{"status":"available","doknr":"OLD427670","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2010:1214.L6KR746.05.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2010-12-14","aktenzeichen":"L 6 KR 746/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts\nMeiningen vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger im\nZeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten\nfreiwillig versichert war.\n\n2\n\nDer 1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine\nAltersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen teilweiser Erwerbsminderung.\nDie Auszahlung der Rente begann am 1. April 2003. Bereits seit dem\n1. November 2002 war er bei der Beklagten aufgrund einer\nFamilienversicherung über seine Ehefrau versichert, nachdem er\nzuvor privat krankenversichert war.\n\n3\n\n§ 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und der Beigeladenen in\nder ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass\nSchwerbehinderte nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr als\nfreiwilliges Mitglied beitreten können.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger\nmit, dass seine Familienversicherung aufgrund der Rentenzahlung ab\n1. April 2003 erlischt. Da dieser die Vorversicherungszeit nicht\nerfüllt habe, könne eine weitere Versicherung in der gesetzlichen\nKrankenkasse nicht erfolgen.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am\n20. März 2003 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 28. März\n2003 ergänzend geltend, dass ein familienversicherter Ehegatte auch\ndann das Recht auf den Beitritt zur freiwilligen\nKrankenversicherung habe, wenn der bisher stammversicherte Ehegatte\ndie Vorversicherungszeit erfülle. Es sei daher rechtswidrig, ihm\nden Beitritt zu versagen. Die Lücke in der Regelung des § 9 Abs. l\nNr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) sei vielmehr im\nSinne einer Beitrittsberechtigung des Ehegatten zu schließen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus, die\nVoraussetzungen des § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V seien nicht erfüllt. Der\nKläger könne daher der Krankenkasse nicht freiwillig beitreten. Nur\nbei zuvor familienversicherten Kindern, die die\nVorversicherungszeit nicht selbst erfüllen, reiche es nach dieser\nVorschrift aus, wenn diese von einem Elternteil, aus dessen\nMitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet werde, erfüllt\nwerde.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2003 vor dem Sozialgericht\nAltenburg Klage erhoben und erneut Ansicht geäußert, dass § 9 Abs.\nl Nr. 2 SGB V eine Gesetzeslücke enthalte. Nach dieser Regelung\nreiche bei Kindern auch die Erfüllung der Vorversicherungszeit\ndurch einen Elternteil, aus dessen Stammversicherung die bisherige\nFamilienversicherung abgeleitet worden sei. Nicht erwähnt sei in\nNr. 2, dass ein bisher familienversicherter Erwachsener zum\nBeitritt berechtigt sein müsse, wenn der stammversicherte Ehegatte\ndie Vorversicherungszeit erfülle. Im Kasseler Kommentar zu § 9 SGB\nV sei hierzu kommentiert, dass dieser Fall in der Gesetzgebung\nübersehen und das Gesetz daher lückenhaft sei. Die Lücke sei in\nanaloger Anwendung des § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V zu schließen, denn\nauch dort genüge eine Vorversicherungszeit des Ehegatten.\n\n8\n\nDem ist die Beklagte entgegengetreten und hat betont, dass der\nKläger der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne, da die\nFamilienversicherung nur für einen kurzen Zeitraum bestanden habe.\nEs sei anzunehmen, dass sie nur eingegangen worden sei, um einen\nVersicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu\nerlangen.\n\n9\n\nDas Sozialgericht Altenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss\nvom 15. Oktober 2003 an das örtlich zuständige Sozialgericht\nMeiningen (SG) verwiesen. Dieses hat die Klage sodann mit Urteil\nvom 13. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nWesentlichen ausgeführt, dass § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V keine\nplanwidrige Regelungslücke enthalte und der Kläger mangels\nerforderlicher Vorversicherungszeit nicht unter den dort genannten\nPersonenkreis falle. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die\nEinführung einer Vorversicherungszeit in Nr. 2 vermieden werden,\ndass sich Personen freiwillig weiterversichern könnten, deren\nFamilienversicherung nur für eine kurze Zeit bestanden habe. Die\nRegelung solle dazu beitragen, an der Nahtstelle zwischen der\ngesetzlichen und der privaten Krankenversicherung eine\nmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen. Gegen eine\nRegelungslücke spreche weiterhin, dass in § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V\nfür die freiwillige Versicherung von schwerbehinderten Menschen die\nErfüllung der Vorversicherungszeit durch den Ehepartner ausreichend\nsei. In diesem Fall sei dies durch den Gesetzgeber eindeutig\ngeregelt worden, weshalb es nicht einzusehen sei, warum dies dann\nin § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V vergessen worden sein soll. Darüber\nhinaus sei die Interessenlage zwischen Kindern und Ehegatten in § 9\nAbs. l Nr. 2 SGB V nicht vergleichbar. Bei Kindern, die naturgemäß\nzunächst nicht im Erwerbsleben stünden, könne in den wenigsten\nFällen die Vorversicherungszeit durch die Kinder selbst erfüllt\nwerden. Da es in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V nicht auf den Grund für das\nErlöschen der Familienversicherung ankomme, sollten sie dadurch\nprivilegiert werden, dass auf den unterhaltspflichtigen Elternteil\nzur Erfüllung der Vorversicherungszeit abgestellt wird. Es würde\ndem Gesetzeszweck widersprechen, wenn bei Ehepartnern die\nVorversicherungszeit durch den Ehegatten für die freiwillige\nVersicherung ausreichte, denn dadurch könnten sich Personen\nfreiwillig weiterversichern, deren Familienversicherung nur für\neine kurze Zeit bestanden habe und die zuvor privat versichert\ngewesen seien. Diese sollten nach der Gesetzesbegründung aber bei\nvorzeitiger Beendigung der Familienversicherung wieder in die\nprivate Versicherung überwechseln. Bei schwerbehinderten Menschen\nim Sinne des § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V sei die Interessenlage mit\nKindern vergleichbar, da diese ebenfalls Erschwernisse im\nErwerbsleben hätten und deshalb zu privilegieren seien. Eine\nfreiwillige Versicherung als Schwerbehinderter nach § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V scheide aus, da der Kläger das in § 14 Abs. 2 der Satzung\nder Beklagten genannte Höchstalter von 45 Jahren überschritten\nhabe.\n\n10\n\nDer Kläger hat gegen das seiner Bevollmächtigten am 26.\nSeptember 2005 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2005 Berufung\neingelegt und mit seiner Begründung im Wesentlichen die Auffassung\nbekräftigt, dass § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V eine planwidrige\nRegelungslücke enthalte. Sie sei im Wege der Analogie zu § 9 Abs. l\nNr. 4 SGB V zu schließen. Im Übrigen bestehe auch ein\nsozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der\nBeratungspflicht. Die Beklagte habe nämlich ihm gegenüber immer\nwieder behauptet, eine freiwillige Krankenversicherung sei für ihn\nweder bei der Beklagten noch bei einer anderen gesetzlichen\nKrankenversicherung möglich. Mit der vom Versorgungsamt am 15.\nDezember 2003 rückwirkend zum 10. Januar 2003 festgestellten\nSchwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 hätten\ngrundsätzlich die Voraussetzungen für einen Beitritt nach § 9 Abs.\nl Nr. 4 SGB V vorgelegen. Da zumindest die Bertelsmann BKK keine\nAltersgrenze in ihrer Satzung festgelegt habe, wäre für ihn eine\nMitgliedschaft bei dieser möglich gewesen. Insoweit sei ihm durch\ndie Bertelsmann BKK auch Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist zu\ngewähren. Durch die falsche Information der Beklagten sei aber die\nAnzeigefrist des § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V abgelaufen. Da für die\nBeklagte erkennbar der Fortbestand der gesetzlichen\nKrankenversicherung gefährdet gewesen sei, hätte sie von sich aus\nauf andere Möglichkeiten zur Fortsetzung der gesetzlichen\nKrankenversicherung hinweisen müssen. Seit dem 1. April 2007 sei er\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder bei der Beklagten\npflichtversichert. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei\ndadurch nicht entfallen, denn der Sozialhilfeträger habe in der\nVergangenheit nur einen Teil der Kosten seiner Krankenbehandlung\nübernommen, den Rest habe er selbst finanziert. Dies betreffe die\ngesetzlichen Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankenhausaufenthalten\nsowie die Praxisgebühr. Als chronisch Kranker hätte er bei einer\nMitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf\neine Zuzahlungsbefreiung gehabt. Außerdem mache die Beklagte\nnunmehr mit Bescheid vom 11. September 2007 einen\nErstattungsanspruch im Hinblick auf Leistungen geltend, die sie im\nZeitraum Januar bis März 2004 erbracht habe. Der Kläger hat im\nLaufe des Berufungsverfahrens seine Rentenbescheide sowie\nverschiedene Apotheken- und Praxisgebühr-Quittungen vorgelegt und\neine Beiladung der Bertelsmann BKK angeregt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 13. September 2005\nund den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben und\nfestzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31.\nMärz 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der\ngesetzlichen Krankenversicherung war.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund führt ergänzend aus, dass der Hinweis auf eine fehlende\nMöglichkeit für eine freiwillige Versicherung sich nur auf das\nBeitrittsrecht nach § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V bezogen habe. Der Kläger\nhabe darüber hinaus auch keine Beratung hinsichtlich der\nMöglichkeit einer Versicherung bei einer anderen gesetzlichen\nKrankenkasse gewollt.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 20. November 2006 wurde die Pflegekasse der\nBeklagten zum Rechtsstreit beigeladen.\n\n17\n\nMit Schriftsätzen vom 5. Juli 2007, 16. Oktober sowie 11.\nNovember 2009 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die\nDurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und\nder beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen\nBeratung waren, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der\nSenat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des\nSozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG),\njedoch nicht begründet.\n\n20\n\nZwar ist die Klage (weiterhin) zulässig. Das\nRechtsschutzbedürfnis ist nicht, wie die Beklagte einwendet,\ndadurch entfallen, dass der Kläger seit 1. April 2007 wieder bei\nder Beklagten pflichtversichert ist. Insoweit hat dieser zutreffend\ndarauf hingewiesen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum\nnoch gegenseitige Ansprüche streitig sind, deren Bestehen oder\nNichtbestehen von der mit der Klage begehrten Feststellung\nabhängt.\n\n21\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch\nauf die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum\n31. März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der\ngesetzlichen Krankenversicherung war. Der Senat hat den Antrag des\nKlägers nach § 123 SGG dergestalt ausgelegt, dass allein die\nFeststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen\nKrankenversicherung der Beklagten begehrt wird. Dies ist der\nsachdienliche Antrag, nachdem eine Feststellung der freiwilligen\nMitgliedschaft in der Pflegeversicherung bei der Beklagten bereits\nvon vornherein nicht in Betracht kommt. Auch eine\n(Mit-)Verurteilung der inzwischen beigeladenen Pflegekasse nach § 75 Abs. 5 SGG i.S. einer Feststellung (auch) der freiwilligen\nMitgliedschaft in der Pflegeversicherung scheidet aus, da hier das\nerforderliche Ausschließlichkeitsverhältnis, d.h. dass der\nstreitige Anspruch entweder gegen die Beklagte oder gegen die\nBeigeladene besteht, nicht vorliegt (vgl. dazu Leitherer in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage 2008, Rdnr. 18 zu § 75). Schließlich ist die Feststellung der freiwilligen\nMitgliedschaft in der Pflegeversicherung auch nicht erforderlich,\nda der Kläger bei einer Feststellung der freiwilligen\nMitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der\nBeklagten nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB\nXI) von Gesetzes wegen (sogar) pflichtversichert in der sozialen\nPflegeversicherung bei der Beigeladenen ist.\n\n22\n\nEine Mitgliedschaft bei der Beklagten käme, nachdem seine\nFamilienversicherung nach § 10 SGB V mit Ablauf des 31. März 2003\naufgrund der Rentenzahlung ab 1. April 2003 erloschen ist, nur\nunter den in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V genannten Voraussetzungen in\nBetracht. Danach können Personen, deren Versicherung nach § 10 SGB\nV erlischt, der Versicherung beitreten, wenn sie oder der\nElternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung\nabgeleitet wurde, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte\nVorversicherungszeit erfüllen.\n\n23\n\nDa der Kläger die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte\nVorversicherungszeit nicht erfüllte, lagen in seinem Falle die\nVoraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der\nBeklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.\nDiesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153\nAbs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen\nUrteil des SG verwiesen.\n\n24\n\nErgänzend weist der Senat im Hinblick auf das\nBerufungsvorbringen darauf hin, dass er zum einen die von der\nKlägerseite vorgetragenen Bedenken gegen den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht teilt. Er ist nicht der Auffassung, dass\ninsoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, als vormals\nfamilienversicherte Personen, die nicht Kinder des\nstammversicherten Versicherungsmitglieds sind, selbst die\nerforderliche Vorversicherungszeit erfüllen müssen. Insoweit hat\ndas SG überzeugende Gründe für die unterschiedliche Behandlung\nehemals Familienversicherter gegenüber Kindern des\nstammversicherten Versicherungsmitglieds dargelegt. Dem schließt\nsich der Senat ausdrücklich an. Für eine planwidrige Regelungslücke\nspricht auch nicht die behauptete Ungleichbehandlung zwischen\nfamilienversicherten Kindern und deren Kindern, die nach der seit\n2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 SGB V ebenfalls\nfamilienversichert sein können, im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1\nNr. 2 SGB V. Selbst wenn der Gesetzgeber es \"vergessen\"\nhaben sollte, die Kinder familienversicherter Kinder in die\nVorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich einzubeziehen,\nfolgt hieraus nicht, wie der Kläger meint, zwingend, dass\nhinsichtlich der sonstigen Familienversicherten (ebenfalls) eine\nRegelungslücke vorliegt. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch\nfür die unterschiedliche Behandlung schwerbehinderter Menschen nach\n§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dass es hierfür sachliche Gründe gibt, hat\ndas SG ebenfalls, für den Senat überzeugend, dargelegt. Letztlich\nteilt auch der Senat die Auffassung, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Gesetzgeber so gewollt war. Für eine\nLückenfüllung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V\nbleibt damit kein Raum.\n\n25\n\nZum anderen liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung\nder Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht\nvor. Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der behaupteten\nunzureichenden bzw. falschen Beratung seitens der Beklagten. Die\nSchwerbehinderung des Klägers wurde nämlich erst mit Bescheid des\nVersorgungsamts vom 15. Dezember 2003, wenn auch rückwirkend zum\n10. Januar 2003 (Tag der Antragstellung) festgestellt. Damit hatte\nweder der Kläger noch die Beklagte zum Zeitpunkt der Beendigung der\nFamilienversicherung zum 31. März 2003 Kenntnis von der\nSchwerbehinderung. Für die Beklagte bestand daher zu diesem\nZeitpunkt überhaupt keine Veranlassung, auf die grundsätzliche\nMöglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB\nV bei einer anderen Krankenversicherung hinzuweisen. Zum Zeitpunkt\ndes Bescheidserlasses seitens des Versorgungsamts im Dezember 2003\n(und damit der frühestmöglichen Kenntniserlangung von der\nSchwerbehinderung des Klägers durch die Beklagte) war im Übrigen\ndie dreimonatige Beitrittsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V bereits\nabgelaufen, sodass dann ein entsprechender Hinweis nicht mehr\nerforderlich war.\n\n26\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass Gründe für eine\nWiedereinsetzung in die Beitrittsfrist wegen der behaupteten\nFalschberatung durch die Beklagte bei dieser Sachlage erkennbar\nnicht gegeben sind. Bereits deshalb bedurfte es auch der vom Kläger\nangeregten Beiladung der Bertelsmann BKK nicht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n28\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des\n§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-12-14/l-6-kr-746-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-12-14/l-6-kr-746-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427670","retrieved":"2026-07-09 06:46:57.196574+00:00"}}