{"status":"available","doknr":"OLD84309","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2016:0629.L3R14.15.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2016-06-29","aktenzeichen":"L 3 R 14/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin\n als selbstständige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch\n Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)\n versicherungspflichtig ist und die Beklagte zu Recht von dieser die\n Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum\n 31. Dezember 2009 und vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011\n verlangt.\n\n2\n\nIm Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen\n Rentenversicherung Mitteldeutschland bei der C. G. P.schulen GmbH\n Sachsen-Anhalt wurde festgestellt, dass die 1960 geborene Klägerin\n in einem Vertragsverhältnis mit dieser gestanden habe. Ein\n Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. 4 des Vierten\n Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die\n Sozialversicherung - SGB IV) liege im Fall der Klägerin nicht vor.\n Dies teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der\n Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2011 mit. Daraufhin leitete die\n Beklagte eine Prüfung der Versicherungspflicht als selbstständig\n Tätige ein. Die Klägerin füllte unter dem 17. Juni 2011 einen\n Fragebogen der Beklagten aus. Darin gab sie als ihre Tätigkeit\n \"Grafikerin (freischaffend)\" an. Sie sei an unterschiedlichen\n Projekten und Lehrveranstaltungen an den unterschiedlichsten Ort\n beteiligt. Dabei sei sie für verschiedene Auftraggeber tätig.\n Fernmündlich teilte sie darüber hinaus mit, dass sie seit dem 1.\n September 1990 selbstständig tätig sei. Ihr Arbeitseinkommen habe\n immer unter 400,00 Euro gelegen. Sie sei als freie Mitarbeiterin auf\n Honorarbasis im Grafikdesign stundenweise für verschiedene\n Auftraggeber tätig. Sie reichte Steuerbescheide für die Jahre 2007\n bis 2010 sowie verschiedene Honorarverträge ein. Auf Anfrage der\n Beklagten übersandte die Künstlersozialkasse eine Kopie des\n Bescheides an die Klägerin vom 27. Juli 2011, wonach diese nicht\n nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen\n Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)\n versicherungspflichtig sei. Die Klägerin sei zwar künstlerisch\n tätig, ihr Einkommen habe aber unter der Einkommensgrenze\n gelegen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte\n fest, dass die Klägerin seit dem 1. September 1990 nach § 2 Satz 1\n Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung\n versicherungspflichtig sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe.\n Dieser Bescheid ergehe aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als\n Lehrkraft im künstlerischen Bereich. Es seien noch folgende\n Pflichtbeiträge zu zahlen:\n\n4\n\n1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 = 963,36 Euro\n\n5\n\n(monatlicher Beitrag 80,28 Euro)\n\n6\n\n1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 = 982,80 Euro\n\n7\n\n(monatlicher Beitrag 81,90 Euro)\n\n8\n\n1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 = 993,24 Euro\n\n9\n\n(monatlicher Beitrag 82,77 Euro)\n\n10\n\n1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 = 654,95 Euro\n\n11\n\n(monatlicher Beitrag 130,99 Euro)\n\n12\n\nDaraus ergebe sich eine Gesamt-Forderung in Höhe von\n 3.594,35 Euro.\n\n13\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2011\n stellte die Beklagte darüber hinaus fest, in der Zeit vom 1.\n September 1990 bis zum 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2010 bis zum\n 31. Januar 2011 sowie ab dem 1. Juli 2011 habe Versicherungsfreiheit\n nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden. Versicherungspflicht habe dagegen\n in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1.\n Februar bis zum 30. Juni 2011 vorgelegen. Für die zuletzt genannten\n Zeiträume habe die Klägerin Pflichtbeiträge zu zahlen.\n\n14\n\nDagegen legte die Klägerin am 30. November 2011\n Widerspruch ein: Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien\n Personen, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel-\n oder Gruppenunterricht vermittelten. Das Lehren in einem\n künstlerischen Fach, z.B. als Grafiklehrer, führe nicht zu einer\n Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit ihrem\n Widerspruch übersandte sie einige Honorarverträge und Abrechnungen.\n Aus diesen ergebe sich, dass sie als Grafikerin/Künstlerin\n unterrichtet habe. Sie sei also nachhaltig als Künstlerin tätig.\n Damit sei keine Versicherungspflicht als Lehrerin gegeben. Sie übe\n eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur\n vorübergehend im Sinne des § 1 KSVG aus. Sie sei somit allein nach\n Maßgabe des KSVG zu beurteilen. Von der Künstlersozialkasse habe sie\n den Bescheid vom 27. Juli 2011 erhalten, wonach sie dort nicht\n versichert sei, weil sie versicherungsfrei im Sinne von § 3 KSVG\n sei. Die Voraussetzungen nach § 1, 2 KSVG seien aber bejaht\n worden.\n\n15\n\nDiesen Widerspruch wies die Beklagte mit\n Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück. Unter den\n versicherungspflichtig selbstständig tätigen Lehrern seien Personen\n zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der\n Wissenschaften (z.B. Geistes-, Naturwissenschaften, Sprachen)\n dienenden Unterricht erteilten. Aber auch die Unterweisung in\n körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Der\n Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln\n von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der\n Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht\n bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch\n durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte\n pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Auch wenn\n diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend nach gewerblichen\n Grundsätzen ausgeübt würden, handele es sich um Lehrtätigkeiten. Die\n Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpfe insoweit\n nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften,\n geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Die\n Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre\n Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu\n erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen\n und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine\n Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den\n Wissensstoff anderen vermittle. Es komme auch nicht darauf an, ob\n die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt\n werde. Ferner sei es unerheblich, welche Geisteshaltung der\n Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit\n habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. Es spiele für\n die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit des Weiteren keine\n Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er\n außerhalb des Unterricht reproduzierbar sei. Die Klägerin sei als\n Referentin tätig. Sie leite in Bildungseinrichtungen künstlerische\n Lehrveranstaltungen und erteile Unterricht. Damit bestehe\n grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis\n zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse\n nach § 1 KSVG bleibe die Beklagte für die Entscheidung über die\n Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.\n\n16\n\nDagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 Klage beim\n Sozialgericht Halle erhoben. Sie sei ausschließlich in\n künstlerischen Fächern als Dozentin tätig gewesen. Zudem sei sie\n nicht nur im umstrittenen Zeitraum nachhaltig künstlerisch tätig\n gewesen. Sie habe in den letzten Jahren in einer Reihe von Werken\n Grafiken und Bilder mitveröffentlicht. Zu Künstlern zählten alle\n Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen\n würden, ausübten oder lehrten. Sie erteile keinen der geistigen\n Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht.\n Sie sei Künstlerin. Somit sei sie allein nach Maßgabe des KSVG zu\n beurteilen. Im Übrigen sei sie geringfügig beschäftigt und damit\n gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei. Im Jahre 2008 habe sie\n ein Jahreseinkommen von 3.560,00 Euro, mithin monatlich 296,66 Euro,\n gehabt. Im Jahre 2011 habe sie einen Jahresgewinn aus ihrer\n selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 542,92 Euro erzielt. Das\n bedeute einen monatlichen Gewinn in Höhe von 45,24 Euro. Zumindest\n in diesen Zeiträumen sei sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nur in\n geringfügigem Umfang nachgekommen, sodass insoweit eine\n Beitragsverpflichtung nicht bestehe. Diesbezüglich hat die Klägerin\n im Klageverfahren die Einkommensteuerbescheide für 2008 (erneut) und\n für 2011 (erstmals) eingereicht.\n\n17\n\nMit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. Dezember\n 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage\n sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom\n 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.\n Mai 2012 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren\n Rechten. Sie sei als selbstständig tätige Lehrerin, die im\n Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit keinen\n versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und aus ihrer\n Tätigkeit Einkommen auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt\n habe, versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die\n Beklagte habe die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt. Nach der\n ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine\n weite Auslegung des Begriffes \"Lehrer\" geboten, um die typisierte\n Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen. Unter\n den Begriff der selbstständig tätigen Lehrer fielen alle Personen,\n die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder\n praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen\n vermittelten. Als Lehrtätigkeit seien das Übermitteln von Wissen und\n die Unterweisung von praktischen bzw. körperlichen Tätigkeiten zu\n verstehen. Unerheblich sei, auf welchen Gebieten die\n Wissensvermittlung erfolge und auf welche Weise die zur Ermittlung\n erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben\n worden seien. Eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht\n erforderlich. Unerheblich sei auch, ob es ein etwa durch\n Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des selbstständigen\n Lehrers gebe. Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die\n Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen seien nicht\n erforderlich. Es gebe keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form\n des Unterrichts, der Qualifikation des Lehrers und einer\n Leistungskontrolle der Teilnehmer. Es sei auch nicht erheblich,\n welche berufliche Eigenbezeichnung von Versicherten angegeben worden\n sei. Es spiele überdies keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte\n Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht an Laien wende. Die der\n Tätigkeit zugrunde liegende Methode der Wissensvermittlung sei für\n die Beurteilung nicht entscheidend. Es komme auf das Gesamtbild der\n ausgeübten Tätigkeit an. Unter den Begriff des Lehrers fielen nicht\n nur Lehrer (z. B. für Sprachen oder Mathematik), sondern auch\n Tennis-, Golf- oder Musiklehrer.\n\n18\n\nEinen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der\n Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt sei und Kunstlehrer\n ausschließe, enthalte die Regelung nicht. Die Annahme der Klägerin,\n dass Künstlern, die die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI\n erfüllten, ohne nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht zu\n unterliegen, gegenüber den übrigen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI\n erfassten Personen eine Sonderstellung zukomme, lasse sich weder den\n maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen\n entnehmen. Dies erscheine auch im Hinblick darauf nicht\n gerechtfertigt, dass lehrende Künstler, solange sie nicht nach dem\n KSVG pflichtversichert seien, genauso schutzbedürftig seien wie\n künstlerisch tätige Lehrer. Selbstständig tätige Lehrer seien nach §\n 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung\n versicherungspflichtig, solange eine Versicherungspflicht nach dem\n KSVG nicht begonnen habe. Hintergrund sei die soziale\n Schutzbedürftigkeit. Es gebe auch keine irgendwie geartete\n Vorrangregelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegenüber dessen Nr. 5\n oder umgekehrt. Für die streitgegenständliche Zeit habe auch kein\n Zusammentreffen beider Sozialversicherungspflichttatbestände\n bestanden, so dass nicht entschieden werden müsse, welcher der an\n den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften\n Rechtsfolgen der Vorrang einzuräumen sei. Denn im Bescheid vom 27.\n Juli 2011 sei durch die Künstlersozialkasse gerade nicht die\n Feststellung getroffen worden, dass die Klägerin zum Personenkreis\n der selbstständigen Künstler im Sinne des KSVG gehöre und Beiträge\n an sie zahlen müsse.\n\n19\n\nDie Klägerin unterrichte in den Fächern Bildende Kunst,\n Malerei/Grafik bzw. Zeichnen. Dies ließen die Honorarverträge und\n Abrechnungen erkennen. In Bildungseinrichtungen würden künstlerische\n Unterrichtsstunden und Projekte durchgeführt und Zeichenunterricht\n erteilt. Es lägen praktisch nur Abrechnungen über Unterrichtsstunden\n im Fach Bildende Kunst, Weiterbildungskurse für\n Kunsterziehungslehrer an Sekundarschulen, Vergütungsnachweise für\n Unterrichtsstunden im Fach Kunsterziehung am Gymnasium sowie\n Honorare für Kursstunden Malerei/Grafik vor. Deshalb sei davon\n auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbstständigen\n Tätigkeit ganz überwiegend als Lehrerin tätig sei.\n\n20\n\nGegen das ihr am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil\n hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Berufung beim\n Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei unstreitig,\n dass sie im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit zu keinem\n Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt\n habe. Das Sozialgericht habe aber übersehen, dass das Lehren in\n einem künstlerischen Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder\n Gesangslehrer, nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1\n Nr. 1 SGB VI führe, sondern ggf. nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI eine\n Versicherungspflicht nach dem KSVG nach sich ziehe. Die\n Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen sie gehöre,\n sei abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt. Zwar sei\n grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§ 1 bzw. 2 SGB VI\n normierten Versicherungspflichttatbestände nebeneinander bestehen\n und auch durch ein und denselben Sachverhalt erfüllt sein könnten.\n Vorrang genieße in derartigen Fällen die für den Versicherten\n günstigste Versicherung. Bezüglich des Verhältnisses des § 2 Satz 1\n Nr. 1 SGB VI und dessen Nr. 5 sei jedoch davon auszugehen, dass die\n Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach\n Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst seien, gegenüber der Regelung des\n § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Spezialvorschrift darstelle. Dies lasse\n sich schon aus der Systematik des § 2 SGB VI herleiten. Die\n Vorschrift befasse sich generell mit der Rentenversicherungspflicht\n Selbstständiger, wobei sie abgesehen von der jüngeren Bestimmung des\n § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (betreffend die sogenannten\n arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen\n aufführe, bei denen Versicherungspflicht bestehen solle. Diese\n Berufsgruppen seien allgemeiner beschrieben und beträfen damit\n größere Personenkreise, etwa Handwerker gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB\n VI. Teilweise würden sie aber auch sehr spezielle Personengruppen,\n etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer, nennen. Der\n Gesetzgeber habe damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er\n in die gesetzliche Rentenversicherung habe einbeziehen wollen. Es\n gebe keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung einer dieser\n Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher, als\n Auffangvorschrift ausgestaltet habe. Vielmehr stehe die Aufzählung\n dieser Gruppen nebeneinander. Gehe man nach Maßgabe des KSVG davon\n aus, dass Kunstlehrer Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI\n seien, seien diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst.\n Anders formuliert bedeute dies, dass \"Lehrer und Erzieher\" im Sinne\n des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete seien, aber\n nicht solche, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllten. Für eine\n solche Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte der\n Regelung. Danach sei entscheidend darauf abzustellen, dass sie, die\n Klägerin, Künstlerin \"nach den Vorschriften über die\n Künstlersozialkasse sei\".\n\n21\n\nDas Sozialgericht habe in seiner angegriffenen\n Entscheidung übersehen, dass es nicht darauf ankomme, ob Beiträge\n zur Künstlersozialversicherung gezahlt würden. Es komme\n ausschließlich darauf an, ob eine Versicherte Künstlerin im Sinne\n der Künstlersozialversicherung sei. Dies sei bei ihr, wie bereits im\n Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, der Fall. Die\n Künstlersozialkasse habe die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur\n deshalb verneint, weil das erzielte Einkommen aus der künstlerischen\n Tätigkeit zu niedrig sei. Sie habe die Pflicht zur Beitragszahlung\n nicht bereits deshalb verneint, weil sie, die Klägerin, keine\n Künstlerin sei. Auch dies habe das Sozialgericht übersehen. Das\n Sozialgericht interpretiere im Übrigen die gesetzgeberische\n Intention fehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB\n VI gerade ausgeführt, dass Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG\n versicherungspflichtig seien. Er habe im Zusammenhang mit den §§ 1,\n 2 SGB VI auch keine Norm als Auffangtatbestand formuliert. Eine\n Formulierung etwa in dem Sinne, dass nach dem SGB VI\n versicherungspflichtig Künstler seien, soweit sie nicht nach dem\n KSVG versicherungspflichtig seien, finde sich gerade nicht. Die\n Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eben kein\n Auffangtatbestand, der immer dann greifen solle, wenn eine\n speziellere Vorschrift nicht eingreife. Wenn der Gesetzgeber gemeint\n hätte, dass es auf eine tatsächliche Versicherungspflicht nach dem\n KSVG ankommen solle, so hätte er dies auch ausdrücklich ins Gesetz\n geschrieben. Genau dies sei jedoch nicht geschehen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember\n 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der\n Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufzuheben.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie meint, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der\n Berufungsbegründung enthielten keine neuen relevanten rechtlichen\n oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Lehrer im künstlerischen oder\n publizistischen Bereich unterlägen in Zeiträumen, in denen sie\n (noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert seien, der\n Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zur\n Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse\n nach § 1 KSVG bleibe sie, die Beklagte, für die Entscheidung über\n die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des\n Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt\n (Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2016, Schriftsatz der\n Beklagten vom 8. Januar 2016).\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die\n Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.\n Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats\n vorgelegen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDer Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne\n mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit\n einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m § 124 Abs. 2\n Sozialgerichtsgesetz - SGG).\n\n30\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das\n Sozialgericht Halle hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die\n Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des\n Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 rechtmäßig sind und die\n Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG\n beschweren.\n\n31\n\nNach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige\n Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung\n versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer\n selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen\n Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin war als Lehrerin\n selbstständig tätig und beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer\n selbstständigen Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen\n Arbeitnehmer. Insoweit verweist der Senat auf die im Tatbestand\n wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die\n er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen\n macht (§ 153 Abs. 2 SGG).\n\n32\n\nAus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren\n ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Zu Recht ist das\n Sozialgericht von einem weiten Begriff des Lehrers im\n rentenversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen. Dies entspricht der\n Rechtsprechung des BSG: Danach sind die Voraussetzungen einer\n Tätigkeit als Lehrer im hier allein maßgeblichen\n sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI\n bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall eine spezielle\n Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Die wegen\n der vermuteten sozialen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen\n angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine\n besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde noch ob es ein\n etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des\n (selbstständigen) Lehrers gibt; auch kommt es nicht darauf an, ob\n die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird\n (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr.\n 13).\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der an den\n Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn\n anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB\n VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig\n tätigen Lehrer nicht erfasst, die i.S. des § 2 Satz 1 KSVG als\n selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst)\n lehren. Eine solche Eingrenzung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut\n der Vorschrift. Sie folgt auch nicht im Wege systematischer\n Auslegung aus dem Gesetzeszusammenhang, in den § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB\n VI gestellt ist. Eine Einschränkung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann\n letztendlich nicht auf die Regelungsabsicht oder Normvorstellungen\n des historischen Gesetzgebers gestützt werden (BSG, Urteil vom 12.\n Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 14 ff.).\n\n34\n\nDer Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht auch\n nicht eine - irgendwie geartete - Vorrangregelung zugunsten des § 2\n Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen. Denn es besteht hier keine Konkurrenz\n im Sinne eines Zusammentreffens beider\n Versicherungspflichttatbestände, sodass nicht entschieden werden\n muss, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand\n geknüpften Rechtsfolgen (mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen im\n Beitragsrecht) der Vorrang einzuräumen ist. Es kann daher offen\n bleiben, ob und wie eine Konkurrenz beider\n Versicherungspflichttatbestände aufzulösen wäre. Denn vorliegend hat\n die Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 27. Juli 2011 festgestellt,\n dass die Klägerin nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist.\n Solange der selbstständige Künstler und Publizisten betreffende\n Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich all seiner\n Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen\n werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und\n damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - \"erfasst\"\n wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer\n Rechtsnormenkonkurrenz (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR\n 8/07 R -, juris, RdNr. 18).\n\n35\n\nRechnerisch bestehen gegen die erhobenen Beiträge keine\n Bedenken. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. §\n 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen zu den Zeiträumen der\n Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den Bescheiden der\n Beklagten vom 23. November 2011. Mit den Einkommensteuerbescheiden\n für die Jahre 2007 und 2009 ist nachgewiesen, dass der Gewinn der\n Klägerin aus der selbstständigen Tätigkeit die\n Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8\n SGB IV; bis 31. Dezember 2012: 400,00 Euro) überschritten hat. Gemäß\n § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI werden Änderungen des Arbeitseinkommens\n vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder\n einer Finanzamtsbescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens\n aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des\n Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Aufgrund der\n vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 (vom 26.\n Oktober 2009, Eingang bei der Beklagten am 7. Oktober 2011) und 2010\n (vom 27. April 2011, Eingang bei der Beklagten am 20. Juni 2011) hat\n die Beklagte zu Recht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit\n vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 und erneut ab dem 1. Juli\n 2011 festgestellt. Da seitdem laufend Versicherungsfreiheit wegen\n Geringfügigkeit vorliegt, ergibt sich durch die Vorlage des\n Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 am 5. März 2014 im\n erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit einem geringfügigen\n Jahreseinkommen der Klägerin aus freiberuflicher selbstständiger\n Tätigkeit in Höhe von 542,00 Euro keine Änderung.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n37\n\nGründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)\n liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/84309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2016-06-29/l-3-r-14-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":31},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/84309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/84309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2016-06-29/l-3-r-14-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/84309","retrieved":"2026-07-08 23:45:42.073056+00:00"}}