{"status":"available","doknr":"OLD427696","ecli":"ECLI:DE:LSGTH:2010:1109.L6R422.08.0A","court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"L 6 R 422/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 des GG liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 9). Er durfte an die am 2.10.1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua = BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1). (Rn.26)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Nordhausen, 26. Februar 2008, S 3 R 1736/05, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes\nNordhausen vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als\nVersorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)\nnach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1973 bis\nzum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nZusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich\nerzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.\n\n2\n\nDer 1947 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der\nTechnischen Hochschule M. das Recht, die Berufsbezeichnung\nDiplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 14. November 1973). Seit 1.\nSeptember 1973 war er als Entwicklungsingenieur, in der Zeit vom 1.\nApril bis 30. Juni 1980 als Abteilungsleiter, seit 1. Juli 1980\nwieder als Entwicklungsingenieur und vom 1. Januar 1982 bis zum 30.\nJuni 1990 und darüber hinaus als Gruppenleiter Konstruktion beim\nVEB Hydrogeologie N. tätig.\n\n3\n\nDer VEB Hydrogeologische Erkundung wurde auf Anweisung des\nLeiters der Abteilung Erdöl - Erdgas und Geologie des\nVolkswirtschaftsrates vom 19. Dezember 1964 im Einvernehmen mit dem\nMinister für Bauwesen durch Ausgliederung aus dem VE\nSpezialbaukombinat M. mit Wirkung vom 1. Januar 1965 als juristisch\nselbstständiger Betrieb gegründet und am 6. Januar 1965 in das\nRegister der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Übergeordnetes\nVerwaltungsorgan war zunächst die VVB Feste Minerale B.. Laut\nEintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 22.\nSeptember 1967 wurde der VEB Hydrogeologische Erkundung in VEB\nHydrogeologie umbenannt, übergeordnetes Verwaltungsorgan war das\nStaatssekretariat für Geologie B., laut Eintragung vom 8. April\n1975 das Ministerium für Geologie B.. Mit Wirkung vom 1. Januar\n1979 wurde der VEB Hydrogeologie Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat\nGeologische Forschung und Erkundung mit Sitz in H.. Laut dessen\nStatut vom 25. September 1985 ist der VEB Hydrogeologie als\nSpezialbetrieb verantwortlich für die Durchführung komplexer\ngeologischer Untersuchungsarbeiten zum Nachweis von Vorräten aus\nnatürlichen Vorkommen und Vorräten für die Erweiterung des\nverfügbaren Grundwasser-Dargebots durch künstliche Anreicherung,\nfür die im Auftrag des WTZ durchzuführende hydrogeologische und\nmethodische Forschung mit dem Ziel, das Ressourcenpotenzial an\nGrundwasser und andere verwertbare Wässer in der DDR umfassend zu\nerforschen und die Effektivität des komplexen Such- und\nErkundungsprozesses zu erhöhen, für die Durchführung von Arbeiten\nzur Grundwassererschließung und Brunnensanierung sowie für\ntechnische Bauleistungen, für die Forschung und Entwicklung der\nMethodik, Technologie und Technik zur Suche, Erkundung und\nErschließung von Grundwasser, für die Instandhaltung,\nInstandsetzung und Regenerierung der technischen Ausrüstungen, die\nFertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen,\nBrunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die\nHerstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die\nBevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur\nErfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb\nsowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt. Am 15. Juni\n1990 wurde die Umwandlung des VEB Hydrogeologie in die\nHydrogeologie-Brunnenbau-GmbH nach der Verordnung zur Umwandlung\nvon volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in\nKapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14, Seite 107)\nnotariell beurkundet. Diese wurde am 13. Juli 1990 in das\nHandelsregister eingetragen. Gegenstand des Betriebes sind danach\nbohrtechnische, hydrogeologische und andere Dienstleistungen,\nErzeugnisse des Maschinenbaus sowie die Aufgaben im Zusammenhang\nmit der Bildung von fachspezifischen Gesellschaften.\n\n4\n\nEine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der\nVersorgungssysteme nicht. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte die\nBeklagte die Feststellung seiner Beschäftigungszeit beim VEB\nHydrogeologie als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der\ntechnischen Intelligenz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger\nausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen\nProduktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt\nworden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid\nvom 26. September 2005).\n\n5\n\nIm Klageverfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der\nVEB Hydrogeologie in der Systematik der Volkswirtschaftszweige, die\ninsgesamt zwischen neun Wirtschaftsbereichen unterschieden hat, der\nWirtschaftsgruppe 64410 (Geologische Untersuchungen) zugeordnet\nwar. Diese Gruppe umfasste Einrichtungen zur Durchführung\ngeologischer Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten,\nBetriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl oder Erdgas sowie\ngeodätische und kartographische Tätigkeiten, die sich auf\nInvestitionen beziehen. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben\nhätten nur Betriebe der Industrie und der Bauwirtschaft gehört.\n\n6\n\nDas Sozialgericht (SG) hat u.a. diverse Unterlagen aus einem\nParallelverfahren (Az.: S 3 RA 830/04) beigezogen (Registerakte des\nVEB Hydrogeologie Nordhausen, zwei erläuternde Stellungnahmen der\nHydrologie N. GmbH vom 12. August 2005 und 6. Januar 2006,\nHandelsblatt zum Register der volkseigenen Wirtschaft sowie Statut\ndes VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung,\nZeugenvernehmung des Dr. N. M. - zuletzt Abteilungsleiter im VEB\nHydrogeologie Nordhausen - in der mündlichen Verhandlung 17. Januar\n2006) und mit Urteil vom 26. Februar 2008 die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung hat es u.a. ausgeführt, Hauptzweck des VEB Hydrogeologie\nN. sei der Bereich der geologischen Erkundung und Forschung sowie\ndie Wassergewinnung und Sicherstellung gewesen. Zwar seien auch die\nProduktion von Bohr- und Brunnenausrüstungen sowie der Brunnenbau\nerfolgt, jedoch seien diese nicht der Hauptzweck des VEB Hydrologie\nN. gewesen. Insoweit sei die Zugehörigkeit zum Bereich des\nBauwesens im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der\ntechnischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen\ngleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend\nZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 S. 844) nicht gerechtfertigt.\n\n7\n\nMit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Sozialgericht von\nseiner Rechtsprechung abgewichen ist (Urteil vom 17. Januar 2006 -\nAz.: S 3 RA 830/04), in der die betrieblichen Voraussetzungen\nbejaht wurden. Zudem hätten andere Mitarbeiter des VEB\nHydrogeologie N. eine Anerkennung der Zusatzversorgung\nerhalten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. Februar 2008\nsowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26. September 2005 aufzuheben und die\nBeklagte zu verurteilen, bei ihm die Zeit vom 1. September 1973 bis\n30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem\nZusatzversorgungssystem der Anlage Nr. 1 zum AAÜG mit den dortigen\nVerdiensten festzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie hält an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei dem VEB\nHydrogeologie N. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb\noder gleichgestellten Betrieb handele.\n\n13\n\nZur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess-\nund der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,\nder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n15\n\nDie Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 14. Juli 2005 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 eine\nFeststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1973 bis zum\n30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum\nZusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der\ntechnischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum\nnachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG abgelehnt. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht\nanwendbar.\n\n16\n\nVom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm\ndes § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen\n(Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der\nZugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben\nworden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August\n1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften\ndeshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn\nbei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser\nAnwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht\neingetreten.\n\n17\n\nDer Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der\nVorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August\n1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine\nEinzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft\nzuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive\nStatusentscheidung der Beklagten oder eine frühere\nVersorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des\nEinigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts\nerhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder\neiner späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem\nder zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz\neinbezogen worden.\n\n18\n\nEr war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten\nVersorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG\nvorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1\nAbs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni\n1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die\nnachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1.\nAugust 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990\ngegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer\nVersorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April\n2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R,\nBSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA\n10/02 R, nach juris).\n\n19\n\nDer Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die\nEinbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann\nder Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z.\nZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der\n\"Versorgungsberechtigte\" muss am 30. Juni 1990 eine\nbestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine\nder Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben\n(sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss\nam 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im\nBereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem\ngleichgestellten Betrieb verrichtet worden sein (betriebliche\nVoraussetzung - BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04\nR, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile\nvom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 -\nAz.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).\n\n20\n\nMit Erwerb des Ingenieurtitels am 14. November 1973 erfüllt der\nKläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt\nwerden, dass er als Entwicklungsingenieur, Abteilungsleiter\nKonstruktion und Gruppenleiter Konstruktion eine seiner\nBerufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl.\nhierzu BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach\njuris). Er war am 30. Juni 1990 aber nicht in einem volkseigenen\nProduktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem\ngleichgestellten Betrieb beschäftigt. Bei dem VEB Hydrogeologie N.\nhandelte es sich nicht um einen Baubetrieb im Sinne der\nZAVOtechInt.\n\n21\n\nDer Begriff Produktion in der Versorgungsordnung bestimmt sich\nvor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung,\ndurch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter\nPersonengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft\nabgegrenzte Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle\nProduktion, zu fördern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom\n21. Juni 2007 - Az.: L 30 R 28/06 und 29. August 2006 - Az.: L 21\nRA 231/03, beide nach juris). Die Zuordnung eines VEB zur\nindustriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon\nab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte\nHauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4\nRA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle,\nmassenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung\nbeziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell)\nvon Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der\nVersorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren\nVerwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen\nAuslegung keine Rolle(vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 –\nAz.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die\nTätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer\nvolkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die\nZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz\nin solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni\n2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß\nstandardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den\nBedingungen der Planwirtschaft ermöglichen.\n\n22\n\nZu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des\nBauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B\n4 RA 57/03 R aus: \"Dass nur eine derartige Massenproduktion im\nBereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen\njeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt\nsich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des\nneuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der\nVolkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437)\nwider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach\ndem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums\nfür Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten\nin großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer,\nselbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der\ndie Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung\nvon gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und\nMontagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter\nProduktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe\nund Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen\nAnlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen\nFließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben.\nVon wesentlicher Bedeutung war somit das\n(Massen-)\"Produktionsprinzip\" in der Bauwirtschaft.\nDemgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der\nvon den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von\nBauwerken in Massenproduktion einerseits und den\nBaureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig\nwaren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um-\nund Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen\nBaudirektionen unterstellt.\"\n\n23\n\nAn einer solchen Massenproduktion im fordistischen Sinn fehlt es\nhier. In seinem Urteil vom 25. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06 hat der\nSenat bereits wie folgt ausgeführt: \"Die Aufgabenbereiche des\nVEB Hydrogeologie ergeben sich aus dem Statut des VEB Kombinat\nGeologische Forschung und Erkundung vom 25. September 1985. Danach\ngehörten zwar wohl auch die Herstellung von Sachgütern und die\nErbringung von Bauleistungen - Arbeiten zur Grundwassererschließung\nund Brunnensanierung sowie technische Bauleistungen, für die\nForschung und Entwicklung der Methodik, Technologie und Technik zur\nSuche, Erkundung und Erschließung von Grundwasser, für die\nInstandhaltung, Instandsetzung und Regenerierung der technischen\nAusrüstungen, die Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen,\nBrunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die\nHerstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die\nBevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur\nErfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb\nsowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt - zum\nTätigkeitsbereich des VEB Hydrogeologie. Das Statut ergibt jedoch\nkein Hinweis darauf, dass es sich um eine Massenproduktion im oben\ngenannten Sinne handelte. Dies hat auch die Klägerin nicht\nbehauptet. In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2006 hat sie\nvielmehr ausgeführt, dass es sich bei den Brunnenbauobjekten immer\num individuelle Angelegenheiten gehandelt habe. Auch aus der\nAussage des Zeugen Dr. Meinert ergibt sich nicht, dass Hauptzweck\ndes VEB Hydrogeologie eine Massenproduktion von Sachgütern oder\nBauwerken gewesen ist. Hauptzweck war die Sicherstellung der\nWasserversorgung der Bevölkerung und auch sonstiger Betriebe der\nDDR durch Brunnenbau mit Vorleistungen, Entwässerungsarbeiten und\nHydrogeologiearbeiten.\n\n24\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem VEB Hydrogeologie\nnicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder\ndes Bauwesens nach der ZAVOtechInt handelte, ist die Erfassung des\nBetriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter der\nNummer 64410 (sonstige Zweige des produzierenden Bereichs). Dort\nerfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten\n- Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a - unabhängig von der\nUnterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und\nder sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der\nVolkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen,\ndie durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und\nEinrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der\nVolkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft in neun\nWirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2),\nLand- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen\n(4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6),\nWohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-\nund andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung,\nKultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung,\ngesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der\nselbständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen\nerfolgt entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung\noder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede Einheit nur einer\nGruppierungen zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des\nBetriebes dazu ermittelt werden musste (vgl. Sächsisches\nLandessozialgericht, Urteil vom 14. April 2008 - Az.: L 7 R 823/07\nm.w.N., nach juris). Der Betrieb war danach dem Bereich\n\"sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6) und nicht der\nIndustrie (1) oder Bauwirtschaft (2) zugeordnet.\" Daran hält\nder Senat fest.\n\n25\n\nDer VEB Hydrogeologie Nordhausen war auch kein Betrieb, der\neinem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z.\nZAVO-techInt gleichgestellt war. Auch insoweit verweist der Senat\nauf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Mai 2010 - Az.: L 6\nR 202/06: \"§ 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nennt\nausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie),\nbezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der\nWassergewinnung ein. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurden als\nVersorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie\nlediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der\nöffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch\nVersorgungsnetze bestand (vgl. Sächsisches Landessozialgericht,\nUrteil vom 19. Dezember 2005 - Az.: L 7 RA 550/04, LSG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 16. September 2009 - Az.: L 4 R 1054/06,\nbeide nach juris). Bei dem VEB Hydrogeologie handelte es nicht um\neinen Versorgungsbetrieb in diesem Sinne, er wird daher hiervon\nnicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten\nEinrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom\n26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach\njuris).\"\n\n26\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des\nGrundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das\nZusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der\nEinigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den\nVersorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu\nkorrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA\n21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990\nvorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung\nanknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).\n\n27\n\nIm Übrigen kommt weder einer möglicherweise fehlerhaften\nEntscheidung der Beklagten noch unter Umständen willkürlichen\nEntscheidungen zu DDR-Zeiten insoweit ein Beweiswert hinsichtlich\nder Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an\nRecht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG),\nkann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige\nVerwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember\n2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf\n\"Gleichbehandlung im Unrecht\" gewährt Artikel 3 GG nicht\n(vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166). Soweit der Kläger auf die frühere\nRechtsprechung des SG Nordhausen verweist, ist dies offensichtlich\nohne Bedeutung. Das entsprechende Urteil hat der Senat mit Urteil\n25. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06 aufgehoben und die Klage\nabgewiesen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 des\nSozialgerichtsgesetzes (SGG).\n\n29\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des\n§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-11-09/l-6-r-422-08","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2010-11-09/l-6-r-422-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427696","retrieved":"2026-07-09 06:46:59.974365+00:00"}}