{"status":"available","doknr":"OLD427656","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2010:1214.L6R802.05.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2010-12-14","aktenzeichen":"L 6 R 802/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2. 1. 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.(Rn.51)\n \n\n \n\n2. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB 6 entspricht insofern derjenigen in § 43 Abs. 2 SGB 6 i. d. F. vor dem 1. 1. 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.(Rn.53)\n \n\n \n\n3. Bisheriger Beruf kann auch ein in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgeübter Beruf sein. Ausschlaggebend ist, dass der Rentenanspruch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit geltend gemacht wird. Hat der Versicherte zuletzt in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Baumaschinen-Mechaniker in Ungarn gearbeitet und hat er diesen Beruf auch erlernt, so ist er als Facharbeiter einzustufen.(Rn.55)\n \n\n \n\n4. Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.(Rn.58)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Gotha, 27. September 2005, S 10 RJ 3571/04, Gerichtsbescheid\n\nTenor\n\nAuf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des\nSozialgerichts Gotha vom 27. September 2005 und die Bescheide der\nBeklagten vom 11. März 2003, 6. April 2004 und 7. Juli 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 insoweit\naufgehoben, als die Gewährung einer Rente wegen teilweiser\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt und die Klage\ninsoweit abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger\nab dem 1. Januar 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\nbei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen\nKosten des Klägers.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.\n\n \n2\n\nDer 1950 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger und erwarb 1967 nach dreijähriger Ausbildung einen Berufsschulabschluss als Baumaschinen- und Materialmechaniker. Seit September 1964 war er in Ungarn versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 1969 bis September 1971 arbeitete er im Rahmen des Arbeitskräfteabkommens zwischen der DDR und Ungarn im VEB Stickstoffwerk P. als Schlosser. Danach war er bis Dezember 1973 in Ungarn und vom 10. Januar 1974 bis zum 16. Mai 1986 wieder im VEB Stickstoffwerk P. als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 14. November 1986 bis zum 29. Dezember 1991 war er laut Eintragung im Arbeitsbuch Mitglied in einer LPG in Ungarn und arbeitete als Baumaschinenmechaniker. Seit dem 17. März 1992 war er arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt arbeitete er von September 1996 bis Mai 1997 nach eigenen Angaben stundenweise als Schlosser.\n\n \n3\n\nIm Jahr 1992 beantragte der Kläger erstmals in Ungarn die Gewährung einer Invalidenrente. Der ungarische Versicherungsträger holte ein Gutachten der Nationalen Gesundheitsversicherungskasse Nationales Medizinexperteninstitut vom 16. Juni 1992 ein (Diagnosen: große Nervenschwäche, Morbus Scheuermann mit Muskelschmerzen, chronische Bronchitis, Penis induratio). Zusammenfassend führen die Dres. M. und C. aus, der Kläger überschätze aufgrund seiner großen Nervenschwäche seine organischen Beschwerden, die zwar eine Arbeitsfähigkeitsverringerung im Umfang von 50 v.H. verursachten, aber die Invalideneinstufung nicht erreichten. Die nächste Überprüfung solle im Juni 1994 erfolgen. Mit Beschluss über die Feststellung der regelmäßigen Sozialrente gemäß der Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des Finanzministeriums vom 17. November 1992 wurde dem Kläger unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. Juni 1992 im Umfang von 15 Jahren und 97 Tagen ab dem 1. Juli 1992 eine regelmäßige Sozialrente gewährt. Im Februar 1995 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Nationale Gesundheitsversicherungskasse, Nationales Medizinexperteninstitut (Diagnosen: chronische Bronchitis, große Nervenschwäche, Verdacht der Alkoholdependenz). Seit der vorherigen Untersuchung sei keine Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen.\n\n \n4\n\nIm Januar 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, einen Rentenzuschlag für die versicherungspflichtige Tätigkeit vom 10. Januar 1974 bis zum 16. Mai 1986 zu erhalten und fragte nach einer Möglichkeit, aufgrund seiner in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Rente zu erhalten. Der ungarische Versicherungsträger übersandte 2002 den Antrag des Klägers auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung nach dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit, i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 (BGBl. 1999 II Seite 900, im Folgenden: Abkommen über Soziale Sicherheit) in Kraft getreten am 1. Mai 2000. Als Tag der Antragstellung nach Art. 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit bescheinigte der ungarische Versicherungsträger den 19. September 2002. Die Beklagte zog das Gutachten des Staatlichen Medizinischen Gutachterinstituts vom 24. Juni 2002 (Minderung der Arbeitsfähigkeit 67 v.H., Änderung später auf Minderung der Arbeitsfähigkeit 50 v. H.) bei und holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 29. November 2002 ein. Danach kann der Kläger seit dem 24. Juni 2002 befristet bis Juni 2004 nur noch leichte Arbeiten unter drei Stunden täglich ausüben.\n\n \n5\n\nIm März 2003 übersandte der ungarische Versicherungsträger eine Bescheinigung über die ungarischen Versicherungszeiten vom 1. September 1964 bis zum 7. Mai 1997 in einem Umfang von 17 Jahren und 122 Tagen. Mit Bescheid vom 11. März 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 19. September 1997 bis zum 18. September 2002 seien keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 241 SGB VI seien nicht erfüllt, außerdem sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt (§§ 53, 245 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit mit fünf Jahren anrechenbaren Zeiten sei erfüllt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 lehnte sie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab.\n\n \n6\n\nIm April 2003 wandte sich der Kläger mit einer „Antwort auf Bescheid vom 11.3.2003“ erneut an die Beklagte.\n\n \n7\n\nIm Rahmen einer weiteren Begutachtung durch das Staatliche Medizinische Experteninstitut - II. Instanz - vom 12. Juli 2003 kamen die Dres. C. und N. zu dem Ergebnis, es liege ab dem 1. März 2003 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 67 v.H. vor. Im Vergleich zu dem Vorgutachten der I. Instanz könne hinsichtlich des Bewegungs- und Stützapparates eine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule sei ein deutliches Postlaminektomie-Syndrom festgestellt worden, hinsichtlich des Herz-Status und unter Berücksichtigung der sonstigen begleitenden Nebenerkrankungen werde sein Zustand so beurteilt, dass er auch weiterhin als nicht geeignet für eine reguläre und dauernde Arbeitstätigkeit angesehen und seine Invalidität bestätigt werde. In dem Gutachten vom 28. März 2004 führten die Dres. C. und N. aus, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 67 v. H. liege frühestens seit dem 1. Januar 2003 vor. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 bewilligte der ungarische Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Invalidenrente unter Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten.\n\n \n8\n\nMit Bescheid vom 6. April 2004 teilte ihm die Beklagte mit, der ungarische Versicherungsträger habe ihr am 26. Januar 2004 neue Unterlagen übersandt. Da die rentenrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien, verbleibe es bei dem Bescheid vom 11. März 2003. Im Mai 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und vertrat die Auffassung, ihm stehe eine Rente zu. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, eine Rente aufgrund seiner in Deutschland verbrachten Arbeitsjahre festzustellen und diese zu überweisen. Der ungarische Rentenversicherungsträger habe ihn ab dem 1. Januar 2003 pensioniert. Er bitte darum, die deutsche Rente ebenfalls auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Er habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund der Leistungseinschätzung, dass er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne, sei er aus medizinischer Sicht voll erwerbsgemindert. Es fehle jedoch am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.\n\n \n9\n\nMit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.\n\n \n10\n\nHiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er beziehe in Ungarn seit 1. Januar 2003 Invalidenrente, bei der nur seine ungarischen Zeiten berücksichtigten wurden. Er sei überzeugt, dass er aus seinen deutschen Zeiten eine Unterstützung erhalten müsse. Er habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, es fehle kein Tag.\n\n \n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n \n \n12\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. März 2003, vom 6. April 2004 und vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.\n\n \n \n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n15\n\nNach ihrer Ansicht kann ein Leistungsfall vor dem 24. Juni 2002 nicht festgestellt werden. Es habe lediglich zeitlich befristet bis Juni 2004 ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden mit einer zu erwartenden prognostizierten Besserung des Leistungsvermögens bestanden. Zum Leistungsfall am 24. Juni 2002 hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorgelegen. Es komme insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Status eines Facharbeiters oder ange-lernten Arbeiters des oberen Ranges nach dem Mehrstufenschema zum Rentenantrag vom 19. September 2002 oder dem Antrag vom 12. Mai 2004 genießen würde. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Für die Annahme verschiedener „Leistungsfälle“ bleibe kein Raum. Darüber hinaus hätte die medizinisch festgelegte volle Erwerbsminderung nach § 89 SGB VI den möglichen Anspruch auf die Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zeitweise verdrängt. Der Kläger habe letztmalig am 31. Dezember 1995 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der ausländischen Beitragszeiten erfüllt.\n\n \n16\n\nDer Senat hat diverse medizinische Gutachten über den ungarischen Versicherungsträger beigezogen und ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. D. vom 30. Januar 2010 nach Aktenlage eingeholt. Danach war der Kläger in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich mit Einschränkungen - unter Vermeidung von inhalativen Reizen, wie Rauche, Stäube, Feuchte wegen der chronischen Bronchitis, Zwangshaltungen wegen der Wirbelsäulenbeschwerden und Skoliose und Zeitdruck wegen Neurasthenie - auszuüben. Eine Tätigkeit als Maschinenschlosser erscheine nach Aktenlage nicht mehr geeignet gewesen zu sein, da hierbei wahrscheinlich schwere Lasten zu bewegen gewesen wären; eine Tätigkeit als Produktionshelfer oder ungelernte Tätigkeiten seien dem Kläger damals zumutbar gewesen.\n\n \n17\n\nDer Senat hat eine Auskunft des Sozialversicherungsträgers bezüglich der Rechtsnatur der regelmäßigen Sozialrente vom 9. September 2010 und der Berufsausbildung des Klägers eingeholt und den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers aus einem Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.\n\n \n18\n\nDer Kläger und die Beklagte haben sich mit Schriftsätzen vom 5. November 2010 und vom 4. November 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n \n19\n\nZur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDer Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil\ndie Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ).\n\n21\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der\nBeklagten vom 11. März 2003, mit dem diese den Antrag auf Gewährung\neiner Rente wegen Erwerbsminderung vom 19. September 2002 abgelehnt\nhat, der Bescheid vom 6. April 2004, mit dem sie auf den Bescheid\nvom 11. März 2003 verwiesen hat und der Bescheid vom 7. Juli 2004,\nmit dem sie den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen\nErwerbsminderung vom 12. Mai 2004 abgelehnt hat, in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004. Der Schriftsatz des\nKlägers vom 7. April 2003 „Antwort auf Bescheid vom\n11.3.2003“ war als Widerspruch gegen diesen Bescheid\nauszulegen. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin\neine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt und das Verfahren nicht\nals abgeschlossen ansieht. Ein Abschluss des Vorverfahrens ist\ninsgesamt erst durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004\nerfolgt. Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist auch\ndie Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei\nBerufsunfähigkeit. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren einer\nRente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beantragt und seinen\nAntrag nicht auf die Gewährung einer Rente wegen voller\nErwerbsminderung beschränkt. Spätestens mit Widerspruchsbescheid\nvom 14. Oktober 2004 hat die Beklagte über den unbeschränkten\nAntrag entschieden, weil sie die Gewährung einer Rente wegen\nteilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI abgelehnt hat; dies\ndeshalb, weil sie davon ausgegangen ist, dass die medizinischen\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller\nErwerbsminderung vorliegen, es aber an den versicherungsrechtlichen\nVoraussetzungen fehlt. Eine volle Erwerbsminderung beinhaltet auch\neine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 43 SGB VI in\nder ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung (n.F.), geändert durch\ndie Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 19. Februar 2002\n(BGBl I Seite 754). Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften\ndieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf\neinen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits\nvor diesen Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.\nNach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses\nGesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch\nnach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin\nbestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf\nvon drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.\nAuch wenn ein Leistungsfall vor dem 24. Juni 2002 eingetreten wäre,\nkäme die Bewilligung einer Rente nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis\nzum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (a.F.) nur in Betracht, wenn\nder Antrag bis zum 31. März 2001 gestellt worden wäre (vgl. BSG,\nUrteil vom 23. November 2007 - Az.: B 13 R 18/07 R, nach juris).\nDies war hier nicht der Fall.\n\n23\n\nEin Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder\nhilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 VI in der\nFassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, weil die\nversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\n24\n\nNach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung\nhaben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch\nauf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (1) teilweise\nerwerbsgemindert sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt\nder Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt\nder Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.\nTeilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit\noder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter\nden üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens\nsechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Absatz 1). Versicherte\nhaben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente\nwegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1) voll erwerbsgemindert\nsind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\nErwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte\nBeschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt der\nErwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll\nerwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder\nBehinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den\nüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei\nStunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind\nauch (1) Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder\nSchwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\ntätig sein können und (2) Versicherte, die bereits vor Erfüllung\nder allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit\neiner nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen\nArbeitsmarkt (Absatz 2). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den\nüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens\nsechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die\njeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Absatz 3). Der\nZeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung\nverlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen\nfür eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:\n\n25\n\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen\nverminderter Erwerbsfähigkeit,\n\n26\n\n2. Berücksichtigungszeiten,\n\n27\n\n3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil\ndurch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige\nTätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs\nKalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein\nPflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\noder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,\n\n28\n\n4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17.\nLebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten\nwegen schulischer Ausbildung.\n\n29\n\nEine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte\nBeschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die\nErwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch\nden die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Absatz 5).\nVersicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit\nvoll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll\nerwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller\nErwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt\nhaben (Absatz 6).\n\n30\n\nDie Beklagte hat den Eintritt eines Leistungsfalles für einen\nAnspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung am 24. Juni 2002\nangenommen. Der Eintritt bis zum 31. Dezember 1995, dem Tag, an dem\nletztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43\nAbs. 2 Nr. 2 SGB VI unstreitig vorlagen, ist nach den\ndurchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht feststellbar. Der\nKläger hat zuletzt unter Berücksichtigung des ungarischen\nVersicherungsverlaufs in dem Zeitraum vom 30. Dezember 1991 bis zum\n29. Dezember 1993 drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Wäre der\nLeistungsfall bis zum 31. Dezember 1995 eingetreten, hätte er die\nbesonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen\nkönnen.\n\n31\n\nDer Sachverständige Dr. D. hat im Gutachten vom 30. Januar 2010\nunter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen\nfestgestellt, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 1995 in der Lage\nwar, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte bis\nmittelschwere Arbeiten zu verrichten. Vermieden werden müssen wegen\nder chronischen Bronchitis inhalative Reize, wie Rauch, Staub und\nFeuchte, wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Skoliose\nschwere, dauernd mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten unter\nZwangshaltungen und wegen der Neurasthenie Arbeiten unter\nZeitdruck. Nach dem Gutachten des Nationalen\nMedizinexperteninstitut vom 16. Juni 1992 waren die körperlichen\nUntersuchungsbefunde weitgehend unauffällig. Insbesondere fanden\nsich keine relevanten Einschränkungen der Wirbelsäule und der\nExtremitäten. Die Ärzte haben darauf hingewiesen, dass der Kläger\nseine organischen Beschwerden, die zwar eine\nArbeitsfähigkeitsverringerung verursachen, nicht aber die\nInvalideneinstufung erreichen, wegen seiner großen Nervenschwäche\nüberschätze. Dr. D. kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass bei dem\nKläger eine übernachhaltige Wahrnehmung von Beschwerden im Sinne\npsychosomatischer Beschwerden vorlag. Eine zeitliche Einschränkung\nder Einsatzfähigkeit resultiert daraus nicht. Die im April 1994\nerfolgte Behandlung wegen chronischer Bronchitis führt ebenfalls\nnicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Einsatzfähigkeit. In\ndem Gutachten des Nationalen Medizinexperteninstituts vom 1.\nFebruar 1995 werden als Hauptdiagnose ebenfalls eine chronische\nBronchitis, als weitere Diagnosen eine große Nervenschwäche und der\nVerdacht auf Alkoholabhängigkeit genannt. Die dort genannten\nkörperlichen und technischen Untersuchungsbefunde belegen die im\nErstgutachten getroffenen Feststellungen. Zeitliche Einschränkungen\nder Einsatzfähigkeit lassen sich daraus nicht ableiten. Soweit mit\nder in der Übersetzung als \"große Nervenschwäche\"\nangegebenen Erkrankung eine Neurasthenie gemeint sein sollte, ist\ndiese nicht durch medizinische Befundberichte abgesichert, sondern\nnur durch einen kurzen medizinischen Befund im Gutachten vom 1.\nFebruar 1995 unterlegt. Es gibt keinen Hinweis auf hieraus etwaig\nresultierenden medikamentösen oder rehabilitativen\nBehandlungsbedarf. Für das Vorliegen einer Neurasthenie sprechen\nallerdings die wiederholten Beschreibungen der Überschätzung der\nBeschwerden und das ausgeprägte Krankheitsbewusstsein des Klägers,\nobwohl keine wesentlichen objektiven Befunde vorlagen.\n\n32\n\nMit diesen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Kläger\nnoch eine ungelernte Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend\ndem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem\nanderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) ausüben\nkönnen.\n\n33\n\nDabei handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten,\ndie in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten\nanzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige\nArbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer\nEinweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie\nz.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im\nSpielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht;\nWirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht\nvor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen\nvorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als\nEinzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert;\nes werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht.\nEingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse.\nAls Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten\nin der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten\nProdukte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den\nEndverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in\nFaltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und\nkommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken\nin die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das\nGewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie\nkann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch\ngesessen werden. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als\nProduktionshelfer hat Dr. D. in seinem Gutachten vom 30. Januar\n2010 ausdrücklich bestätigt.\n\n34\n\nBei dem von der Beklagten angenommenen Leistungsfall am 24. Juni\n2002 liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraums\nnach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI beginnt dann am 23. Juni 2002 und\nendet am 24. Juni 1997. In diesem Zeitraum hat der Kläger keine\nversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.\n\n35\n\nEine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums scheidet aus, weil\nkeiner der in § 43 Abs. 5 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände\nvorliegt. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers in der\nungarischen Rentenversicherung sind für die Zeit nach dem 7. Mai\n1997 keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vorhanden.\n\n36\n\nDehnungstatbestände i.S.d. § 43 Abs. 5 SGB VI liegen auch unter\nBerücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht vor.\nDas Recht der Europäischen Gemeinschaft ist in Ungarn mit Wirkung\nzum 1. Mai 2004 anwendbar. Hierbei sehen die Absätze 2 der Art. 94\nbis 95e VO (EWG) 1408/71 gleich lautend die Zusammenrechnung von\nVersicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor und zwar auch\nfür solche Zeiten, die vor dem ersten Geltungstag der jeweiligen\nVerordnung zurückgelegt wurden. Auf diese Weise können Leistungen\nfür die Zukunft unter Berücksichtigung der Vergangenheit gewährt\nwerden. Dies ist ein allgemeines Prinzip des koordinierenden\nSozialrechts und der Beleg dafür, dass die Anwendung der\nKoordinierungsbestimmungen unabhängig davon ist, ob Freizügigkeit\nbesteht oder nicht (vgl. Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,\n4. Auflage 2005, Titel VII Übergangs- und Schlussvorschriften,\nSeite 547 Rdnr. 4).\n\n37\n\nArt. 45 Abs. VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 VO (EWG)\nNr. 1408/71 sehen die Berücksichtigung der nach den\nRechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten\nVersicherungs- und Wohnzeiten vor, enthalten jedoch keine\nweitergehende Gleichstellung von anderen anspruchsbegründenden\nTatsachen. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07, der durch Art. 1 Nr. 2 VO\n(EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABL 224, 51) mit (Rück-)\nWirkung vom 1. Januar 1984 in die Verordnung eingefügt wurde und\nbis zum 30. April 2010 galt, regelt daneben eine Gleichstellung von\nbestimmten Aufschub- und Dehnungstatbeständen. Anlass und Leitbild\nfür die Gleichstellungsregelung des Art. 9a VO (EWG) 1408/71 war\ninsbesondere die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen\nVoraussetzungen für den Erwerb von Renten wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit nach deutschem Recht durch das\nHaushaltsbegleitgesetz 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 (vgl.\nSchuler in Fuchs, a.a.O., Art. 9a, Seite 143, Rdnr. 1). Eine Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07 entsprechende Regelung findet sich auch in\nArt. 26 Abs. 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit. Danach werden\nfür die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den\nRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder vergleichbare\nTatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt, setzt der\nAnspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften\nvoraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines\nbestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die\nVorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte\nTatbestände oder Versicherungszeiten verlängert. Vergleichbare\nTatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente\noder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder\nArbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten), nach den\nRechtsvorschriften der Republik Ungarn gezahlt wurden und Zeiten\nder Kindererziehung in der Republik Ungarn.\n\n38\n\nNach § 43 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI verlängern Anrechnungszeiten und\nZeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nden Zeitraum von fünf Jahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Als Verlängerungstatbestand kommt insoweit die dem Kläger\nab dem 1. Juli 1992 gewährte regelmäßige Sozialrente gemäß der\nVerordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des\nFinanzministeriums in Betracht. Diese hat er - möglicherweise mit\nUnterbrechungen während seiner letzten Erwerbstätigkeit - bis zum\n31. Dezember 2002 bezogen. Es handelte sich jedoch nicht um eine\nInvalidenrente im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Abkommens bzw. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07. Eine solche, die eine Minderung der\nArbeitsfähigkeit auf 67 v.H. voraussetzt, bezieht der Kläger erst\nmit Wirkung zum 1. Januar 2003. Bei der gewährten regelmäßigen\nSozialrente handelt es sich auch nicht um eine Leistung wegen\nKrankheit im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Abkommens bzw. Art. 9a VO\n(EWG) Nr. 1408/07, weil diese nicht an das Risiko der Krankheit,\nsondern an das Risiko der Verminderung der Erwerbsfähigkeit und\ndaneben an Bedürftigkeit anknüpft. Dies ergibt sich aus dem\nBeschluss über die Feststellung der regelmäßigen Sozialrente gemäß\nder Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des\nFinanzministeriums vom 17. November 1992. Nach der Auskunft des\nungarischen Rentenversicherungsträgers vom 21. September 2010 wird\ndiese Leistung aus dem Staatshaushalt, nicht aus der\nRentenversicherung gewährt.\n\n39\n\nEine Gleichstellung von weiteren anspruchsbegründenden\nTatbeständen zur Erfüllung der Wartezeit enthält Art. 9a VO (EWG)\nNr. 1408/71 nicht. Allerdings ist die Aufzählung gleichgestellter\nSachverhalte nicht abschließend. Die allgemeine Herleitung des\nGleichstellungsgebots durch den Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften (EuGH) vom 4. Oktober 1991 - Az.: C-349/87\nRechtssache Parachi) unmittelbar aus Art. 39 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 42 VO (EWG) Nr. 1408/71, erfordert auch die\nGleichstellung weiterer, in dieser Vorschrift nicht genannter\nDehnungstatbestände (vgl. Schuler in Fuchs, a.a.O., Art. 9a, Seite 145, Rdnr. Nr. 12).\n\n40\n\nUngeachtet dessen, ob Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen\nKrankheit in Ungarn einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1\nSGB VI gleichstehen (a.A. Eichenhofer, Sozialrecht der europäischen\nUnion, 3. Auflage 2006, Seite 134) lägen unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts die\nversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und\nAbs. 2 Nr. 2 SGB VI bei dem Kläger weiterhin nicht vor. Es kann an\ndieser Stelle dahinstehen, ob er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit\nals Schlosser krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte. In\nÜbereinstimmung mit den Anforderungen dieses Begriffs in der\ngesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich Arbeitsunfähigkeit\nim Rentenrecht nach Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses nicht\nunbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Vielmehr entfällt bei\nfortdauernder Erkrankung spätestens nach einem Zeitraum von drei\nJahren - gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (vgl.\n§ 48 Abs. 1 und Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) - ein \"nachgehender Berufschutz\" für die zuletzt\nausgeübte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - Az.: B\n5 RJ 30/02 R, nach juris). Selbst wenn der Senat eine\nAnrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit mit den\nDaten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 7. Mai 1997, des\nBeginns der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit\nals Schlosser ab dem 8. Mai 1997 unter Berücksichtigung der\nRahmenfrist vom 24. Juni 1997 bis 23. Juni 2002 unterstellen würde,\nwürde die entsprechende Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums bis\nJuni 1994 nicht zur Erfüllung der besonderen\nversicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen, weil der Kläger in\nden Jahren 1996 und 1997 lediglich neun Monate Pflichtbeiträge\nentrichtet hat. Seine Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Eine weiter geminderte\nLeistungsfähigkeit ergibt sich erstmals aus dem Gutachten des\nStaatlichen Medizinischen Gutachterinstituts vom 24. Juni 2002 in\ndem zunächst eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 67 v.H.\nfestgestellt wurde, die nachträglich allerdings wieder auf 50 v.H.\nreduziert wurde. Zudem war der Kläger nach dem Beschluss vom 19.\nNovember 1992 über die Gewährung einer regelmäßigen Sozialrente\nverpflichtet, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende\nArbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Gewährung der regelmäßigen\nSozialrente geht daher von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit\naus.\n\n41\n\nBerücksichtigungszeiten, die ebenfalls Dehnungstatbestände sein\nkönnen (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) sind im Versicherungsverlauf des\nKlägers nicht belegt.\n\n42\n\nDer Kläger erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des\n§ 241 Abs. 2 SGB VI (Sonderregelung zu § 43 SGB VI), wonach\nPflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\nvor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB\nVI) dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 1.\nJanuar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder\nKalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt\nder Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder\nmit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist\noder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB\nVI) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für\ndie eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit\nAnwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Der Kläger hat\ndie allgemeine Wartezeit nach den Feststellungen der Beklagten vor\ndem 1. Januar 1984 erfüllt. Die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum von\nder Beklagten angenommenen Leistungsfall am 23. Juni 2002 ist aus\nden bereits genannten Gründen nicht mit den genannten Zeiten\nbelegt. Die Erwerbsminderung ist auch nicht vor dem 1. Januar 1984\neingetreten.\n\n43\n\nDer Kläger kann die von Januar 1994 bis August 1996 und ab Juni\n1997 bestehenden Versicherungslücken jedenfalls heute nicht mehr\ndurch eine entsprechende freiwillige Beitragsentrichtung nach dem\nSGB VI auffüllen. Ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge\nvor dem Wirksamwerden des Abkommens über Soziale Sicherheit (Art. 4) am 1. Mai 2000 bestand nicht.\n\n44\n\nNach § 7 Abs. 1 SGB VI können Personen, die nicht\nversicherungspflichtig sind, sich für Zeiten von der Vollendung des\n16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für\nDeutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Die\nZulässigkeit der freiwilligen Versicherung richtet sich nach § 3\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach gelten die\nVorschriften u.a. für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nhaben. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn\nhatte, war er zur freiwilligen Beitragszahlung nicht\nberechtigt.\n\n45\n\nIm Jahr 2000 - mit Inkrafttreten des Abkommens über Soziale\nSicherheit - war die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur\nanwartschaftserhaltenden Belegung ab dem Jahr 1994 nicht mehr\nmöglich.\n\n46\n\nFreiwillige Beiträge können nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam bis\nzum 31. März des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für\ndas sie gelten sollen. Diese Frist wird nach § 198 SGB VI durch ein\nBeitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch\nunterbrochen. Den Rentenantrag nach dem SGB VI hat der Kläger bei\nder Beklagten frühestens im Januar 2002 gestellt. Ob er seit dem\nInkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 2000 bis Januar 2002 nochmals\neinen Rentenantrag bei dem ungarischen Versicherungsträger gestellt\nhat, der nach Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über Soziale Sicherheit\neinem Antrag nach dem SGB VI gleichstehen würde, ist den Unterlagen\nnicht zu entnehmen, hätte jedoch den Ablauf der Frist ab dem Jahr\n1995 für das Jahr 1994 auch nicht gehindert.\n\n47\n\nDie Anwendung der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI\nkommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, dass\nüberhaupt ein Recht zur freiwilligen Beitragszahlung besteht (vgl.\nBSG, Urteil vom 23. August 2001 - Az.: B 13 RJ 73/99 R, nach\njuris).\n\n48\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 9a Abs. 1 VO (EWG)\nNr. 1408/71. Danach gelten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats,\ndurch welche die freiwilligen Versicherung oder freiwillige\nWeiterversicherung davon abhängig gemacht wird, dass der\nBerechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, nicht für Personen, die\nim Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese\nPersonen zu einer Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer\noder Selbstständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates\ngegolten haben. Nach Art. 94 VO (EWG) Nr. 1408/71 begründet die\nVerordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober\n1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden\nMitgliedstaats oder in einem Teil davon. Rückwirkende Ansprüche vor\nder erstmaligen Geltung der jeweiligen Verordnung können danach\nnicht begehrt werden (vgl. Langer in Fuchs, a.a.O., S. 547 Rdnr.\n3). Da die VO (EWG) Nr. 1408/71 für Ungarn erst ab dem 1. Mai 2004\nwirksam geworden ist, begründet diese keinen Anspruch des Klägers\nauf die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für die\nZeit vor ihrem Inkrafttreten. Die nach § 197 Abs. 2 SGB VI für die\nhier streitigen Zeiträume einzuhaltende Frist war zu diesem\nZeitpunkt bereits verstrichen.\n\n49\n\nSoweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. August 2001 -\nAz. B 13 RJ 1/00 R (a.a.O.) zu entnehmen ist, dass auch eine\nPrüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob dem Kläger nach ungarischem\nRecht noch eine Belegung der bestehenden Versicherungslücken durch\neine Beitragsentrichtung möglich wäre, liegt der Sachverhalt hier\nanders, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente\nnach ungarischen Recht bezieht und daher nicht mehr berechtigt sein\ndürfte, weitere Rentenanwartschaften nach dem Recht des\nHeimatstaates aufzubauen. Zudem ist nach ungarischem Recht für den\nAnspruch auf eine Invalidenrente die Beschäftigungs- und\nVersicherungsdauer (vgl.http://www.onyf.gov.hu) entscheidend. Eine\nBeschäftigung kann der Kläger für die Zeit ab 1994 nicht mehr\nnachholen. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit\nDezember 1993 die gesetzlich zugesicherte Möglichkeit zur Gründung\nvon freiwilligen Rentenversicherungskassen. Ihr Ziel besteht\nallerdings darin, im organisierten Rahmen freiwillige Ersparnisse\nzur Ergänzung der Renten zu schaffen (vgl.http://www.onyf.gov.hu).\nFehlende Beschäftigungszeiten in der gesetzlichen\nRentenversicherung können hierdurch nicht ersetzt werden.\n\n50\n\nDer Kläger hat allerdings entsprechend seinem Antrag vom 19.\nSeptember 2002 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15. Juli 2004,\nab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen\nteilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Eine\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente wegen teilweiser\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - ungeachtet seiner\nAntragstellung - ab dem 1. Januar 2002 kommt nicht in Betracht. Die\nBeklagte hat das dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002 zu\nentnehmende Leistungsbegehren auf Gewährung einer Rente wegen\nErwerbsminderung nicht durch einen Verwaltungsakt abgelehnt (§ 54\nAbs. 1 SGG), der Gegenstand des Klage- oder des Berufungsverfahrens\nsein könnte.\n\n51\n\nNach § 43 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 240 Abs. 1 SGB VI haben\nVersicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\nbei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn\nsie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die\nversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI)\nerfüllen.\n\n52\n\nNach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig,\nderen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im\nVergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch\ngesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen\nKenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken\nist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die\nErwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle\nTätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und\nihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer\nAusbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen\nAnforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden\nkönnen. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare\nTätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist\ndie jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.\nBerufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Versicherte\n„ihren Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst\ndann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit\nnicht mehr möglich ist.\n\n53\n\nDie Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI\nentspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor\ndem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein\nHerabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die\nbisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt\nbei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli\n2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).\n\n54\n\nDie Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich\nnach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte\nMehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach\ndem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird\nnach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung,\nnicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt –\nhierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 –\nAz.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998\n– Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden\ndurch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den\nLeitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des\nbesonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters\n(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr\nals zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger\nAusbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten\nbis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert\nwerden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – Az.: 13 RJ\n77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Grundsätzlich darf der\nVersicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst\nniedrigere Gruppe verwiesen werden.\n\n55\n\nBisheriger Beruf in dem aufgezeigten Sinne kann auch ein in\neinem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgeübter sein\n(vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1988 - Az.: 5/5b/1 RJ 114/83\nm.w.N., nach juris). Auch die Tatsache, dass der Kläger seine\nzuletzt ausgeübte Beschäftigung in Ungarn vor dem Inkrafttreten des\nAbkommens über Soziale Sicherheit bzw. vor der Zeit des Beitritts\nUngarns zur Europäischen Union ausgeübt hat, steht einer\nBerücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.\nAusschlaggebend ist, dass der Rentenanspruch für die Zeit nach dem\nInkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit geltend gemacht\nwird. Unter dieser Voraussetzung finden die Vorschriften zur\nGleichstellung von Wanderarbeitnehmern auch bezogen auf in der\nVergangenheit liegende Ereignisse Anwendung, die noch Auswirkungen\nauf die Zukunft haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil\nvom 28. Februar 2006 - Az.: L 7 RJ 61/02, nach juris). Insoweit\nnimmt Art. 40 Abs. 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit eine\nGleichstellung von rechtserheblichen Tatsachen auch für die\nVergangenheit vor. Der Kläger war zuletzt laut Eintragungen im\nArbeitsbuch vom 14. November 1986 bis zum 30. Juni 1992 als\nBaumaschinen-Mechaniker in einer landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft beschäftigt. Diese Tätigkeit stimmt mit\ndem erworbenen Berufsabschluss als Baumaschinen- und\nMaterialmechaniker überein, den er nach einem dreijährigen\nBerufsschulbesuch mit einer daneben erfolgten praktischen\nAusbildung erworben hat. Er selbst hat als berufliche Tätigkeit\n\"Schlosser\" angegeben. Hierbei handelt es sich nach der\nÜberzeugung des Senats um eine Facharbeitertätigkeit. Er hat die\nTätigkeitsbeschreibung (http://www.berufe.net.de) des ehemaligen\nAusbildungsberufes des Maschinenschlossers/der\nMaschinenschlosserin, des Maschinenbauers/der Maschinenbauerin in\nDeutschland zum Vergleich herangezogen. Diese Personen sind\nzuständig für die Herstellung und Instandhaltung von Maschinen. Sie\nbauen, warten und reparieren Maschinen, Geräte, Anlagen und\nVorrichtungen aller Art. Sie arbeiten im industriellen\nMaschinenbau, in handwerklichen Maschinenbaubetrieben und\nReparaturwerkstätten sowie in Wartungs-, Instandsetzungs- und\nReparaturabteilungen unterschiedlicher Industriebetriebe. Die\nQualifikationen beider Berufe sind so ähnlich, dass ein Wechsel\nzwischen Industrie und Handwerk möglich ist. Es handelt es sich um\neine dreijährige Ausbildung. Bei ihren Tätigkeiten sind sie oft\nMaschinenlärm, Dämpfen, Gasen oder Metallstaub ausgesetzt. Sie\narbeiten viel im Stehen, aber auch in gebückter Haltung zum Teil\nauf Leitern und Gerüsten.\n\n56\n\nDer Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der in Ungarn\nerzielte Berufsabschluss des Baumaschinen- und Materialmechanikers\ndem dreijährigen Ausbildungsberuf in Deutschland nicht gleichsteht,\nzumal der Kläger auch in der damaligen DDR im VEB Stickstoffwerk P.\nals (Maschinen-) Schlosser beschäftigt war. Ebenso liegen keine\nAnhaltspunkte dafür vor, dass die zuletzt von dem Kläger bei der\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ausgeübte Tätigkeit\nnicht seiner Ausbildung entsprach und er deshalb unabhängig hiervon\nnicht als Facharbeiter einzustufen wäre.\n\n57\n\nDie Tätigkeit als (Maschinen-) Schlosser konnte der Kläger unter\nBerücksichtigung der in dem Gutachten des Dr. D. vom 30. Januar\n2010 genannten Einschränkungen bereits im Zeitraum des Vorliegens\nder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember\n1995 nicht mehr ausüben. Insoweit stellen die Absätze 3 der Art. 94\nbis 95e VO (EWG) 1408/71 die Gleichstellung von Sachverhalten her.\nNach Art. 94 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 wird ein Leistungsanspruch\nauch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1990 sich\noder vor Anwendung dieser Verordnung dem Gebiet des betreffenden\nMitgliedstaats oder in einem Teil der vorliegen, soweit Abs. 1\nnicht etwas anderes bestimmt. Wegen der chronischen Bronchitis sind\ninhalative Reize wie Rauche, Stäube und Feuchte, wegen der\nWirbelsäulenbeschwerden und der Skoliose schwere und dauernd\nschwere Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen zu vermeiden. Zumutbare\nVerweisungstätigkeiten sind für den Senat nicht ersichtlich; die\nBeklagte hat eine solche nicht benannt. Dagegen spricht auch nicht,\ndass der Kläger von August 1996 bis zum 7. Mai 1997 nochmals als\nSchlosser tätig war, weil es sich hierbei lediglich nach den\nAngaben des Klägers um eine Teilzeittätigkeit handelte und diese\nauch aus krankheitsbedingten Gründen aufgegeben werden musste.\n\n58\n\nDer Zahlung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit steht die\nRegelungen des § 317 Abs. 4 SGB VI nicht entgegen. Danach erhalten\nBerechtigte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf\ndiese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Dies\ngilt aufgrund des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens über Soziale\nSicherheit nicht für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich\ndes Abkommens unmittelbar oder mittelbar erfasst sind. Diese stehen\nwenn sie sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats\naufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines\nVertragsstaats den Staatsangehörigen gleich. Nach Art. 3 Abs. 1 VO\n(EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines\nMitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die\ngleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines\nMitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit\nbesondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes\nvorsehen.\n\n59\n\nDie Rente beginnt aufgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 1.\nJanuar 2003. Sie ist nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI unbefristet zu\nleisten. Danach werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von\nder jeweilige Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn\nunwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit\nbehoben werden kann. Eine Besserung des Restleistungsvermögens ist\naus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Nach dem\nGutachten der Staatlichen Rehabilitations- und\nSozial-Gutachter-Institution - Kommission der I. Instanz vom 19.\nJuni 2008 bestehen eine hochgradige Beschädigung der Funktion der\nHerzgefäße und des Bewegungsapparates. Seit der letzten\nUntersuchung sind keine wesentlichen Veränderungen im\nGesundheitszustand des Klägers eingetreten. Der Kläger kann danach\nnur leichte körperliche oder geistige Arbeitstätigkeiten ohne\ngesteigerte Unfallgefahr, Überstunden und Schichtarbeit\nverrichten.\n\n60\n\nInwieweit die Regelung des § 89 SGB VI der Gewährung einer Rente\nwegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entgegen\nstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zu dem\nmaßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Gewährung einer\nweiteren Rente gegen die Beklagte.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n62\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des\n§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-12-14/l-6-r-802-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":15},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-12-14/l-6-r-802-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427656","retrieved":"2026-07-09 06:46:55.586359+00:00"}}