen u. Konturen.\" Diagnosen: \"Lokales Zervikodorsalsydrom bei Muskelspannungsstörung u. Fehlhaltung durch Adipositas\") sowie des Hausarztes Dr. E... vom 7. Februar 2006 eingeholt.\n\n \n16\n\nAußerdem hat der Senat ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten bei Dr. K. in Auftrag gegeben. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10. Juli 2008 eine ausgeprägte Ptosis mammae bei Makromastie (außerhalb der Norm liegende Vergrößerung der weiblichen Brustdrüse im Sinne einer Hypertrophie) beidseits sowie beginnende degenerative Veränderungen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule mit rezidivierenden Rückenbeschwerden und Myogelosen diagnostiziert und eingeschätzt, dass die Mammareduktionsplastik beidseits medizinisch notwendig sei. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien mit „hoher Wahrscheinlichkeit als belastungskonformes Schadensbild bei nicht vorhandenen konkurrierenden Ursachen“ anzusehen, weshalb eine Mammareduktionsplastik „mit einer Wahrscheinlichkeit bis zu 95 Prozent zu einer Linderung“ der Beschwerdesymptomatik führen würde. Konservative Behandlungsmethoden seien im Falle der Klägerin ergänzend oder unterstützend notwendig, könnten „jedoch die Mammareduktionsplastik suffizient nicht ersetzen“. Aus orthopädischer Sicht könne die Auffassung, „dass es sich bei der Mammareduktionsplastik um einen Eingriff als Ultima ratio nach Ausschöpfung sämtlicher konservativer Behandlungsmethoden“ handele, so nicht geteilt werden, „da hier der zeitliche Rahmen der Ausschöpfung sämtlicher konservativer Behandlungsmethoden über Jahre zu einer weiteren Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule führen würde“.\n\n \n17\n\nIn seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2009 zu den durch die Beklagte geltend gemachten Einwendungen hat der Sachverständige seine Auffassung bekräftigt und ausgeführt, dass anhand der Studienlage „zumindest die Beschwerdelinderung mit 85%iger Wahrscheinlichkeit zu bejahen“ sei. Zudem sei es zwar richtig, dass es keine Studien gebe, die einen Zusammenhang zwischen einer übergroßen Brust und Rückenbeschwerden belegten. Allerdings gebe es auch keine Studien, die dies widerlegten.\n\n \n18\n\nDer Senat hat medizinische Unterlagen zur Mammareduktionsplastik aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 KR 1009/02) beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.\n\n \n19\n\nMit am 21. Februar 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz teilt die Beklagte mit, dass die Klägerin bis zum 7. Mai 2005 bei ihr gesetzlich krankenversichert war. Die aktuelle Krankenversicherung sei nicht bekannt.\n\n \n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDer Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie\nin der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110\nAbs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).\n\n22\n\nDie frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 SGG); sie ist auch begründet.\n\n23\n\nAllerdings ist sie nicht bereits deshalb begründet, weil das\nangefochtene Urteil nicht wie in § 136 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG gefordert mit Tatbestand und\nEntscheidungsgründen versehen ist. Zwar stellt dieses Fehlen einen\nabsoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 der\nZivilprozessordnung (ZPO) dar. Eine Pflicht zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung besteht jedoch - anders als für\ndas Revisionsgericht - für das Berufungsgericht nicht, denn\nentsprechende Mängel des erstinstanzlichen Urteils können durch das\nberufungsgerichtliche Urteil geheilt werden (vgl. Keller in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage\n2008, § 136 Rdnr. 7h). Deshalb räumt § 159 SGG dem\nLandessozialgericht auch ein Zurückverweisungsermessen ein. Der\nSenat hat sein Ermessen im Sinne einer Nichtzurückverweisung\nausgeübt.\n\n24\n\nDie Berufung ist jedoch deshalb begründet, weil die Klage\nunbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr\ndie Beklagte die Mammareduktionsplastik einschließlich der freien\nAreola-Mammillentransplantation als Sachleistung zur Verfügung\nstellt.\n\n25\n\nEin solcher Anspruch folgt zum einen nicht aus der zunächst\nabgegebenen Kostenübernahmeerklärung. Hiermit wird nämlich\n(lediglich) das Vorliegen bestimmter, den Vergütungsanspruch des\nKrankenhauses begründender Tatbestandsvoraussetzungen vorab\nfestgestellt und hat damit die Wirkung eines sogenannten\ndeklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vg. Bundessozialgericht\n, Urteil vom 17. Mai 2000 - Az.: B 3 KR 33/99 R, nach\njuris). Dagegen stellt die Kostenübernahmeerklärung keine gegenüber\nder Klägerin erteilte \"Genehmigung\" für die begehrte\nMammareduktionsplastik dar. Nachdem das Krankenhaus vor der\nDurchführung der OP mit der Beklagten entsprechend Rücksprache\ngehalten und daraufhin die OP einstweilen verschoben und die\nKlägerin aus dem bereits begonnen stationären Aufenthalt wieder\nentlassen hat, kommt es auf die Kostenübernahmeerklärung\n(zumindest) hinsichtlich der Mammareduktionsplastik nicht mehr\nan.\n\n26\n\nEin Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung zur Durchführung\neiner Mammareduktionsplastik einschließlich der freien\nAreola-Mammillentransplantation besteht zum anderen deshalb nicht,\nweil diese Behandlung für die Klägerin gegenwärtig nicht zur\nKrankenbehandlung zweckmäßig und notwendig ist.\n\n27\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Leistungen\nzur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52 SGB V), wobei § 12\nAbs. 1 SGB V voraussetzt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig\nund wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht\nüberschreiten dürfen; Leistungen, die nicht notwendig oder\nunwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen,\ndürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen\nnicht bewilligen.\n\n28\n\nFür die einzelnen Leistungsarten bestimmt § 27 Abs. 1 SGB V,\ndass ein Anspruch auf Krankenbehandlung besteht, wenn sie notwendig\nist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung\nzu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die\nKrankenbehandlung umfasst unter anderem die Krankenhausbehandlung\n(§ 39 Abs. 1 SGB V).\n\n29\n\nDie Voraussetzungen einer Krankenhausbehandlung zur Durchführung\neiner Mammareduktionsplastik einschließlich der freien\nAreola-Mammillentransplantation liegen vor, weil es sich bei der\nvergrößerten Brust nicht um eine Krankheit im Sinne des Gesetzes\nhandelt. Krankheit in diesem Sinne ist ein regelwidriger, vom\nLeitbild eines gesunden Menschen abweichender Körper- oder\nGeisteszustand, welcher der ärztlichen Behandlung bedarf oder den\nBetroffenen arbeitsunfähig macht. Dabei kommt nicht jeder\nkörperlichen Unregelmäßigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu. Die\nRechtsprechung des BSG hat diese Grundvoraussetzungen für die\nkrankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr\ndahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der\nVersicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder\nwenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. Urteile vom\n19. Oktober 2004 - Az.: B 1 KR 9/04 R sowie zuletzt vom 28. Februar\n2008 - Az.: B 1 KR 19/07 R, jeweils nach juris).\n\n30\n\nBei der Klägerin liegt, allein bezogen auf den Zustand ihrer\nBrust, keine Krankheit vor, die der ärztlichen Behandlung bedarf.\nUnter dem Gesichtspunkt der körperlichen Fehlfunktion ist die\nBrustgröße und -form der Klägerin keine körperliche Anomalie, die\nals Krankheit in diesem Sinne zu bewerten wäre. Den vorliegenden\nmedizinischen Befunden der behandelnden Ärzte und den Ausführungen\nin den Gutachten des MDK sowie der Dr. S. lässt sich nicht\nentnehmen, dass die Form oder die Größe Funktionseinschränkungen\nder Brust mit Krankheitswert bedingen. Auch Dr. K. räumt in seiner\nergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2009 ein, dass eine übergroße\nBrust noch keine Erkrankung des Organs an sich ist und per se für\nsich allein noch keine Krankheit im Sinne des SGB V darstellt.\n\n31\n\nEin Anspruch der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass ihre\nBrust wegen äußerlicher Entstellung als behandlungsbedürftig\nanzusehen wäre. Um dies annehmen zu können, genügt nicht jede\nkörperliche Anormalität. Vielmehr muss es sich objektiv um eine\nerhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der\nMitmenschen, wie etwa Neugier oder Betroffenheit erzeugt und damit\nzugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke\nauf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und\nsich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und\nzu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der\nGesellschaft gefährdet ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008,\na.a.O.). Eine äußerliche Entstellung macht die Klägerin im Übrigen\nebenso wenig geltend, wie mögliche psychische Beeinträchtigungen.\nLetztere könnten zudem lediglich einen Anspruch auf Behandlung mit\nden Mitteln der Psychiatrie, nicht aber auf eine\nMammareduktionsplastik begründen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar\n2008, a.a.O.).\n\n32\n\nSchließlich folgt auch aus den geltend gemachten orthopädischen\nBeschwerden nicht die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs im\nBereich der Brust. Allerdings kann die Leistungspflicht der\nBeklagten für einen chirurgischen Eingriff nicht schon mit der\nErwägung verneint werden, dass es sich nur um eine mittelbare\nTherapie handelt. Eine solche mittelbare Therapie wird nämlich vom\nLeistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich mit umfasst, wenn\nsie ansonsten die in § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 1 SGB V\naufgestellten Anforderungen erfüllt, also ausreichend, zweckmäßig\nund wirtschaftlich ist sowie dem allgemein anerkannten Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht. Für chirurgische\nEingriffe hat das BSG diesen Grundsatz allerdings eingeschränkt:\nWird durch eine solche Operation in ein funktionell intaktes Organ\neingegriffen und dieses regelwidrig verändert, wie das bei einer\nMammareduktionsplastik geschieht, bedarf die mittelbare Behandlung\neiner speziellen Rechtfertigung, wobei die Art und Schwere der\nErkrankung, die Dringlichkeit der Intervention, die Risiken und der\nzu erwartende Nutzen der Therapie sowie etwaige Folgekosten für die\nKrankenversicherung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BSG, Urteil\nvom 19. Februar 2003 – Az.: B 1 KR 1/02 R, nach juris).\n\n33\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die hier erforderliche\nAbwägung, dass Art und Schwere der (Wirbelsäulen-)Erkrankung der\nKlägerin vergleichsweise gering und die Dringlichkeit der\noperativen Intervention daher niedrig ist (dazu unter a), dagegen\naber deren Risiken hoch sind (dazu unter b) und der zu erwartende\nNutzen der Therapie zweifelhaft ist (vgl. unter c). Insbesondere\nstehen Behandlungsalternativen zur Verfügung, die im Falle der\nKlägerin vorzuziehen sind, da sie ausreichend, zweckmäßig und\nwirtschaftlich sind sowie dem allgemein anerkannten Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen (siehe unter d).\n\n34\n\na) Die bei der Klägerin festgestellten Wirbelsäulenbeschwerden\nsind nicht als schwer, sondern vielmehr im Anfangsstadium. So\nberichtet der behandelnde Orthopäde Dr. H. im Januar 2006, dass ihn\ndie Klägerin nur einmal im April 2002 konsultiert und er dabei ein\nlokales Zervikodorsalsyndrom bei Muskelspannungsstörung und\nFehlhaltung durch Adipositas diagnostiziert habe, während\ngleichzeitig im Röntgenbefund regelrechte knöcherne Strukturen und\nKonturen erkennbar gewesen seien. Die Sachverständige Dr. S. hat in\nihrem Gutachten vom Mai 2004 lediglich Myogelosen sowie\nSchnürfurchen im Nacken-Schulterbereich festgestellt, die bei\nlängerem Gehen zu schmerzhaften Rückenbeschwerden führten.\nDegenerative Veränderungen der Wirbelsäule hat sie nicht\nbeschrieben. Dr. K. schließlich weist im Gutachten vom Juli 2008\nauf beginnende degenerative Veränderungen der mittleren und\nunteren Brustwirbelsäule mit rezidivierenden Rückenbeschwerden und\nMyogelosen hin.\n\n35\n\nEin weiteres Indiz für die fehlende Schwere der\nWirbelsäulenbeschwerden ist der, trotz berichteter Schmerzen,\noffenbar geringe Leidensdruck der Klägerin. Diese hat sich - soweit\nfür den Senat infolge der mangelnden Mitwirkung der Klägerin im\nBerufungsverfahren erkennbar - letztmalig im Jahr 2002 einer\northopädischen Untersuchung (abgesehen von der orthopädischen\nUntersuchung im April 2007 aus Anlass der Begutachtung im\nBerufungsverfahren) unterzogen. Orthopädische bzw.\nphysiotherapeutische Behandlungen hat sie offenbar nicht in\nAnspruch genommen. Sportliche Betätigungen hat sie ausweislich\nihrer Begründung des Widerspruchs im Vorverfahren lediglich zur\nStraffung der Brust versucht.\n\n36\n\nb) Zu den Risiken, die die begehrte Mammareduktionsplastik mit\nsich bringt, gehören ganz allgemein die bekannten\nOperationsrisiken, wie Thrombosen, Wundinfektionen, Entzündungen\nsowie Gewebeverlust. Dagegen sind bei den von der Beklagten und dem\nMDK empfohlenen konservativen Maßnahmen solche Risiken naturgemäß\nnicht zu befürchten.\n\n37\n\nc) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die\nWirbelsäulenbeschwerden, wie Dr. K. meint, mit „hoher\nWahrscheinlichkeit als belastungskonformes Schadensbild bei nicht\nvorhandenen konkurrierenden Ursachen“, mithin als\nwahrscheinliche Folge der übergroßen Brust der Klägerin anzusehen\nsind. Völlig unberücksichtigt lässt der Sachverständige die von ihm\nim Gutachten beschriebenen Tätigkeiten der Klägerin als\nHauswirtschafterin bzw. in einer Pizzeria. Zu Recht weist\ndiesbezüglich die Beklagte auf die Möglichkeit hin, dass die\ngeklagten Wirbelsäulenbeschwerden auch durch die berufliche\nBelastung bedingt sein könnten. Dementsprechend teilt der Senat\nauch nicht die Hoffnung des Dr. K., dass eine\nMammareduktionsplastik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer\nLinderung der Beschwerdesymptomatik führen würde. Denn es fehlt,\nwie Dr. K. ... letztlich selbst einräumt, an einem wissenschaftlich\nfundierten Zusammenhang zwischen einer übergroßen Brust und den\ngeklagten Rückenbeschwerden. Sein Hinweis, dass auch das Fehlen\neines Zusammenhangs nicht wissenschaftlich fundiert nachgewiesen\nsei, ist demgegenüber ohne Belang. Mangels wissenschaftlichen\nNachweises des Ursachenzusammenhangs kann sich der Senat im Falle\nder Klägerin auch nicht die erforderliche Überzeugung vom Nutzen\nder Therapie „Mammareduktionsplastik“ verschaffen.\n\n38\n\nd) Schließlich sind bei Klägerin die – konservativen\n– Behandlungsalternativen nicht ausgeschöpft bzw. offenbar\nnoch gar nicht versucht worden. Sämtliche Ärzte und\nSachverständigen haben letztlich eine unzureichend aufgebaute\nMuskulatur der Klägerin im Bereich der Brustwirbelsäule bestätigt.\nSo beschreiben sie übereinstimmend Muskelspannungsstörungen bzw.\nMuskelverhärtungen im Schulter-Nackenbereich. Auch hier folgt der\nSenat nicht der Einschätzung des Dr. K. , dass konservative\nBehandlungsmethoden lediglich ergänzend oder unterstützend zur\nMammareduktionsplastik notwendig seien. Nachdem diese konservativen\nBehandlungsmethoden seitens der Klägerin bislang noch gar nicht\noder jedenfalls unzureichend versucht worden sind, hält der Senat\ndiese Auffassung des Dr. K. , insbesondere vor dem Hintergrund des\nnicht nachgewiesenen Ursachenzusammenhangs, für nicht überzeugend.\nDr. K. teilt insoweit nämlich ausdrücklich nicht die Prämisse, dass\ndie Mammareduktionsplastik lediglich Ultima ratio nach Ausschöpfen\nsämtlicher konservativer Behandlungsmethoden sein könne. Er\nbegründet dies mit dem zeitlichen Umfang, den ein solches\nAusschöpfen erfordere, und dem Einhergehen der weiteren\nVerschlimmerung der degenerativen Veränderungen der\nBrustwirbelsäule. Völlig außer Betracht bleibt dabei allerdings,\ndass die konsequente Anwendung der konservativen\nBehandlungsmethoden im Sinne eines Muskelaufbaus im Bereich der\nHals- und Brust- bzw. Rückenmuskulatur eine weitere Verschlimmerung\naufhalten oder zumindest verlangsamen kann. Auf das vorherige\nAusschöpfen der konservativen Behandlungsmethoden kann deshalb im\nRahmen der erforderlichen besonderen Rechtfertigung eines Eingriffs\nin ein gesundes Organ nicht verzichtet werden.\n\n39\n\nEntsprechend fällt die erforderliche Abwägung für die von der\nKlägerin im Vorverfahren geltend gemachten Entzündungen der Haut im\nBereich unter der Brust aus. Auch hier hat die entsprechende\nhautärztliche Therapie Vorrang vor der Operation an einem gesunden\nOrgan. Für die Durchführung entsprechender hautärztlicher\nBehandlungen gibt es allerdings keinerlei Hinweise. Auch insoweit\nhandelt es sich somit ersichtlich nicht um ein schwerwiegendes\nKrankheitsgeschehen.\n\n40\n\nNachdem somit bereits kein Sachleistungsanspruch besteht, kann\ndahin stehen, dass die Klägerin bereits seit 8. Mai 2005, mithin\nbereits vor Erlass des angefochtenen Urteils, nicht mehr gesetzlich\nkrankenversichertes Mitglied der Beklagten und diese daher gar\nnicht mehr passivlegitimiert ist. Einer Beiladung der neuen\nKrankenkasse der Klägerin bedurfte es ebenfalls nicht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n42\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des\n§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-02-22/l-6-kr-744-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-02-22/l-6-kr-744-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427627","retrieved":"2026-07-09 06:46:52.464442+00:00"}}