{"status":"available","doknr":"OLD427671","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2010:1217.L6SF808.10B.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2010-12-17","aktenzeichen":"L 6 SF 808/10 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des\nSozialgerichts Nordhausen vom 27. April 2010 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das\nBundessozialgericht angefochten werden.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren\nfür ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S\n11 AS 2710/08). Dort wandten sich die Kläger, eine\nBedarfsgemeinschaft von vier Personen, gegen den Bescheid vom 24.\nJuni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli\n2008 und begehrten die Berücksichtigung von tatsächlich\nangefallenen Heizkosten sowie die Rundung der gewährten Leistungen.\nIn der 70 Minuten dauernden nichtöffentlichen Sitzung am 23. Januar\n2009 verhandelte die 11. Kammer des Sozialgerichts insgesamt sechs\nVerfahren der Kläger (Az.: S 11 AS 2092/08, S 11 AS 2065/08, S 11\nAS 2064/08, S 11 AS 2710/08, S 11 AS 2709/08), gewährte ihnen für\nalle Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete den\nBeschwerdegegner bei. Nach der Niederschrift wies der Vorsitzende\ndarauf hin, dass das Verfahrens Az.: S 11 2710/08 den gleichen\nZeitraum betreffe wie das Verfahren Az.: S 11 AS 2092/08; er gehe\nvon einer doppelten Rechtshängigkeit aus. Es sei unerheblich, dass\nverschiedene Widerspruchsbescheide vorlägen. Daraufhin nahm der\nBeschwerdegegner die Klage Az.: S 11 AS 2710/08 zurück.\n\n2\n\nIn seiner Kostenrechnung vom 18. Februar 2009 machte er für\ndieses Verfahren einen Betrag von insgesamt 646,17 Euro geltend,\nder sich wie folgt errechnet:\n\n3\n\nVerfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG\n\n170,00 Euro\n\nGebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG\n\n153,00 Euro\n\nTerminsgebühr Nr. 3106 VV RVG\n\n200,00 Euro\n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG\n\n 20,00 Euro\n\nZwischensumme\n\n543,00 Euro\n\nMehrwertsteuer\n\n103,17 Euro\n\nGesamtbetrag\n\n646,17 Euro\n\n4\n\nUnter dem 18. März 2009 wies die Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 334,99 Euro an und führte\naus, bezüglich der Verfahrensgebühr sei die halbe Mittelgebühr\nangemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei\nunterdurchschnittlich, \"zumal der Streitgegenstand doppelt\nrechtsanhängig gewesen sein dürfte\". Umfang und Schwierigkeit\nseien als unterdurchschnittlich zu werten; trotzdem habe sich der\nBeschwerdeführer mit dem Sachverhalt auseinander setzen müssen.\nHinsichtlich der Terminsgebühr sei ebenfalls die halbe Mittelgebühr\nangemessen. Auf die Ausführungen zur Bedeutung der Angelegenheit\nfür die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei\nder Verfahrensgebühr werde Bezug genommen.\n\n5\n\nAuf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat der\nBeschwerdeführer in seiner Erwiderung auf die Ausführungen der\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) verwiesen. Mit Beschluss\nvom 27. April 2010 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdegegner\nzu erstattenden Kosten auf 646,17 Euro festgesetzt.\n\n6\n\nGegen den ihm am 5. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der\nBeschwerdeführer am 12. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und zur\nBegründung auf seine Erinnerungserwiderung und die Ausführungen der\nUKB verwiesen. Auf richterliche Aufforderung zur Konkretisierung\nhat er angegeben, in der Entscheidung des Sozialgerichts sei die\ndoppelte Rechtshängigkeit unbeachtet geblieben. Im Übrigen folge er\nder Rechtsauffassung im Beschluss der Vorinstanz.\n\n7\n\nDer Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. April 2010\naufzuheben und die Vergütung des Beschwerdegegners auf 334,99 Euro\nfestzusetzen.\n\n9\n\nDer Beschwerdegegner beantragt,\n\n10\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, die Bedeutung der Angelegenheit sei\nfür die Kläger weit überdurchschnittlich gewesen sei, weil es um\nderen soziokulturelles Existenzminimum nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II) gegangen sei. Auch sei von einer\ndurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Es sei nicht\neinzusehen, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr entsprechend dem\nHinweis des Senatsvorsitzenden gekürzt würden, weil er in der\nKlageschrift bzw. im Termin auf sachfremde Erwägungen verzichtet\nhabe. Dies diene der Entlastung der Justiz.\n\n12\n\nDas Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung\nvom 8. September 2010) und sie dem Thüringer Landessozialgericht\nvorgelegt. Der Vorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom\nheutigen Tage dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung\nübertragen.\n\nII.\n\n13\n\nDie Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren\nist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar\n2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar\n2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08\nSF) und zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes\nübersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist\nder §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.\n\n14\n\nDie Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.\n\n15\n\nNach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das\nGerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,\nBeitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe\nbeigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen PKH gewährt wurde, waren\nkostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des\nSozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG\naus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).\n\n16\n\nDie Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem\nVergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der\nRahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im\nEinzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des\nUmfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der\nBedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und\nVermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen\n(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu\nberücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu\nersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht\nverbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach\nallgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von\n20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS\n21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nu.a. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19.\nJuni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01\nSF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage\n2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage\n2010 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die\nKriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des\nBeurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.\nLSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 –\nAz.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung\nnur in Höhe der angemessenen Gebühren.\n\n17\n\nHier übersteigen die beantragten Gebühren in Höhe von 543,00\nEuro zwar die tatsächlich zustehenden Gebühren in Höhe von 460,70\nEuro, allerdings nicht um 20 v.H. Die Festsetzung in verminderter\nHöhe scheidet damit im vorliegenden Fall aus. Anhaltspunkte, dass\nder Beschwerdegegner eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hat\n(dann würde die Toleranzgrenze nicht gelten), liegen nicht vor.\n\n18\n\nMit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer\nausschließlich gegen die Gebührenhöhe der Nummern 3103 VV RVG und\n3106 VV RVG mit der Begründung, in dem Beschluss des Sozialgerichts\nsei die doppelte Rechtshängigkeit nicht beachtet worden. Daher\nüberprüft der Senat ausschließlich diese Ansätze. Er hat keinen\nAnhalt für eine weitergehende Prüfung.\n\n19\n\nDer Beitragsrahmen der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG beträgt\n20,00 bis 320,00 Euro. Hier wäre eine Kürzung der Mittelgebühr\n(170,00 Euro) um 10 v.H. (= 153,00 Euro) wegen des\nunterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit\nangebracht gewesen.\n\n20\n\nDer zeitliche Umfang der tatsächlich betriebenen und objektiv\nerforderlichen anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli\n2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) war entgegen der Ansicht\nder Vorinstanz durchaus unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer\nfertigte lediglich einen Schriftsatz, schilderte auf ca. 3/4 Blatt\nkurz den Sachverhalt und begründete das Begehren der Kläger. Damit\nlag selbst bei Berücksichtigung der notwendigen außergerichtlichen\nTätigkeit durch Besprechung und Beratung der Kläger, Lesen der\nVerwaltungsentscheidung, Aktenstudium, Anfertigen von Notizen,\nRechtsprechungs- und Literaturrecherche kein durchschnittlicher\nAufwand im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren vor.\nSoweit er sich auf ¼ Blatt zusätzlich formelhaft und ohne Bezug zum\nanhängigen Verfahren gegen die Rundungsregelung wendet, handelt es\nsich offensichtlich um Ausführungen, die in einer Vielzahl von\nVerfahren ohne Individualisierung vorgetragen werden. Sie können\nnur einen minimalen Aufwand verursachen und führen nicht zu einer\nwesentlichen Erhöhung des Aufwands.\n\n21\n\nAn der Sache vorbei gehen die Ausführungen des\nBeschwerdegegners, er könne nicht dafür bestraft werden, weil er\nauf sachfremde Ausführungen verzichtet habe. Berücksichtigt werden\nkann nach § 14 RVG nur der tatsächliche, nicht aber ein fiktiver\nAufwand. Sachfremde Ausführungen wären zudem objektiv nicht\nerforderlich gewesen.\n\n22\n\nHinsichtlich der angegriffenen Heizkosten war die Schwierigkeit\nder anwaltlichen Tätigkeit - gerade noch durchschnittlich,\nhinsichtlich der Rundungsregelung deutlich unterdurchschnittlich.\nNachdem sich der Beschwerdeführer hierzu inhaltlich nicht geäußert\nhat, besteht keine Notwendigkeit für weitere Ausführungen.\n\n23\n\nDie Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger lag erheblich\nüber dem Durchschnitt. Relevant ist die unmittelbare tatsächliche,\nideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche\nBedeutung für sie, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG,\nUrteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris).\nErhöhend ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn Leistungen nach\ndem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Das ist\nhier der Fall, denn die Klage richtete sich in der Hauptsache gegen\ndie Kürzung der Stromkosten. Dem steht nicht die ebenfalls geltend\ngemachte aber nicht bezifferte angebliche unterlassene Rundung im\nCent-Bereich entgegen, die nur eine minimale Bedeutung haben kann.\nDas zusätzliche Begehren mindert die Bedeutung nicht insgesamt.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es bei der\nBedeutung nicht auf die vom Sozialgericht angenommene doppelte\nRechtshängigkeit an. Die Erfolgsaussichten der Klage sind im\nFestsetzungsverfahren nicht relevant. Diese sind vielmehr vorab im\nRahmen der Prüfung der PKH bei der Erfolgsaussicht der Klage (§ 114\nder Zivilprozessordnung - ZPO) zu prüfen. Insofern hätte es sich\nbei seiner Rechtsansicht der Vorinstanz aufdrängen müssen, die\nGewährung der PKH für die unzulässige Klage mangels hinreichender\nAussicht auf Erfolg abzulehnen. Der Senat ist jedoch - wie die UKB\n- an die erfolgte Gewährung gebunden.\n\n24\n\nDie weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse der Kläger werden durch die\nüberdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein\nbesonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.\n\n25\n\nBei der getrennt zu prüfende Terminsgebühr (vgl. Senatsbeschluss\nvom 3. April 2009 - Az.: L 6 B 261/08 SF m.w.N.) beträgt der\nBeitragsrahmen nach Nr. 3106 VV RVG 20,00 bis 380,00 Euro. Die von\nder Vorinstanz angesetzte Mittelgebühr (200,00 Euro) ist deutlich\nzu hoch angesetzt; hier kommen allenfalls 150,00 Euro in Betracht.\nDer Umfang der Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Im 70 Minuten\ndauernden Termin wurden neben dem Hauptsacheverfahren fünf weitere\nVerfahren behandelt. Auch kann nach der Niederschrift der\nZeitaufwand des Beschwerdegegners für das Verfahren Az.: S 11 AS\n2710/08 nur mäßig gewesen sein, denn es wurde nur die Frage der\ndoppelten Rechtshängigkeit angesprochen und dann die Klage\nzurückgenommen. Auch hier geht die Ansicht des Beschwerdegegners\nfehl, es dürfe keine Kürzung erfolgen, weil er sich auf den Kern\nder Sache konzentriert habe. Damit gibt er selbst zu, dass\ntatsächlich kein höherer Aufwand vorlag. Seine Ansicht würde zu dem\nErgebnis führen, dass seine Gebühr entgegen dem Gesetz fiktiv und\ndamit unzulässig errechnet würde. Auf die Behauptung, seine\nArbeitsweise diene der Entlastung der Justiz, kommt es in diesem\nZusammenhang offensichtlich nicht an.\n\n26\n\nBezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die\nBedeutung der Sache, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und\ndas Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr\nverwiesen.\n\n27\n\nZusätzlich zu erstatten sind die die Pauschalen für Entgelte für\nPost- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in\nHöhe von 20,00 Euro, und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).\n\n28\n\nDamit errechnen sich die eigentlich zustehenden Gebühren wie\nfolgt:\n\n29\n\nNr. 3103 VV RVG\n\n153,00 Euro\n\nGebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG\n\n137,70 Euro\n\nTerminsgebühr Nr. 3106 VV RVG\n\n150,00 Euro\n\nPost- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG\n\n 20,00 Euro\n\nZwischensumme\n\n460,70 Euro\n\nMehrwertsteuer\n\n 87,53 Euro\n\nGesamtbetrag\n\n548,23 Euro\n\n30\n\nDa die Toleranzgrenze nicht überschritten ist, sind dem\nBeschwerdegegner 646,17 Euro zu erstatten.\n\n31\n\nDie Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet\n(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).\n\n32\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt\n(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-12-17/l-6-sf-808-10-b","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-12-17/l-6-sf-808-10-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427671","retrieved":"2026-07-09 06:46:57.305335+00:00"}}