{"status":"available","doknr":"OLD116989","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:0729.L2AL5.10.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2010-07-29","aktenzeichen":"L 2 AL 5/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der\nBewilligung von Arbeitslosengeld und die Verpflichtung zur\nErstattung erhaltener Leistungen und darauf entrichteter\nSozialversicherungsbeiträge wegen der Aufnahme einer nicht mehr\ngeringfügigen Beschäftigung.\n\n2\n\nDer am 1944 geborene Kläger war in der Vergangenheit unter\nanderem als Meister, Montagehelfer und Wachmann und in\nverschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Er bezog ab dem\n1. Juli 2003 Arbeitslosengeld, das die Beklagte für 360 Tage nach\neinem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270,98 Euro (im Jahr 2003\nwöchentlicher Leistungssatz 119,42 Euro, täglicher Leistungssatz\n17,06 Euro; im Jahr 2004 wöchentlicher Leistungssatz 121,59 Euro,\ntäglicher Leistungssatz 17,37 Euro) bewilligte und auszahlte. Für\nden Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zahlte die\nBeklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträge\nzur Sozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro.\n\n3\n\nIn Folge einer Meldung der K R GmbH (Arbeitgeberin) an die\nEinzugsstelle erhielt auch die Datenstelle der Beklagten Kenntnis\nvon einer als geringfügig gemeldeten Beschäftigung des Klägers ab\ndem 9. Februar 2004. Mit Schreiben vom 25. April 2004 informierte\ndie Beklagte ihre örtliche Arbeitsagentur hierüber. Diese bat mit\nSchreiben an die Arbeitgeberin vom 7. Mai 2004 um die Zusendung von\nNebenverdienstbescheinigungen.\n\n4\n\nAm 7. Juni 2004 beantragte der Kläger die Zahlung von\nArbeitslosenhilfe ab dem 25. Juni 2004 und gab an, vom 19. Februar\n2004 bis zum 15. Mai 2004 als Bote wöchentlich 14 Stunden bei der\nArbeitgeberin zu einem Monatsbruttolohn von 165 Euro beschäftigt\ngewesen zu sein.\n\n5\n\nDie Arbeitgeberin erklärte in den bei der Beklagten\neingereichten Nebenverdienstbescheinigungen, dass der Kläger ab dem\nFebruar 2004 wöchentlich nicht mehr als 14,5 Stunden beschäftigt\ngewesen sei und ihm Erstattungen für Fahrtkosten gewährt worden\nseien. Der Kläger unterzeichnete die Erklärungen mit seinem\nNamen.\n\n6\n\nAb dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen\nArbeitslosigkeit.\n\n7\n\nDas Hauptzollamt M ersuchte die Beklagte am 14. September 2006\num Auskunft zu den Leistungen an den Kläger: Im Ergebnis einer\nDurchsuchung bei der Arbeitgeberin seien Stundennachweise\nsichergestellt worden, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass\nder Kläger ein höheres Arbeitsentgelt erhalten habe, als in den\nNebenverdienstbescheinigungen ausgeführt wurde. Die tatsächlich\ngeleisteten Stunden gingen über das Maß von 14,9 Stunden\nwöchentlich hinaus. Denn es sei nachvollziehbar, dass die Stunden,\ndie über das Maß der Geringfügigkeit hinausgingen, mit fünf Euro je\nStunde vergütet und als Kilometervergütung angegeben seien, so dass\ndie tatsächliche Arbeitsstundenzahl verschleiert worden sei. Dies\nergebe sich aus den Stundennachweisen für April 2004 und Mai 2004.\nFür Februar 2004 bis März 2004 seien zwar keine Stundennachweise\nerstellt worden, es lägen aber vom Bauleiter unterschriebene\nEinzeltagesnachweise vor. Eine Notiz lasse auch hier die\nAbrechnungsweise erkennen und nachvollziehbar erscheinen. Im Juni\n2004 seien keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze\neingetreten, aber die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und\nzurück doppelt berücksichtigt worden. Nach der\nVernehmungsniederschrift beim Hauptzollamt vom 11. Juni 2007 räumte\nder Kläger ein, dass die Stundengrenze für eine geringfügige\nBeschäftigung überschritten worden sei. Die Zeiten seien für ihn\nunerheblich gewesen, da nach seiner Ansicht der Lohn wichtiger\ngewesen sei. Er habe nie mehr als 165 Euro monatlich erhalten. Die\nNebenverdienstbescheinigungen und die darin bescheinigten Stunden\nseien ihm egal gewesen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die\nBescheinigungen im Büro \"passend gemacht\" worden seien.\nEr bereue die Sache. Die Auswirkungen seines Handelns seien ihm\nnicht bewusst gewesen. Er sei bereit, die eventuellen Überzahlungen\nan die Beklagte zu erstatten.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2007 gab die Beklagte dem Kläger\nGelegenheit zur Stellungnahme zu einer Aufhebung der Bewilligung\ndes Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24.\nJuni 2004 in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträgen zur\nSozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro und deren Erstattung:\nDer Kläger habe in diesem Zeitraum in einem nicht mehr\ngeringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher\nnicht arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger\nzumindest hätte erkennen können, dass der Anspruch auf\nArbeitslosengeld weggefallen sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2007 hob die Beklagte die Bewilligung\ndes Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24.\nJuni 2004 auf und verlangte die Erstattung in Höhe von 2.379,69\nEuro sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 678,85\nEuro.\n\n10\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 7. August\n2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September\n2007 zurück: Es sei anhand der Tagesberichte der Nachweis erbracht\nworden, dass der Kläger regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich\ngearbeitet habe.\n\n11\n\nAm 12. Oktober 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht\nDessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid\nvom 28. Dezember 2009 abgewiesen hat: Die Klage sei unbegründet, da\ndie Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom\n9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zu Recht aufgehoben habe und eine\nErstattung von insgesamt 3.058,54 Euro fordern könne. Der Kläger\nhabe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld\ngehabt, weil er eine Beschäftigung aufgenommen habe, die seine\nArbeitslosigkeit beendet habe. Insoweit sei eine nachträgliche\nVeränderung in den Verhältnissen eingetreten. Der Kläger habe die\nBeklagte durch die wahrheitswidrige Angabe, nicht mehr als 14,9\nStunden beschäftigt gewesen zu sein, getäuscht, so dass, wenn nicht\nschon Vorsatz, so doch grobe Fahrlässigkeit vorliege.\n\n12\n\nGegen den ihm am 30. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid\nhat der Kläger am 10. Januar 2010 Berufung eingelegt: Das SG habe\nnur die Stundennachweise verwertet. Ihm habe der Geschäftsführer\naber mitgeteilt, dass bei der Durchsuchung keine Lohnunterlagen\nbeschlagnahmt worden seien. In seinem Arbeitsvertrag sei genau\ngeregelt, wie hoch die Zahl der Beschäftigungsstunden und die\nVergütung gewesen sei. Die Auflistung in den Tagesberichten habe\nnichts mit seinen geleisteten Stunden zu tun. Er habe das\nFirmenfahrzeug auch privat nutzen können, aber alle Stunden\nangegeben. Er bitte, den Fahrtenschreiber und das Fahrtenbuch\neinzusehen. Seine normale Arbeitszeit in der Woche habe weniger als\n15 Stunden betragen. In den Fahrtenbüchern sei ersichtlich, dass\nalle anderen Stunden ab 23 Uhr bis 3 Uhr gefahren worden seien.\nWichtig sei auch, die Lohnzettel einzusehen, da darin der Lohn\nunterschrieben sei. Alles andere seien nur Vermutungen. Die\nTagesberichte seien nur zur Abwesenheit des Fahrzeuges geführt\nworden, so dass darin nicht stehe, wann die Submission\nstattgefunden habe. Er habe immer zur Arbeitgeberin zurückkehren\nmüssen. Es sei eine Unterstellung, dass er sofort nach Hause\ngefahren sei. Die Hin- und Rückfahrt sei ihm nicht als Arbeitszeit\nvergütet worden. In seiner Freizeit könne er machen, was er wolle.\nEr bitte, ihm genauestens nachzuweisen, was er zuviel an Lohn\nerhalten habe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28.\nDezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007\naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie führt aus: In den Tagesberichten seien die Zeiten des\nArbeitsbeginns und des Beginns der Submission angegeben. Der Kläger\nsei also von seinem Wohnort zur Arbeitgeberin gefahren, habe die\nUnterlagen zur Submission entgegengenommen und zur Submission\ngefahren. Danach sei er zur Arbeitgeberin zurückgefahren und sodann\nnach Hause zurückgekehrt. An manchen Tagen sei er auch sofort nach\nHause zurückgekehrt. Aufgrund der Perforierung der\nNebenverdienstbescheinigungen sei davon auszugehen, dass der Kläger\ndie Nebenverdienstbescheinigungen vollständig gesehen, zur Kenntnis\ngenommen und dann unterschrieben habe. Sie gehe davon aus, dass der\nKläger somit gemeinsam mit der Arbeitgeberin getäuscht habe. Die\nVereinbarungen im Arbeitsvertrag seien unerheblich, da auf die\ntatsächliche Arbeitszeit abzustellen sei.\n\n18\n\nDie Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die\nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau 397 Js\n24766/07 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und\ndes Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten\nergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung des Klägers ist fristgerecht im Sinne des § 151\nAbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist\nauch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach\n§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.\n\n20\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom\n11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.\nSeptember 2007 verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2\nS. 1 SGG in seinen Rechten.\n\n21\n\nDie Aufhebung des Arbeitslosengeldes ab dem 9. Februar 2004 ist\nformell und materiell rechtmäßig. Der Kläger ist mit Schreiben von\n21. Juni 2007 auch wirksam zu der beabsichtigten Entscheidung\nangehört worden.\n\n22\n\nRechtliche Anknüpfung für die Aufhebung der Leistungsbewilligung\nist § 48 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch -\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. §\n330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung\n(SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines\nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine\nwesentliche Änderung eintritt. In materieller Hinsicht stand dem\nKläger ab dem 9. Februar 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld\nzu. Der Kläger war nicht im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.\nAbs. 2 Satz 1 SGB III arbeitslos, da er eine Beschäftigung in einem\nUmfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausübte. Zudem erlosch\ndie Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III\nmit der Aufnahme der Beschäftigung, weil er dies der Beklagten\nnicht unverzüglich angezeigt hatte.\n\n23\n\nDer Senat geht nach den sichergestellten Beweismitteln davon\naus, dass der Kläger am 9. Februar 2004 mit der Arbeitgeberin einen\nschriftlichen Arbeitsvertrag über einen Pauschallohn von 165 Euro\nim Monat zuzüglich einer Fahrtkostenentschädigung von 0,27 Euro je\nkm für die Fahrten von R. nach G und zurück bei einer Arbeitszeit\nvon 14,5 Stunden wöchentlich unterzeichnete. Die Arbeitsaufgabe des\nKlägers bestand darin, als Bote Angebotsunterlagen der\nArbeitgeberin für Bauvorhaben im Rahmen einer öffentlichen oder\nbeschränkten Ausschreibung zu übergeben (sog. Submissionstermine).\nEine Fahrtkostenerstattung für die Fahrten zu den Submissionen war\nim Arbeitsvertrag nicht geregelt.\n\n24\n\nNach der Überzeugung des Senats ist aufgrund der bei der\nDurchsuchung der Arbeitgeberin sichergestellten Beweismittel\nerwiesen, dass der Kläger in den Beschäftigungswochen ab Montag dem\n9. Februar 2004 (Montag bis Freitag) nicht wie schriftlich\nniedergelegt 14,5 Stunden, sondern wie folgt beschäftigt war:\n\n25\n\n1. Woche\n\n26,5 Stunden\n\n2. Woche\n\n14,75 Stunden\n\n3. Woche\n\n19,50 Stunden\n\n4. Woche\n\n24,75 Stunden\n\n5. Woche\n\n21,50 Stunden\n\n6. Woche\n\n14,25 Stunden\n\n7. Woche\n\n23,50 Stunden\n\n8. Woche\n\n19,25 Stunden\n\n9. Woche\n\n7,25 Stunden\n\n10. Woche\n\n11,75 Stunden\n\n11. Woche\n\n91,00 Stunden\n\n12. Woche\n\n22,00 Stunden\n\n13. Woche\n\n19,00 Stunden\n\n14. Woche\n\n3,00 Stunden\n\n15. Woche\n\n0 Stunden\n\n16. Woche\n\n0 Stunden\n\n17. Woche\n\n16 Stunden\n\n18. Woche\n\n14,75 Stunden\n\n19. Woche\n\n11,75 Stunden\n\n20. Woche\n\n0 Stunden\n\n26\n\nDie demgegenüber schriftlich formulierte arbeitsvertragliche\nRegelung vom 9. Februar 2004, dass die Arbeitszeit nur 14,5 Stunden\nje Woche betragen soll, ist unbeachtlich. Entscheidend für die\nBeurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als geringfügig oder\nnicht ist nicht die schriftliche Abfassung des Vertrages, sondern\nwie dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.\n\n27\n\nDie eingereichten Nebeneinkommensbescheinigungen mit einer\nWochenarbeitszeit von nicht mehr als 14,5 Stunden entsprechen nicht\nder tatsächlichen Vertragsdurchführung und sind damit\nwahrheitswidrig erstellt und vom Kläger mitgezeichnet, d.h.\nakzeptiert worden.\n\n28\n\nDie tatsächliche Zeit der Beschäftigung gemäß der obigen\nDarstellung ergibt sich aus den bei der Durchsuchung vorgefundenen\nsog. Tagesberichten, die bei der Arbeitgeberin geführt wurden. Zu\nderen Inhalt wird ergänzend auf die Bl. 175 ff. der\nVerwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Nach diesen\nTagesberichten ist der Kläger beispielsweise am 9. Februar 2004 von\n08.00 Uhr bis 11.45 Uhr als anwesend geführt. Da er in der\nrestlichen Beschäftigungswoche noch am 10. Februar 2004 sechs\nStunden abzüglich 0,25 Stunde Pause, am 11. Februar 2004 fünf\nStunden mit 0,5 Stunde Pause, am 12. Februar 2004 3,75 Stunden mit\n0,25 Stunde Pause und am 13. Februar 2004 acht Stunden mit 0,5\nStunde Pause anwesend gezählt ist, ergibt sich eine tatsächliche\nWochenarbeitszeit von 26,50 Stunden. Die Beschäftigungszeit für den\nrestlichen Zeitraum im Februar 2004 lässt sich in gleicher Weise\naus den Tagesberichten entnehmen. Mithin ergibt sich für den\nFebruar eine tatsächliche Gesamtarbeitszeit von 60,75 Stunden. Dass\ndie Beschäftigungszeit in den Tagesberichten den Tatsachen\nentsprechend aufgezeichnet ist und die Beschäftigungszeiten in den\nNebenverdienstbescheinigungen falsch sind, wird durch die\nBerechnung der Arbeitgeberin zur Zahlung der Vergütung erhärtet.\nZum Beispiel wird auf der sichergestellten Berechnung der\nArbeitgeberin (hierzu wird auf Blatt 188 der Verwaltungsakte\nverwiesen) deutlich, wie die Vergütung für die tatsächliche\nArbeitszeit an die bescheinigte Arbeitszeit durch Aufteilung der\nVergütung \"angepasst\" wurde: Da die für die Beklagte\nbescheinigte Wochenarbeitszeit im Februar 2004 statt der\ntatsächlichen 60,75 Stunden nur 43,5 Stunden betragen sollte (3\nWochen x 14,5 Stunden), hat auch die Vergütung nur 123,75 Stunden\nbetragen \"dürfen\" und ist auch nach der\nVerdienstbescheinigung so ausgewiesen. Dass der Kläger aber auch\nfür die restliche Zeit tatsächlich wie in den Tagesberichten\nvermerkt arbeitete, wird daraus deutlich, dass ihm auch für die\nDifferenz eine Entlohnung gewährt wurde. Die Differenz von 17,25\nStunden wurde ihm mit einem Stundensatz von fünf Euro vergütet.\nDenn aus der Rückrechnung der auf der Nebenverdienstbescheinigung\nals Fahrtkostenerstattung angegebenen 86,25 Euro ergibt sich durch\nfünf (Euro) geteilt die Bezahlung für noch 17,25 Stunden, d.h. für\ndie Differenzzeit zwischen den Beschäftigungszeiten nach den\nNebenverdienstbescheinigungen und nach den Tagesberichten. Die\nDifferenz ist also wahrheitswidrig nicht als Arbeitszeit in den\nNebentätigkeitsbescheinigungen berücksichtigt. Daraus schließt der\nSenat, dass in den Nebentätigkeitsbescheinigungen jeweils eine\nAufteilung nach Entgelt und so bezeichneter Fahrtkostenerstattung\nvorgenommen wurde, um die tatsächliche Arbeitszeit zu verschleiern.\nAuch eine weitere Berechnung stützt diese Annahme: Nach dem\nvereinbarten Pauschalarbeitsentgelt von 165 Euro ergibt sich bei\neiner schriftlich niedergelegten Wochenarbeitszeit von 14,5 Stunden\n(x 4) ein \"Stundenlohn\" von genau 2,844 Euro. Dieser\nmultipliziert mit den bescheinigten Stunden ergibt rechnerisch die\nLohnsumme für den Februar 2004 von 123,75 Euro, wie sie in der\nNebenverdienstbescheinigung ausgewiesen ist. Mithin ist die weitere\nin der Nebenverdienstbescheinigung ausgewiesene Zahlung von 86,25\nEuro nicht als Ergebnis einer nur allgemein höheren Vergütung oder\nals Wegstreckenentschädigung zu erklären, sondern wird nur durch\ndie tatsächliche Arbeitszeit entsprechend der internen\nAufzeichnungen der Arbeitgeberin nachvollziehbar.\n\n29\n\nIn gleicher Weise ging die Arbeitgeberin im Monat März 2004 vor.\nDie als Lohn deklarierte Vergütung betrug nur 165 Euro und\nerscheint auch nur so auf der Vergütungsabrechnung. Weitere 137,50\nEuro waren in der Nebentätigkeitsbescheinigung als\nFahrtkostenerstattung deklariert und ergeben sich aus der als\ntatsächliche Arbeitszeit erfassten Stundenzahl von 93,50 und den\nbescheinigten Stunden von 66, d.h. der Differenz von 27,5 Stunden.\nDie Zahlung von 137,50 Euro ergibt geteilt durch einen Stundensatz\nvon fünf Euro genau 27,50 Stunden über das \"zulässige\"\nMaß.\n\n30\n\nAb April 2004 liegen sodann die sichergestellten dezidierten\nAnwesenheitslisten vor, aus denen nachvollziehbar wird, dass bei\nder Abrechnung der Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz\ntatsächlich die 0,27 Euro je km gewährt werden, aber erneut die\nüber dem \"Soll\" liegenden Stunden von 11,5 mit einem\nStundenhonorar von fünf Euro vergütet wurden. Dies gilt auch für\ndie darauf folgende Beschäftigungszeit.\n\n31\n\nBei dieser Beweislage können die Einwände des Klägers die\nÜberzeugung des Senats von der Richtigkeit der internen\nAufzeichnungen der Arbeitgeberin nicht mehr erschüttern. Die\nAuflistung in den Tagesberichten gibt die Abwesenheit und damit\nauch die Beschäftigungszeit wieder. Auf die Aufzeichnungen in\nFahrtenschreibern bzw. im Fahrtenbuch kommt es zur Feststellung des\nUmfangs der Arbeitszeit des Klägers nicht allein an. Die Hin- und\nRückfahrt zu den Submissionsterminen ist als Beschäftigungszeit zu\nbewerten, weil er in dieser Zeit für den Arbeitgeber tätig war.\nDaher kann nicht allein die Dauer der Submissionstermine als\nArbeitszeit gelten. Die dem Kläger von der Arbeitgeberin\nausgestellten Lohnbescheinigungen vermögen die dargestellte\nVerschleierung der tatsächlichen Arbeitszeit nicht zu widerlegen.\nNach der geschilderten Rechtslage ist für das Fehlen der\nArbeitslosigkeit nur erheblich, dass der Kläger in einem zeitlichen\nUmfang oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war. In\ndiesen Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger zuviel\nLohn erhalten hat.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der\nBewilligung des Arbeitslosengeldes nach §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB\nX i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III liegen schon deshalb vor, weil der\nKläger die Aufnahme der Beschäftigung als für ihn nachteilige\nÄnderung zunächst nicht angezeigt hatte, sondern sie erst im Antrag\nauf Arbeitslosenhilfe gegenüber der Beklagten angab. Hinsichtlich\ndieser Unterlassung muss von grober Fahrlässigkeit ausgegangen\nwerden, weil dem Kläger die Notwendigkeit der Mitteilung auch\nselbst geringfügiger Beschäftigungen zumindest durch die im\nVorbezug erfolgten eigenen Meldungen zu geringfügigen\nBeschäftigungen auch bekannt war.\n\n33\n\nNicht weiter von Bedeutung ist, ob der das Arbeitslosengeld\nbewilligende Verwaltungsakt zudem wegen § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB\nX i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der\nÄnderung der Verhältnisse aufzuheben war, weil der Kläger vom\nWegfall seines Leistungsanspruchs wusste bzw. sich dieser\nErkenntnis mindestens derart verschlossen, dass ihm hieraus der\nVorwurf einer grobfahrlässigen Unkenntnis gemacht werden kann.\n\n34\n\nErmessenserwägungen waren angesichts der Pflicht der Beklagten\nzur rückwirkenden Aufhebung nicht anzustellen (§ 330 Abs. 3 Satz 1\nSGB III).\n\n35\n\nDie Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB\nX nach. Die Beklagte hat die Erstattungsforderung gemäß den\nbezogenen Leistungen und den an die Sozialversicherung gezahlten\nBeiträgen zutreffend ermittelt.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und\nberücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.\n\n37\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die\nZulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Es handelt sich\num eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter höchstrichterlicher\nRechtsprechung, der keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen\nist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-07-29/l-2-al-5-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/116989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-07-29/l-2-al-5-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/116989","retrieved":"2026-07-09 00:08:39.016949+00:00"}}