{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L8SO8.08.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":"8. Senat","decided":"2010-12-21","aktenzeichen":"L 8 SO 8/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Beurteilung der Vorläufigkeit der Leistungserbringung iS von § 106 Abs 1 S 1 iVm § 98 Abs 2 S 3 SGB 12 kommt es nicht auf das Tätigwerden des Leistungserbringers nach Außen, dh im Verhältnis zum Leistungsberechtigten, an, sondern auf das Innenverhältnis der am Erstattungsfall beteiligten Leistungsträger. (Rn.62)","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu\nerstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert auf 20.075,78 EUR festgesetzt.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Kostenerstattung für in\neinem Sozialhilfefall erbrachte Leistungen der stationären\nEingliederungshilfe im Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 10.\nMärz 2006.\n\nRandnummer2\n\nDer im Jahr 1956 geborene R ... B. (im Weiteren:\nLeistungsberechtigter (LB)) war seit der Beendigung seiner\njuristischen Ausbildung im Jahr 1987 in verschiedenen Kanzleien in\nNordrhein-Westfalen als Rechtsanwalt tätig. Im Oktober 1998 zog er\nnach G bei D ... und begann dort eine selbstständige Tätigkeit als\nRechtsanwalt. Diese gab er im Oktober 2002 auf und arbeitete ab\nNovember 2002 wieder als angestellter Rechtsanwalt in D ... Vom 1.\nJuli 2003 bis zum 15. November 2004 war er einwohnermelderechtlich\nin D ... in der B. Straße ... gemeldet. Der LB wurde im Juli 2000,\nvon Dezember 2002 bis Februar 2003, März bis Mai 2003, Mai bis\nOktober 2003, Januar bis Februar und im Mai 2004 stationär\npsychiatrisch behandelt. Am 27. Juli 2004 wurde der LB in die\nstationäre Einrichtung H in P .../B aufgenommen, in der vom 10.\nAugust 2004 bis Ende 2005 im Rehabilitationszentrum für psychisch\nKranke eine medizinische Rehabilitation erfolgte. Ab dem 1. August\n1005 wechselte er in den Übergangsbereich der Einrichtung, in dem\ner eine arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierende Maßnahme begann.\nDie Kosten der Rehabilitation in der Einrichtung übernahm der\nBeklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe des Freistaats\nSachsen als Eingliederungshilfe. Zuletzt verlängerte er unter dem\n1. August 2005 seine Kostenzusage bis zum 31. Oktober 2005.\n\nRandnummer3\n\nDer behandelnde Arzt Dr. K. K ... nannte im Abschlussbericht der\nmedizinischen Rehabilitation vom 11. Oktober 2005 als Diagnose eine\nparanoid-halluzinatorische Schizophrenie mit Residuum\n(Differenzialdiagnose: schizo-affektive Psychose mit Residuum). Die\nEingewöhnungsphase im Rehabilitationszentrum sei für den LB\nschwierig gewesen. Er habe sich mit der Situation, nicht mehr als\nJurist arbeiten zu können, stattdessen in einer Einrichtung für\npsychisch Kranke unter Betreuung zu stehen, und der Schwere der\nErkrankung nicht abfinden können. Es sei gelungen, die vierjährige,\nfast durchgängige depressive und zum Teil wahnhaft getönte\npsychische Krise zu durchbrechen. Nunmehr erscheine der LB an vier\nvon fünf Tagen pünktlich im arbeitstherapeutischen Bereich, wo er\nleichtere Tätigkeiten übernehme. Arbeits- und soziotherapeutisch\nhabe man vorwiegend an Realitätsangleichung und Motivation\ngearbeitet. Die medikamentöse Behandlung habe das depressive Bild\ngemildert; inzwischen gebe es mehrtägige Phasen ohne depressive\nVerstimmung. Es sei nicht gelungen, dem LB die Notwendigkeit der\nregelmäßigen Einnahme der Medikation und eine adäquate\nKrankheitseinsicht zu vermitteln. Er verleugne die psychische\nGrunderkrankung und stelle die neuroleptische Behandlung in Frage.\nWegen des mangelnden Krankheitsverständnisses und der geringen\nmedikamentösen Compliance sei weiterhin eine intensive Betreuung\nerforderlich. Der LB habe noch keine Bewältigungsstrategien\nentwickelt, sodass eine weitere Betreuung im Wohnbereich indiziert\nsei. Er wolle weiterhin als Jurist auf dem ersten Arbeitsmarkt\narbeiten. Dies sei aus fachlicher Sicht nicht realitätsgerecht, das\nLeistungsvermögen entspreche nicht den Anforderungen. Die Teilnahme\nan einer arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierenden Maßnahme sei\nein für den LB akzeptables Nahziel. Sie gewährleiste eine\nregelmäßige Tagesstruktur; gleichzeitig könne der LB\ninteressengemäß seine PC-Kenntnisse erweitern und Bürotätigkeiten\nausführen.\n\nRandnummer4\n\nIm ärztlichen Kurzgutachten vom 15. März 2005 für das\nVersorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen\nhatte Dr. K ... ausgeführt, bislang sei der LB nicht arbeitsfähig.\nAn eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt sei\nnicht zu denken. Nach Ende der medizinischen Rehabilitation im Juli\n2005 scheide eine direkte Wiedereingliederung im erlernten Beruf\nsicher aus. Daraufhin gewährte das Versorgungswerk mit Bescheid vom\n23. August 2005 die Berufsunfähigkeitsrente (iHv mtl. 936,54 EUR)\nbis zum 31. März 2007 weiter.\n\nRandnummer5\n\nIm ärztlichen Verlängerungsantrag für die stationäre\nRehabilitation vom 17. Januar 2005 hatte er u.a. ausgeführt: Es\nfalle dem LB schwer, die Einschränkungen durch die Erkrankung\nwahrzunehmen und zu akzeptieren. Er könne sich nicht auf eine\nLebensplanung mit der Erkrankung einlassen und versuche, in seine\nalten Lebensverhältnisse zurückzukehren. Der Aufbau einer\nregelmäßigen Tagesroutine und die Einhaltung der täglichen\nVerpflichtungen fielen ihm schwer. Arbeiten, die nicht seinen\nZielen entsprächen, würden nur nach Motivation und unter erhöhten\nAusfallzeiten verrichtet. Der LB könne Belastungssituationen weder\nerkennen noch sich adäquat verhalten. Krankheitseinsicht und ein\nneuer Lebensentwurf müssten zeitintensiv entwickelt werden.\n\nRandnummer6\n\nAm 5. September 2005 teilte der LB einem Mitarbeiter des\nBeklagten telefonisch mit, dass er in ca. ein bis zwei Monaten die\nEinrichtung verlassen werde. Er habe jetzt genug gelernt und halte\neine weitere Therapie nicht für sinnvoll. Er habe einen\nStudienkollegen getroffen, der eine Rechtsanwaltskanzlei in W. habe\nund dringend Hilfe benötige. Er sei überzeugt, diesem mit seiner\nArbeitskraft helfen zu können. Er suche jetzt eine Wohnung und\nwolle den PC-Kurs in der Einrichtung abschließen. Er beabsichtige,\nin ca. sechs Monaten wieder seine Zulassung als Rechtsanwalt zu\nbeantragen. Unter dem 15. September 2005 teilte der Betreuer mit,\nder LB wolle die stationäre Behandlung zum Monatsende beenden, nach\nW. ziehen und bei einem Freund arbeiten. Er suche bereits eine\nWohnung. Der Betreuer beantragte die Übernahme der Kosten für den\nTransport der in D. eingelagerten Möbel des LB nach L. W. sowie die\nÜbernahme der Kosten für die Beschaffung einer Küche und eines\nKleiderschranks. Mit Bescheid vom 20. September 2005 bewilligte der\nBeklagte \"eine Startbeihilfe für die Einrichtung der Wohnung\nbzw. den Transport der Möbel\" iHv 1.000,00 EUR und überwies\nden Betrag auf das Konto des LB.\n\nRandnummer7\n\nAm 19. September 2005 teilte der LB telefonisch mit, er gehe\nbereits am 22. September 2005 nach W ... Er beabsichtige, wieder\nins Berufsleben einzusteigen. Am 22. September 2005 (Feitag)\nverließ er die Einrichtung und fuhr nach W ... Dort übernachtete er\nin der Kanzlei. Am 22. und 23. September 2005 suchte er erfolglos\neine Wohnung. Am Montag, den 26. September 2005, teilte der LB dem\nBeklagten telefonisch mit, er sei der Situation psychisch nicht\ngewachsen und benötige dringend Hilfe. Er wolle nicht in ein\nKrankenhaus gehen, da er dort niemanden kenne. Am selben Tag fuhr\ner mit dem Zug nach P. zurück, wo er zunächst in einem Gästezimmer\nder stationären Einrichtung untergebracht wurde. Am darauffolgenden\nTag konnte er in einer angegliederten Wohngemeinschaft\nuntergebracht werden.\n\nRandnummer8\n\nBereits am 26. September 2005 beantragte der LB durch seinen\nBetreuer beim Landkreis L W die Gewährung von Sozialhilfeleistungen\nnach § 54 SGB XII. Er habe am 22. September 2005 - gegen jeden Rat\n- beschlossen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) nach W zu\nverlegen. Bei dem befreundeten Rechtsanwalt habe er Unterkunft\ngefunden. Er habe die Absicht gehabt, in dessen Kanzlei als\njuristischer Mitarbeiter zu arbeiten. Dies sei ihm zugesagt worden.\nUnter dem Eindruck des persönlichen Versagens (krankheitsbedingt)\nhabe sich der LB entschlossen, wieder in die Einrichtung H.\nzurückzukehren. Nur dort fühle er sich sicher. Im Schreiben vom 7.\nOktober 2005 führte der Betreuer aus, der LB habe einen gA in W ...\nbegründet. Ihm sei von der Einrichtung zum 22. September 2005 eine\nAbmeldebescheinigung erteilt und ihm sei die Startbeihilfe\nbewilligt worden. Während des Aufenthalts in W. habe er sich\nmehrere Wohnungen angesehen und am 26. September 2005 vor dem\nAmtsgericht Wittenberg verhandelt. Er habe einen dauerhaften\nVerbleib in W ... beabsichtigt. Seine \"Zelte\" in P ...\nhabe er \"abgebrochen\". Aus gesundheitlichen Gründen habe\ner die Absicht spontan aufgegeben und sei zurück nach P ...\n\"geflohen\".\n\nRandnummer9\n\nMit Bescheid vom 14. Oktober 2005 lehnte der Landkreis W ... im\nNamen und im Auftrag des Klägers als überörtlicher Träger der\nSozialhilfe den Leistungsantrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 Zwölftes\nBuch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab. Für stationäre\nLeistungen sei der Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1\nSGB XII örtlich zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gA im\nZeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung habe oder in zwei Monaten\nvor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Aufgrund des nur viertägigen\nAufenthalts in W habe der LB dort keinen gA begründet, sondern\nvorübergehend verweilt. Seine Absicht, dort Wohnraum anzumieten und\neiner Berufstätigkeit nachzugehen, sei an den tatsächlichen\nVerhältnissen gescheitert, sodass er seinen Plan aufgegeben habe.\nTrotz des tatsächlichen Aufenthalts in W. seien der Landkreis W.\nund mithin auch der überörtliche Träger der Sozialhilfe örtlich\nnicht zuständig.\n\nRandnummer10\n\nMit Schreiben vom 17. Oktober 2005 übersandte der Landkreis W\n... den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur weiteren\nBearbeitung zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberbayern. Dieser\nsandte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 den Vorgang zurück und\nvertrat die Auffassung, der LB habe einen gA in W begründet. Da die\nAngelegenheit eile, werde der Landkreis W. gebeten, unverzüglich\nüber die Hilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu entscheiden.\n\nRandnummer11\n\nAm 25. Oktober 2005 legte der Betreuer des LB Widerspruch gegen\nden Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom\n6. November 2005 bat die Einrichtung H um eine baldige Klärung der\nKostensituation. Nach Vorlage des Widerspruchsvorgangs bei der\nSozialagentur Sachsen-Anhalt sandte diese ihn am 6. Dezember 2005\nan den Landkreis W ... zurück. Der Widerspruch sei zulässig und\nbegründet. Da der Landkreis als erstangegangener\nRehabilitationsträger nicht gemäß § 14 Abs. 1 des Neunten Buchs\nSozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe - (SGB IX) innerhalb\nvon zwei Wochen den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger\nweitergeleitet habe, sei er als der zuerst angegangene Träger\nvorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dem Kostenträger sei\nmitzuteilen, dass vorläufig Hilfe gewährt werde. Es sei\nKostenerstattung geltend zu machen. Mit Abhilfebescheid vom 15.\nDezember 2005 hob der Landkreis W. den Ablehnungsbescheid auf und\nkündigte an, nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs\nLeistungen vorläufig gemäß § 14 SGB IX zu gewähren. Mit Bescheid\nvom 16. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.\nJanuar 2006 bewilligte er im Namen des überörtlichen Trägers der\nSozialhilfe in Sachsen-Anhalt Eingliederungshilfe für behinderte\nMenschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der\nGemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6\nSGB IX in Form der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten\nWohnmöglichkeiten beim Leitsyndrom einer seelischen Behinderung.\nDie Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 27. September 2005\nbis zum 31. März 2006. Die Feststellung der Leistungen erfolge nach\n§ 42 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil\n- (SGB I). Der LB wurde zur Kostentragung iHv 936,54 EUR monatlich\nherangezogen. Weiter bewilligte der Landkreis W ... Hilfe zum\nLebensunterhalt in Einrichtungen, Beiträge für die freiwillige\nKranken- und Pflegeversicherung, einen Barbetrag zur persönlichen\nVerfügung und Bekleidungsbeihilfen entsprechend der am\nEinrichtungsort geltenden sozialhilferechtlichen Regeln. Von der\nBewilligung setzte er die Einrichtung in Kenntnis.\n\nRandnummer12\n\nAm 9. Januar 2006 legte der Betreuer des LB Widerspruch ein,\nübersandte den aktuellen Rentenbescheid und einen Nachtrag zur\nprivaten Kranken- und Pflegeversicherung, wonach ab Januar 2006 ein\nmonatlicher Beitrag iHv 320,33 EUR zu entrichten war. Dieser sei\nfür Januar 2006 bereits bezahlt. Er bat um Klarstellung der Höhe\ndes Barbetrags und um die Gewährung eines Zusatzbarbetrags. Er wies\ndarauf hin, dass der LB im Zeitraum bis zum Erhalt des Bescheids am\n5. Januar 2006 seine Rente ausgegeben habe.\n\nRandnummer13\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2006 leitete der Landkreis W ... die\nmonatliche Rente gemäß § 93 SGB XII ab dem 1. Februar 2006 auf den\nTräger der Sozialhilfe über. Mit Bescheid vom 8. Februar 2006\nänderte er abermals den Bewilligungsbescheid. Für die Zeit ab 1.\nJanuar 2006 setzte er den monatlichen Barbetrag auf 88,66 EUR fest\nund übernahm den Beitrag für die freiwillige Kranken- und\nPflegeversicherung. Der LB wurde zu monatlichen Beträgen iHv 956,80\nEUR herangezogen.\n\nRandnummer14\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2006 meldete der Landkreis W. bei\ndem Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 102 Abs. 2 SGB X den Kostenerstattungsanspruch für die Aufwendungen\nab dem 27. September 2005 an und bat um Anerkennung dem Grunde nach\nund um Übernahme des Falls in eigene Zuständigkeit. Es sei\nbeabsichtigt, den Vorgang zum 1. April 2006 zu übergeben.\n\nRandnummer15\n\nAm 20. Februar 2006 informierte die Einrichtung den Landkreis\nW., der LB beabsichtige erneut, die Einrichtung zu verlassen und\nsich nach W zu begeben, um dort zu arbeiten. Aus therapeutischer\nSicht liege eine Fehleinschätzung des LB vor. Er werde daher von\nder Einrichtung zunächst nur beurlaubt. Am 10. März 2006 wurde der\nLB in der Einrichtung H ... (endgültig) abgemeldet. Mit Bescheid\nvom 13. März 2006 widerrief der Landkreis W. die\nLeistungsbewilligung ab dem 11. März 2006.\n\nRandnummer16\n\nMit Schreiben vom 6. April 2006 lehnte der Beklagte eine\nKostenerstattung ab. Der LB habe in W. einen gA begründet. Dazu\nseien weder eine eigene Wohnung noch eine Meldeadresse oder eine\nArbeitsstätte notwendig. Der LB habe sich nicht nur besuchsweise in\nW. aufgehalten.\n\nRandnummer17\n\nIn der Folge berichtigte der Landkreis W. nach Rückforderung der\nBescheidausfertigungen zwecks Anbringung von Korrekturvermerken\ngemäß § 38 SGB X vom Betreuer des LB unter dem 1. September 2006\ndie Leistungsbescheide vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der\nÄnderungsbescheide vom 2. Januar und 8. Februar 2006. Irrtümlich\nseien die Leistungen nicht gemäß § 43 SGB I, sondern gemäß § 42 SGB\nI gewährt worden. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht eingelegt\n\nRandnummer18\n\nAm 5. Oktober 2006 hat die \"Sozialagentur Sachsen-Anhalt,\nvertreten durch den Geschäftsführer\" als Kläger bei dem\nSozialgericht Halle (SG) Leistungsklage auf Erstattung der\nSozialhilfeaufwendungen iHv 20.075,78 EUR zuzüglich Prozesszinsen\nerhoben. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 102 SGB X.\nDer Beklagte sei zuständiger Sozialhilfeträger, denn bis zur ersten\nstationären Aufnahme in die Einrichtung am 27. Juli 2004 habe der\nLB seinen gA in D ... im Zuständigkeitsbereich des Beklagten\ngehabt. Der Kurzaufenthalt in W habe nicht zur Begründung eines\nneuen gA geführt. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I\nlägen nicht vor, denn der Zuzugswille des LB habe sich nicht\nverwirklicht. Der Begründung des gA in W hätten tatsächliche\nHinderungsgründe entgegengestanden. Der LB habe krankheitsbedingt\nseine Absicht aufgegeben und sei in die Einrichtung zurückgekehrt.\nDer Klageschrift beigefügt war eine Aufstellung der monatlich\nerbrachten Einzelleistungen (für Wohnheim, Tagesstruktur,\nBarbetrag, KV/PV, Heim- und Besuchsfahrten). Danach standen\nAusgaben iHv 21.426,19 EUR Einnahmen iHv 1.350,41 EUR\n(Berufsunfähigkeitsrente des LB) gegenüber. Die Differenz der\nbeiden Beträge ergibt die Klageforderung.\n\nRandnummer19\n\nDagegen hat der Beklagte eingewandt, ein\nKostenerstattungsanspruch ergebe sich weder aus § 102 Abs. 1 SGB X\nnoch aus § 106 Abs. 1 SGB XII. Der LB habe seinen gA gemäß § 98\nAbs. 2 SGB XII im Bereich des Klägers begründet. Die Beurteilung\nmüsse vorausschauend erfolgen, da ansonsten ein gA immer nur nach\neiner Verfestigung der Verhältnisse in der Rückschau festgestellt\nwerden könne. Entscheidend sei der Wille, an einem Ort nicht nur\nvorübergehend zu verweilen, sondern dort den Mittelpunkt der\nLebensbeziehungen zu begründen, wobei der tatsächlich zum Ausdruck\nkommende Wille maßgeblich sei. In objektiver Hinsicht müsse\nhinzutreten, dass der Betätigung dieses Willens keine Hindernisse\nentgegenstehen. Der LB habe sich nach W ... begeben in der Absicht,\nbis auf weiteres dort zu bleiben. Ein dauerhafter oder längerer\ntatsächlicher Aufenthalt sei nicht erforderlich. Die tatsächlichen\nVerhältnisse hätten der Begründung eines gA nicht entgegen\ngestanden. Art der Unterbringung oder melderechtliche Erfassung sei\nnicht ausschlaggebend. Es sei nicht nachgewiesen, dass die\nLeistungen nur vorläufig erbracht worden seien.\n\nRandnummer20\n\nMit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das SG den Beklagten zur\nZahlung von 20.075,78 EUR verurteilt. Hinsichtlich des Zinsantrags\nhat es die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch bestehe, denn\ndie durch den vormaligen Wohnsitz in D begründete örtliche\nZuständigkeit des Beklagten habe auch nach dem 27. September 2005\nfortbestanden. Der fünftägige Aufenthalt des LB in W habe nicht zur\nBegründung eines neuen gA geführt. Die Annahme eines gA sei\nabhängig von den tatsächlichen Umständen, d.h. nach objektiven\nGesichtspunkten zu bewerten. Dem inneren Willen verbunden mit der\nMotivation des LB komme nur eine untergeordnete Rolle zu.\nMaßgeblich sei auf die erkennbaren objektiven Umstände abzustellen.\nDanach sei zu beurteilen, ob es sich um einen Aufenthalt \"bis\nauf weiteres\" oder einen vorübergehenden Aufenthalt handele.\nHier habe sich der LB zwar mit der Absicht nach W begeben, dort\nlänger zu bleiben, objektiv sei dieses Vorhaben jedoch gescheitert.\nDer tatsächliche Aufenthalt in W sei nur vorübergehend gewesen. Die\nKürze des Aufenthalts habe dem LB keine Gelegenheit gegeben, W ...\nzum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Objektiv sei er\nkrankheitsbedingt mit seinen Vorstellungen gescheitert.\n\nRandnummer21\n\nGegen das den Beteiligten am 28. und 29. Februar 2008\nzugestellte Urteil hat zunächst der Kläger am 26. März 2008\nBerufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Prozesszinsen\nbegehrt hat. Nach Hinweis der Berichterstatterin auf die\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Prozesszinsen im\nErstattungsstreit hat er die Berufung am 16. März 2009\nzurückgenommen.\n\nRandnummer22\n\nAm 28. März 2008 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der\ngeltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe nicht. Der Umstand,\ndass sich der LB in W ... nur für fünf Tage aufgehalten habe, sei\nirrelevant. Vorübergehend iSv § 30 Abs. 3 SGB I meine\n\"zufällig, augenblicklich, besuchsweise\". Indes habe der\nLB seinen Aufenthalt in W ... langfristig geplant und vorbereitet\nund diesen mit dem ernsthaften Ziel und der Motivation genommen,\ndort eine neue berufliche und private Perspektive zu finden. Zuvor\nhabe der LB ein zweimonatiges Praktikum in einer\nRechtsanwaltskanzlei in D absolviert und sei am 1. August 2005 in\nden Übergangsbereich der Einrichtung gewechselt, um auf einen\nAuszug vorbereitet zu werden. Er habe deutlich gemacht, dass er\nbeabsichtige, die Einrichtung in naher Zukunft zu verlassen, um\neine Arbeit aufzunehmen. Objektive Hinderungsgründe, die die\nBegründung eines gA ausschließen könnten, seien nicht zu erkennen.\nWeder die provisorische Unterbringung durch das Übernachten in den\nKanzleiräumen noch die gescheiterte Wohnungssuche seien objektive\nHinderungsgründe. Im Übrigen könne der Abschlussbericht der\nmedizinischen Rehabilitation nicht zur Bewertung des\nGesundheitszustands des LB herangezogen werden, denn dieser sei\nerst nach Wiederaufnahme in der Einrichtung im Oktober 2005\nerstellt worden.\n\nRandnummer23\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2010 hat die Berichterstatterin\nmitgeteilt, es sei beabsichtigt, das Rubrum zu korrigieren sei, da\nnach § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung\ndes Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (AG SGB XII LSA, vom 11. Januar\n2005, GVBl. LSA 2005, 8) das Land Sachsen-Anhalt überörtlicher\nTräger der Sozialhilfe und daher der richtige Kläger sei. Der\nKläger hat dem mit Schriftsatz vom 23. November 2010 zugestimmt.\nDer Beklagte hat sich dazu inhaltlich nicht geäußert.\n\nRandnummer24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\nRandnummer25\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2008\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\nRandnummer26\n\nDer Kläger beantragt,\n\nRandnummer27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nRandnummer28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nKlägers sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats\nergänzend Bezug genommen. Die am 8. Dezember 2010 angeforderten\nVerwaltungsakten des Beklagten sind erst am 23. Dezember 2010 beim\nSenat eingegangen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer29\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie\nbedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, bis zum 31.\nMärz 2008 geltenden Fassung. Es handelt sich um eine\nErstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts, deren Wert des Beschwerdegegenstands 5.000,00\nEUR übersteigt.\n\nRandnummer30\n\nDas Aktivrubrum war durch den Senat zu korrigieren, denn der\nKläger ist im bisherigen Verfahrensverlauf falsch bezeichnet\nworden. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen die\nBezeichnung zu korrigieren (vgl. Leitherer in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 70 RN 6). Der\nKläger ist das Land Sachsen-Anhalt, denn dieses ist der\nbeteiligtenfähige Rechtsträger der hier prozessführenden\nSozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt, die als rechtlich\nunselbstständige Landesbehörde nicht beteiligtenfähig ist (vgl.\nhierzu Urteil des Senats vom 28. August 2009, Az.: L 8 SO 16/07, RN\n35ff., juris). Zwar hat sich in der Klageschrift die Sozialagentur\ndes Landes Sachsen-Anhalt als Kläger und damit als beteiligt im\nVerfahren nach § 69 Nr. 1 SGG bezeichnet. Doch ist diese nicht\nbeteiligtenfähig iSv § 70 SGG. Danach sind fähig, am Verfahren\nbeteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen, nicht\nrechtsfähige Personenvereinigungen und Behörden, sofern das\nLandrecht dies bestimmt. Grundsätzlich gilt für das\nsozialgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip. Daher ist am\nVerfahren beteiligt diejenige juristische Person, deren Behörde\nzuständig ist bzw. gehandelt hat (vgl. Leitherer, a.a.O., § 70 RN\n4). Weil es für das SGG - anders als für die\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - kein Ausführungsgesetz des\nLandes Sachsen-Anhalt gibt, das eine Beteiligungsfähigkeit von\nBehörden vorsieht, war die Klage daher vom Rechtsträger der\nSozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.\n\nRandnummer31\n\nDer Senat geht davon aus, dass der Kläger lediglich fehlerhaft\nbezeichnet worden ist, so dass eine Rubrumskorrektur möglich ist.\nDies ist allgemein anerkannt, soweit es um die Bezeichnung eines\nBeklagten geht. Zulässig ist eine Korrektur auch bei einer\nfehlerhaften Klägerbezeichnung. Die Grenze zur (grundsätzlich\nzustimmungspflichtigen) Klageänderung nach § 99 SGG ist erst dann\nüberschritten, wenn ein Austausch von rechtlich eigenständigen\njuristischen Personen, also ein echter Beteiligtenwechsel erfolgt,\nweil dann schützenswerte Rechte des anderen Verfahrensbeteiligten\nbetroffen sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die den\nProzess führende Sozialagentur eine rechtlich unselbstständige\nBehörde (Urteil vom 28. August 2009, a.a.O., RN 43 ff.) des\neigentlich gemeinten Rechtsträgers ist. Da sie zudem im Rahmen\nihrer Aufgabenzuweisung tätig geworden ist, indem sie die hier\nstreitige Erstattungsforderung im Wege der Leistungsklage für das\nLand geltend gemacht hat (Urteil vom 28. August 2009, a.a.O., RN\n40), konnte der Senat die notwendige Rubrumskorrektur vornehmen.\nWegen der weiteren Begründung wird auf das bereits benannte und den\nBeteiligten bekannte Urteil des Senats vom 28. August 2009\nergänzend Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung\nabgesehen.\n\nRandnummer32\n\nDer Beklagte ist richtig bezeichnet, denn die Errichtung des\nKommunalen Sozialverbands Sachsen als Körperschaft des öffentlichen\nRechts erfolgte durch Gesetz (Gesetz über den Kommunalen\nSozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005). Der Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überörtlicher Träger der Sozialhilfe\nfür den Freistaat Sachsen.\n\nRandnummer33\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht in Höhe\nder Klageforderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den\nBeklagten zu.\n\nRandnummer34\n\nDie gemäß § 54 Abs. 5 SGG als sog. echte Leistungsklage (vgl.\nKeller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 RN 41)\nzulässige Klage ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht\nverurteilt, dem Kläger einen Betrag iHv 20.075,78 EUR zu\nerstatten.\n\nRandnummer35\n\nRechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist jedoch nicht § 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen\nErstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach\ndem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26.\nJuni 2007, Az.: B 1 KR 34/06 R, RN 18, juris; BSG, Urteil vom 28.\nNovember 2007, Az.: B 11a AL 29/06 R, RN 14 juris;\nLandessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April\n2008, Az.: L 30 R 1838/06, RN 39 juris). Hier hat der Kläger\nSozialhilfeleistungen als erstangegangener Rehabilitationsträger\niSv § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, sodass für ihn der\nErstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX nicht greift.\n\nRandnummer36\n\nDenn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der\n(erstangegangen) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen\nnach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden\nLeistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1\nSGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht\nzuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner\nAuffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung\ndurch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4\nfestgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die\nLeistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger,\nder die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für\ndiesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).\nDieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den\nzweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen\nSondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm\ndurch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht\naufgezwungen ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist\nnicht möglich, da sie eine Sonderregelung zu den Vorschriften über\ndie Kostenerstattung des SGB X ist.\n\nRandnummer37\n\nRechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist hier § 106 SGB\nXII, der die sozialhilferechtliche Kostenerstattung für den Fall\neines Aufenthalts in einer (stationären) Einrichtung regelt. Auch\ndie sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsregeln des SGB XII\ngehen denen des SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I).\n\nRandnummer38\n\nNach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1\nSGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu\nerstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den\nErstattungsanspruch liegen hier vor.\n\nRandnummer39\n\nDer Kläger ist aktivlegitimiert, denn er hat im Zeitraum vom 27.\nSeptember 2005 bis zum 10. März 2006 für den LB\nEingliederungshilfeleistungen iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII\nvorläufig erbracht. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 AG SGB XII LSA\nüberörtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen-Anhalt. Gemäß\n§ 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA ist der überörtliche Träger zuständig für\ndie Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen iSv\n§ 53 ff. SGB XII.\n\nRandnummer40\n\nSoweit tatsächlich bei der Leistungserbringung der Landkreis W\ntätig geworden ist, hat dieser als örtlicher Träger der Sozialhilfe\nim Rahmen seiner Heranziehung zur Durchführung der dem\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 AG SGB XII\nobliegenden Aufgaben gehandelt (§ 4 Abs. 1 SGB XII). Entsprechend\nhat der Landkreis W Leistungsbescheide an den LB namens und im\nAuftrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erlassen.\nZugleich ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 19 AG SGB XII\nLSA aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einschließlich der Durchführung der\nsozialgerichtlichen Streitverfahren.\n\nRandnummer41\n\nDer Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist als überörtlicher\nTräger der Sozialhilfe des Freistaats Sachsen der für die\nLeistungen der (stationären) Eingliederungshilfe gemäß § 97 Abs. 3\nNr. 1 SGB XII sachlich zuständiger Sozialhilfeträger für die vom\nKläger erbrachten Eingliederungshilfeleistungen.\n\nRandnummer42\n\nAbweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitsnorm in § 98\nAbs. 1 SGB XII, die die örtliche Zuständigkeit des\nSozialhilfeträgers am tatsächlichen Aufenthaltsort des LB\nbegründet, sieht § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Gewährung von\nstationären Leistungen zum Schutz der Anstaltsorte eine besondere\nörtliche Zuständigkeit vor: Danach ist der Träger der Sozialhilfe\nörtlich zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen\nAufenthalt (gA) im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat\noder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt\nhatte. Für den Regelfall ist an diese örtliche Zuständigkeit die\nendgültige Kostentragung im Leistungsfall geknüpft.\n\nRandnummer43\n\nDies bedeutet, dass der tatsächliche Aufenthalt des LB in der\nStadt W in der Zeit vom 22. bis zum 26. September 2005 vor seiner\nWiederaufnahme in der stationären Einrichtung in P am 27. September\n2005 nur dann zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers geführt\nhätte, wenn der LB dort einen gA begründet hätte. Dies ist jedoch\nnicht der Fall. Daher ist maßgeblich zur Bestimmung des zuständigen\nSozialhilfeträgers der gA des LB im Zeitpunkt seiner (ersten)\nAufnahme in die stationäre Einrichtung H ... in P (Bayern). Da der\nLB zum damaligen Zeitpunkt unstreitig seinen gA in D ... hatte,\nbesteht vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Beklagten\nfort.\n\nRandnummer44\n\nDer LB hat in der Folgezeit bis zur erneuten Aufnahme in die\nEinrichtung am 27. September 2005 keinen anderen gA begründet. Der\nzwischenzeitliche fünftägige Aufenthalt in W. hat nicht zur\nBegründung eines neuen gA geführt. Ebenso wenig hat die\nÜbernachtung vom 26. auf den 27. September 2005 in einem\nGästezimmer der Einrichtung zur Begründung eines gA in P geführt,\nder die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in\nBayern begründet hätte.\n\nRandnummer45\n\nDer Begriff des gA ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal\ndefiniert. Danach hat den gA jemand dort, wo er sich unter\nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort in\ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die\nvorgenannte Definition unmittelbar lediglich die Regelung des § 30\nAbs. 1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften\ndes Sozialgesetzbuches. Mangels einer eigenständigen\nsozialhilferechtlichen Definition ist ergänzend auf § 30 Abs. 3 SGB\nI zurückzugreifen (einhellige Auffassung, so bereits das\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das BSHG: Urteil vom 18. März\n1999, Az.: 5 C 11.98, RN 14, juris; ebenso: BSG, Urteil vom 24.\nMärz 2009, Az.: B 8/9b SO 17/07 R, RN 18, juris).\n\nRandnummer46\n\nAusgangspunkt für die Feststellung eines gA ist zunächst der\ntatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des\nsozialhilferechtlichen Bedarfs. Dazu hat das BVerwG (a.a.O., RN 15)\nausgeführt, dass zur Begründung eines gA ein dauerhafter oder\nlängerer Aufenthalt nicht erforderlich sei; es genüge vielmehr,\ndass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet \"bis\nauf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs\naufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe.\nFür einen letztlich zukunftsoffenen Verbleib (vgl. Hohm in\nSchellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2006, § 98 RN 46) ist\neinerseits der Wille des Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf\nden rechtlichen Willen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck\nkommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich ein festgestellter\nWille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv\nniederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der\nUnterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der\nam Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei kommt\nes auf das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes in\nmelderechtlicher Hinsicht nicht entscheidend an.\n\nRandnummer47\n\nFür die Begründung eines gA muss es sich um einen Aufenthalt von\nvoraussichtlich einer gewissen Dauer handeln. Es muss die Absicht\nbestehen, an diesem Ort nicht nur vorübergehend zu bleiben, auch\nwenn später unvorhergesehene Umstände die Aufgabe des Aufenthalts\nin kürzerer Zeit erfordern (Hohm, a.a.O., RN 47). Daher kann auch\nein (erst) kurzer tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort zur\nBegründung eines gA führen. Jedoch wird durch einen Aufenthalt, der\nnur wenige Stunden oder Tage dauert, ein gA dann nicht begründet,\nwenn er wegen der Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung\nmit dem Ort führt und ein Wille für nur eine befristete\nVerweildauer erkennbar ist.\n\nRandnummer48\n\nOb ein Aufenthalt an einem Ort zu einem gA geführt hat, ist im\nWege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden, wobei\nalle für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung bei Beginn\neines streitigen Zeitraums erkennbare Umstände zu berücksichtigen\nsind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5a RKn 11/87, BSGE\n63, 93; ebenso BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.; BVerwG,\nBeschluss vom 3. Juli 2003, Az.: 5 B 211/02, RN 7, juris). Das\nBVerwG hat im Fall eines Aufenthalts zwischen zwei stationären\nUnterbringungen ausgeführt, auch in dieser Situation sei die\nBegründung eines neuen gA nicht generell ausgeschlossen, selbst\nwenn der Aspekt \"bis auf weiteres\" nicht realisiert\nwerden könne. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an\n(Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O., RN 7).\n\nRandnummer49\n\nIm vorliegenden Fall spricht die Gesamtschau aller\nEinzelumstände gegen die Begründung eines gA in W. Dabei ist zu\nbeachten, dass der Unterbringung während des fünftägigen\nAufenthalts (Übernachten in der Rechtsanwaltskanzlei) sämtliche\nMerkmale einer \"selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten\nHäuslichkeit\" fehlten. Im Urteil vom 18. März 1999 (a.a.O.)\nhat das BVerwG ausgeführt, dass Spätaussiedler auch in einem\nÜbergangswohnheim ein gA begründen könnten, selbst wenn die\njeweiligen Bewohner bestrebt seien, das Wohnheim so schnell wie\nmöglich zu verlassen; die dortigen Lebensumstände ließen einen\nhinreichend dauerhaften Verbleib zu. Zugleich hat es jedoch darauf\nhingewiesen, dass beengte und fehlende abgeschlossene\nRäumlichkeiten - wie etwa bei der Unterbringung in einer Turnhalle\n- gegen die Begründung eines gA sprechen könnten.\n\nRandnummer50\n\nHier war die Art der Unterbringung des LB in W. eher der\n(behelfsmäßigen) Unterbringung in einer Turnhalle zu vergleichen\nals der in einem Wohnheim, in dem der Bewohner idR zumindest über\ndie Privatsphäre eines \"eigenen\" Zimmers verfügt. Auch\ndürfte ein zukunftsoffenen Verbleib \"bis auf weiteres\"\nbeim Logieren in der Kanzlei ausgeschlossen gewesen sein.\n\nRandnummer51\n\nBeachtlich ist weiterhin der Gesundheitszustand des LB, der als\nobjektive Gegebenheit gegen eine (realisierbare) Absicht des\nlängeren Verweilens in W sprach. Aus den vorliegenden ärztlichen\nund sozialpädagogischen Stellungnahmen ergibt sich, dass der LB im\nSeptember 2005 weder zu einer eigenständigen Lebensführung noch zu\neiner Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit als\nRechtsanwalt in der Lage war. Er bedurfte der Betreuung und\nKontrolle bei der Medikamenteneinnahme, bei der Einhaltung der\nTagesroutine und der täglichen Verrichtungen. Aus der medizinischen\nRehabilitation war er Ende Juli 2005 arbeitsunfähig entlassen\nworden. Nach den vorliegenden fachlichen Einschätzungen war das\nScheitern des Verselbstständigungsversuchs des LB im Zeitpunkt des\nVerlassens der Einrichtung am 22. September 2005 absehbar.\n\nRandnummer52\n\nDabei sieht sich der Senat nicht gehindert, seiner Bewertung\nauch den Abschlussbericht der medizinischen Rehabilitation vom 11.\nOktober 2005 zugrunde zu legen. Er betrifft die Zeit bis zum 31.\nJuli 2005 und berücksichtigt die Ereignisse im September 2005\nnicht. Vielmehr werden aus ihm im Zusammenhang mit den übrigen\nEinschätzungen die Gründe deutlich, die gegen eine Beendigung der\ntherapeutischen Maßnahmen mit Abschluss der medizinischen\nRehabilitation sprachen: Trotz der einjährigen stationären\nBehandlung fehlte dem LB die notwendige Krankheitseinsicht mit der\nFolge, dass er die weitere Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit\nnicht erkannte und seine Fähigkeiten überschätzte.\n\nRandnummer53\n\nAuch wenn der LB aus seiner Sicht seine Zelte in P endgültig\nabgebrochen hatte, er die Phase der Therapie als beendet ansah, und\ner durch den Wechsel nach W eine neue Lebensphase beginnen wollte,\nist es zu einem Zuzug iS der Begründung des neuen gA nicht\ngekommen. Auch die Beantragung der Umzugskostenbeihilfe über\n1.000,00 EUR ist hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung wenig\naussagekräftig. Sie belegt lediglich den subjektiven\nUmzugswillen.\n\nRandnummer54\n\nEine Entscheidung für einen Ortswechsel an einen bestimmten Ort\n(W.) in dem Sinne, dass bei einem geplanten Umzug nur noch der\nMöbeltransport fehlte, lässt sich nicht feststellen, da\nArbeitsplatz und (dauerhafte) Unterkunft nicht feststanden. Im\nÜbrigen hätte auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in W nicht\n\"automatisch\" die Begründung des gA am Ort des\nArbeitsplatzes bedeutet, denn bei einer Wohnsitznahme an einem\nanderen Ort wäre auch dieser als gA in Betracht gekommen. Dieser\nUmstand macht deutlich, dass der LB durch seinen fünftägigen\nAufenthalt in W. noch nicht den Grad einer Aufenthaltsverfestigung\nerreicht hatte, der die Feststellung des (beabsichtigten)\nMittelpunkts seiner Lebensbeziehungen ermöglichte.\n\nRandnummer55\n\nSoweit der Beklagte auf ein vom LB in einer Rechtsanwaltskanzlei\nin P. absolviertes Praktikum verweist und dieses als Beleg dafür\nbenennt, die Aufenthaltsnahme in W. sei langfristig geplant und\nvorbereitet und der Auszug aus der Einrichtung quasi der Abschluss\nder Therapie durch die Verselbständigung des LB gewesen, ist dies\nmangels Vorliegen der Verwaltungsakten nicht nachprüfbar. Diese\nDarstellung lässt sich aber mit den übrigen Fakten des Falles und\nden fachlichen Einschätzungen nicht in Einklang bringen. Der LB hat\n\"gegen jeden Rat\" die Therapie abgebrochen und die\nEinrichtung verlassen. Dies hat sein Betreuer eingeräumt.\n\nRandnummer56\n\nSelbst wenn der LB ab Juni 2005 ein zweimonatiges Praktikum in\neiner Rechtsanwaltskanzlei absolviert haben sollte, stellt dies die\nvorstehenden Ausführungen des Senats zu den tatsächlichen, sich aus\ndem Gesundheitszustand des LB ergebenden Hinderungsgründen an der\nBegründung eines gA in W nicht in Frage. Denn ein Praktikum konnte\nnur im Rahmen der stationären Therapie erfolgen. Dies bedeutet,\ndass der LB allenfalls tagsüber die Einrichtung verlassen konnte\n(um sich an seinen Praktikumsplatz im 26 km von P ... entfernt\nliegenden D zu begeben) und spätestens abends dorthin zurückkehren\nmusste, um in der Einrichtung zu übernachten. Damit hatte der LB\njedoch die beschützenden Bedingungen und die Betreuung in der\nEinrichtung, der weiterhin die Überwachung und die Verantwortung\nfür die Gestaltung der Tagesstruktur, Medikamenteneinnahme sowie\nMotivation und Krisenintervention oblag, nicht verlassen. Der Senat\nhat sich daher nicht veranlasst gesehen, den Rechtsstreit bis zur\nVorlage der Verwaltungsakten des Beklagten zu vertagen.\n\nRandnummer57\n\nGegen eine geplante und vorbereite Beendigung der Therapie und\nVerselbstständigung im ursprünglichen Beruf spricht auch der\nkonkrete zeitliche Ablauf, der auf einen abrupten Abbruch schließen\nlässt: Zum 1. August 2005 schätzte der behandelnde Arzt die weitere\nTherapiedauer der Maßnahme mit mindestens sechs Monaten ein. Ein\nKostenanerkenntnis lag für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2005\nvor. Bereits am 5. September 2005, rund einen Monat nach Beginn der\narbeitstherapeutisch-tages-strukturierenden Maßnahme teilte der LB\ntelefonisch mit, in ca. ein bis zwei Monaten die Behandlung beenden\nzu wollen. Nur zehn Tage später teilte der Betreuer mit, der LB\nwolle die Einrichtung bereits zum Monatsende September 2005\nverlassen. Am 19. September 2005 erklärte der LB, er wolle sich\nbereits am 22. September 2005 nach W ... begeben.\n\nRandnummer58\n\nSchließlich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten\ndes Klägers keine Hinweise darauf, dass im Hinblick auf eine\ngeplante Berufstätigkeit als Rechtsanwalt konkrete Schritte zur\nBeendigung der Betreuung des LB unternommen worden waren. Der\nUmstand, dass der LB im Zeitraum seines Aufenthalts in W (und\nnachfolgend) durchgehend unter Betreuung stand, spricht deutlich\ngegen ein planvolles Vorgehen und gegen die Realisierbarkeit des\nWunschs, in W ... als Rechtsanwalt zu arbeiten.\n\nRandnummer59\n\nDurch den Aufenthalt in W ... in der Zeit vom 22. bis zum 26.\nSeptember 2005 hat der LB keinen neuen gA begründet. Es bestand\ndaher sein gA am Einrichtungsort in P ... fort. Daher war weiterhin\nfür die Gewährung der stationären Leistungen der Beklagte\nzuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nvor der (ersten) Aufnahme in der Einrichtung gehabt hat.\n\nRandnummer60\n\nDer Kläger hat iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII Leistungen der\nEingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung in der\nEinrichtung H ... vorläufig gewährt. Denn im Zeitpunkt seiner\nersten Leistungserbringung stand zwischen den Beteiligten nicht\nfest, ob der LB einen gA iSv § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begründet\nhatte. Zudem lag ein Eilfall vor, denn die Entscheidung über die\nLeistungsgewährung duldete keinen Aufschub mehr. Schon mit\nSchreiben vom 6. November 2005 hatte der Einrichtungsträger um eine\nbaldige Klärung der Kostensituation gebeten. Daher hatte der Kläger\ndurch den herangezogenen Landkreis W. als örtlich zuständigem\nTräger des tatsächlichen Aufenthaltsorts nach § 98 Abs. 1 Satz 1\nSGB XII, bei dem der LB durch seinen Betreuer bereits am 26.\nSeptember 2005 den Sozialhilfeantrag gestellt hatte, unverzüglich\nüber die Leistung zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).\n\nRandnummer61\n\nDie Erbringung dieser Leistungen erfolgte auch\n\"vorläufig\" iSv § 106 Abs. 1 Satz 1 und § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Wann vorläufige Leistungen iS der vorgenannten\nVorschriften erbracht werden, ergibt sich aus der\nGesetzessystematik und dem Zweck der Regelungen. Der vorliegend für\nden Kläger tätige Landkreis W. hatte zwar seine Unzuständigkeit\nerkannt und zunächst die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 14.\nOktober 2005 wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Im\nWiderspruchsverfahren hat er jedoch auf Anweisung des Klägers den\nAblehnungsbescheid aufgehoben und gegenüber dem LB im\nAbhilfebescheid vom 15. Dezember 2005 ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs\nLeistungen vorläufig erbracht würden. Zugleich ist der\noffensichtlich als Anhang zum Abhilfebescheid versandte\nBewilligungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen worden.\n\nRandnummer62\n\nEs kann daher dahinstehen, ob mit dem Bewilligungsbescheid vom\n16. Dezember 2005 im Außenverhältnis zum LB rechtwirksam vorläufige\nLeistungen iSv § 42 SGB I erbracht wurden. Das erscheint fraglich,\nweil darin keine Ausführungen zur vorläufigen Leistungsgewährung\ngemacht worden waren. Der Bescheid enthielt lediglich nach der\nÜberschrift \"Bewilligung von Eingliederungshilfe für\nbehinderte Menschen nach den §§ 53, 54 SGB XII\" den im\nWeiteren nicht erläuterten Vermerk \"Feststellung der\nLeistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I\", der erst deutlich\nnach Abschluss des Leistungsfalls im Dezember 2006 durch eine\nBerichtigung des Bescheides korrigiert wurde. Selbst wenn der\nKläger im Außenverhältnis nicht vorläufig geleistet haben sollte,\nist dies im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht maßgeblich.\nInsoweit ist entscheidend auf das Innenverhältnis der\nRehabilitationsträger untereinander abzustellen. Bereits im\nSchreiben vom 27. September 2005 hatte der Landkreis W gegenüber\ndem Beklagten deutlich gemacht, dass es vorrangig um die Prüfung\nder örtlichen Zuständigkeit gehe. Es bestanden unterschiedliche\nAuffassungen hinsichtlich der Begründung eines gA in W ... Dies\nergibt sich etwa aus dem Telefonvermerk vom 14. Oktober 2005.\nZuletzt hatte der Landkreis W ... mit der Geltendmachung des\nKostenerstattungsanspruchs im Schreiben vom 31. Januar 2006 auf\nsein vorläufiges Eintreten wegen der örtlichen Zuständigkeit des\nBeklagten gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII hingewiesen. Daraus ergibt\nsich, dass im Innenverhältnis zum Beklagten die Leistungserbringung\ndurch den Kläger nur vorläufig iSv § 106 Abs. 1 SGB XII\nerfolgte.\n\nRandnummer63\n\nRechtsgrundlage für die Leistungserbringung durch den Kläger\nwaren §§ 53 und 54 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Unstreitig\nwar im vorliegenden Fall eine (Weiterführung der) stationär\ngewährte(n) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der\nLeistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1\nSatz 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) erforderlich. Die Eignung\nder Maßnahme war unstreitig gegeben; auch Art und Umfang der\ngewährten Form der stationären Leistungen zur Rehabilitation waren\nnotwendig. Sie stellte sie sich zudem als Fortsetzung der zuvor\ndurch den Beklagten erbrachten Sozialhilfeleistungen dar.\n\nRandnummer64\n\nDer Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 110 SGB\nXII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die\nLeistungen den Regelungen des SGB XII entsprechen (Abs. 1 Satz 1).\nEs gelten die am Aufenthaltsort des LB im Zeitpunkt der\nLeistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von\nSozialhilfe (Abs. 1 Satz 2). Durchgreifende Bedenken an der\nRechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestehen nicht.\n\nRandnummer65\n\nDaher hat der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der von\nihm bezifferten Kosten im vollen Umfang (20.075,78 EUR). Die von\nihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen ist schlüssig und\nplausibel. Der Beklagte hat im Verfahren keine Einwendungen gegen\ndie Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben. Für den Senat\nergeben sich im Rahmen seiner Prüfung keine Anhaltspunkte dafür,\ndass sich die geltend gemachten Beträge nicht im Rahmen des\ngeltenden Rechts halten, oder der Kläger den sich aus § 110 Abs. 1\nSGB XII ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz, der dem\nleistungserbringenden Träger die Pflicht auferlegt, alle nach Lage\ndes Einzelfalls zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen\nzu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten\nmöglichst niedrig zu halten, nicht (hinreichend) beachtet haben\nkönnte.\n\nRandnummer66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs. 1\nSatz 1 VwGO.\n\nRandnummer67\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 13\nAbs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es war die bezifferte\nKlageforderung zugrunde zu legen. Der Beschluss über die\nFestsetzung des Streitwerts kann von den Beteiligten nicht mit der\nBeschwerde angefochten werden (§ 177 SGG); eine Änderung von Amts\nwegen ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren\nmöglich.\n\nRandnummer68\n\nDie Revision war nicht zuzulassen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-12-21/l-8-so-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":14},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-12-21/l-8-so-8-08","retrieved":"2026-10-26 05:23:16.834916+00:00"},"card":{"id":"lsg-sachsen-anhalt/2010-12-21/l-8-so-8-08","court":"LSG Sachsen-Anhalt","court_id":"lsg-sachsen-anhalt","court_as_stated":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","panel":"8. 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