{"status":"available","doknr":"OLD107224","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2013:1017.L2AS36.11.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2013-10-17","aktenzeichen":"L 2 AS 36/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010 wird\naufgehoben und die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die isolierte Kostenentscheidung\nim Widerspruchsverfahren, insbesondere geht es um die\nBerücksichtigung einer Erledigungsgebühr.\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Prozessbevollmächtigte des\nLeistungsempfängers H. J. Sie führt aus abgetretenem Recht den\nRechtsstreit auf höhere Kostenerstattung für die\nRechtsanwaltsgebühren. Der am 22. Juni 1968 geborene Herr J. bezog\nbis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Danach erhielt er\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten\nBuch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende\n(SGB II) von dem Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit H. –\nSGB II S ... (der Rechtsvorgängerin des Beklagten, solange es eine\ngeteilte Trägerschaft in dem betreffenden Landkreis bis zum 31.\nDezember 2010 gab – künftig einheitlich als der Beklagte\nbezeichnet). Herr J. genoss freies Wohnrecht bei seinen Eltern, der\nBeklagte bewilligte ihm anfänglich Grundsicherungsleistungen ohne\nKosten der Unterkunft und ohne Anrechnung von Einkommen. Am 4.\nApril 2007 stellte er einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte fragte bei ihm\nnach, ob er sich an den Stromkosten beteilige. Zunächst bewilligte\nder Beklagte Herrn J. mit Bescheid vom 18. April 2007 vorläufig\nLeistungen nach § 42 SGB I für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31.\nOktober 2007 in Höhe von 317,40 EUR monatlich. Am 20. April 2007\ngingen die Angaben von Herrn J. zu dem Umfang der\nHilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bei\ndem Beklagten ein. Er gab an, dass er bei seinen Eltern lebe, die\nUnterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und er sich\nnicht finanziell an den Stromkosten beteilige. Darüber hinaus\nkreuzte er an, dass ihm volle Verpflegung zur Verfügung gestellt\nwerde.\n\n3\n\nMit Änderungsbescheid vom 26. April 2007 bewilligte der Beklagte\nHerrn J. für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007\nLeistungen nur noch in Höhe von 196,65 EUR monatlich: Er bekomme ab\ndem 1. Mai 2007 Verpflegung in vollem Umfang frei zur Verfügung\ngestellt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen\nEntscheidungen würden insoweit aufgehoben. Am gleichen Tag hörte\nder Beklagte Herrn J. dazu an, dass ihm für Mai 2007\nArbeitslosengeld II in Höhe von 120,75 EUR zu Unrecht gezahlt\nworden sei. Hierauf teilte Herr J. mit Schreiben vom 30. April 2007\nmit, dass ein Missverständnis vorliegen müsse. Er erhalte keine\nfrei Verpflegung, sondern müsse im Monat 130,00 EUR für Verpflegung\nbei seinen Eltern bezahlen. Er bezahle auch anteilmäßig Strom an\nseine Eltern. Er fügte auch eine Quittung als Nachweis für die\nZahlung von 130,00 EUR am 1. Mai 2007 an seine Eltern bei. Mit\nAufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 hob der\nBeklagte die Bewilligung für Herrn J. für Mai 2007 in Höhe von\n120,75 EUR auf. Dies begründete er wie folgt: Der Hilfeempfänger\nerhalte ab dem 1. Mai 2007 freie Verpflegung von seinen Eltern und\nmüsse sich nicht an den Stromkosten beteiligen. Er wusste bzw.\nhätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen\ngekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gegen den\nAufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob der Kläger persönlich mit\nzwei gleichlautenden Schreiben, welche an zwei verschiedene\nMitarbeiterinnen adressiert sind am 21. Mai 2007, Widerspruch. Zur\nBegründung führte er aus: Er habe mitgeteilt, dass er für die\nVersorgung und für den Strom bei seinen Eltern bezahlen müsse und\nhabe erklärt, dass in Bezug auf seine früheren Angaben ein\nMissverständnis vorliege. Stromkosten seien zum 1. eines Monats in\nHöhe von 10,00 EUR fällig. Stromkosten sowie das Verpflegungsgeld\nin Höhe von 130,00 EUR würden aus finanziellen Gründen an seine\nEltern gezahlt. \"Ich bitte Sie, dies zu überprüfen und mir ein\nErgebnis mitzuteilen.\" Am 5. Juni 2007 stellte die Klägerin\nfür Herrn J. einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligung im\nBescheid vom 18. April 2007, da dieser nach eigenen Angaben nicht\nüber Einkünfte verfüge. Weiter erhob sie für ihn Widerspruch gegen\nden Bescheid vom 8. Mai 2007 und verwies insoweit auf den bereits\nfrüher erhobenen eigenen Widerspruch ihres Mandanten.\n\n4\n\nMit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 änderte der Beklagte die\nBewilligung vom 27. April 2007 ab, da die Regelleistung ab dem 1.\nJuli 2007 erhöht wurde. Nunmehr bewilligte er Herrn J. Leistungen\nfür die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von\n198,65 EUR monatlich.\n\n5\n\nMit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte der Beklagte\nHerrn J. Leistungen vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe\nvon 317,40 EUR monatlich (wie bei der vorläufigen Bewilligung vom\n18. April 2007) und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31.\nOktober 2007 in Höhe von 319,40 EUR monatlich. Die Bescheide vom\n27. April 2007 und vom 8. Mai 2007 würden aufgehoben. Mit\nWiderspruchsbescheid vom gleichen Datum wies der Beklagte den\nWiderspruch im Übrigen zurück. Die im Widerspruchsverfahren\nentstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet\nund die Hinzuziehung der Bevollmächtigten werde als notwendig\nanerkannt. Zur Begründung führte er aus: Die Regelleistung\nreduziere sich um die anteiligen Stromkosten, welche mit 8% in der\nRegelleistung enthalten seien. Stromkosten habe der\nLeistungsempfänger nicht zu zahlen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007\nleitete die Klägerin den Widerspruchs- und den Änderungsbescheid\nvom 15. Juni 2007 an Herrn J. weiter. Dabei wies sie darauf hin,\ndass der Beklagte dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben habe\nund als Einkommen weiterhin die Stromkosten angerechnet würden.\nAußerdem bat die Klägerin ihren Mandanten um Rücksprache. Die\nKlägerin reichte unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis des\nBeklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 am 3. Juli 2007\neine Gebührenrechnung bei dem Beklagten ein. Diese stellt sich wie\nfolgt dar:\n\n6\n\nGeschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr.\n2400 VV RVG 240,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche\nAngelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR\nZwischensumme der Gebührenpositionen 520,00 EUR Pauschale für Post\nund Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensummen\nnetto 540,00 EUR 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,60 EUR\nGesamtbetrag 642,60 EUR\n\n7\n\nMit Bescheid vom 7. September 2007 setzte der Beklagte die\nKosten für das Widerspruchsverfahren auf 309,40 EUR fest. Eine\nErstattung der Erledigungsgebühr müsse zurückgewiesen werden.\nErledigungsgebühren könnten nur in Ansatz gebracht werden, wenn\neine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts vorliege. Es solle\neine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes abgegolten werden. Sie\nsetze voraus, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung durch eine\nTätigkeit in einem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe,\nwas von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten\nsei und durch die bis dahin entstandene Gebühr nicht als abgegolten\nangesehen werden könne. Hierfür reiche die Begründung des\nWiderspruches ebenso wenig aus wie der Umstand einer auf die\nWiderspruchserhebung folgenden Bescheidkorrektur.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung legte die Klägerin für Herrn J.\nWiderspruch ein: Führe man sich den Widerspruchsbescheid und den\nzeitgleich erlassenen Änderungsbescheid vor Augen, werde deutlich,\ndass man gegen dieses Bescheide weiter hätte vorgehen können,\nvornehmlich unter Berücksichtigung, dass eine Einkommensanrechnung\nvon 27,60 EUR monatlich erfolgte, ohne dass dies nachvollziehbar\nsei. Nach Rücksprache mit der Mandantschaft und ausführlicher\nErörterung sollte dies jedoch nicht erfolgen. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies der Beklagte den\nWiderspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, die\nTätigkeit des Anwaltes müsse auf die Erledigung des\nRechtsbehelfsverfahrens ohne streitige Entscheidung gerichtet sein.\nDiese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.\n\n9\n\nHiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 Klage vor dem\nSozialgericht Halle (künftig: SG) erhoben. Sie hat mitgeteilt, dass\nsie im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtsanwaltsgebühren im\neigenen Namen geltend mache, weil der Leistungsempfänger Herr J.\nseine Erstattungsansprüche hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren\nmit Abtretungserklärung vom 11. Oktober 2007 auf sie übertragen\nhabe. Der Kläger habe zwei Begehren verfolgt, zum einen habe er\nsich gegen die Anrechnung von Einkommen in Höhe von 27,60 EUR im\nBescheid vom 18. April 2007 wehren wollen, zum anderen gegen die\nRückzahlung eines Betrages von 120,75 EUR. Mit dem\nWiderspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 habe der Beklagte die\nAnrechnung des Betrages von 27,60 EUR beibehalten und nur die\nweitergehende Forderung fallen gelassen. Gleichwohl habe er die\nnotwendigen Aufwendungen vollständig anerkannt. Die Mitwirkung zur\nErledigung habe darin bestanden, dass nach Rücksprache mit dem\nMandanten eine Erörterung durchgeführt und die Entscheidung\ngetroffen worden sei, auf weitere Rechtsmittel – vornehmlich\ndie Klageerhebung – zu verzichten. Es müsse der Schutzzweck\nder Norm bedacht werden, nämlich dem Bemühen Rechnung zu tragen,\nein Verfahren außergerichtlich zu erledigen und die Gerichte zu\nentlasten. Die Entscheidung, keine Klage einzureichen, sei im\npersönlichen Gespräch mit dem Mandanten in den Büroräumlichkeiten\ngetroffen worden.\n\n10\n\nDas SG hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H. J. mit Urteil\nvom 14. Dezember 2010 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an\ndie Klägerin einen Betrag in Höhe von 333,20 EUR nebst Zinsen zu\nzahlen. Die Berufung hat das SG zugelassen. Dieses Urteil hat es\nwie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr\nseien gegeben. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens bei dem\nBeklagten sei eine teilweise Erledigung einer Rechtssache gegeben,\nda der Beklagte dem Widerspruch des Zeugen H. J. durch den\nÄnderungsbescheid nur teilweise abgeholfen habe. Eine qualifizierte\nMitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache sei durch die\nEinwirkung der Klägerin auf den Zeugen H. J. im Rahmen der\npersönlichen Besprechung erfolgt, welche nach Erlass des\nWiderspruchsbescheides und innerhalb der Klagefrist stattgefunden\nhabe. Durch das Überzeugen des Mandanten vom Absehen von der\nKlageerhebung, dem nachfolgenden Verstreichenlassen der Klagefrist\nsowie dem tatsächlichen Nichterheben einer Klage wurde eine\ngerichtliche Streitentscheidung vermieden. Damit habe die Klägerin\ndurch ihre Mitwirkung tatsächlich das zuständige Gericht entlastet,\nwas der Gesetzgeber mit der Kodifizierung der Erledigungsgebühr\nbeabsichtigt habe. Die Berufungszulassung sei notwendig, weil es\nnoch keine gefestigte Rechtsprechung dazu gebe, ob eine Mitwirkung\nim Sinne des Nr. 1002 VV RVG auch in dem Zeitraum nach Erlass eines\nWiderspruchsbescheides, bis zum Verstreichen der Klagefrist,\nmöglich sei, bzw. wie diese gegebenenfalls erfolgen müsse.\n\n11\n\nGegen dieses ihm am 29. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und wie folgt\nbegründet: Eine Tätigkeit der Rechtsanwältin über das normale Maß\nhinaus liege nicht vor. Es sei selbstverständlich, dass der\nAbschluss eines Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei und\ngegebenenfalls dem Widerspruchsführer zu erklären. Diese Tätigkeit\nsei von der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren umfasst. Das\nstreitige Verfahren habe sich vorliegend nicht durch die Beratung\nerledigt, denn es habe ein Widerspruchsbescheid erlassen werden\nmüssen. Es sei festzustellen, dass er für das Widerspruchsverfahren\nkeine weiteren Kosten zu erstatten habe.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010\naufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der\nArgumentation des Beklagten, dass eine Erledigungsgebühr deshalb\nnicht angefallen sei, da ein Widerspruchsbescheid erlassen worden\nsei, könne nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung schreibe\nvor, dass der Beklagte einen Widerspruchsbescheid zu erlassen habe.\nDies habe nichts mit der Entstehung der anwaltlichen Gebühren zu\ntun und schon gar nicht sei es ein Argument gegen den Anfall der\nErledigungsgebühr.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung zugestimmt. Der Berichterstatter hat darauf\nhingewiesen, dass problematisch sein könnte, ob es überhaupt ein\nWiderspruchsverfahren für die Gewährung von höheren Leistungen\ngegeben habe.\n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des\nBeklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese haben vorgelegen\nund sind vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt worden.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie vom SG zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht\neingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.\n\n20\n\nDie Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid des\nBeklagten vom 7. September 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 25. September 2007 ist rechtmäßig. Die\nKlägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung.\n\n21\n\nEs handelt sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage gem. §\n54 Abs. 1 und 4 SGG, in welcher die Klägerin aus abgetretenem Recht\nhöhere Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festgesetzt haben\nmöchte. Dem zusätzlich angekündigten Begehren, festzustellen, dass\nkeine weiteren Kosten zu tragen sind, kommt keine eigenständige\nBedeutung zu. Er wiederholt das mit dem Antrag der Klageabweisung\nverfolgte Klageziel nur mit anderen Worten und ist\nunbeachtlich.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer\nRechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 1\nSatz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die von\ndem Beklagten gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB X getroffene\nKostenentscheidung, wonach Herr J. nur einen Anspruch auf eine\nKostenerstattung in Höhe von 309,40 EUR hat, ist rechtmäßig. Ein\nhöherer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.\n\n23\n\nZutreffend hat der Beklagte die Geschäftsgebühr und die\nPauschale für Post- und Telekommunikation nebst Mehrwertsteuer\nangesetzt. Herr J., bzw. seine Rechtsnachfolgerin kraft Abtretung,\nhat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 HS 1 SGB X keinen\nAnspruch auf Erstattung der Aufwendungen auf der Grundlage der\nErledigungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1005 und 1002\nVV RVG. Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit\nbestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu dem\nRVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG kommt bei einer\nErledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im\ngerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen in\nBetracht. Hierzu zählt der Anspruch von Herrn J. auf höhere\nLeistungen nach dem SGB II. Bei den \"Allgemeinen\nGebühren\" ist unter der Nr. 1002 RVG VV, die über Nr. 1005 RVG\nVV auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, geregelt, dass\neine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz\noder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem\nRechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche\nMitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache\nganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten\nVerwaltungsaktes erledigt. Die Voraussetzungen für eine\nErledigungsgebühr liegen nicht vor. Gefordert wird eine\nqualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes,\ndie über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den\nallgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im\nsozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (ständige\nRechtsprechung des BSG zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013\n– B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010\n– B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert\nnach juris). Gefordert wird damit eine Anfechtung eines\nVerwaltungsaktes mit Rechtsbehelf, eine Aufhebung oder Änderung\neines Verwaltungsaktes, eine Erledigung der Rechtssache und eine\nbesondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die\nErledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Gerold/Schmidt\n– Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Es soll\ndas besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine\nstreitige Entscheidung zu vermeiden. Eine Rechtssache hat sich in\ndiesem Sinne insgesamt oder teilweise erledigt, wenn es bezüglich\nsämtlicher oder eines Teils der Streitgegenstände einer streitigen\nEntscheidung nicht mehr bedarf (Curkovic in Bischof, RVG, 5. Aufl.,\nNr. 1002 VV Rn. 6).\n\n24\n\nFraglich hingegen ist, ob die qualifizierte Mitwirkungshandlung\n– hier die eingehende Beratung, von einer Klage abzusehen\n– auch noch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides erfolgen\nkann.\n\n25\n\nEs wird – so auch vom SG mit ausführlicher Darstellung\n– vereinzelt vertreten, dass die Erledigungsgebühr nicht eng\nverstanden werden dürfe. Eine Erledigung der Rechtssache i. S. der\nNr. 1002 RVG VV sei umfassend zu verstehen und diese auch dann\nanzunehmen, wenn es nicht zur Klageerhebung gekommen ist (so\nausdrücklich für einen Einzelfall: LSG NRW, Urteil vom 14. Januar\n2009 – L 11 KA 23/07 – Rn. 32- zitiert nach juris).\nAuch eine solche Einwirkung werde dem Sinn und Zweck einer\nErledigungsgebühr, eine streitvermeidende und gerichtsentlastende\nHandlungsweise des Rechtsanwaltes zu honorieren, gerecht. Der\nWortlaut der betreffenden Erläuterung zu Nr. 1002 schließe dies\nnicht aus, wenn es dort umfassend heißt \"wenn sich eine\nRechtssache ( ) erledigt\".\n\n26\n\nDem ist nicht zu folgen. Die Erledigung muss sich auf das\nkonkrete Verfahren – hier also das Widerspruchsverfahren\nbeziehen. Die qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwaltes muss\nursächlich für die (unstreitige) Erledigung des\nWiderspruchsverfahrens ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides\nsein. Die von der Klägerin dargestellte Mitwirkungshandlung, die\nEinwirkung auf Herrn J., keine Klage vor dem SG zu erheben und den\nWiderspruchsbescheid bestandskräftig werden zu lassen, erfolgte\nerst nach der Erledigung des Vorverfahrens durch den Erlass des\nWiderspruchsbescheides. Hierdurch konnte eine\nWiderspruchsentscheidung nicht mehr vermieden werden. Insofern kann\neine Einwirkung nach einer Teilabhilfe, das Verfahren nicht\nfortzuführen, nur solange auf die Erledigung des\nWiderspruchsverfahrens gerichtet sein, solange nicht schon eine\nstreitige Widerspruchsentscheidung durch die Behörde getroffen\nwurde. Es mag zwar zutreffen, dass der Wortlaut ein umfassenderes\nVerständnis zulässt und die systematische Stellung als allgemeine\n\"vor die Klammer\" gezogene Regelung hierfür sprechen\nkönnte, letztlich kann eine Erledigungsgebühr aber nur entweder im\nWiderspruchsverfahren oder im Klageverfahren anfallen, nicht\ndagegen in dem Zeitraum dazwischen. Über § 63 SGB X werden nur die\nKosten im Vorverfahren übernommen. Das Vorverfahren endet mit dem\nErlass des Widerspruchsbescheides. Die Erledigungsgebühr soll\nprivilegieren, dass es keiner Verwaltungs- bzw.\nWiderspruchentscheidung mehr bedarf. Der Beklagte muss nicht die\nKosten übernehmen, die entstehen, weil sich der Empfänger des\nWiderspruchsbescheides darüber beraten lässt, ob er in das\nKlageverfahren geht oder nicht. Entscheidet sich der Mandant für\nein Klageverfahren dürfte die Beratung in der Verfahrensgebühr für\ndas Klageverfahren enthalten sein, entscheidet er sich dagegen,\nkommt eine besondere Beratungsgebühr in Betracht.\n\n27\n\nBesteht kein höherer Anspruch der Klägerin bedarf es keiner\nweiteren Prüfung der Voraussetzungen des Vergütungsanspruches, da\njedenfalls eine \"Verböserung\" nicht in Betracht\nkommt.\n\n28\n\nEs handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem.\n§ 197a SGG. Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG greift für\ndie Klägerin nicht. Sie ist keine Versicherte oder\nLeistungsempfängerin. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach auch die\nKlage eines Rechtsnachfolgers aus dem abgetretenen Recht eines\nLeistungsempfängers unter § 183 SGG fällt, besteht nicht (vgl.\nhierzu BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R\n– zitiert nach juris).\n\n29\n\nGründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG\nbestehen nicht. Allein die im Ergebnis gegenteilige Entscheidung\ndes LSG Nordrhein-Westfalen in einem anders gelagerten Einzelfall\n(uneindeutige Verwaltungsentscheidung) begründet noch keine\ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sich das Ergebnis aus § 63 SGG\nableiten lässt. Es ist nicht erkennbar, dass die Einbeziehung von\nMitwirkungshandlungen des Rechtsanwaltes nach Erlass des\nWiderspruchsbescheides für eine Erledigungsgebühr diskutiert wird\nund es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert\nbeträgt nach dem Antrag der Klägerin 333,20 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/107224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-10-17/l-2-as-36-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/107224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/107224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-10-17/l-2-as-36-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/107224","retrieved":"2026-07-09 00:01:35.831395+00:00"}}