{"status":"available","doknr":"OLD117026","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:0701.L1R371.07.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"L 1 R 371/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des\nSozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.\n\n2\n\nDer am ... 1948 geborene Kläger war nach der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 14. Mai 1969 bis 30. April 1974 als Technologe beim Schwermaschinenkombinat E. T. tätig. Vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 arbeitete er als Abteilungsleiter Technologie bzw. Grundfondsökonomie im VEB B. M ... Vom 1. August 1981 bis zum 31. Dezember 1986 war er als Hauptmechaniker und später als Abteilungsleiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB T. Gebäudeausrüstung M. beschäftigt. Hiernach war er vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1990 Hauptabteilungsleiter Produktion beim VEB K. UNITRAS M ... Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er seit dem 1. Januar 1988. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 21. März 2002 bei der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 24. August 2004 stellte die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit fest, lehnte den Antrag des Klägers aber bezogen auf den Zeitraum der Beschäftigung beim VEB B. M. vom 1. Mai 1974 bis 31. Juli 1981 ab, da der Kläger in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Mit dem am 9. September 2004 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem VEB B. M. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Beschäftigungsbetrieb VEB B. M. sei der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaues zuzuordnen und damit kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft gewesen.\n\n4\n\nDaraufhin hat der Kläger am 26. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, der Betrieb habe sich mit der Hohldielenfertigung beschäftigt. Es seien komplette Maschinenanlagen konzipiert worden, Reparaturen vor Ort durchgeführt und Maschinen entsprechend gewartet worden; es seien auch Ersatzteile geliefert worden. Damit sei der VEB B. M. mittelbar und unmittelbar an der Massenproduktion für den Wohnungsbau beteiligt gewesen. Das SG hat betriebliche Unterlagen von der Beklagten angefordert und an den Kläger übersandt. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2007 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im Juni 1990 nicht darauf vertrauen dürfen, in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen zu sein. Es komme nicht darauf an, ob der VEB B. M. in den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gefallen sei.\n\n5\n\nGegen den ihm am 18. Juli 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. August 2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Auffassung des SG stehe im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hiernach könne eine Versorgungsanwartschaft auch ohne konkreten Einbeziehungsakte bestehen, wenn – wie vorliegend – der Kläger am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf die Versorgungszusage gehabt hätte.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2004 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um eine sogenannte \"leere Hülle\" gehandelt habe.\n\n11\n\nDer Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, er habe in einem Parallelverfahren entschieden, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei, und ihm das Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 1 R 413/06) sowie die diesem Urteil zugrunde liegenden Unterlagen übersandt (u. a. Beweisaufnahme vom 16. Januar 2009).\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n13\n\nDie Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDas Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der\nBeteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG\ndurch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,\nabweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten\nSenat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B\n3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in\nentscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.\nDer Senat hat bereits entschieden, dass der VEB B. M. kein\nvolkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des\nBauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG\nSachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 1 R 413/06).\nEine grundsätzlich mögliche Zurückverweisung an das SG nach § 159\nAbs. 1 Nr. 2 SGG, da das SG durch Gerichtsbescheid abweichend von\nder Rechtsprechung des BSG entschieden hat (LSG Sachsen-Anhalt,\nUrteil vom 27. Mai 2010 – L 1 R 225/09), kam hier nicht mehr\nin Betracht. Denn der Rechtstreit war nach den Ermittlungen in dem\nVerfahren L 1 R 413/06 und dem Urteil des Senats vom 16. Dezember\n2009 entscheidungsreif und eine Zurückverweisung nicht\nsachgerecht.\n\n15\n\nDie nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige\nBerufung hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene\nVerwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im\nSinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die\ndagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz\n1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten\nzu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt\nnicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder\ntatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech\n(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)\nangehörte.\n\n18\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und\nAnwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.\nDer Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst\ndiejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19\nEinigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der\nDDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine\nRehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3\nEVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,\nUrteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570\n§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).\n\n19\n\nDer Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm\nvon Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er\naufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein\nVersorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger\nEntzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht\nstattgefunden.\n\n20\n\nIm Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der\nRechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die\nZugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz\n1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter\nI.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht\nvorliegen (II.).\n\nI.\n\n21\n\nDer Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den\nKreis der \"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991\nerfassten\" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot\nmodifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4\nRA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese\nAnnahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten\nUngleichbehandlung (\"Wertungswiderspruch\"), die durch\neine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu\nkorrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn\ndie Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG\nder einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine\nverfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete\nUngleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG\nwegen des von ihm unterstellten \"Wertungswiderspruchs\"\nkeine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete\nNormenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs.\n1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG\nvorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des\nerkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden\nGrenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der\neindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene\nInterpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,\ndie bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut\nheranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,\nUrteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,\nRn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der\nAnalogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an\nder erforderlichen Regelungslücke.\n\n22\n\nIn den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass\ndurch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19\nEVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer\nUntergliederungen oder später durch eine\nRehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr\n(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,\nUrteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S.\n11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.\n12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.\n12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den\nGesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird\ndann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu\nnicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren\nErgebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer\ngesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der\nweiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten\nablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der\nRentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender\nLeistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von\nLeistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der\nEinzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen\n(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine\nAusweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung\ndes § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den\nGeltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung\n(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,\nS. 146).\n\n23\n\nAuch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1\nAbs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der\nNeueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002\n– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den\nGesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die\nvom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen \"Einbeziehung in\nein Versorgungssystem\" und der \"Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem\". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch\nzur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,\nder auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,\nS. 12), den Terminus \"Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem\" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa\n\"Einbeziehung in ein Versorgungssystem\".\n\n24\n\nDer Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,\ndass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe\neine Erweiterung der \"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991\nerfassten\" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der\nGesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den\nAusschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen\n(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass\ndiese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S.\n21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe\nohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst\nist.\n\n25\n\nAuch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1\nAAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine\nfiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.\nApril 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).\n\n26\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich\nzu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung\nausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine\nGruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere\nbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede\nvon solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die\nungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss\nvom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn.\n36).\n\n27\n\nFür den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG\nder Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,\ndie irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)\nkonkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe\ngegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am\n30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle\nVoraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt\nhatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die\nUngleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss\nvom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier\nunterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen\nGesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in\nder Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein\nBedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der\nRentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,\ndie nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht\nein solches Bedürfnis hingegen nicht.\n\n28\n\nRichtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der\nPersonengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die\nPersonen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,\nirgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990\njedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt\nhatten.\n\n29\n\nDas Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser\nPersonengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.\n45):\n\n30\n\n\"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat\nseine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge\neines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden\nalso zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nrechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der\ngesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).\nDer hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der\nPersonenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am\n30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt\nhatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine\nrechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die\nLeistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem\nbetroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen\nDemokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in\nvielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen\nBeitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine\nverfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen\nGesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1\nAbs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und\ninsoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine\nEinbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die\nZusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse\neiner schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit\nzu untersagen.\"\n\n31\n\nDie gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen\nden von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,\ndie nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch\nprofitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des\nAAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition\ninne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung\naus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen\nstand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG\ngenügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2\nAAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch\nbei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten\nPersonen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die\nVoraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem\nerfüllt hatten.\n\n32\n\nAus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die\nmöglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen\nwäre.\n\n33\n\nIm Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass\ndas AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur\nanwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage\nvorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,\nBTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs\nim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef\nLersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B., BTDrs.\n16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass\nVerdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März\n1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die\nkeinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei\nentsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten\nberücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung\nauf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des\nBundesverfassungsgerichts.\n\nII.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der\nAnspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage\nkommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche\nAltersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen\nund ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S.\n844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten\nDurchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von\ndrei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.\nGenerell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,\ndie berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen\n(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit\ntatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in\neinem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder\ndes Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche\nVoraussetzung).\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei\nVoraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.\nJuni 1990 vorgelegen haben.\n\n36\n\nAuch in Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs.\n3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die\nFeststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem\nZusatzversorgungssystem für den zuletzt noch streitgegenständlichen\nZeitraum vom 16. April 1973 bis 31. Dezember 1984, da er während\ndieser Zeit die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung\nin das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine\nVersorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem\nvolkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen\n(oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG,\nUrteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR\n3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).\n\n37\n\nDie Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb\nergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil\nanderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1\nAbs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der\nBegriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die\nauf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.\nProduktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die\nMassenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG,\nUrteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR\n3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4\nRA 11/04 R – juris). Nach dem Zweck der AVItech erfasst der\nmaßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktion\nbeschränkte Produktionsbegriff nur die Neufertigung von Sachgütern,\nnicht jedoch die Aufarbeitung, Instandsetzung oder Reparatur. Denn\ndie Versorgungsordnung sollte einen Anreiz für eine Tätigkeit in\nder Industrie bieten, weil und soweit sie einen Massensausstoß\nstandardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urteil vom 9. April\n2002 – B 4 RA 41/01 R – juris). Im Zentrum der\nAufmerksamkeit der sozialistischen Planwirtschaft stand die\nHerstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender\nSachgüter. Daraus ergibt sich, dass Reparatur und Instandsetzung\nnicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen\nwerden kann, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller\nFertigung erfolgten (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 2006\n– L 1 RA 253/03 –). Denn durch eine Reparatur soll die\nGebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes\nerhalten bleiben. Das Gut wird nicht – wie es dem\nProduktionsbegriff entsprechen würde – in ein Wirtschaftsgut\nvon höherer Qualität umgewandelt, sondern entsprechend seiner alten\nFunktion weiterverwendbar gehalten (so namentlich BSG, Urteil vom\n24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R –, LSG B.-B., Urteil\nvom 26. Juni 2007 – L 12 RA 110/04 – juris). Inwieweit\ndie als Neufertigung zu verstehende Massenproduktion von Sachgütern\ndem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund\nder konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB\nbeurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B\n4 RA 14/03 R – ; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA\n44/03 R – ).\n\n38\n\nGemessen hieran handelte es sich bei dem VEB B. M. nicht um\neinen Produktionsbetrieb, denn diesem Betrieb hat die industrielle\nFertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion im Sinne einer\nNeufertigung von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben (LSG\nSachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 1 R 413/06).\nDies folgt insbesondere aus den detaillierten, anschaulichen,\ndifferenzierten und deshalb glaubhaften Bekundungen des D. M. im\nTermin einer Beweisaufnahme vom 16. Januar 2009 im Verfahren L 1 R\n413/06, deren Protokoll dem Kläger übersandt wurde. D. M.\nbekundete, dass der Betrieb ursprünglich hauptsächlich Baugeräte\nrepariert habe. Später habe der Betrieb aber auch z. B.\nBetonsteinfertiger, Bauelementefertiger, Stahlformen und die\nTransportanlagen für die Plattenwerke gefertigt. Zum Zeitpunkt\nseines Ausscheidens aus dem Betrieb habe sich der Anteil der\nNeufertigung auf ungefähr 50 % der betrieblichen Tätigkeit\nbelaufen. Bereits aufgrund dieser glaubhaften Bekundungen des D. M.\nsteht fest, dass die Produktion von Industriegütern nicht der\nHauptzweck des Betriebes gewesen ist und ihm nicht das Gepräge\ngegeben hat. Vielmehr bestand die betriebliche Tätigkeit zu einem\nprägenden Anteil in der Reparatur. Dies kommt bereits darin zum\nAusdruck, dass der Betrieb nach den Bekundungen des D. M.\nursprünglich \"hauptsächlich\" Baugeräte repariert hat.\nDies stimmt überein mit den Angaben des Klägers, wonach Reparaturen\nvor Ort durchgeführt wurden, Maschinen gewartet und Ersatzteile\ngeliefert worden seien. Selbst als später der Anteil der\nNeufertigung stärkeres Gewicht gewann, führte dies nicht zu einer\nÄnderung des Hauptzwecks der betrieblichen Tätigkeit.\n\n39\n\nDie Art und Ausprägung der im Betrieb verrichteten\nReparaturarbeiten gebietet keine abweichende Beurteilung.\nInsbesondere können diese Tätigkeiten nicht als Massenproduktion im\nSinne einer Neufertigung von Sachgütern eingestuft bzw. dieser\ngleichgestellt werden. Nach den Bekundungen des D. M. wurden die zu\nreparierenden Geräte zunächst vollständig auseinander gebaut und\nsodann aus regenerierten alten und auch aus neu gefertigten Teilen\nvollständig wieder zusammengebaut. Bei dieser Tätigkeit handelt es\nsich nicht um die industrielle Massenfertigung im Sinne einer\nNeuherstellung von Sachgütern. Weiterhin spricht auch die\nEinordnung als Reparatur- und Montagebetrieb im Statistischen\nBetriebsregister der DDR dagegen, dass die industrielle\nMassenproduktion dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge\ngegeben hat. Denn die auf Reparatur und Montage gerichtete\nTätigkeit ist schon begrifflich klar von der Neuherstellung von\nSachgütern durch industrielle Massenproduktion zu unterschieden.\nNach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Reparatur die\nWiederherstellung von Geräten, Montage das Zusammensetzen einzelner\nTeile. Damit erfassen weder die Reparatur noch die Montage die\neigentliche Produktion im Sinne einer Neuherstellung von\nGegenständen.\n\n40\n\nAuf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit der\nBeschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch eine\n\"leere Hülle\" gewesen ist (vgl. auch Terminsbericht des\nBSG Nr. 33/10 vom 16. Juni 2010), kommt es hiernach nicht an.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n42\n\nGründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG\nbestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in\nentscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG\nab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-07-01/l-1-r-371-07","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-07-01/l-1-r-371-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117026","retrieved":"2026-07-09 00:08:41.626910+00:00"}}