{"status":"available","doknr":"OLD106357","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2013:1106.L2AS806.12B.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2013-11-06","aktenzeichen":"L 2 AS 806/12 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom\n6. September 2012 wird zurückgewiesen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG)\ngeführtes Klageverfahren.\n\n2\n\nDer am ... 1971 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit\nAnfang 2005 von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –\nGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).\n\n3\n\nMit einem Schreiben vom 22. Oktober 2010 beantragten die\nProzessbevollmächtigten des Klägers für diesen bei dem Beklagten\n\"die Überprüfung der Leistungsgewährung in der Vergangenheit,\ninsbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II.\". Der\nBeklagte teilte dem Kläger daraufhin mit einem Bescheid vom 13.\nDezember 2010 mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die\nergangenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Hiergegen erhob\nder anwaltlich vertretene Kläger am 13. Januar 2011 mit der\nBegründung Widerspruch: Bei der Bescheidung in der Vergangenheit\nsei § 41 SGB II nicht richtig angewandt worden. Die Rundungsregel\nsei auch gesondert bei den Kosten der Unterkunft zu beachten. Der\nBeklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni\n2011 zurück und führte aus: Ein höherer Anspruch des Klägers\nbestehe auch unter Beachtung der Rundungsvorschrift nach § 41 Abs.\n2 SGB II (a.F.) nicht.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 25. Juli 2011 Klage beim SG erhoben. Mit einem\nam 2. September 2010 beim SG eingegangen Schriftsatz hat er zudem\nden Antrag gestellt, ihm PKH für das Klageverfahren unter\nBeiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen. Zur Begründung haben\ndie Prozessbevollmächtigen des Klägers ausgeführt: Dem Beklagten\nseien eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. Er habe den\nÜberprüfungsantrag rechtswidrig nicht zum Anlass genommen, sich\nnochmal eingehend mit der Angelegenheit zu befassen.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 6. September 2012 hat das SG die Bewilligung\nvon PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger\ndie Anwendung der Rundungsregelung beanstande, mache er kein\neinklagbares Recht geltend. Weiterer Sachvortrag als der Verweis\nauf die Rundungsregelung sei mit dem Überprüfungsantrag und auch im\nWiderspruchsverfahren nicht erfolgt.\n\n6\n\nGegen den am 6. September 2012 zugestellten Beschluss hat der\nanwaltlich vertretene Kläger am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben\nund zur Begründung sinngemäß vortragen lassen: Der\nÜberprüfungsantrag habe sich aufgrund der Formulierung\n\"insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II\"\nnicht alleine auf den Gesichtspunkt der Rundungsregelung bezogen,\nsondern darüber hinausgehend auf alle infrage kommenden Aspekte.\nDie Leistungsberechnung des Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht\nfehlerhaft gewesen. So seien Heizkosten pauschaliert und nicht nach\ndem konkreten Bedarf bewilligt worden. Bei der\nEinkommensbereinigung seien keine Freibeträge für die beiden\nunterhaltsberechtigten Kinder des Klägers berücksichtigt worden.\nZudem hätten Fahrtkosten berücksichtigt werden müssen. Für eine in\nden Monaten Juli bis Dezember 2010 vorgenommene Verrechnung fehle\ndie Rechtsgrundlage.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. September 2012\naufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne\nRatenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu\nbewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.\n\n10\n\nFür weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die\nVerwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten genommen.\n\nII.\n\n11\n\nDie nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige\nBeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.\n\n12\n\nDie Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis\nzu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das\nKlageverfahren abgelehnt.\n\n13\n\nNach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der\nZivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der\nProzessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag\nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die\nErfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der\nHauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht\nunwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990\n– 2 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe\nkommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache\nzwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine\nentfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ\n83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).\n\n14\n\nDie Klage bietet in dieser Hinsicht keine hinreichende\nErfolgsaussicht. Angefochten wird der im Überprüfungsverfahren nach\n§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ergangene\nBescheid vom 13. Dezember 2010 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 23. Juni 2011, mit dem der Beklagte im\nErgebnis festgestellt hat, es lägen keine zu einer Abänderung der\nLeistungsbewilligung für den Überprüfungszeitraum führenden Fehler\nvor. Nach Auffassung des Senats konnte der Beklagte diese\nFeststellung im konkreten Fall im Ergebnis rechtsfehlerfrei\ntreffen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung\nvom 12. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 14 AS 35/12 R) überzeugend\nausgeführt, ein alleine auf die Verletzung bzw. fehlerhafte\nAnwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. gestütztes\nKlagebegehren sei unzulässig. Für eine solche Klage fehle das\nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Auch unter Berücksichtigung der\nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dürfe die\nFunktionsfähigkeit des Rechtsschutzes selbst im Bereich der\nexistenzsichernden Leistungen nicht durch Verfahren in Frage\ngestellt werden, bei denen es um die Anwendung einer Regelung gehe,\ndie der Gesetzgeber zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe\ngeschaffen habe und in den sich das Klagebegehren im Ergebnis auf\nLeistungen im Centbereich beschränke. Bei solchen von vornherein\nunzulässigen Klagen brauche das angerufene Gericht nicht zu\nüberprüfen, ob sich andere Sachverhalte oder Regelungen finden\nließen, die einen höheren Anspruch des Leistungsberechtigten\nstützen. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass auch ein auf\ndie Verletzung der Rundungsregelung gestützter Überprüfungsantrag\nim Verfahren nach § 44 SGB X unzulässig ist und als solcher ohne\neingehende Sachprüfung zurückgewiesen werden kann. Ziel des § 44\nSGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung\neines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen\nGerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (ständige\nRechtsprechung des BSG, u. a. Urteil vom 5. September 2005, B 2 U\n24/05 R). Die fehlerhafte Anwendung der Rundungsregel begründet\naber nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen des BSG keine\neinklagbare Rechtsverletzung, weil die Anwendung des § 41 Abs. 2\nSGB II a. F. im Ergebnis der Verwaltungsvereinfachung diente und\neine beanstandete für den Betroffenen ungünstige Anwendung auch\nüber längere Zeiträume nur zu Differenzen im Centbereich führen\nkann. Somit kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht\nauf eine fehlerhafte Anwendung der Rundungsregelung gestützt\nwerden. Gegen die Zurückweisung eines solchen Überprüfungsantrags\nkann dann auch nicht vom Betroffenen eingewandt werden, die Behörde\nwäre zu einer tiefer gehenden sachlichen Überprüfung verpflichtet\ngewesen.\n\n15\n\nDem kann hier auch nicht entgegen gehalten werden, im konkreten\nFall habe sich der Überprüfungsantrag nicht auf die Rüge einer\nfehlerhaften Anwendung der Rundungsregelung beschränkt, sondern die\nLeistungsgewährung insgesamt zur Überprüfung gestellt. Der Senat\nhält insofern die Verwendung des Worts \"insbesondere\" im\nÜberprüfungsantrag vom 22. Oktober 2010 für unbeachtlich. Im\nkonkreten Fall kommt es nicht auf die Entscheidung der Rechtsfrage\nan, ob und wann sich eine Behörde ohne weitere Sachprüfung im\nÜberprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Bestandkraft der\nergangenen Bescheide berufen kann, wenn die oder der Betroffene\nkeine neuen Angaben macht bzw. keine Gründe für einen\nÜberprüfungsantrag nennt. Zu dieser Frage hat der 2. Senat des BSG\nausgeführt, im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hätten Verwaltung\nund Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu\nprüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das\nRecht unrichtig angewandt worden sei. Diese Entscheidung bezog sich\nauf die Überprüfung eines konkreten Verwaltungsaktes über die Frage\nder Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Wenn wie hier im konkreten\nFall nicht ein bestimmter Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt\nwird, sondern nach § 44 SGB X undifferenziert die gesamte\nLeistungsgewährung für die zurückliegende Zeit, besteht ein enger\nZusammenhang zwischen dem Vorbringen des Antragstellers und dem\nnotwendigen Umfang der vorzunehmenden Überprüfung. Der 4. Senat des\nBSG als einer der beiden für die Streitigkeiten aus dem Bereich der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate beim BSG hat\ndazu ausgeführt: Es könne nicht zweifelhaft sei, dass ein derart\nweitreichendes Prüfungsbegehren – (dass sich auf den gesamten\nLeistungszeitraum bezieht, für den nach § 44 SGB X noch Leistungen\nnachträglich erbracht werden könnten) – mit entsprechenden\nMitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (vgl.\nBSG; Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B). Insofern\nreicht es für ein sich erkennbar auf die Anwendung der\nRundungsregelung beziehendes Prüfungsbegehren nicht aus, ohne auch\nnur anzudeuten, worin über die Anwendung der Rundungsregelung\nhinaus die fehlerhafte Rechtsanwendung bestehen könne, alleine das\nWort \"insbesondere\" der Antragsbegründung hinzuzufügen.\nZumindest bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers bei der\nStellung des Überprüfungsantrags ist zu erwarten, dass zumindest\nangedeutet wird, von welcher ihn belastenden fehlerhaften\nRechtsanwendung der Betroffene ausgeht. Ansonsten ist er so zu\nbehandeln, als habe er dezidiert nur die fehlerhafte Anwendung der\nRundungsregelung gerügt. Ein solcher Überprüfungsantrag ist im Kern\nunzulässig und könnte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.\nEr wird auch nicht dadurch zulässig, dass die Behörde ihn nach\nsummarischer Prüfung mit einem Bescheid als unbegründet\nzurückweist, der sich darauf beschränkt, zur Korrektur führende\nRechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die Anwendung der\nRundungsvorschrift zu verneinen und eine Abänderung der für den\nÜberprüfungszeitraum relevanten Leistungsbescheide abzulehnen. So\nsind der Verfügungssatz und die Gründe im angefochtenen Bescheid\ndes Beklagten hier nämlich bei verständiger Würdigung zu verstehen.\nIm Hinblick darauf, dass der Prüfungsantrag schon als solcher keine\nVerpflichtung zur umfassenden Prüfung auslösen konnte, wird die\nUnzulässigkeit auch nicht dadurch geheilt, dass vom Antragsteller\nnach Abschluss des Widerspruchsverfahrens neue sachliche Gründe für\neine inhaltliche Überprüfung vorgetragen werden. Dies kann zwar\nnach den Umständen des Einzelfalls als neuer Überprüfungsantrag\ngewertet werden, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der auf\nden konkreten Überprüfungsantrag hin getroffenen Entscheidung der\nBehörde.\n\n16\n\nIm Übrigen ergeben sich bei Durchsicht der Verwaltungsakten auch\nkeine offensichtlichen Fehler bei der Leistungsgewährung in dem\nSinne, dass dem Kläger - bezogen auf den streitigen Zeitraum - im\nErgebnis materiell zustehende Leistungen vorenthalten wurden. Nach\nalledem sind daher dem Klagebegehren hier die für die Bewilligung\nvon PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten\nabzusprechen.\n\n17\n\nDer Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs.\n4 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/106357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-11-06/l-2-as-806-12-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/106357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/106357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-11-06/l-2-as-806-12-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/106357","retrieved":"2026-07-09 00:00:51.434754+00:00"}}