{"status":"available","doknr":"OLD427658","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2011:0103.L6SF727.10B.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-01-03","aktenzeichen":"L 6 SF 727/10 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des\nSozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010 aufgehoben und die aus der\nStaatskasse zu erstattende Vergütung auf 316,54 Euro festgesetzt.\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das\nBundessozialgericht angefochten werden.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren\nfür ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S\n37 AS 3327/07). Die von dem Beschwerdeführer vertretene Klägerin\nbezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).\nMit Bescheid vom 14. November 2006 hatte die Beklagte, eine ARGE\nGrundsicherung für Arbeitssuchende, ihren Bescheid über die\nGewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. August bis 30.\nSeptember 2006 teilweise aufgehoben und die Rückzahlung von 319,94\nEuro verlangt, weil die Tochter der Klägerin in dieser Zeit nicht\nmehr der Bedarfsgemeinschaft angehöre.\n\n2\n\nDen Antrag auf Rücknahme des Bescheids nach § 44 den Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid\nvom 11. Juli 2007 ab und wies den von dem Beschwerdeführer\nerhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007\nzurück. Am 23. August 2007 erhob dieser für die Klägerin Klage,\nbegründete sie auf ca. einer halben Seite und beantragte die\nGewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Bescheid vom 30.\nOktober 2007 reduzierte die Beklagte ihre Forderung auf 49,87 Euro.\nNachdem sich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts mit zwei\nkurzen Schriftsätzen geäußert hatte, bewilligte das Sozialgericht\nder Klägerin mit Beschluss vom 6. März 2008 PKH und ordnete den\nBeschwerdeführer bei. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag wies es\ndie Klage unter Bezugnahme auf die Bescheide der Beklagten ab;\ndiese habe der Klägerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen\nKosten zu erstatten.\n\n3\n\nMit am 3. April 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag\nbegehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender\nGebühren:\n\n4\n\nVerfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG\n\n170,00 Euro\n\nTerminsgebühr Nr. 3106 VV RVG\n\n200,00 Euro\n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG\n\n 20,00 Euro\n\nZwischensumme\n\n390,00 Euro\n\nUSt\n\n 74,10 Euro\n\n464,10 Euro\n\n5\n\nMit Verfügung vom 14. Juli 2008 setzte die Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle (UKB) die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr\nauf 243,95 Euro fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei\nvergleichsweise unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Sache\nfür die Klägerin leicht unterdurchschnittlich gewesen. Daher sei es\nangemessen, die Gebühren auf jeweils die Hälfte der Mittelgebühren\nfestzusetzen.\n\n6\n\nMit der Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es sei\nfür ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die\nGebührenreduzierung gerechtfertigt sei. Für die Klägerin habe\nangesichts ihrer finanziellen Verhältnisse keine\nunterdurchschnittliche Bedeutung vorgelegen.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat das Sozialgericht die\nErinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, tatsächlich habe der\nBeschwerdeführer angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit\nder Sach- und Rechtslage, der geringen Schwierigkeit und des\ngeringen Aufwands nur Anspruch auf eine Verfahrensgebühr Nr. 3102\nVV RVG in Höhe von 40,00 Euro. Für die Terminsgebühr hätte\nangesichts des geringen Aufwands allenfalls die Mindestgebühr von\n20,00 Euro angesetzt werden dürfen. Eine Abänderung der\nKostenfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers komme nicht in\nBetracht.\n\n8\n\nGegen den am 6. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der\nBeschwerdeführer am 8. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und\nvorgetragen, die Reduzierung der Gebühren sei für ihn nicht\nnachvollziehbar. Es habe sich um ein normales Hauptsacheverfahren\ngehandelt. Die Bedeutung sei für die Klägerin als durchschnittlich\neinzuschätzen.\n\n9\n\nDer Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010\naufzuheben und die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung\nauf 464,10 Euro festzusetzen.\n\n11\n\nDer Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur\nSache nicht geäußert.\n\nII.\n\n12\n\nDie Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren\nist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Diese\nVorschriften sind anwendbar, wie der Senat bereits mehrfach\nentschieden hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. August 2010 - Az.: L\n6 SF 562/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29.\nApril 2008 - L 6 B 32/08 SF). Der Wert des Beschwerdegegenstandes\nübersteigt 200,00 Euro und sie wurde rechtzeitig eingelegt.\n\n13\n\nDie Beschwerde ist teilweise begründet.\n\n14\n\nNach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das\nGerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,\nBeitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe\nbeigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelte sich bei der Klägerin des\nHauptsacheverfahrens um eine kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d.\n§ 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a\nAbs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem\nVergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.\n\n15\n\nDie Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der\nRechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,\nvor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen\nTätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-\nund Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen\n(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu\nberücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu\nersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht\nverbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach\nallgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von\n20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS\n21/09 R; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az.: VI ZR\n261/05, beide nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a.\nBeschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni\n2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF;\nLeitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008,\n§ 73a Rdnr. 13f). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die\nKriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des\nBeurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.\nLSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 –\nAz.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Dann erfolgt eine Festsetzung\nnur in Höhe der angemessenen Gebühren.\n\n16\n\nHier hat der Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt 464,10 Euro\ngeltend gemacht. Die ihm tatsächlich zustehenden Gebühren\nübersteigen die Toleranzgrenze von 20 v.H. und errechnen sich wie\nfolgt:\n\n17\n\n1. Zu erstatten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die\nVerfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, weil der Beschwerdeführer\ndie Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat. Der\nGebührenrahmen reicht von 20,00 Euro bis 320,00 Euro. Hier ist\nangesichts der Sachlage eine Gebühr in Höhe von zwei Dritteln der\nMittelgebühr (170,00 Euro) und damit in Höhe von 113,00 Euro\nangemessen. Der Senat folgt nicht der Ansicht der UKB, dass ein\nAnsatz in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr ausreichend ist. Die\nAusführungen der Vorinstanz zur Mindestgebühr (die bei Nr. 3102 VV\nRVG im Übrigen 20,00 Euro beträgt) sind nicht haltbar.\n\n18\n\nDer Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers war im relevanten\nZeitraum (23. August 2007 bis 6. März 2008) im Vergleich zu anderen\nsozialgerichtlichen Verfahren allerdings deutlich\nunterdurchschnittlich. Er fertigte drei kurze Schriftsätze und\nblieb damit auch bei Berücksichtigung des notwendigen Aufwands für\ndie Besprechung und Beratung der Klägerin, das Lesen der\nVerwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von\nNotizen und eine Rechtsprechungs- und Literaturrecherche unter dem\nDurchschnitt. Eigene Ausführungen des Beschwerdeführers liegen\nhierzu nicht vor.\n\n19\n\nDie Bedeutung der Angelegenheit war angesichts der Höhe der\nRückforderung (319,54 Euro) für die im Leistungsbezug nach dem SGB\nII stehende Klägerin hingegen überdurchschnittlich. Abzustellen ist\nauf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche,\nwirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber,\nnicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli\n2009, a.a.O.). Für die Behauptung der UKB, sie sei \"leicht\nunterdurchschnittlich\", gibt es keinen Anhalt. Die Vorinstanz\nhat diesen Gesichtspunkt entgegen dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt.\nDie deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse der Klägerin werden durch die\nüberdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit kompensiert\n(vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).\n\n20\n\nDie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich zu\neinem durchschnittlichen Sozialrechtsfall (vgl. Senatsbeschluss vom\n3. April 2009 - Az.: L 6 B 261/08 SF; LSG Mecklenburg-Vorpommern,\nBeschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07, nach juris)\nunterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer hatte zu erkennen, dass\ndie Klägerin nur die an sie gezahlten Leistungen zu erstatten\nhatte. Er hat dies vorgetragen. Damit ist die Behauptung der\nVorinstanz gegenstandslos, es sei nicht zu erkennen, ob er\nüberhaupt anwaltlich tätig gewesen sei. Der allgemein gehaltene\nAngriff des Beschwerdeführers gegen die Berechnung des\nErstattungsanspruchs begründet keine höhere Schwierigkeit.\n\n21\n\nEin Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.\n\n22\n\n2. Für die getrennt zu prüfende (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.\nMärz 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF und 19. Juni 2007 – Az.: L 6\nB 80/07 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September\n2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist ebenfalls ein Ansatz in Höhe von zwei Dritteln der\nMittelgebühr (200,00 Euro) und damit von 133,00 Euro\nangemessen.\n\n23\n\nAuch hier kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG auf alle\nrelevanten Umstände des Einzelfalls an, was die Vorinstanz nicht\nbeachtet hat. Der tatsächlich nicht vorhandene Terminsaufwand vor\nGericht kann die Mindestgebühr nicht begründen. Im Übrigen\nbeinhaltet Nr. 3106 VV RVG für Terminsgebühren eine gesetzliche\nWertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den\nFällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der\nEntscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid als gleich fingiert\nwird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. August 2010 - Az.: L\n15 B 1007/08 SF, nach juris). Der Gesetzgeber misst im Rahmen\ndieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen\nArbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung bei und stellt\nihn gleich. Dies ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG, wo die\nTerminsgebühr in Verfahren mit Wertgebühren ohne Differenzierung\neinheitlich auf einen Gebührensatz von 1,2 festgelegt ist. Eine\nSchlechterbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen der Nr. 3106 VV\nRVG wäre nicht angemessen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,\n19. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 12).\n\n24\n\nZur Erreichung der Gleichbehandlung haben Rechtsprechung und\nLiteratur zwei Möglichkeiten entwickelt: die fiktive Betrachtung,\nbei der hypothetisch beurteilt wird, welche Schwierigkeiten und\nwelchen Aufwand die mündliche Verhandlung mit sich gebracht hätte,\nwenn sie durchgeführt worden wäre (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss\nvom 20. August 2010 - Az.: L 15 B 1007/08 SF; LSG\nSchleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK;\nbeide nach juris) und die Orientierung an der Verfahrensgebühr ohne\nBerücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. SG\nBerlin, Beschluss vom 10. September 2007 - Az.: S 48 SB 2223/05,\nnach juris unter Hinweis auf Keller in jurisPR-SozR 10/2006 Nr. 6;\nMüller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3106 VV Rdnr. 13).\n\n25\n\nDer Senat schließt sich der zweiten Alternative an. Die\nvoraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung wird sich in\nden meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lassen (so zu Recht SG\nKöln, Beschluss vom 2. November 2007 - Az.: S 6 AS 231/06, nach\njuris) und muss damit spekulativ bleiben. Spekulationen können\nnicht zur notwendigen Gleichbehandlung führen. Ob die Sache\ntatsächlich keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zudem\noft eine Wertungsfrage. Die Praxis zeigt durchaus immer wieder\nFälle, in denen die erwartete Dauer einer mündlichen Verhandlung\nnicht eingehalten werden kann.\n\n26\n\n3. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Entgelte für\nPost- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) und\ndie Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).\n\n27\n\nDanach errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt:\n\n28\n\nVerfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG\n\n113,00 Euro\n\nTerminsgebühr Nr. 3106 VV RVG\n\n133,00 Euro\n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG\n\n 20,00 Euro\n\nZwischensumme\n\n266,00 Euro\n\nUSt\n\n 50,54 Euro\n\n316,54 Euro\n\n29\n\nDie Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet\n(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).\n\n30\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-03/l-6-sf-727-10-b","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-03/l-6-sf-727-10-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427658","retrieved":"2026-07-09 06:46:55.811214+00:00"}}