{"status":"available","doknr":"OLD107598","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2013:0911.L6U6.13.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2013-09-11","aktenzeichen":"L 6 U 6/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine\nDruckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der\nAnlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.\n\n2\n\nDie 1964 geborene Klägerin erlernte vom 1. September 1980 an den\nBeruf einer Krankenschwester und übte ihn im Krankenhaus W. aus.\nSeit etwa Anfang 2004 traten bei der Klägerin Schmerzen am rechten\nEllenbogengelenk und eine Gefühlsverminderung im Handteller, im\nRingfinger und kleinen Finger rechts auf. Die nachfolgende\närztliche Behandlung führte zu der Diagnose eines\nUlnarisrinnensyndroms (Sulcus-Ulnaris-Syndrom). Am 14. März 2005\nnahmen die Ärzte eine Dekompression und Volartransposition des\nUlnarisnerven im rechten Ellenbogen vor. Die Beschwerden traten\njedoch erneut auf und griffen auch auf die linke Seite über.\n\n3\n\nMit einem am 20. Dezember 2007 bei der Beklagten eingegangenen\nSchreiben beantragte die Klägerin die Feststellung der\nBerufskrankheit.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilten die A.-Klinik W.- H.\nals Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Klägerin sei etwa drei\nStunden arbeitstäglich mit der Körperpflege, dem Betten,\nProphylaxen, dem Lagern und dem Patiententransport zu\nUntersuchungen, für eine halbe Stunde mit Hilfeleistungen beim\nEssen, Trinken und anderem, eine halbe Stunde mit\nDesinfektionsarbeiten, eine halbe Stunde mit Temperatur-, Puls-,\nBlutdruckkontrollen, 1 ½ Stunden mit Blutentnahmen,\nInfusionsvorbereitungen, der Verabreichung von Spritzen und\nVerbandswechseln, eine Stunde mit dem Führen der\nPatientendokumentation und eine Stunde mit der Arbeit am PC\nbeschäftigt. Belastete Körperteile seien Arme, Beine, Wirbelsäule\nund Augen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Präventionsdienst der\nBeklagten mit, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien durch\ndie Tätigkeiten der Versicherten nicht erfüllt. Die Station mit der\nArbeitsstelle der Klägerin habe sich bis Oktober 2006 in einem\nabgesonderten Gebäude, sieben Minuten vom Haupthaus entfernt,\nbefunden. Dort seien häufig alte und pflegebedürftige Patienten\nbehandelt worden. Zu Untersuchungen hätten diese mit dem Rollstuhl\noder dem Bett über das Kopfsteinpflaster eines hügeligen Geländes\ntransportiert werden müssen. Dies habe nach telefonischen Angaben\nder Klägerin in der Früh- und Spätschicht ca. zwölf Patienten\nbetroffen. Ein Transport habe etwa 15 Minuten gedauert. Die\nKlägerin selbst sehe im Schieben der Betten bzw. Rollstühle über\ndas Außengelände eine erhöhte Belastung für die Arme. Während der\ngenannten Schichten sei darauf eine Zeit von etwa fünf Stunden\nentfallen. Arbeiten am PC und an der Patientendokumentation habe\nsie kaum zu verrichten gehabt. Bei den Tätigkeiten der Klägerin\nwürden unterschiedliche Muskelgruppen beansprucht. Es handele sich\nweder um haltungskonstante Arbeiten noch schwer korrigierbare\nZwangshaltungen, ständig wiederholte gleichartige Körperbewegung,\nÜberbeanspruchung von Muskeln mit nachfolgender Druckeinwirkung auf\nNerven oder häufiges Greifen mit hohem Kraftaufwand.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte die\nAnerkennung der Druckschädigung des Nervus ulnaris als\nBerufskrankheit nach Nr. 2106 der Berufskrankheiten-Verordnung ab.\nSie gab im Wesentlichen die Erwägungen des Präventionsdienstes\nwieder.\n\n7\n\nMit dem wenige Tage später erhobenen Widerspruch wies die\nKlägerin erneut darauf hin, sie habe täglich mehrfach Patienten mit\neinem Gewicht von 70 bis 120 kg mit Bett, Gondel oder Rollstuhl zum\nHauptgebäude bringen müssen. Das Umlagern sei mit Hebungen\nverbunden gewesen, da die Betten nicht höhenverstellbar gewesen\nseien. Die Kopfteile seien nur durch Heben und Ziehen mechanisch\neinzustellen gewesen. Bei der Körperpflege, der\nInkontinenzversorgung, dem zweistündlichen Lagerungswechsel\nbettlägeriger Patienten, der Lagerung zur Nahrungsverabreichung und\ndem Beziehen des Bettes sei eine dauerhafte Hebe- und Zugkraft\nbeider Arme aufzubringen gewesen. Auch habe sie als\nSauerstoffbeauftragte für die Station mehrmals täglich bis mehrmals\npro Woche Sauerstoffflaschen wechseln müssen. Die Flaschen seien\ninnerhalb der Station so aufbewahrt worden, dass sie die vollen\nhabe herunter heben und die leeren habe herauf heben müssen. Sie\nselbst wiege 47 kg bei einer Körpergröße von 1,60 m. Eine\naußerberufliche Belastung sei nicht vorhanden. Die Klägerin fügte\neine genaue Tätigkeitsbeschreibung des Pflegepersonals mit den\nverschiedenen Schichten bei. Beigefügt war auch eine Bescheinigung\ndes Pflegedirektors der Arbeitgeberin vom 17. Juli 2008, in dem er\nbestätigte, die Klägerin habe Patiententransporte vom Hauptgebäude\nins Nebengebäude zu diagnostischen Untersuchungen durchgeführt,\nPakete von Tabletts zum Stapeln auf Transportwagen gehoben,\nmehrmals täglich Sauerstoffflaschen gewechselt und transportiert,\nwobei leere und volle Flaschen mehrfach hätten gehoben werden\nmüssen, Patientenbetten am Kopfteil per Hand verstellt und\nPatienten von Transportgondeln auf Patientenbetten über einen\nHöhenunterschied von 20 cm umgelagert.\n\n8\n\nIn einer weiteren Stellungnahme vom 14. August 2008 führte der\nPräventionsdienst der Beklagten aus, die körperliche Belastung\ndurch die genannten Tätigkeiten stehe außer Frage, entspreche aber\nnicht Tätigkeiten nach den Merkblättern zu der Berufskrankheit nach\nNr. 2106 der Liste. Dabei gehe es insbesondere um ständig\nwiederholte gleiche Körperbewegungen, haltungskonstante Arbeiten\nund Zwangshaltungen, eine Überbeanspruchung von Muskeln mit\nDruckbelastung und häufiges Greifen mit Kraftaufwand. Diese\nVoraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor.\n\n9\n\nMit Beschluss des Widerspruchsausschusses vom 17. September 2008\nwies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie gab im\nWesentlichen die erneute Begründung des Präventionsdienstes\nwieder.\n\n10\n\nMit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle\neingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und\nvertieft. Sie hat ergänzend auf die Beweiserleichterung des § 9\nAbs. 3 SGB VII hingewiesen. Sie hat Fotos zu den Akten gereicht,\nmit denen sie die Überkopfarbeiten in ihrer versicherten Tätigkeit\nhat verdeutlichen wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 -\n61 d. A. Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat eine neue Tätigkeitsbeschreibung zur Akte\ngereicht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 83 - 87 d. A. verwiesen\nwird. Dafür hat sie Zeugenbeweis angeboten. Wegen weiterer\nBeschreibungen wird auf Bl. 151 - 153 u.163 f. d. A. Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat entgegnet, die bildlich dokumentierten\nÜberkopfarbeiten seien nicht mit wiederholten mechanischen oder\ndurch Druck schädigenden Einwirkungen verbunden. Voraussetzung für\neinen Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 3 SGB VII sei der Nachweis der\narbeitstechnischen Voraussetzungen, der bei der Klägerin gerade\nnicht zu erbringen sei. Bei den Beschreibungen der Klägerin handele\nes sich um normale Tätigkeiten einer Krankenschwester, wobei die\nerschwerten Bedingungen berücksichtigt seien. Es seien aber viele\nverschiedene Tätigkeiten mit Beanspruchung unterschiedlicher\nMuskelgruppen angefallen. Die Beklagte hat eine weitere\nStellungnahme des Präventionsdienstes nach Einholung schriftlicher\nAuskünfte der benannten Zeuginnen eingeholt, wegen deren Inhalt im\nEinzelnen auf Bl. 127 - 138 d. A. Bezug genommen wird. In der\nStellungnahme vom 30. November 2011 ist der Präventionsdienst zu\ndem Ergebnis gelangt, die Belastungen der Klägerin durch die\nPatiententransporte seien glaubhaft. Charakteristisch für die\narbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2106 seien aber vielfach\nwiederholte Bewegungen, Zwangshaltungen und/oder Haltungskonstanz\nund stark einseitige Belastungen. Diese Voraussetzungen seien bei\nder Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere habe sie beim Schieben\nder Betten gerade wegen der häufig veränderten Wegebedingungen\nverschiedene Haltungen einnehmen müssen. Auch eine starke\nAbwinkelung des Handgelenkes sei nicht erforderlich gewesen. Die\nBeklagte hat weiter erwidert, eine Zunahme der geschilderten\nBelastungen bei der Arbeit im Laufe des Verfahrens sei nicht zu\nverkennen. Dies alles ändere aber nichts daran, dass die besonderen\nVoraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt seien.\n\n13\n\nMit Urteil vom 21. September 2012 hat das Sozialgericht die\nKlage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es fehle im Falle der Klägerin\nan den notwendigen arbeitstechnischen Voraussetzungen der\nBerufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur\nBerufskrankheiten-Verordnung. Die aus der Literatur hervorgehenden\nnotwendigen beruflichen Verrichtungen seien im Falle der Klägerin\nnicht festzustellen. Die nicht zu übersehende Schwere der\nkörperlichen Arbeit vor dem Hintergrund einer zierlichen\nKonstitution erfülle als solche die Voraussetzungen nicht. Die\nTätigkeit der Klägerin sei durch einen Wechsel verschiedener\nschwerer Arbeiten gekennzeichnet gewesen, eine Druckeinwirkung auf\ndie Nervenbahn sei nicht zu erkennen. Die Dehnungs- und\nZugwirkungen seien nicht ersichtlich. Häufiges Greifen mit hohem\nKraftaufwand sei ebenso wenig erforderlich gewesen.\n\n14\n\nGegen das ihr am 24. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 4. Februar 2013 Berufung eingelegt. Sie bleibt bei\nihrem bisherigen Vortrag und meint, sie habe eine erhöhte Gefahr\naufgrund der ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen. Danach sei § 9 Abs.\n3 SGB VII anzuwenden. Auch die vom Sozialgericht aus der Literatur\nübernommenen Voraussetzungen lägen bei ihr vor. Die Intensität\nihrer Tätigkeiten sei über das Normalmaß hinausgegangen. Sie habe\ndabei auch eine Zwangshaltung – Stehen – einnehmen\nmüssen. Im Erörterungstermin vom 13. August 2013 hat die Klägerin\nweitere Angaben gemacht, wegen deren Inhalt auf Bl. 272 der\nGerichtsakte hingewiesen wird.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom\n21. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008\naufzuheben und festzustellen, dass ihr Ulnarisrinnensyndrom\nbeidseits vom 8. März 2004 an eine Berufskrankheit nach Nr. 2106\nder Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie bleibt bei ihrer Auffassung und tritt der Beurteilung des\nSozialgerichts bei.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts ohne\nmündliche Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts, Bl. 272 d.\nA., zugestimmt.\n\n19\n\nBei der Beratung hat die Akte der Beklagten – Az.:\n11-70-QA091300- TFR – vorgelegen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte\nBerufung hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 17. September 2008 beschwert die\nKlägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die\nBeklagte darin zu Recht die Feststellung einer Berufskrankheit nach\n§ 9 Abs. 1 S. 1, 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB\nVII - G. v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) i. V. m. § 1\nBerufskrankheiten-Verordnung (BKV – i. d. F. v. 11.6.2009,\nBGBl. I S. 1273) und Nr. 2106 der dazu ergangenen Anlage 1 (Anl. 1\nBKV) abgelehnt hat.\n\n22\n\nDie Klägerin hat auf die geltend gemachte Feststellung keinen\nAnspruch, weil es an den besonderen Einwirkungen im Sinne von § 9\nAbs. 1 S. 2 SGB VII fehlt, die (allgemein) nach den Erkenntnissen\nder medizinischen Wissenschaft die bei ihr vorliegende und als\nBerufskrankheit geltend gemachte Erkrankung eines\nUlnarisrinnensyndroms verursachen. Das Fehlen dieser sogenannten\narbeitstechnischen Voraussetzungen hat die Beklagte überzeugend\nfestgestellt.\n\n23\n\nWelche \"besonderen\" Einwirkungen die Eignung zur\nVerursachung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 Anl. 1 BKV haben,\nhat schon der ärztliche Sachverständigenbeirat in der\nwissenschaftlichen Begründung (Bekanntmachung vom 1.8.2001, Bl. 172\nff. Gerichtsakte) zur Änderung der Berufskrankheitenbezeichnung in\n\"Druckschädigung\" ausgeführt: Danach handelt es sich bei\neinem Sulcus-ulnaris-Syndrom (anderer Begriff für\nUlnarisrinnensyndrom, vgl. die bedeutungsgleiche und\nzusammenfassende Verwendung in den Berichten des Klinikums\nBergmannstrost, Bl. 22-26 Vw.-Akte) um ein Krankheitsbild, für das\nbestimmte Belastungen – in zwei benannten Fallgruppen –\nals Ursache geeignet sind. Dies ist erstens ein von außen wirkender\nDruck, etwa durch Aufstützen, auf den Ellenbogen. Dies ist zweitens\neine repetitive Beugung und Streckung im Ellenbogengelenk, wie bei\nbestimmten Instrumentalisten, die zu einer Reibungsschädigung\n(Friktionstrauma) des Nervs im Nervenkanal des Ellenbogens\nführt.\n\n24\n\nDiese wissenschaftlichen Erkenntnisse gelten weiterhin. Sie sind\n– praktisch wortgleich dargestellt – auch Gegenstand\ndes Merkblatts (Bekanntmachung des BMA vom 1.10. 2002, hier zitiert\nnach Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2106). Hinweise darauf, dass neue\nÜberlegungen an ihre Stelle getreten wären, finden sich nicht (vgl.\ndie Anmerkungen bei Mehrtens/Brandenburg, Stand 2. Lieferung 2011;\nweiter darauf Bezug nehmend Schönberger/Mehrtens/Valentin,\nArbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 231 ff., insb.\nS. 236).\n\n25\n\nDen danach maßgeblichen Belastungen war die Klägerin bei ihrer\nTätigkeit als Krankenschwester nicht in gesteigertem Maße\nausgesetzt. Die nach ihren insoweit durchgehenden Beschreibungen\nder Art nach ausgeübten Tätigkeiten lassen eine entsprechende\nBelastung nicht erkennen, wobei es um die unterschiedlichen\nSchilderungen der zeitlichen Belastung nicht ankommt. Die\nBeurteilung des Präventionsdienstes der Beklagten ist auch für\nLaien nachvollziehbar, weil es um Verrichtungen geht, die der Art\nnach allgemeinkundig sind.\n\n26\n\nEine Tätigkeit, bei der überhaupt äußerer Druck auf den\nEllenbogenbereich entsteht, beschreibt die Klägerin konkret\nnirgends. Weder Schieben oder – gegen Gefälle – Halten\nvon Rollstühlen oder – mit gleicher Griff- und Armhaltung\n– sogenannter Gondeln noch – ggf. auch mit anderem\nGriff – von Betten erfordert eine Auflagerung des Arms im\nEllenbogenbereich mit der Möglichkeit von Druck darauf. Ebenso gilt\ndies für das Umlagern von Patienten, das nur mit Anheben oder\nTragen zu bewältigen ist. Entsprechendes gilt für den Transport\nfester Gegenstände wie Gasflaschen. Schließlich ist ein solcher\nDruck nicht mit einem Recken zur Bewältigung von Überkopfarbeiten\nverbunden.\n\n27\n\nIn der Tätigkeit der Klägerin fällt auch keine repetitive\nBeugung und Streckung im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung\nan. Damit ist rechtlich notwendig nicht der schon häufige Wechsel\nzwischen gestrecktem und gebeugtem Arm gemeint, der auch im\nallgemeinen Leben anfällt, sondern eine Verrichtung, bei der im\nSinne der besonderen Einwirkung unmittelbar eine \"hohe\nRepetitionsrate\" bzw. \"hohe Wiederholungsrate\" (vgl.\nWissenschaftliche Begründung zu 1.2 und zu 2.) zwischen beiden\nHaltungen anfällt. Dies ist für die versicherte Tätigkeit der\nKlägerin nicht erkennbar. So ist schon für den Transport von\nKranken auf Hilfsmitteln mit Rädern über eine Dauer von mindestens\nsieben Minuten nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht\nvorgetragen, weshalb die Bewegung nicht jeweils für Minuten nur mit\ngestreckter und nur mit gebeugter Armhaltung erfolgt sein sollte;\ngewöhnlich würde ein Mensch den Transport so vornehmen. Ebenso\nenthalten die anderen Verrichtungen – Entnahme von\nGegenständen aus hoch gelegenen Schränken, Transport und Stapeln\nvon Essenstabletts, Transport von Gasflaschen, Umlagern von\nPatienten – keinerlei Anforderungen, die kurzrhythmische\nHaltungswechsel im Ellenbogen, vergleichbar mit Instrumentalisten,\nerforderten. Hinzu kommt, dass sie untereinander unterschiedliche\nAnforderungen an die Bewegungsabläufe stellen.\n\n28\n\nDa schwere körperliche Arbeit – wie sie die Klägerin\nglaubhaft ausgeübt hat – allein die arbeitstechnischen\nVoraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt, kann diese nicht\nfestgestellt werden.\n\n29\n\nEin Fall des § 9 Abs. 3 SGB VII liegt bei der Klägerin nicht\nvor, da es bei ihr nach den vorstehenden Ausführungen gerade an dem\nEingangstatbestand dieser Vorschrift fehlt. Es lagen nämlich in\nihrer versicherten Tätigkeit als Krankenschwester – wie\ndargelegt – keine besonderen Bedingungen vor, die allgemein\ndie Gefahr der jeweiligen Erkrankung erhöhen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und richtet sich nach\ndem Unterliegen der Klägerin.\n\n31\n\nGründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2\nSGG liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf\neiner Rechtsgrundlage handelt, die durch höchstrichterliche\nRechtsprechung gesichert ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/107598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-09-11/l-6-u-6-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/107598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/107598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-09-11/l-6-u-6-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/107598","retrieved":"2026-07-09 00:02:01.231575+00:00"}}