{"status":"available","doknr":"OLD108447","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2013:0725.L2AS470.11.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2013-07-25","aktenzeichen":"L 2 AS 470/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des\nKlägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September\n2011 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als\nSonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau für den Zeitraum\nvom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 Arbeitslosengeld II in\ngesetzlicher Höhe unter Anrechnung von Vermögen nur für den\nZeitraum vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von\n61,20 EUR zu gewähren.\n\nDie Berufungen werden im Übrigen zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des\nKlage- und des Berufungsverfahrens zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber,\nob Ansprüche der am 13. Juli 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers\nauf Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des\nLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die\nZeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 auf den Kläger als\nSonderrechtsnachfolger übergegangen sind.\n\n2\n\nIm streitigen Zeitraum lebten der Kläger, seine Ehefrau und der\nam ... 1985 geborene gemeinsame Sohn T. zusammen in einer 71,74 qm\ngroßen Wohnung in S. Nach dem Vertrag mit dem Vermieter waren für\ndie Unterkunft im streitigen Zeitraum im Monat Oktober 2006\ninsgesamt 339,01 EUR (204,64 EUR Grundmiete, 0,80 EUR\nModernisierungszuschlag, 43,57 EUR Betriebskostenvorauszahlung und\n90,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) und ab November 2006 wegen einer\nauf 85,00 EUR im Monat verringerten Heizkostenvorauszahlung nur\nnoch monatlich 334,01 EUR für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die\nWarmwasseraufbereitung erfolgte dezentral in der Wohnung über einen\nseparaten Durchlauferhitzer.\n\n3\n\nDer Kläger, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn hatten als\nBedarfsgemeinschaft erstmals am 19. November 2004 für die Zeit ab\ndem 1. Januar 2005 die Bewilligung von Alg II beantragt. Diesen und\nauch einen am 4. Juli 2005 gestellten Leistungsantrag lehnt die\nARGE SGB II Agentur für Arbeit S./Landkreis S. (im Folgenden: ARGE)\nals die damals für die Entscheidung über die Erbringung von\nGrundsicherungsleistungen für die Leistungsträger handelnde\nVerwaltungseinheit wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit infolge\nanzurechnenden Vermögens ab. Der Beklagte ist der Rechtsnachfolger\nder ARGE.\n\n4\n\nAm 17. Oktober 2006 stellte der Kläger für sich, seine Ehefrau\nund den Sohn T. einen neuen Antrag auf Bewilligung von Alg II bei\nder ARGE.\n\n5\n\nDer Kläger war ab dem 6. November 2006 in einer geförderten\nMaßnahme als Lagerarbeiter beschäftigt und erzielte daraus\nArbeitsentgelt in Höhe von 750,00 EUR brutto bzw. 613,11 EUR netto\nfür den Monat November 2006 und in Höhe von monatlich 900,00 EUR\nbrutto bzw. 735,50 EUR netto für den Monat Dezember 2006 und ab\nJanuar 2007 in den restlichen Monaten des streitigen Zeitraums\njeweils in Höhe von 900,00 EUR brutto bzw. 727,85 EUR netto. Dabei\nerfolgte die erste Überweisung des Arbeitsentgelts für den Monat\nNovember 2006 im Dezember 2006 und die weiteren Überweisungen\nerfolgten jeweils zu Beginn des Folgemonats.\n\n6\n\nDie Ehefrau des Klägers erzielte im streitigen Zeitraum\nEinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Abzüge) in\nHöhe von: Jeweils 112,00 EUR im Oktober und November 2006, 140,00\nEUR im Dezember 2006, 112,00 EUR im Januar 2007, jeweils 140,00 EUR\nim Februar und März 2007 und 112,00 EUR im April 2007. Die\nÜberweisungen des Arbeitsentgelts für die einzelnen Monate\nerfolgten jeweils am Anfang des Folgemonats.\n\n7\n\nFür den Sohn T. wurde in den Monaten Oktober, November und\nDezember 2006 und von Februar bis April 2007 Kindergeld in Höhe von\n154,00 EUR gezahlt. Im Januar 2007 erhielt der Sohn Wehrsold in\nHöhe von 272,55 EUR (und kein Kindergeld).\n\n8\n\nDer Kläger und seine Ehefrau waren gemeinsam berechtigte\nGläubiger einer Spareinlage (Sparbrief) bei der Kreissparkasse S.\nüber 17.000,00 EUR. Die Einlage war am 11. August 2006 erfolgt. Bei\ndreimonatiger Kündigungsfrist bestand eine Kündigungssperre von\nneun Monaten ab dem Anlagedatum.\n\n9\n\nZum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Oktober 2006 wies das\nGirokonto des Klägers und seiner Ehefrau einen positiven Saldo von\n1.511,20 EUR aus. Dieses Girokonto wies am 24. November 2006 noch\neinen positiven Saldo von 391,89 EUR aus.\n\n10\n\nDer Kläger war Eigentümer eines Ende Dezember 2000 für 8.000,00\nDM von zwei Mitgliedern einer vierköpfigen Erbengemeinschaft\nerworbenen hälftigen Miteigentumsanteils eines im Grundbuch von S.\neingetragenen Grundstücks. In einem Verkehrswertgutachten des\nGutachterausschusses für Grundstückswerte für den Regionalbereich\nSaale-Unstrut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation\nSachsen-Anhalt (= Gutachterausschuss) vom März 2008 wurde der\nVerkehrswert des Grundstücks mit 8.000,00 EUR ermittelt. In dem\nGutachten wird u. a. ausgeführt: Es sei eine Grundfläche von ca.\n6280 qm zu berücksichtigen. Erholungsgrundstücke dieser Größe seien\näußerst schlecht zu vermarkten. Eine Teilung in kleinere Flächen\nsei mit hohem Kostenaufwand verbunden. In einer ergänzenden\nStellungnahme vom 7. Juni 2011 des Landesamts für Vermessung und\nGeoinformation zu dem Gutachten wird ausgeführt: Das Grundstück\nwerde nach der Liegenschaftskarte theoretisch über öffentliche Wege\nerschlossen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich faktisch\neine andere Zuwegung gebildet habe. Bei der Wertermittlung sei von\nKaufpreisen der letzen Jahre für Grundstücke ausgegangen worden,\nderen Fläche im Durchschnitt 1.250 qm betragen habe.\n\n11\n\nDie Ehefrau des Kläger war Berechtigte aus einem\nLebensversicherungsvertrag mit einem Rückkaufswert zum 1. Dezember\n2006 von 4.533,80 EUR, wobei die Verwertung der Ansprüche aus der\nLebensversicherung unwiderruflich vertraglich bis zur Vollendung\ndes 60. Lebensjahres ausgeschlossen war. Der Kläger war ebenfalls\nBerechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit einem\nRückkaufswert zum 10. August 2004 von 3.878,89 EUR, wobei die\nVerwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung unwiderruflich\nvertraglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen\nwar. Der Kläger war zudem Eigentümer und Halter eines Pkw Honda\nCivic mit Erstzulassung im Juni 1996, dessen Händlereinkaufswert im\nFebruar 2005 mit 2.850,00 EUR eingeschätzt wurde. Für das Fahrzeug\nwar im Jahr 2006 eine Haftpflichtversicherung von 124,07 EUR zu\nzahlen.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 6. November 2006 lehnte die ARGE die\nBewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, es liege nach\nAbzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von\n4.901,54 EUR vor, so dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.\n\n13\n\nHiergegen erhob der Kläger für sich und die anderen Mitglieder\nder Bedarfsgemeinschaft Widerspruch und führte aus: Die Berechnung\ndes Schonvermögens sei rechnerisch falsch. Das Vermögen basiere auf\neiner Schmerzensgeldzahlung: Es liege ein Härtefall vor. Ein\nDarlehen werde nicht gewünscht. Den Widerspruch wies die ARGE mit\nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 als unbegründet\nzurück.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 15. Februar 2007 für sich und die anderen\nMitglieder der Bedarfsgemeinschaft Klage beim Sozialgericht Halle\n(SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das noch vorhandene\nVermögen stamme aus einer Schmerzensgeldzahlung. Der der älteste\nSohn der Familie (ein leiblicher Sohn seiner Ehefrau und Stiefsohn\nvon ihm) habe im Juni 1992 einen schweren Verkehrsunfall erlitten.\nDieser Sohn habe danach sechs Jahre lang im Wachkoma gelegen, bevor\ner gestorben sei. Das für den geschädigten Sohn erstrittene\nSchmerzensgeld habe dann seine Frau geerbt. Von diesem Geld sei\nauch das ihm gehörende Grundstück erworben worden.\n\n15\n\nAm 12. April 2007 hat der Kläger für sich und die anderen\nMitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen neuen Leistungsantrag bei\nder ARGE gestellt.\n\n16\n\nNach dem Tod seiner Ehefrau am 13. Juli 2009 hat der Kläger\nerklärt, das Verfahren auch als Sonderrechtsnachfolger für seine\nverstorbene Ehefrau fortzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor\ndem SG am 26. September 2011 hat der Kläger die in dem\nKlageverfahren geltend gemachten Leistungsansprüche jeweils auf die\nZeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 (dem Tag vor der\nStellung des neuen Leistungsantrags) begrenzt.\n\n17\n\nDas SG hat der Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2011 weitgehend\nstattgegeben und den Beklagten bei Aufhebung des Bescheides vom 8.\nNovember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.\nJanuar 2007 verurteilt, dem Kläger und dessen Sohn T. sowie dem\nKläger als Sonderrechtsnachfolger für seine verstorbene Ehefrau\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils für die Zeit\nab dem 18. Oktober 2006 ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.\nIn den Gründen hat das SG ausgeführt: Der Kläger könne Ansprüche\nauch als Sonderrechtsnachfolger für seine verstorbene Ehefrau\ngeltend machen. Die Sonderrechtsnachfolge sei nicht durch das\nBedarfsdeckungsprinzip ausgeschlossen. Als Vermögenswerte seien das\nGuthaben aus dem Sparbrief und das Guthaben auf dem Girokonto zu\nberücksichtigen. Eine besondere Härte liege insofern nicht vor. Die\nLebensversicherungen seien verwertungsgeschütztes Vermögen. Der\nMiteigentumsanteil des Klägers an dem Grundstück sei prognostisch\nnicht innerhalb von sechs Monaten zu verwerten. Dies ergebe sich\naus dem sehr eingeschränkten Käuferkreis und der Notwendigkeit\neiner Auflösung der vorhandenen Eigentümergemeinschaft. Auch sei\nfür das Grundstück kein öffentliches Wegerecht eingetragen. Es\nergebe sich ein über dem Freibeträgen liegendes Vermögen von 61,20\nEUR, welches für den Bedarf für den 17. Oktober 2006 zu\nberücksichtigen und ab dem 18. Oktober 2006 als verbraucht\nanzusehen sei.\n\n18\n\nGegen das ihm am 21. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat\nzunächst nur der Beklagte am 16. November 2011 Berufung eingelegt\nund diese darauf beschränkt, dass angefochtene Urteil aufzuheben,\nsoweit danach Leistungen an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger\nfür seine verstorbene Ehefrau zu erbringen sind. Zur Begründung hat\nder Beklagte ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seien Ansprüche auf Sozialhilfe\nnach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) grundsätzlich nicht\nvererbbar gewesen. Dies sei damit begründet worden, dass es sich\nbei der Sozialhilfe um eine von einer gegenwärtigen konkreten\nNotlage ausgelöste Nothilfe aus steuerlichen Mitteln handele und\ndass der verfolgte Zweck einer Abhilfe der Notlage der oder des\nBedürftigen nach deren oder dessen Tod nicht mehr zu erreichen sei.\nDiese Grundsätze seien auch auf Ansprüche nach dem SGB II zu\nübertragen.\n\n19\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am\n25. Juli 2013 eine unselbständige Anschlussberufung erhoben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2011\naufzuheben, soweit danach Leistungen für den Kläger als\nSonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Frau zu erbringen\nsind.\n\n22\n\nWeiter beantragt der Beklagte,\n\n23\n\ndie Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des\nSozialgerichts Halle vom 26. September 2011 insoweit abzuändern,\ndas ihm als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für den 17.\nOktober 2006 gewährt werden.\n\n26\n\nEr verweist darauf, dass die zitierte Rechtsprechung des BVerwG\nüberholt sei. Für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des\nSozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) habe das\nBundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die weitgehend\npauschalierte Leistung auch für vergangene Zeiten nachzuzahlen sei\n(BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R). Insoweit sei\nauch eine Rechtsnachfolge möglich. Dies gelte auch für die\nLeistungen nach dem SGB II.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und\nVerwaltungsakten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Berufung des Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Berufung des Beklagten ist\naber nur insoweit begründet, als zu berücksichtigendes Vermögen in\nHöhe von 61,20 EUR anders als vom SG festgestellt, nicht durch eine\nBerücksichtigung für den 17. Oktober 2006 als verbraucht anzusehen\nist, sondern beim Leistungsanspruch für die Zeit vom 17. Oktober\n2006 bis zum 31. Oktober 2006 zu berücksichtigen ist. Aus diesem\nGrund ist auch die vom Kläger erhobene Anschlussberufung\nerfolgreich, weil unter der Maßgabe der Vermögensanrechnung im\naufgezeigten Umfang auch ein Leistungsanspruch für den 17. Oktober\n2006 und nicht erst wie vom SG festgestellt ab dem 18. Oktober 2008\nbesteht.\n\n29\n\nDas SG hat verfahrensrechtlich zulässig und in der Sache richtig\nmit einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG festgestellt, das für\nden streitigen Zeitraum ein Anspruch der verstorbenen Ehefrau des\nKlägers auf Alg II bestand, der auf den Kläger als\nSonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch\nSozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) übergegangen\nist.\n\n30\n\nEs bestehen keine Gründe, daran zu zweifeln, dass bei der am ...\n1954 geborenen und am ... 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers im\nstreitigen Zeitraum 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 die\nVoraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gemäß\n§ 7 Abs. 1 SGB II vorlagen, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet\nund die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte,\nerwerbsfähig war, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der\nBundesrepublik Deutschland hatte und auch hilfebedürftig war.\n\n31\n\nIm Einzelnen ergeben sich nach der Berechnung des Senats für\nalle Monate des streitigen Zeitraums Ansprüche der verstorbenen\nEhefrau des Klägers. Dabei geht der Senat von Folgendem aus:\n\n32\n\nFür den Monat Oktober 2006 ergibt sich für die Zeit ab dem 17.\nOktober 2006 ein Bedarf der Ehefrau des Klägers von 197,86 EUR.\nDabei ist als Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II im Falle der\nEhefrau des Klägers ein Betrag in Höhe von 90 % des sogenannten\nEckregelsatzes für allein stehende erwerbstätige Hilfebedürftige\nnach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur\nÄnderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nvom 24. März 2006 (BGBl. I, S. 588) zu berücksichtigen, weil der\nKläger mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt\nzusammenlebte und mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7\nAbs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II bildete. Für den streitigen\nZeitraum ergibt sich deshalb ein monatlicher Regelbedarf von 311,00\nEUR. Hinzu kommt für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für\ndie Ehefrau des Klägers 1/3 der tatsächlichen Aufwendungen von\n339,01 EUR, also 113,00 EUR bezogen auf den Monat Oktober 2006. Von\ndiesem Monatsbedarf in Höhe von insgesamt 424,00 EUR entfallen auf\ndie Zeit ab dem 17. Oktober 2006 für 14 Tage anteilig 197,86\nEUR.\n\n33\n\nFür die Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Ehefrau des\nKlägers ist auch anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen. Sie\nerzielte im Monat Oktober 2006 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit\nin Höhe von 112,00 EUR. Davon ist ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR\nnach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur\nÄnderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nvom 24. März 2006 (BGBl. I, S. 588) abzusetzen und nach § 30 SGB II\nebenfalls in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten\nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 als\nweiterer Freibetrag für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein\nBetrag in Höhe von 20% des 100,00 EUR übersteigenden Einkommens,\nsomit in Höhe von 2,40 EUR. Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen\nvon 9,60 EUR. Anteilig für 14 Tage ergibt sich ein Betrag von 4,48\nEUR. Dieser Betrag ist auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft\nnach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechend ihres Bedarfs zu\nverteilen. Der Bedarf stellt sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau\nmit auf den Monat bezogen jeweils 424,00 EUR dar. Für den Sohn T.\nergibt sich ein Bedarf von 265,00 EUR bei 276,00 EUR Regelleistung\nund 113,00 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 389,00 EUR\nabzüglich das auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes von 124,00\nEUR (154,00 EUR bereinigt um den Pauschbetrag von 30,00 EUR nach §\n3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der\nFassung durch die Änderungs-Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl.\nI S. 2499). Dies ergibt für die Ehefrau des Klägers einen Anteil\nvon 38,10 % (424,00 EUR im Verhältnis zu 1.113,00 EUR). Daraus\nergibt sich für Oktober 2006 ein anzurechnendes Einkommen von 1,71\nEUR (38,10 % von 4,48 EUR), so dass nach der Einkommensanrechnung\nein Leistungsbetrag in Höhe von 196,15 EUR (197,86 EUR minus 1,71\nEUR) verbleibt.\n\n34\n\nFür die Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB II in der\nFassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für\nArbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) maßgeblich.\n\n35\n\nDer Vermögenswert der Lebensversicherungen der verstorbenen\nEhefrau des Klägers und des Klägers war jeweils\nverwertungsgeschützt nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn die\nVerwertung der Lebensversicherungen war jeweils vertraglich\nunwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen und\nder sich speziell aus dieser Norm für die verstorbene Ehefrau des\nKläger und den Kläger ergebende Freibetrag von insgesamt 27.000 EUR\n(250 EUR entsprechend der vollendeten Lebensjahre mal 52 bzw. mal\n56) wurde nicht erreicht.\n\n36\n\nDer im Eigentum des Klägers stehende Miteigentumsanteil an dem\nim Grundbuch von S. eingetragenen Grundstücks stellt ebenfalls kein\nzu berücksichtigendes Vermögen dar. Wie das SG zutreffend\nausgeführt hat, ist das Grundstück nach § 12 Abs. 1 SGB II\ngrundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen. Allerdings ist\nVermögen nur dann bei der Feststellung des Hilfebedarfs als\neinzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen, wenn es bei\nvorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit entweder durch\nVerkauf, Belastung oder anders so verwertet werden kann, dass\ntatsächlich für den Lebensunterhalt zu verwendende bereite Mittel\nrealisiert werden. Dabei ist in der Regel auf eine Zeitraum von\nsechs Monaten abzustellen (BSG, Urteil vom 30. August 2010 –\nB 4 AS 70/09 R). Mit einer Verwertbarkeit innerhalb dieses\nZeitraums war hier nicht zu rechnen. Dagegen spricht zum einen die\nvom Gutachterausschuss festgestellte schlechte\nVermarktungsmöglichkeit eines sogen. Erholungsgrundstücks in der\nkonkreten Größe und auch die ungesicherte Zugangsmöglichkeit.\nEntscheidend ist aber, dass der Kläger nur einen hälftigen Anteil\ndes Grundeigentums erworben hat. Die restliche Hälfte steht noch im\nEigentum der damals beim Erwerb des Eigentumsanteils durch den\nKläger entweder nicht zu erreichenden oder nicht verkaufsbereiten\nanderen Miterben. Bei solchen Eigentumsverhältnissen ist auch nicht\ndamit zu rechnen, dass innerhalb absehbarer Zeit ein Erlös im\nRahmen einer Teilungsversteigerung realisiert werden kann.\n\n37\n\nBei Antragstellung lagen damit Vermögenswerte von 17.000,00 EUR\nin Form des Sparguthabens der verstorbenen Ehefrau des Klägers und\ndes Klägers und 1.511,20 EUR auf dem gemeinsamen Girokonto vor. Der\nKündigungsausschluss bzgl. des Sparvermögens führt nicht zur\nUnverwertbarkeit, denn eine Verwertung war z. B. durch Beleihung\noder Veräußerung möglich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n22.9.2009 – L 1 AS 28/08 – zitiert nach juris). Hiervon\nabzusetzen sind die Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau\ngemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von insgesamt 16.200 EUR (für den\nKläger 150,00 EUR mal 56 = 8.400 EUR und für die verstorbene\nEhefrau des Klägers 150,00 EUR mal 52 = 7.800 EUR) sowie die\nFreibeträge für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB\nII in Höhe von insgesamt 2.250,00 EUR (750,00 EUR für jeden in der\nBedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen); insgesamt also\nFreibeträge in Höhe von 18.450,00 EUR. Danach verbleibt\neinzusetzendes Vermögen in Höhe von 61,20 EUR. Dieses ist nicht\nfiktiv als verbraucht durch die Deckung des anteiligen Bedarfs für\nden 17. Oktober 2006 anzusehen. Das SGB II knüpft insofern an die\nArbeitslosenhilfeverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S.\n3734) an. Schon nach dieser konnte vorhandenes Vermögen nicht nur\nrechnerisch einmal, sondern mehrfach (für mehrere\nBewilligungszeiträume) bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch\nberücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die\nVermögensberücksichtigung nach § 12 SGB II (vgl. BSG, Beschluss vom\n30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B). Somit ist auf den gesamten\nLeistungsanspruch für Oktober 2006 ein Vermögensbetrag von 61,20\nEUR anzurechnen. Dabei entfällt auf die Ehefrau des Klägers und den\nKläger jeweils ein hälftiger Betrag von 30,60 EUR, so dass für\nOktober 2006 ein Leistungsanspruch von 165,55 EUR (196,15 EUR minus\n30,60 EUR) bzw. gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. von 166,00\nEUR verbleibt.\n\n38\n\nFür den Monat November 2006 ergibt sich ein Bedarf der Ehefrau\ndes Klägers von 422,34 EUR (Regelleistung von 311,00 EUR und\nUnterkunftskosten in Höhe von 1/3 vom 334,01 EUR mit 111,34 EUR).\nAnzurechnendes Einkommen fällt für den Monat November 2006 wie für\nden Vormonat bereinigt in Höhe von 9,60 EUR an, wovon 3,66 EUR\nanteilig auf die Ehefrau des Klägers (38,12 % entsprechend des\nVerhältnisses ihres Bedarfs von 422,34 EUR zu einem Gesamtbedarf\nvon nur noch 1.108,02 EUR aufgrund der niedrigeren\nUnterkunftskosten)\n\n39\n\nVermögen ist nicht anzurechnen, weil durch die Verringerung des\nGuthabens auf dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und seiner\nverstorbenen Ehefrau im Ergebnis kein über dem Freibetrag liegendes\nVermögen mehr vorliegt. Für November 2006 ergibt sich ein\nLeistungsanspruch von 418,68 EUR (422,34 EUR minus 3,66 EUR) bzw.\ngerundet 419,00 EUR.\n\n40\n\nFür den Monat Dezember 2006 ergibt sich wieder ein Bedarf für\ndie Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der\nEhefrau des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR\nminus 8,00 EUR) zu berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das\nin diesem Monat erstmals zugeflossene Einkommen des Klägers\nanzurechnen. Von 613,11 EUR netto sind zur Ermittlung des\nanzurechnenden Einkommens abzusetzen: 130,00 EUR nach § 30 SGB II\n(750,00 brutto minus 100 und davon 20 %), 30,00 EUR\nPauschalabsetzung für private Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nAlg II-VO, 20,68 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, 15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km\nWegstrecke zur Arbeit an 19 Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO.\nEs verbleibt ein Anrechnungsbetrag von 284,10 EUR. Von insgesamt\n316,10 EUR anzurechnendem Einkommen entfallen entsprechend ihres\nAnteils am Gesamtbedarf von 38,12 % (wie im November 2006) in\ndiesem Monat 120,40 EUR anzurechnendes Einkommen auf die Ehefrau\ndes Klägers. Für Dezember 2006 ergibt sich ein Anspruch von 301,84\nEUR (422,34 minus 120,50 EUR) bzw. gerundet 302,00 EUR.\n\n41\n\nFür den Monat Januar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die\nEhefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau\ndes Klägers ist wie im Monat November 2006 mit 9,60 EUR zu\nberücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das in diesem Monat\nzugeflossene Einkommen des Klägers anzurechnen. Von 727,85 EUR\nnetto sind abzusetzen: 150,00 EUR nach § 30 SGB II (20 % von 700,00\nEUR und 10% von 100,00 EUR) 30,00 EUR Pauschalabsetzung für private\nVersicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO, 20,68 EUR für die\nKfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II,\n15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO\nund 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km Wegstrecke zur Arbeit an 19\nTagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO. Es verbleibt ein\nAnrechnungsbetrag von 378,84 EUR. Außer Betracht bleibt der\nWehrsold des Sohnes T., weil das Einkommen in der\nBedarfsgemeinschaft lebender unverheirateter Kindern nicht nach § 9\nAbs. 2 SGB II zu verteilen ist. Von insgesamt 388,44 EUR zu\nberücksichtigendem Einkommen ist für Januar 2007 (entsprechend\nihres Anteils am Gesamtbedarf in diesem Monat vom 422,34 EUR zu\n989,48 EUR aufgrund des in diesem Monat wegen des anzurechnenden\nWehrsold geringeren Bedarf des Sohnes) ein Anteil von 42,68 % bei\nder Ehefrau des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen, also\n165,78 EUR. Für Januar 2007 ergibt sich ein Anspruch von 256,56 EUR\n(422,34 minus 165,78 EUR) bzw. gerundet 257,00 EUR.\n\n42\n\nFür den Monat Februar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die\nEhefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau\ndes Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR minus 8,00\nEUR) zu berücksichtigen. Auch in diesem Monat ist Einkommen des\nKlägers mit 378,84 EUR zu berücksichtigen. Von insgesamt 410,84 EUR\nanzurechnendem Einkommen entfallen 156,49 EUR (38,09 % wie im\nNovember 2006) auf die Ehefrau des Klägers. Für Februar 2007 ergibt\nsich ein Anspruch von 265,85 EUR (422,34 minus 156,49 EUR) bzw.\ngerundet 266,00 EUR.\n\n43\n\nIm März 2007 ergibt sich bei unveränderten Verhältnissen\nebenfalls ein Anspruch in Höhe von gerundet 266,00 EUR.\n\n44\n\nFür den Monat April 2007 ergibt sich für die Zeit vom 1. bis zum\n11. des Monats ein anteiliger Bedarf für die Ehefrau des Klägers\nfür 11 Tage in Höhe von 154,85 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau\ndes Klägers ist ebenfalls anteilig zu berücksichtigen mit 3,52 EUR\n(9,60 EUR geteilt durch 30 mal 11). Weiter ist das Einkommen des\nKlägers anteilig mit 138,90 EUR (378,84 EUR geteilt durch 30 mal\n11) zu berücksichtigen. Von insgesamt 142,43 EUR anzurechnendem\nEinkommen entfallen 54,25 EUR (38,09 % wie im November 2006) auf\ndie Ehefrau des Klägers.\n\n45\n\nDie Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Klägers sind auch\nvererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des\nErsten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB\nI) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung\nfindet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB\nI. Der bis zu ihrem Tode mit seiner Ehefrau in einem Haushalt\nlebende Kläger ist deren Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1\nNr. 1 SGB I, so dass die fälligen Ansprüche seiner Ehefrau mit\nderen Tod auf ihn übergegangen sind. Dem steht auch nicht die vom\nBVerwG für das BSHG vertretene Auffassung entgegen,\nSozialhilfeansprüche seien nur vererblich, wenn die oder der\nHilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im\nVertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden\nDritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht\nrechtzeitig abgeholfen oder Hilfe abgelehnt habe (BVerwG, Urteil\nvom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91, zitiert nach juris). Maßgeblich\nfür diese Rechtsprechung des BVerwG war der aus sogenannten\nsozialhilferechtlichen Strukturprinzipien abgeleitete Grundsatz\n\"Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\". Sozialhilfe\nsollte nur als Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abwendung der\nakuten Notlage geleistet werden. Dem entsprach es nicht, Leistungen\nfür die Vergangenheit zu gewähren. Von diesem Grundsatz ließ das\nBVerwG nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zu. Dieser Grundsatz gilt\naber für das SGB II nicht mehr (Eicher/Greiser, SGB II, 3. Auflage,\n§ 40 Rdnr. 23). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass einer\nAnwendbarkeit des § 44 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)\nkeine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden\nverdrängenden Beschränkungen des SGB II entgegen stehen. Der oder\ndem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen\nLeistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden\nhätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rdnr.\n18, zitiert nach juris), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen\neine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender\nNotlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer\nVererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei fällt die\ngeringfügige Vermögensanrechnung nicht so ins Gewicht, dass eine\nnur quotenmäßige Kostenerstattung gerechtfertigt wäre.\n\n47\n\nGesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160\nAbs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind\ndurch die Rechtsprechung des BSG geklärt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/108447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-07-25/l-2-as-470-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/108447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/108447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2013-07-25/l-2-as-470-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/108447","retrieved":"2026-07-09 00:02:30.470869+00:00"}}