{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2011:0713.L2AS347.10B.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":"2. Senat","decided":"2011-07-13","aktenzeichen":"L 2 AS 347/10 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung eines\nOrdnungsgelds wegen ihres Nichterscheinens als Zeugin vor dem\nSozialgericht Halle (SG).\n\nRandnummer2\n\nIn dem vor dem SG geführten Klageverfahren S 6 AS 3902/08\nstritten die Beteiligten über die Verpflichtung des\nGrundsicherungsträgers, der Klägerin Leistungen nach § 22\nSozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für\nArbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Saldos aus einer\nBetriebskostenabrechnung zu erbringen. In diesem Zusammenhang hielt\nder zuständige Kammervorsitzende beim SG es für klärungsbedürftig,\nob die Klägerin aus medizinischen Gründen (wegen eingeschränkter\nGehfähigkeit) in ihre neue Wohnung umgezogen war. Die Klägerin\nlegte dazu Bescheinigungen der Beschwerdeführerin vor, bei der sie\nsich in hausärztlicher Betreuung befand. Nach Einholung einer\nEntbindung der Beschwerdeführerin von der ärztlichen\nSchweigepflicht durch die Klägerin forderte das Gericht die\nBeschwerdeführerin erstmalig mit Schreiben vom 24. Februar 2009\nauf, die die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen zu\nübersenden. Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin trotz\nmehrfacher Erinnerungen und auch nach Einschaltung der Ärztekammer\nSachsen-Anhalt, die die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer\nberufsrechtlichen Pflichten aufforderte, nicht.\n\nRandnummer3\n\nMit einem Schreiben vom 8. Juni 2010 erfolgte die Ladung der\nBeschwerdeführerin als Zeugin zu einem Termin zur Beweisaufnahme am\n8. Juli 2010 um 12.30 Uhr in den Sitzungssaal 3.025 im\nJustizzentrum Halle in der Thüringer Strasse 6. Die Ladung war\nunter anderem mit dem Hinweis verbunden, einem Zeugen, der ohne\ngenügende Entschuldigung nicht erscheine, würden die durch sein\nAusbleiben entstandenen Kosten auferlegt und zugleich werde gegen\nihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR und für den Fall, dass\ndieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs\nWochen festgesetzt. Als Beweisthema war \"Gehfähigkeit der\nKlägerin\" angegeben. Außerdem enthielt das Ladungsschreiben\nden Zusatz: \"Die gesamten Krankenunterlagen der Klägerin sind\nim Termin mitzubringen. Falls Sie diese zuvor übersenden, kann\ndieser ggf. entfallen!\". Ausweislich der in den Gerichtsakten\nabgehefteten Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der\nLadung der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 durch Einlegung in\nden Briefkasten der Praxis der Beschwerdeführerin. Die\nBeschwerdeführerin erschien nicht zu dem Termin am 8. Juli 2010;\nauch Behandlungsunterlagen lagen nach dem Inhalt des Protokolls im\nTermin nicht vor. Der Rechtsstreit endete durch einen in dem Termin\nam 8. Juli 2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich.\nHinter der Sitzungsniederschrift befinden sich dann in der\nGerichtsakte mehrere Blätter mit einem ärztlichen Bericht und\nKopien von Befundunterlagen der Beschwerdeführerin über die\nKlägerin. Auf den Unterlagen befindet sich der gerichtliche\nEingangsstempel vom 8. Juli 2010.\n\nRandnummer4\n\nMit einem Beschluss vom 8. Juli 2010 setzte der\nKammervorsitzende gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in\nHöhe von 200,00 EUR und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben\nwerden könne, Ordnungshaft von zwei Tagen fest. Zugleich wurden der\nBeschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten\nauferlegt. In den Gründen wird ausgeführt, durch die Abgabe eines\nKurzberichts und diverser medizinischer Unterlagen liege keine\nausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen der geladenen\nZeugin vor.\n\nRandnummer5\n\nDie Beschwerdeführerin hat am 20. August 2010 Beschwerde gegen\nden Ordnungsgeldbeschluss erhoben und ausgeführt: Sie habe die\nBefundunterlagen am Sitzungstag um 9.00 Uhr persönlich mit der\nBitte um Weiterleitung an der Information des Justizzentrums in der\nThüringer Strasse 6 abgegeben. Das SG hat am 20. August 2010 eine\nAufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses abgelehnt und die Beschwerde\nan das Landessozialgericht weitergeleitet.\n\nRandnummer6\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des\nSozialgerichts Halle vom 8. Juli 2010 mit der Festsetzung eines\nOrdnungsgeldes aufzuheben.\n\nRandnummer7\n\nDie Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat\nauf eine Stellungnahme verzichtet.\n\nRandnummer8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten\nverwiesen.\n\nII.\n\nRandnummer9\n\nDie nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige\nBeschwerde ist unbegründet.\n\nRandnummer10\n\nNach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einer ordnungsgemäß\ngeladenen Zeugin, die nicht erscheint, die durch das Ausbleiben\nverursachten Kosten auferlegt und zugleich wird ein Ordnungsgeld\nund für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,\nOrdnungshaft festgesetzt. Nach § 381 ZPO unterbleibt die\nAuferlegung der Kosten und die Festsetzung von Ordnungsgeld und\nOrdnungshaft, wenn die Zeugin glaubhaft macht, dass ihr die Ladung\nnicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sie ihr Ausbleiben\ngenügend entschuldigt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nachträglich,\nwerden die getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.\n\nRandnummer11\n\nDie Zeugin ist hier ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juli 2010\ngeladen worden. Die Ladung war entsprechend § 111 Abs. 2 SGG\nausreichend bestimmt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines\nAusbleibens erfolgt. Die ordnungsgemäß zugestellte Ladung ist auch\nso rechtzeitig zugegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne\nSchwierigkeiten erscheinen konnte.\n\nRandnummer12\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben am 8. Juli 2010 nicht\ngenügend entschuldigt. Als Entschuldigung werden nach ständiger\nRechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die\nden Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der\nWahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des\nBundesfinanzhofs - BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11\nzitiert nach juris). Hier hat die Klägerin keine Gründe\nvorgetragen, die sie daran gehindert hätten, wie geladen zum Termin\nzu erscheinen. Sofern sie glaubte, sie brauche nicht zu erscheinen,\nweil sie Befundunterlagen am Morgen des 8. Juli 2010 an der\nInformation des Justizzentrums abgegeben hatte, entschuldigt dies\nnicht das Nichterscheinen der Zeugin zum Gerichtstermin. Es steht\ngrundsätzlich nicht im Belieben eines geladenen Zeugen zu\nentscheiden, ob sein Erscheinen entsprechend einer gerichtlichen\nLadung noch erforderlich ist. Glaubt eine Zeugin oder ein Zeuge,\ndie Ladung hätte sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener\nUmstände erübrigt, so obliegt es ihr bzw. ihm, zumindest auf der\nGeschäftstelle des für die Ladung verantwortlichen Richters\nnachzufragen, ob die Ladung aufgehoben wird. Es lagen hier auch\nkeine besonderen Umstände vor, die eine solche Nachfrage aus Sicht\nder Beschwerdeführerin nachvollziehbar als entbehrlich erscheinen\nlassen konnten. Das der Beschwerdeführerin mitgeteilte Beweisthema\nwar so gefasst, dass sie nicht damit rechnen konnte, bei Vorlage\nder Behandlungsunterlagen werde in jedem Fall ihre Befragung\nentfallen. Durch den Zusatz, bei Übersendung der Krankenunterlagen\nvor dem Termin werde dieser \"ggf.\" entfallen, wurde\nhinreichend deutlich gemacht, dass sich der Richter eine\nEntscheidung über die Terminsaufhebung vorbehielt, damit also nicht\n\"automatisch\" nach Eingang der Unterlagen zu rechnen war.\nZudem konnte die Beschwerdeführerin auch nicht sicher davon\nausgehen, die von ihr erst am Terminstag abgegebenen Unterlagen\nwürden noch vor dem Termin vorgelegt werden. Nach alledem führt\ndeshalb hier die Annahme der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten\nauch ohne Erscheinen zum Termin ausreichend nachgekommen zu sein,\nnicht zu einer Entschuldigung für das Nichterscheinen. Nach der\nAusgestaltung der §§ 380, 381 ZPO war das Gericht auch nicht\ngehalten, von der Festsetzung des Ordnungsgelds abzusehen, weil der\nTermin mit einem Vergleich endete und somit das Ausbleiben der\nBeschwerdeführerin letztlich keine nachteilige Wirkungen für das\nVerfahren hatte. Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin\nkonkret nicht auferlegt worden. Weil keine zusätzliche Ladung als\nZeugin mehr erforderlich ist, besteht hierfür auch keine\nVeranlassung. Das Ordnungsgeld behält aber seine Berechtigung, denn\nes dient allgemein dazu, die Befolgung der Ladung als Zeuge durch\ndas Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege\nmöglichst sicherzustellen. Deshalb stellte § 380 ZPO anders als § 141 Abs. 3 ZPO, der für den Fall des Ausbleibens einer zum Termin\ngeladenen Partei Anwendung findet, die Entscheidung, ob ein\nOrdnungsgeld festzusetzen ist, auch nicht in das Ermessen des\nGerichts.\n\nRandnummer13\n\nDie Höhe des Ordnungsgelds ist einem Rahmen von 5 EUR bis 1.000\nEUR und die ersatzweise Ordnungshaft einem Rahmen von einem Tag bis\nzu sechs Wochen zu entnehmen (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch). Die Festsetzung steht im Ermessen des Gerichts.\nBewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise\nzwei Tage Ordnungshaft – im unteren Bereich des Rahmens, so\nbedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen\nBegründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin\nerledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 –\nIII B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen\nLandessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 2 AS 936/10 B\n– zitiert nach juris). Der Senat hält im konkreten Fall auch\nbei Berücksichtigung des offensichtlichen Irrtums der\nBeschwerdeführerin darüber, dass sich ihr Erscheinen erübrigt hätte\nund auch angesichts der Erledigung des Verfahrens in dem konkreten\nTermin, zu dem die Beschwerdeführerin geladen war, die festgesetzte\nHöhe des Ordnungsgeldes für durchaus angemessen. Denn letztlich\nhatte die Beschwerdeführerin durch die nach den Verfahrensakten\nbeharrliche Nichtbefolgung vorangegangener\nMitwirkungsaufforderungen ihre Ladung selbst verursacht und war\nauch hinsichtlich der Annahme eines Entfallens ihrer Pflicht, der\nLadung entsprechen zu müssen, zumindest grob fahrlässig.\n\nRandnummer14\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.\n\nRandnummer15\n\nDieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2011-07-13/l-2-as-347-10-b","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2011-07-13/l-2-as-347-10-b","retrieved":"2026-10-26 05:22:26.403356+00:00"},"card":{"id":"lsg-sachsen-anhalt/2011-07-13/l-2-as-347-10-b","court":"LSG Sachsen-Anhalt","court_id":"lsg-sachsen-anhalt","court_as_stated":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","panel":"2. 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