{"status":"available","doknr":"OLD427610","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:0214.L6SF1549.10.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-02-14","aktenzeichen":"L 6 SF 1549/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, werden auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zwingend den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens, insbesondere die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus.(Rn.2)\n \n\n \n\n2. Hat der Richter das persönliche Erscheinen des Klägers aufgehoben und nur eine Ladung verfügt, so ergibt sich allein aus der Ladungsverfügung kein Zwang oder gar eine Sanktion. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins.(Rn.4)\n \n\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Gotha, kein Datum verfügbar, S 19 R 2521/08\n\nTenor\n\nDie Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Termins\nam 18. Oktober 2010 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht\nstatt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für\ndie Wahrnehmung des Erörterungstermins am 18. Oktober 2010 in dem\nVerfahren Az.: L 6 R 301/10. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle ihn abgelehnt.\n\n2\n\nNach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden\neinem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden\nist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen\nvergütet. Dieser erhält bei seiner Heranziehung (§ 1 Abs. 1 S. 1\nNr. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\n) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung\nFahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),\nErsatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für\nZeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der\nHaushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für\nVerdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden\nzu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte\nZeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und\nWartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt\n(Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet\n(Satz 2).\n\n3\n\nDer Erinnerungsführer war als Schwiegersohn des Klägers nicht\nBeteiligter im Sinne des § 69 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Für\nihn als Bevollmächtigten ist im JVEG keine Kostenerstattung\nvorgesehen.\n\n4\n\nEr kann auch nicht in analoger Anwendung des § 191 SGG behandelt\nwerden, als ob sein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre.\nAllerdings wird teilweise ein Anspruch eines bevollmächtigten\nVertreters nach § 202 SGG in Verbindung mit 141 Abs. 3 der\nZivilprozessordnung (ZPO) bejaht (vgl. Leitherer in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 191 Rdnr. 3\nm.w.N.). Ob dieser Ansicht gefolgt wird, kann offen bleiben, weil\nes bereits an der Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlt. Die\nzuständige Richterin hatte das unter dem 16. September 2010\nangeordnete persönliche Erscheinen des Klägers mit Verfügung vom\n28. September 2010 aufgehoben und am gleichen Tag gegenüber dem\nErinnerungsführer nur eine \"Ladung\" verfügt. Nach § 111\nAbs. 1 S. 2 SGG setzt die Anordnung des persönlichen Erscheinens\nzwingend den - hier fehlenden - Hinweis auf die Folgen des\nAusbleibens, insbesondere die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus\n(vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. November 1995 - Az.:\nL 1 Sb 53/94 in NZS 1996, 304). Allein aus der Überschrift\n\"Ladung\" in der Verfügung vom 28. September 2010 ergibt\nsich kein Zwang oder gar eine Sanktion. Bei einem Vergleich seiner\nLadung mit der Ladung des Klägers hätte der Erinnerungsführer die\nunterschiedliche Fassung erkennen müssen.\n\n5\n\nOhne Bedeutung ist sein Vortrag, er habe die Benutzung der dem\nKläger übersandten Formulare für seine Auslagenerstattung mit der\nUrkundsbeamtin (UKB) besprochen. Unabhängig davon, dass darin kein\nHinweis für eine Zusicherung der Erstattung zu sehen ist, konnte\nnur die zuständige Richterin die persönliche Ladung anordnen (§§ 155, 111 Abs. 1 S. 1 SGG), was der UKB als erfahrener Mitarbeiterin\nbekannt ist.\n\n6\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG)\n\n7\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-02-14/l-6-sf-1549-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-02-14/l-6-sf-1549-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427610","retrieved":"2026-07-09 06:46:50.597366+00:00"}}