{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2011:0420.L3LW2.08.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":"3. Senat","decided":"2011-04-20","aktenzeichen":"L 3 LW 2/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Berechnung des Beitragszuschusses nach § 32 ALG ist der endgültige Einkommensteuerbescheid, soweit er vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändert, für den jeweils maßgebenden Zeitraum zugrunde zu legen. Die Höhe der behaupteten tatsächlichen Einkünfte ist nicht maßgeblich. (Rn.25)","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von\nBeitragszuschüssen in Höhe von 2.172,00 EUR für die Zeit vom 1.\nJanuar 2002 bis zum 31. Dezember 2003.\n\nRandnummer2\n\nDie am 1939 geborene und seit 1962 verheiratete Klägerin ist\nseit 1. Januar 1995 als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Alterssicherung der Landwirte (ALG) bei der\nLandwirtschaftlichen Alterkasse (LAK) B., deren Rechtsnachfolgerin\ndie Beklagte ist, versicherungspflichtig. Ihren ersten Antrag auf\nBewilligung eines Beitragszuschusses vom 18. September 1997 lehnte\ndie LAK B. mit Bescheid vom 29. April 1998 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides 2. September 1998 wegen fehlender Mitwirkung\nab. Auf den weiteren Antrag vom 14. September 2001 auf Bewilligung\neines Beitragszuschusses rückwirkend ab 1995 bewilligte die LAK B.\nder Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 einen\nBeitragszuschuss ab 1. Dezember 1997 gemäß §§ 32 bis 35 ALG.\n\nRandnummer3\n\nNachdem die Klägerin der LAK B. den vorläufigen\nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom 7.\nFebruar 2002 am 14. Februar 2002 vorgelegt hatte, bewilligte diese\neinen monatlichen Zuschuss mit Bescheid vom 5. März 2002 ab Januar\n2002 in Höhe von 88,00 EUR unter Zugrundelegung eines maßgeblichen\nEinkommens in Höhe von 8.528,00 EUR (16.679,70 DM) und mit Bescheid\nvom 9. Januar 2003 ab Januar 2003 in Höhe von 93,00 EUR unter\nZugrundelegung eines maßgeblichen Einkommens in Höhe von 8.617,00\nEUR (16.854,21 DM). Sie legte dabei jeweils ein anzurechnendes\nEinkommen der Klägerin in Höhe von 7.560,12 DM (Verletztenrente in\nHöhe von 999,12 DM und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in\nHöhe von 6.561,00 DM) und die Altersrente des Ehegatten der\nKlägerin in Höhe von 25.799,28 DM aus 2000 bzw. in Höhe von\n26.148,30 DM aus 2001 zugrunde. Mit Bescheid vom 9. Januar 2004\nteilte die LAK B. mit, die Versicherungspflicht der Klägerin zur\nAlterssicherung der Landwirte ende am 31. Dezember 2003 wegen der\nVollendung des 65. Lebensjahres. Mit weiterem Bescheid vom 9.\nJanuar 2004 stellte die LAK B. fest, dass die Klägerin für die Zeit\nvom 1. Januar 2004 bis laufend als Landwirtin in der\nAlterssicherung der Landwirte versicherungsfrei sei.\n\nRandnummer4\n\nAm 20. Dezember 2004 legte die Klägerin den bestandskräftigen\nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom\n20. August 2004 vor, der – von ihr erzielte – Einkünfte\naus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58.285,00 DM auswies.\n\nRandnummer5\n\nMit Bescheid vom 24. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, sie\nhebe den Bescheid über die Bewilligung des Beitragszuschusses vom\n5. März 2002 sowie die auf ihm beruhenden Folgebescheide für die\nZeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar bis\nzum 31. Dezember 2003 gemäß § 34 Abs. 4 ALG insoweit auf, als die\nHöhe des Beitragszuschusses zu ändern sei. Der zu Unrecht gezahlte\nZuschussbetrag werde zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 Zehntes Buch\nSozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und\nSozialdatenschutz – SGB X). Zur Begründung führte die\nBeklagte an, das maßgebliche Einkommen der Klägerin betrage vom 1.\nJanuar bis zum 31. Dezember 2002 21.751,00 EUR und für die Zeit vom\n1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 21.840,00 EUR. Die\nEinkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR jährlich (§ 32 Abs. 1 ALG)\nwerde jeweils überschritten, sodass kein Anspruch auf einen\nBeitragszuschuss bestehe. Da der Beitragszuschuss den geänderten\nEinkommensverhältnissen angepasst werde und besondere Umstände des\nEinzelfalles nicht entgegenstünden, werde von einer Anhörung\nabgesehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Bezüglich der Berechnung werde\nauf die Anlage zum Bescheid verwiesen.\n\nRandnummer6\n\nAm 23. November 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch.\nBei der Berechnung des Beitragszuschusses sei die Beklagte zur\nBerücksichtigung ihres geringeren Einkommens im Jahr 2002 in Höhe\nvon 7.685,00 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 6.072,00 EUR\nverpflichtet. Zudem wende sie sich gegen die Einbeziehung der\nAltersrente ihres Ehegatten.\n\nRandnummer7\n\nIn einem die Sach- und Rechtslage erläuternden Schreiben vom 6.\nDezember 2005 teilte die Beklagte u.a. mit, für die Berechnung des\nBeitragszuschusses sei nicht das Einkommen in dem Jahr, für das der\nBeitragszuschuss gewährt werde, zu berücksichtigten, sondern das,\nwelches sich aus dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid bzw. für\ndas Erwerbsersatzeinkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr\nergebe. Es sei mithin nicht auf die Einkünfte der Klägerin in den\nJahren 2002 und 2003 abzustellen. Am 16. Januar 2006 erklärte die\nKlägerin, sie halte ihren Widerspruch weiter aufrecht. Die\nEinkommensteuerbescheide der umstrittenen Jahre seien zur\nBerechnung des Zuschusses heranzuziehen.\n\nRandnummer8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte\nden Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die\nEntscheidung seien die §§ 32 und 34 ALG. Zum Zeitpunkt der\nAusfertigung der Ursprungsbescheide über die Bewilligung eines\nBeitragszuschusses für die Zeit ab 1. Januar 2002 am 5. März 2002\nbzw. 9. Januar 2003 sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr\n1999 in der Ausfertigung vom 7. Februar 2002 der sich auf das\nzeitnächste Veranlagungsjahr beziehende Bescheid gewesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden Einkommensteuerbescheide, die\nvorangegangene Einkommensteuerbescheide änderten, bei der\nBerechnung eines Beitragszuschusses mit Wirkung für die\nVergangenheit berücksichtigt. Entsprechend sei die geänderte\nAusfertigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom\n20. August 2004 rückwirkend für die Berechnung des\nBeitragszuschusses zu berücksichtigen gewesen. Unter\nBerücksichtigung des mit diesem Einkommensteuerbescheid für das\nJahr 1999 nachgewiesenen Einkommens sei die Einkommenshöchstgrenze\nvon 15.500,00 EUR überschritten worden. Der Klägerin habe daher in\nden Jahren 2002 und 2003 kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss\nzugestanden. Die Ursprungsbescheide über die Bewilligung des\nBeitragszuschusses vom 5. März 2002 sowie 9. Januar 2003 seien\ngemäß § 34 Abs. 4 ALG mit Wirkung für die Vergangenheit mit Wirkung\nab 1. Januar 2002 aufzuheben gewesen.\n\nRandnummer9\n\nHiergegen hat sich die Klägerin mit der am 16. März 2006 beim\nSozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und weiter geltend\ngemacht, für die Berechnung des Beitragszuschusses für die Jahre\n2002 und 2003 sei das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen\nzugrunde zu legen.\n\nRandnummer10\n\nDas Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar\n2008 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Nichtbestehen eines\nBeitragszuschussanspruchs der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003\nfestgestellt und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR\nzurückgefordert. Sie habe in ordnungsgemäßer, nicht zu\nbeanstandender Weise gehandelt, indem sie als Einkommen der\nKlägerin das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999\nvom 7. Februar 2002 ergebende Einkommen und beim Ehegatten der\nKlägerin die sich jeweils aus dem vorvergangenen Jahr ergebenden\nRentenzahlungen zugrunde gelegt habe (§ 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ALG\nund § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG). Der Bescheid über die\nEinkommensteuer für das Jahr 1999 vom 7. Februar 2002 sei bezüglich\nder Beitragszuschüsse für die Jahre 2002 und 2003 der Bescheid für\ndas zeitnächste Veranlagungsjahr gewesen, denn Steuerbescheide für\ndie Jahre 2000 und 2001 hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht\nvorgelegen. Auch seien bei Änderungen nicht nunmehr vorliegende\nEinkommensteuerbescheide für spätere Jahre zugrunde zu legen,\nsondern nach § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden\nEinkommensteuerbescheide, welche die dem Zuschuss zum Beitrag\nzugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide änderten, mit Wirkung\nfür die Vergangenheit berücksichtigt. Bei der Zugrundelegung des\nEinkommensteuerbescheides vom 20. August 2004 für das Jahr 1999 bei\nder Gewährung eines Beitragszuschusses habe jedoch kein Anspruch\nmehr bestanden. Die Bescheide über die Gewährung von\nBeitragszuschüssen an die Klägerin seien mit Wirkung ab 1. Januar\n2002 bis einschließlich 31. Dezember 2003 nach § 34 Abs. 4 ALG\naufzuheben gewesen, denn diese Norm sei eine Spezialnorm gegenüber\nden §§ 45 ff. SGB X. Das Schreiben vom 6. Dezember 2005 sei als\nAnhörung im Sinne des § 24 SGB X zu werten.\n\nRandnummer11\n\nGegen das ihr am 27. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 27. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht\nSachsen-Anhalt eingelegt. Die der Beitragsberechnung zugrunde\ngelegte Bezugsgröße sei irrelevant und mit dem Rechtsstaat nicht\nvereinbar.\n\nRandnummer12\n\nDie Klägerin, die im Verhandlungstermin des Senats weder\nerschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,\n\nRandnummer13\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2008 und den\nBescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 aufzuheben.\n\nRandnummer14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nRandnummer16\n\nSie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihren angefochtenen\nBescheid für zutreffend.\n\nRandnummer17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer18\n\nDer Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden,\nobwohl die Klägerin im Verhandlungstermin weder erschienen noch\nvertreten gewesen ist. Hierauf ist sie mit der ihr ausweislich der\nPostzustellungsurkunde am 25. März 2011 zugestellten Ladung\nhingewiesen worden.\n\nRandnummer19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\nRandnummer20\n\nDas Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der\nBescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 ist rechtmäßig und\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG)).\n\nRandnummer21\n\nDie Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bescheide vom 5. März\n2002 und 9. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 aufzuheben\nund überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR\nzurückzufordern.\n\nRandnummer22\n\nRechtsgrundlage des mit der Klage angefochtenen\nAufhebungsbescheides vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 sind §§ 34 Abs. 4 ALG,\n50 Abs. 1 SGB X. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 ALG ist der\nVerwaltungsakt, sofern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses\nzum Beitrag maßgebenden Verhältnisse ändern, vom Zeitraum der\nÄnderung der Verhältnisse an aufzuheben. § 34 Abs. 4 ALG stellt\ninsoweit eine Sondervorschrift zu § 48 SGB X dar und gewährt keinen\nVertrauensschutz (Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 7.\nAufl., 2010, § 48 Rdnr. 38). In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3\nALG ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt der Änderung der\nVerhältnisse an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten\nEinkommensteuerbescheid beruht hat, § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG. Unter\nZugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom\n20. August 2004 überschritt das maßgebliche Einkommen ab 1. Januar\n2002 die jährliche Einkommensgrenze von 15.500,00 EUR.\n\nRandnummer23\n\nGemäß § 32 Abs. 1 ALG haben versicherungspflichtige Landwirte\nAnspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteigt.\nGemäß § 32 Abs. 2 ALG wird das jährliche Einkommen aus dem\nJahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm\ngetrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem\nEhegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro\nabgerundet. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 ALG sind Einkommen die Summe\nder erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des\nEinkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Einkünfte nicht unter\ndie Nr. 2 fallen (Nr. 1), und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen\ngelten (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sind\nErwerbsersatzeinkommen Leistungen, die aufgrund oder in\nentsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften\nerbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen\nnach Satz 2 Nr. 1 insbesondere Renten aus der gesetzlichen\nRentenversicherung. Nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG sind\nmaßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 die\nsich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden\nEinkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der\nBesteuerung zugrunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung\nzur Einkommenssteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre\nerfolgt ist oder die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten\nentsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur\nEinkommenssteuer für die letzten vier Kalenderjahre erfolgt\nist.\n\nRandnummer24\n\nDie Beklagte war verpflichtet, den vorläufigen\nEinkommensteuerbescheid für 1999 vom 7. Februar 2002 bei der\nBerechnung des Beitragszuschusses ab 1. Januar 2002 zugrunde zu\nlegen. Dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bezog sich\nzum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 5. März 2002 und 9.\nJanuar 2003 auf das zeitnächste Veranlagungsjahr.\nEinkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001\nlagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.\n\nRandnummer25\n\nGemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG werden Einkommensteuerbescheide,\ndie vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändern, bei der\nBerechnung des Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit\nberücksichtigt. Demnach war die Beklagte verpflichtet, bei der\nBerechnung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 1. Januar 2002\nbis zum 31. Dezember 2003 den endgültigen Einkommensteuerbescheid\nfür das Jahr 1999 vom 20. August 2004 der Berechnung des\nBeitragszuschusses rückwirkend zugrunde zu legen. Sie war nicht\ngehalten, auf die behaupteten tatsächlichen Einkünfte der Klägerin\nin den Jahren 2002 und 2003 abzustellen. In § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG\nwird ausdrücklich geregelt, dass Änderungen des Einkommens vom\nBeginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des\nEinkommensteuerbescheides zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet,\nÄnderungen des Einkommens – die sich nur aus\nEinkommensteuerbescheiden für weniger weit zurückliegende\nVeranlagungsjahre ergeben können – werden nicht vom Zeitpunkt\nder tatsächlichen Änderung, sondern erst vom Beginn des dritten\nKalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides\nberücksichtigt. Der sachliche Grund für diese verzögerte und nur\nzukünftige Berücksichtigung historischer Einkommensänderungen liegt\nim geringeren Verwaltungsaufwand bei der Neufeststellung laufend\ngewährter Beitragszuschüsse. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass der\nBeitragszuschuss noch für kurze Zeit nach veralteten und weniger\nrealitätsgerechten Daten berechnet – und gezahlt –\nwird, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit rückwirkenden\nNeufeststellungen verbunden wäre, die Rückforderungen bzw.\nNachzahlungen für die Vergangenheit erforderlich machten\n(Bundessozialgericht (BSG)-, Urteil vom 30. August 2007 – B\n10 LW 1/06 R –, SozR 4-5868 § 32 Nr. 3). Lediglich bei\nEinkommensteuerbescheiden, die die dem Zuschuss zum Beitrag\nzugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, wird die Änderung\nmit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 3 ALG).\n\nRandnummer26\n\nUnter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides vom 20.\nAugust 2004 ist für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung von\nEinkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von\n58,286 DM zuzüglich einer Verletztenrente in Höhe von 999,12 DM und\neiner Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2000 in Höhe von\n25.799,28 DM ein Gesamteinkommen beider Ehegatten in Höhe von\n85.084,40 DM für das Jahr 2002 und – unter Berücksichtigung\neiner Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2001 in Höhe von\n26.148,30 DM – in Höhe von 85.433,42 DM für das Jahr 2003 zu\nermitteln. Damit ergibt sich für das Jahr 2002 ein zu\nberücksichtigendes Einkommen in Höhe von 21.751,00 EUR (gerundete\nHälfte in Höhe von 42.542,00 DM) und für das Jahr 2003 21.840,00\nEUR (gerundete Hälfte in Höhe von 42.716,71 DM). Damit wird die\nEinkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR deutlich\nüberschritten.\n\nRandnummer27\n\nDie Beklagte hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.\nFebruar 2006 die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 von\nden Tatsachen in Kenntnis gesetzt, auf die es nach ihrer\nRechtsansicht für die Aufhebung des gewährten Beitragszuschusses\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003\nankommt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Damit\nliegt – auch wenn nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht\nerforderlich – eine Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X\nvor.\n\nRandnummer28\n\nSoweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung des\nBeitragszuschusses aufzuheben, hat die Klägerin den überzahlten\nBetrag zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie hat\nBeitragszuschüsse für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31.\nDezember 2002 in Höhe von 1.056,00 EUR (monatlich 88,00 EUR) und\nfür die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe\nvon 1.116,00 EUR (93,00 EUR monatlich) erhalten. Damit beläuft sich\nder von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 2.172,00\nEUR.\n\nRandnummer29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\nRandnummer30\n\nGründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2\nSGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine\nEinzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass\nder Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG\ngenannten Gerichte abweicht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2011-04-20/l-3-lw-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"ALG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":15},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2011-04-20/l-3-lw-2-08","retrieved":"2026-10-26 05:22:49.655386+00:00"},"card":{"id":"lsg-sachsen-anhalt/2011-04-20/l-3-lw-2-08","court":"LSG Sachsen-Anhalt","court_id":"lsg-sachsen-anhalt","court_as_stated":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","panel":"3. 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