{"status":"available","doknr":"OLD105489","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2013:1219.L4P21.13BER.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2013-12-19","aktenzeichen":"L 4 P 21/13 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden:\nAntragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes\ndie kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen nach dem Elften\nBuch des Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB\nXI) durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (im Folgenden:\nAntragsgegnerin) oder auf sonstige Weise.\n\n2\n\nDie am ... 1926 geborene Antragstellerin ist bei der\nAntragsgegnerin pflegeversichert und erhält seit dem 1. September\n2009 Leistungen nach der Pflegestufe II. Für die Monate Februar\n2013 und März 2013 stellte sie Anträge auf\nErstattungspflegeleistungen wegen der Verhinderung der Pflegeperson\nund gab als Ersatzpflegepersonen A. U. sowie N. U. an. In zwei mit\nU. unterschriebenen Erklärungen vom 11. April 2013 gab A. U. und N.\nU. an, sie hätten aufgrund der Ersatzpflege für Februar 2013 bzw.\nMärz 2013 Zahlungen in Höhe von 1.550,00 EUR erhalten. Der\nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin rügte in einem Telefonat\nvom 22. Mai 2013 gegenüber der Antragsgegnerin eine Fehlüberweisung\nauf das Konto von Frau G. U. und bezeichnete dies als strafbare\nUnterschlagung. Der Vorgang blieb zwischen den Beteiligten im\nVerlaufe mehrerer Telefonate umstritten. Mit Schreiben vom 27. Mai\n2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim\nProzessbevollmächtigten für die Fehlüberweisung in Höhe von\n1.550,00 EUR und erbat von ihm eine schriftliche Erklärung auf\nbeigefügtem Vordruck, um eine Rückbuchung veranlassen zu können.\nMit Schreiben vom 12. Juni 2013 wiederholte die Antragsgegnerin\ndiese Bitte erfolglos.\n\n3\n\nIn einem weiteren Telefonat machte der Prozessbevollmächtigte\ngeltend, er habe keine Bankvollmacht für das Konto von G. U. Durch\ndie Fehlüberweisung habe er sein eigenes Konto überziehen und einen\nKredit aufnehmen müssen. Am 19. Juli 2013 erklärte der\nProzessbevollmächtigte telefonisch, er weigere sich zukünftig der\nAntragsgegnerin eine Kontonummer anzugeben und verlange ein\ngesondertes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen. Mit Schreiben\nvom 2. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin um einen Kontonachweis für\ndie behauptete Geldzahlung des Prozessbevollmächtigten. In einem\nTelefonat vom 15. Juli 2013 verlangte dieser die Übergabe des\nGeldes in bar durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der\nWohnungstür der Antragstellerin. Eine andere Bankverbindung werde\nnicht mehr mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juli\n2013 bat die Antragsgegnerin nochmals um die Angabe einer\nKontonummer. In der Rückantwort auf demselben Schreiben wiederholte\nder Bevollmächtigte der Antragstellerin den Unterschlagungsvorwurf\nund untersagte, bis zur Klärung des Sachverhalts irgendwelche\nKontoüberweisungen vorzunehmen. Die Zahlung solle in bar an der\nHaustür erfolgen und werde zusätzlich mit 12 % Verzugszinsen\nberechnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die\nAntragsgegnerin, sie beabsichtige für G. U. Leistungen auszuzahlen.\nDie Auszahlung könne auf ein neu zu bezeichnendes Konto, per Scheck\nin einer Filiale der Antragsgegnerin nach freier Wahl oder per\nPostbaranweisung erfolgen. Der Bevollmächtigte werde gebeten, sich\nfür einen der vorgeschlagenen Zahlungswege zu entscheiden. In einem\nTelefonat vom 29. Juli 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte,\nihm solle das Geld am Wochenende in bar ausgezahlt werden. Bis zur\nKlärung werde er kein Konto mehr angeben und habe Strafanzeige\ngegen die Antragsgegnerin gestellt. Nach weiteren ergebnislosen\nTelefonaten wiederholte die Antragsgegnerin erfolglos die\nschriftliche Bitte mitzuteilen, welche Zahlungsart die\nAntragsstellerin bevorzuge (neue Kontoverbindung; Schecküberweisung\noder Postbaranweisung).\n\n4\n\nAm 28. Juli 2013 hat die Antragstellerin über den\nProzessbevollmächtigten beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen\nEilantrag auf Auszahlung gestellt (S 24 P 80/13 ER) und nochmals\ndie Falschüberweisung der Antragsgegnerin gerügt. Auf Nachfrage des\nSG hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht der\nAntragsstellerin vom 23. September 2012 vorgelegt. Am 11. August\n2013 hat der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin sowie\nfür G. U. jeweils eine Untätigkeitsklage beim SG gestellt. Das\nVerfahren G. U. hat das Aktenzeichen S 24 P 74/13 ER erhalten. In\nder Sache hat die Antragstellerin geltend gemacht: Ihr, wie auch G.\nU., seien für zwei Monate das Pflegegeld und 31,00 EUR für\nVerbrauchshilfsmittel nicht ausgezahlt worden, weshalb ein Kredit\naufgenommen worden sei. Auch seien 1.550,00 EUR nicht gezahlt\nworden.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihr sei unverständlich,\nworin ihre Untätigkeit zu sehen sei. Seit dem 24. Mai 2013 stehe\nihr kein auszahlungsfähiges Konto der Antragstellerin mehr zur\nVerfügung. Mit Beschluss vom 16. September 2013 hat das SG die\nVerfahren verbunden und das Verfahren S 24 P 75/13 ER zum führenden\nVerfahren erklärt. Sodann hat das SG den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. September 2013\nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach ihrem schriftlichen\nVorbringen sei davon auszugehen, dass die Antragsstellerin im Wege\ndes einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Pflegegeld,\nLeistungen für Verbrauchsmittel sowie die Kosten für die\nErsatzpflege der Antragstellerin für die Monate Februar bis März\n2013 begehre. Bezogen auf die Auszahlungen des Geldes für die\nErsatzpflege sei der Antrag unzulässig, da keine Beschwer erkennbar\nsei. Nach der Aktenlage sei allein für die Versicherte G. U. eine\nFehlüberweisung aktenkundig. Diese sei bereits Gegenstand des\nweiteren Verfahren S 24 P 74/13 ER geworden. Die Auszahlung der\nErsatzpflege für die Antragstellerin sei dagegen zwischen den\nBeteiligten unstreitig. Bezogen auf die nicht erfolgte Auszahlung\ndes Pflegegeldes sowie der Verbrauchshilfsmittel sei der Antrag auf\neinstweiligen Rechtsschutz unbegründet. Für eine Untätigkeitsklage\nfehle es an einem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten,\neinen Verwaltungsakt zu erlassen. Nachdem der Vertreter der\nAntragstellerin die Zahlung auf das bisherige Konto verweigert\nhabe, habe die Antragsgegnerin erfolglos drei\nAuszahlungsmodalitäten angeboten. Ein Rechtsanspruch auf eine\npersönliche Übergabe von Geldleistungen an der Wohnungstür bestehe\ndagegen nicht.\n\n6\n\nGegen den am 18. September 2013 zugestellten Beschluss hat die\nAntragstellerin am 22. September 2013 Beschwerde erhoben und zur\nBegründung vorgetragen: Die Antragsgegnerin sei mehrfach informiert\nworden \"in bar die fälligen Beträge durch die Post auszahlen\nzu lassen\". Durch den Sachverhalt seien Zinsforderungen der\nAntragstellerin entstanden.\n\n7\n\nDer Senat hat die Antragstellerin am 8. Oktober 2013 darauf\nhingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, einen\nprivaten Geldzustelldienst extra für sie einzurichten. Sie müsse\nsich daher ausdrücklich entscheiden, ob sie ein neues Konto angebe,\neiner Scheckübergabe in einer Kundenberatung ihrer Wahl akzeptiere\noder eine Postbaranweisung wolle. Am 13. Oktober 2013 hat der\nBevollmächtigte der Antragstellerin erklärt: Die behauptete\nÜberweisung auf die Kontonummer der DKB in Höhe von 1.550,00 EUR\nsei nicht erfolgt. Eine Postbaranweisung wäre mit weiteren Kosten\nfür sie verbunden.\n\n8\n\nAuf Nachfrage hat die Antragsgegnerin eine Belegauskunft für\nzwei Zahlungen für die Antragsstellerin für die Monate Februar/März\n2013 vorgelegt.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen\nVorbringen sinngemäß,\n\n10\n\nden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. September\n2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im\nWege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegegeld sowie Leistungen\nfür Verbrauchsmittel und Kosten für die Ersatzpflege für die Monate\nFebruar/März 2013 in Höhe von 1.550,00 EUR in bar durch eigene\nMitarbeiter oder auf sonstige Weise auszuzahlen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen\nVorbringen,\n\n12\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie hat auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat vorgelegen und ist\nGegenstand der Entscheidungsfindung geworden. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\n15\n\nDie statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §§\n172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und auch im Übrigen\nzulässig.\n\n16\n\nSie ist aber unbegründet, denn die Antragstellerin hat keinen\nAnspruch auf eine Barauszahlung nach freiem Belieben.\n\n17\n\nGemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache\nauf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den\nStreitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine\nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines\nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert\nwerden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 der\nNorm auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein\nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da die Antragstellerin\ngeltend macht, ohne die einstweilige Anordnung drohten ihr\nwesentliche Nachteile, begehrt sie den Erlass einer\nRegelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die\nRegelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn die\nAntragstellerin glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m.\n§ 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass ein geltend gemachtes Recht\ngegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und sie\nohne den Erlass der begehrten Anordnung, insbesondere bei Abwarten\neiner Entscheidung in der Hauptsache, wesentliche Nachteile im\nSinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erleiden würde\n(Anordnungsgrund).\n\n18\n\nDer Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht der\nAntragstellerin. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen,\nwenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, weil\ndann ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens\nschützenswertes Recht der Antragstellerin nicht vorhanden ist. Der\nAnordnungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin bei Abwägung\nihrer Interessen gegen die Interessen der Antragsgegnerin nicht\nzugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache\nabzuwarten (vgl. zum Ganzen: Keller in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr.\n29 ff. mit weiteren Nachweisen).\n\n19\n\nDie in tatsächlicher (Glaubhaftmachung) wie in rechtlicher\nHinsicht (summarische Prüfung) herabgesetzten Anforderungen für die\nAnnahme eines Anordnungsanspruchs korrespondieren dabei mit dem\nGewicht der glaubhaft zu machenden wesentlichen Nachteile. Drohen\nim Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere\nund unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die\ndurch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären,\ndürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren,\nwenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem\nGericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und\nRechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer\nFolgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen\nBelange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen\n(st. Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai\n2005, 1 BVR 569/05, juris).\n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, ihr seien die Kosten für die\nErsatzpflege in den Monaten Februar/März 2013 nicht erstattet\nworden, hat die Antragsgegnerin einen Auszahlungsbeleg vorgelegt.\nDer Senat geht daher von einer entsprechenden Zahlung aus. Von\nSeiten der Antragstellerin erfolgte nach Erhalt des\nAuszahlungsbelegs in diesem Punkt kein konkreter Sachvortrag mehr.\nDer Senat sieht daher die Zahlung als belegt an.\n\n21\n\nIn Anwendung der obigen Grundsätze erweist sich auch das weitere\nBegehren der Antragstellerin als unbegründet. Sie hat weder einen\nAnordnungsanspruch (hierzu 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu\n2.) hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n22\n\n1. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, zu ihr genehmen\nZeiten die Geldleistungen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an\nder Wohnungstür in bar zu erhalten. Ein derartiger\nGeldzustelldienst von Leistungsträgern ist regelmäßig\n\"unangemessen\" im Sinne des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch\nErstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I). Gleiches gilt für das von der\nAntragstellerin zunächst geforderte Treuhandkonto für das keinerlei\nRechtsgrundlage erkennbar ist. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin\ndie Antragstellerin auf eine Postbaranweisung bzw. sogar auf eine\nvon ihr noch einmal angebotene \"Zahlungsanweisung zur\nVerrechnung\" verweisen.\n\n23\n\nNach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es\nverlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.\nWohnsitz in diesem Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort.\nBeide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs. 1 Bürgerliches\nGesetzbuch (BGB) wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies\ngilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein\neiner Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzen.\n\"Übermitteln\" erfasst dabei auch das Bereitstellen des\nGeldes z.B. bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz\ndes Berechtigten. Ein besonderer Geldzustelldienst kann jedenfalls\nvom Leistungsträger regelmäßig nicht beansprucht werden (vgl.\nLilge, SGB I, 3. Auflage 2012, § 47 Rdn. 31). Deshalb kommt in\nFällen, in denen vor Ort keine Filiale des Leistungsträgers am\nWohnsitz existiert, eine Zahlungsanweisung durch die Post in\nBetracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013, L\n11 R 190/12, juris).\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihren Schreiben\nvom 24. Juli und 15. August 2013 der Antragsstellerin mehrfach die\nScheckübergabe in einer Filiale ihrer Wahl oder eine\nPostbaranweisung angeboten. Dieses Angebot hat sie auch nach dem\ngerichtlichen Hinweisschreiben vom 8. Oktober 2013 nicht\nausdrücklich angenommen. Berechtigte Gründe, diese vorgeschlagenen\nZahlungsmodalitäten zu verweigern, sind weder vorgetragen noch\nerkennbar. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die\nPostbaranweisung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden, ist bereits\nnicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen käme im vorliegenden Fall auch\neine kostenfreie \"Zahlungsanweisung zur Verrechnung\"\ndurch einfachen Brief der Antragsgegnerin in Betracht (vgl. Lilge,\nSGB I, § 47 Rdn. 31). In diesem Fall könnte sich der\nBevollmächtigte der Antragstellerin das Geld auch am Wochenende in\nseiner wohnortnächsten Postfiliale auszahlen lassen. Für eine\nBarauszahlung an ihn an der Wohnungstür ist kein sachlicher Grund\nerkennbar.\n\n25\n\nEin besonderer Einzelfall, der wegen ganz spezieller Umstände\nentsprechend § 33 Satz 2 SGB V eine atypische Zahlungsweise zu\nGunsten der Antragstellerin an der Wohnungstür rechtfertigen\nkönnte, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach der jahrelangen,\noffenbar problemlosen Geldüberweisungspraxis der Beteiligten, kann\neine irrtümliche und einmalige Fehlbuchung der Antragsgegnerin\nkeinen derartigen Ausnahmefall begründen. Anhaltspunkte für eine\nvorsätzlich veranlasste Fehlüberweisung der Antragsgegnerin, wie\nder Vertreter der Antragsstellerin sie immer wieder behauptet,\nliegen nicht vor. So hat sich die Antragsgegnerin für diese\neinmalige Fehlüberweisung im Fall von G. U. ausdrücklich\nentschuldigt, was eher für eine irrtümliche Fehlüberweisung der\nAntragsgegnerin sprechen würde. Derartige Fehlüberweisungen sind in\neinem Massenverwaltungsverfahren – wie hier –\nerfahrungsgemäß leider nicht immer auszuschließen (vgl. z.B. die\nzahlreichen Rückforderungsfälle der Verwaltung wegen fehlerhaft zu\nhoher Geldüberweisung an Versicherte).\n\n26\n\nMit dem Angebot der Antragsgegnerin, eine Postbarauszahlung zu\nveranlassen, hat sie das Notwendige veranlasst, ihren\nVerpflichtungen nachzukommen. Dies hat die Antragsstellerin ohne\nhinreichend tragfähige Begründung verweigert.\n\n27\n\n2. Auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund sind nicht\ngegeben. Es ist keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Schließlich hat\ndie Antragstellerin ihr zumutbare Möglichkeiten einer\nGeldauszahlung pauschal verweigert, sich damit selbst in\nAnnahmeverzug begeben und eine rechtlich kaum schützenswerte\nPosition eingenommen. Die von der Antragstellerin angedeutete\nallenfalls geringfügige Kostenbelastung bei einer Postbaranweisung\nrechtfertigt es nicht, alle vorgeschlagenen Zahlungsmöglichkeiten\ngenerell und ohne nachvollziehbare Begründung abzulehnen. Mit\ndieser Verweigerungshaltung, die in Würdigung der Gesamtumstände\nzumindest schikanöse Beweggründe zu Lasten der Antragsgegnerin\nvermuten lässt (vgl. § 226 Bürgerliches Gesetzbuch), hat sie selbst\neinen wesentlichen Beitrag für die eigene finanzielle Notlage\ngeleistet und damit den von der Antragsgegnerin erkennbar\nungewollten Zahlungsstillstand provoziert. Die Verursachung\ngeringfügiger Kostenbelastungen von Postbaranweisungen zu Lasten\nder Antragstellerin wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären,\nrechtfertigen jedoch nicht die Einleitung eines einstweiligen\nRechtsschutzverfahrens wegen vermeintlicher Eilbedürftigkeit, die\nin ihren Folgen selbst verursacht worden ist.\n\n28\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss\nist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-12-19/l-4-p-21-13-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/105489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-12-19/l-4-p-21-13-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/105489","retrieved":"2026-07-09 00:00:16.490358+00:00"}}