{"status":"available","doknr":"OLD119117","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:0506.L1R220.08.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2010-05-06","aktenzeichen":"L 1 R 220/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts\nDessau-Roßlau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind\nnicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.\n\n2\n\nDer 1948 geborene Kläger war ausweislich der Urkunde der technischen Hochschule vom 1971 berechtigt, den akademischen Grad eines Diplomingenieurs zu führen. In der Zeit vom 21. September 1971 bis zum 31. Mai 1976 war er als Organisator zunächst im VEB Masch. Rechnen Leipzig und danach im VEB Waggonbau Dessau, hiernach vom 1. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1977 im VEB Gewächshausanlage Vockerode, in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Problemanalytiker im VEB Industrieprojektierung Dessau und zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport Dessau (VEB BIK) tätig. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger in der Zeit vom 21. September 1973 bis zum 30. Juni 1990. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht.\n\n3\n\nDen Antrag des Klägers vom 15. April 2004 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 mit der Begründung ab, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. Januar 2005 mit der Begründung Widerspruch, dass der VEB BIK nicht nur komplette Industrieanlagen geplant, sondern auch notwendige Projektierungsunterlagen und technologische Ablaufpläne erstellt habe. Der Betrieb sei zumindest ein Konstruktionsbüro gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Auch sei der Beschäftigungsbetrieb kein gleichgestellter Betrieb gewesen.\n\n4\n\nDagegen hat der Kläger am 18. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Dessau (nunmehr Dessau-Roßlau (SG)) erhoben. Aus dem Statut des VEB BIK ergebe sich, dass dieser für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen im Rahmen des Anlagenexports verantwortlich gewesen sei. Zumindest aber handele es sich um einen gleichgestellten Betrieb. Denn aus dem Statut ergebe sich ebenfalls, dass das Kombinat auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Planentscheidungen für den Export von Bauleistungen und bautechnischen Projektierungsleistungen sowie wissenschaftlich technischen Leistungen zuständig gewesen sei. Aufgrund dessen sei der Betrieb als Konstruktionsbüro einzuordnen. Zudem habe die Beklagte ehemaligen Kollegen, die ebenfalls bei dem VEB BIK als Ingenieure beschäftigt gewesen seien, eine Zusatzversorgung zuerkannt und sich damit selbst gebunden.\n\n5\n\nDas SG hat die Registerakte des VEB BIK beigezogen sowie den Beteiligten Unterlagen aus einem Parallelverfahren überreicht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 134-216 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Hiernach hat der Kläger ergänzend u. a. ausgeführt, aus der Betriebschronik des VEB BIK Bd. II 1980 bis 1985 ergebe sich, dass der Betrieb verschiedene Baurealisierungsleistungen erbracht habe. Zudem folge aus § 3 Abs. 1 b) der Anordnung über die Planung, Bilanzierung und Abrechnung des Anlagenexports vom 10. Juni 1981 (GBl. vom 23.06.1981), dass Bauleistungen als Leistungen des Anlagenexports ausgeführt worden seien. Auch hierdurch werde klar dokumentiert, dass Bauleistungen ein wesentlicher Teil des Tätigkeitsbereichs des VEB BIK gewesen seien. Zudem habe auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 9. September 2004 entschieden, dass der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung des VEB Bau- und Montagekombinats Ost ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen sei.\n\n6\n\nMit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Aufgabenschwerpunkt des Beschäftigungsbetriebes habe nicht in der Massenfertigung von Bauwerken gelegen. Vielmehr habe dem Betrieb die Bauprojektierung, Materiallieferung und Bauüberwachung das Gepräge gegeben, jedoch nicht unmittelbar die Errichtung von Bauwerken durch eigene Mitarbeiter. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Auskünften des Frank H. vom 30. Januar 2005 und 4. Juli 2005. Ebenso gehe aus der Betriebschronik hervor, dass die Hauptaufgabe des VEB BIK nicht die Massenfertigung von Bauwerken mit eigenen Arbeitskräften gewesen sei, sondern die Planung und Koordinierung von Bauleistungen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Projektierungsbetriebe bzw. Bauingenieurkombinate seien in der abschließenden Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) nicht enthalten. Es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Soweit die Beklagte bei ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers einen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bejaht habe, könne der Kläger daraus keine Ansprüche herleiten.\n\n7\n\nGegen das ihm am 12. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2008 (einem Montag) Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung, dass der Beschäftigungsbetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens, jedenfalls ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Hierzu verweist er u. a. auf die Betriebschronik, das Statut des VEB BIK sowie die Auskünfte des Frank H ... Die Stichtagsregelung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (30. Juni 1990) verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG); es sei nicht entscheidend, ob der Kläger an diesem Datum in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem ist sie der Ansicht, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers bereits aus dem Grund am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb des Bauwesens mehr gewesen sei, da der Betrieb sich zu diesem Zeitpunkt bereits umgewandelt und aufgrund dessen nur noch als \"leere Hülle\" bestanden habe. Dazu hat die Beklagte die Privatisierungsunterlagen des Betriebes zu den Akten gereicht.\n\n13\n\nDer Senat hat den Beteiligten Unterlagen zu dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers aus einem Parallelverfahren übersandt, wegen deren Einzelheiten auf die Beiakte zu Bl. 362 der Gerichtsakte verwiesen wird.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n15\n\nDie Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDas Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der\nBeteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG\ndurch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,\nabweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten\nSenat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B\n3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in\nentscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.\nDer Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der VEB BIK kein\nvolkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des\nBauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG\nSachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2007 – L 1 RA 179/05\n–; Urteil vom 3. Juli 2008 – L 1 RA 176/05 sowie Urteil\nvom 14. Oktober 2008 – L 1 R 80/06).\n\n17\n\nDie nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige\nBerufung hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten\nvom 5. Januar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom\n16. März 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§\n157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen\ngerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz\n1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten\nzu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt\nnicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder\ntatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech\n(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)\nangehörte.\n\n20\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und\nAnwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.\nDer Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst\ndiejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19\nEinigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der\nDDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine\nRehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3\nEVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,\nUrteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570\n§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).\n\n21\n\nDer Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm\nvon Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er\naufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein\nVersorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger\nEntzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht\nstattgefunden.\n\n22\n\nIm Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der\nRechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die\nZugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz\n1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter\nI.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht\nvorliegen (II.).\n\nI.\n\n23\n\nDer Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den\nKreis der \"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991\nerfassten\" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot\nmodifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4\nRA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese\nAnnahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten\nUngleichbehandlung (\"Wertungswiderspruch\"), die durch\neine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu\nkorrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn\ndie Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG\nder einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine\nverfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete\nUngleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG\nwegen des von ihm unterstellten \"Wertungswiderspruchs\"\nkeine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete\nNormenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs.\n1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG\nvorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des\nerkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden\nGrenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der\neindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene\nInterpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,\ndie bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut\nheranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,\nUrteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,\nRn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der\nAnalogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an\nder erforderlichen Regelungslücke.\n\n24\n\nIn den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass\ndurch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19\nEVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer\nUntergliederungen oder später durch eine\nRehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr\n(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,\nUrteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S.\n11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.\n12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.\n12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den\nGesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird\ndann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu\nnicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren\nErgebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer\ngesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der\nweiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten\nablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der\nRentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender\nLeistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von\nLeistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der\nEinzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen\n(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine\nAusweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung\ndes § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den\nGeltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung\n(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,\nS. 146).\n\n25\n\nAuch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1\nAbs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der\nNeueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002\n– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den\nGesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die\nvom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen \"Einbeziehung in\nein Versorgungssystem\" und der \"Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem\". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch\nzur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,\nder auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,\nS. 12), den Terminus \"Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem\" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa\n\"Einbeziehung in ein Versorgungssystem\".\n\n26\n\nDer Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,\ndass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe\neine Erweiterung der \"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991\nerfassten\" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der\nGesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den\nAusschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen\n(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass\ndiese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S.\n21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe\nohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst\nist.\n\n27\n\nAuch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1\nAAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine\nfiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.\nApril 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).\n\n28\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich\nzu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung\nausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine\nGruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere\nbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede\nvon solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die\nungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss\nvom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn.\n36).\n\n29\n\nFür den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG\nder Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,\ndie irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)\nkonkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe\ngegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am\n30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle\nVoraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt\nhatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die\nUngleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss\nvom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier\nunterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen\nGesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in\nder Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein\nBedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der\nRentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,\ndie nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht\nein solches Bedürfnis hingegen nicht.\n\n30\n\nRichtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der\nPersonengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die\nPersonen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,\nirgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990\njedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt\nhatten.\n\n31\n\nDas Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser\nPersonengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.\n45):\n\n32\n\n\"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat\nseine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge\neines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden\nalso zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nrechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der\ngesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).\nDer hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der\nPersonenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am\n30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt\nhatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine\nrechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die\nLeistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem\nbetroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen\nDemokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in\nvielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen\nBeitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine\nverfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen\nGesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1\nAbs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und\ninsoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine\nEinbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die\nZusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse\neiner schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit\nzu untersagen.\"\n\n33\n\nDie gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen\nden von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,\ndie nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch\nprofitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des\nAAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition\ninne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung\naus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen\nstand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG\ngenügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2\nAAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch\nbei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten\nPersonen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die\nVoraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem\nerfüllt hatten.\n\n34\n\nAus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die\nmöglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen\nwäre.\n\n35\n\nIm Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass\ndas AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur\nanwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage\nvorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,\nBTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs\nim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef\nLersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,\nBTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen,\ndass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab\nMärz 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen\nVersicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem\nangehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR\nrentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis\nder Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten\nArgumentation des Bundesverfassungsgerichts.\n\nII.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der\nAnspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage\nkommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche\nAltersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen\nund ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S.\n844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten\nDurchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von\ndrei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.\nGenerell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)\nPersonen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu\nführen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende\nTätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und\nzwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der\nIndustrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb\n(betriebliche Voraussetzung).\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei\nVoraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.\nJuni 1990 vorgelegen haben.\n\n38\n\nBei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.\nAugust 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven\nAnspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da\ndie betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war\nnämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen\nProduktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens\nbeschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer\nBeschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der\nIndustrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb)\nerworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA\n10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30).\n\n39\n\nDer Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der\nRechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im\nHauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil\nvom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris)\nfertigen. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung,\nFabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern\nausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B\n4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom\n27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Die zum\nAusdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf\nder Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion\n(BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR\n3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4\nRA 11/04 R – juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der\nBegriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren\nHauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei\nstandardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette\nSerienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben\n(BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR\n4–8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).\n\n40\n\nEin Produktionsbetrieb im Sinne dieser Rechtsprechung war der\nVEB BIK nicht (so der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung,\nzuletzt Urteil vom 14. Oktober 2008 – L 1 R 80/06).\n\n41\n\nDie Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion\n(bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der\nVolkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB\ngeprägt haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 -\nSozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f.). Hierfür kommt es nach Auffassung\ndes BSG maßgeblich auf die wirklichen Verhältnisse des jeweiligen\nBetriebes an, so dass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen\nAufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist,\nwelcher Hauptzweck verfolgt wurde. Hierfür können z. B.\nEintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft, Statuten\nund Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu\nbestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien)\nsein, welche bei der Beweiswürdigung für die\n\"Geprägefeststellung\" erheblich werden können (BSG,\nUrteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr.\n1 Rn. 18).\n\n42\n\nZwar war der VEB BIK dem Ministerium für Bauwesen und zumindest\nin einigen Bestimmungen dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet.\nDie Aufgabe des VEB BIK bestand aber nicht in der Massenproduktion\nstandardisierter Bauwerke, sondern in Projektierungsaufträgen für\ndie Bauindustrie im In- und Ausland. Es sind bautechnische\nProjektierungsunterlagen erstellt und exportiert worden. Weiter\nsind das Bauleitungs- und Engineeringpersonal gestellt sowie die\nHauptauftragnehmerschaft bei diversen Bauvorhaben im In- und\nAusland wahrgenommen worden. Zudem wurden nach der Betriebschronik\ngroße Anlagen aufgebaut, die sich einer Standardisierung entzogen\n(z.B. Anlagen zur Herstellung von Zement, Schulbüchern, Textilien,\nFleisch oder Futtermitteln oder Weizenmühlen in Syrien). Die\nLieferung und Montage von Baustelleneinrichtungen ist nur die\nVorbereitung einer Bauproduktion und nicht die Herstellung des\nBauwerkes selbst. Das gleiche gilt für die Baukoordinierung.\n\n43\n\nAuch aus § 3 der Anordnung über die Planung, Bilanzierung und\nAbrechnung des Anlagenexports\" vom 23. Juni 1981 (GBl. I, S.\n249) geht hervor, dass das Aufgabenfeld im Anlagenexport breit\ngefächert und nicht auf die Herstellung von Produkten beschränkt\nwar. Denn danach umfassten die Zulieferungen zum Anlagenexport alle\nBauleistungen einschließlich Baukoordinierung,\nProjektierungsleistungen sowie wissenschaftlich-technischer\nLeistungen, die mit der Ausarbeitung von Dokumentationen bzw.\nLizenzvergaben verbunden waren. Ein Schwerpunkt des Betriebes bei\nder Produktion lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.\n\n44\n\nDies wird weiter bestätigt durch die schriftlichen Angaben von\nFrank Höche (ehemaliger Generaldirektor des VEB BIK und Direktor\ndes VEB IPRO) gegenüber dem Sozialgericht Dessau vom 30. Januar\n2005 und vom 4. Juli 2005. Danach hat der VEB BIK folgende\nLeistungen erbracht: - die Erarbeitung des für den Standort\nerforderlichen Baugrundgutachtens, - die komplette bautechnische\nPlanung (Projektierung) sämtlicher Hoch- und Tiefbauobjekte\neinschließlich der erforderlichen Fachplanung, - den Einkauf und\ndie Lieferung von Baumaterialien für den Fall, dass der im Lande\ndes Bestellers verfügbare Materialfächer nicht den planerischen\nAnforderungen genügen sollte, - die Organisation und Durchführung\nvon Bauleistungen vor Ort, - das Überwachen der Bauleistungen.\n\n45\n\nHier hat Herr Höche die Tätigkeit des VEB BIK mit dem\nUnternehmen Hochtief AG bei dem Bau des Flughafens in Warschau\nverglichen. Dieser sei in Deutschland geplant (projektiert) und im\nAusland unter der Leitung von Hochtief unter anderem mit\nortsansässigen Firmen gebaut worden. Die Leitung von anderen\nBetrieben macht jedoch den leitenden Betrieb nicht zu einem\nProduktionsbetrieb; er bleibt ein leitender Betrieb. Ausdrücklich\nhat Herr Höche darauf hingewiesen, dass Bauleistungen von dem\nUnternehmen Hochtief in Millionenhöhe erbracht würden, ohne dass\nvon ihr auch nur ein Bauwerk in Eigenleistung realisiert würde und\ndies wieder mit dem VEB BIK verglichen. Er hat betont, bei den\nLeistungen des VEB BIK seien für Beton- und Maurerarbeiten die im\nLande des Bestellers ortsansässigen Firmen oder Kapazitäten aus\nDrittländern gebunden worden. Für Spezialleistungen wie Gleitbau\nfür Kühltürme und Siloanlagen seien DDR-Kapazitäten gebunden\nworden. Eigenes Personal in Größenordnungen für die jeweiligen\nGewerke ständig vorzuhalten, sei schon aus Gründen staatlich\nzugelassener Reisekader für den VEB BIK weder praktikabel noch\nwirtschaftlich sinnvoll gewesen. Genau solches Personal in der\nProduktion macht jedoch einen Produktionsbetrieb aus. Die Lieferung\nund Errichtung schlüsselfertiger Industrieanlagen geschah\nangesichts des breiten Spektrums verschiedener Anlagen durch den\nVEB BIK zudem nicht im Sinne einer Massenproduktion\nstandardisierter Bauten.\n\n46\n\nDieser Aufgabenbereich wird weiter durch das Statut des VEB BIK\nvom 13. Oktober 1980 bestätigt. In dessen § 3 werden als\nwirtschaftliche Tätigkeiten des Kombinates folgende Bereiche\ngenannt: - die Wahrnehmung der Funktion des Hauptauftragnehmers Bau\nfür den Anlagenexport der DDR, wenn der Bauteil in Verantwortung\nder Generallieferanten der DDR zu realisieren ist, - der Export von\nBauleistungen und bautechnischen Projektierungsleistungen sowie von\nwissenschaftlich-technischen Leistungen, - die Beratung von\nGenerallieferanten, wenn der Bauteil in Verantwortung des\nAnlagenkäufers realisiert wird, - die Wahrnehmung der Funktion des\nGenerallieferanten für ausgewählte Vorhaben entsprechend der\nFestlegung des Ministeriums für Bauwesen, - die bautechnische\nBeratung und die Übernahme von Leistungen des bautechnischen Teils\nfür die DDR-Consultingbetriebe bei der Ausarbeitung von Studien und\nTendern.\n\n47\n\nNach § 4 des Statutes war das Kombinat für folgende Aufgaben\nzuständig: - Leitung und Planung des wissenschaftlich-technischen\nFortschritts auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik,\nDurchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auf\nentwicklungsbestimmenden Gebieten, insbesondere der Sicherung einer\nhohen und unverzüglichen Praxiswirksamkeit der Entwicklungs- und\nForschungsergebnisse, - Entwicklung einer effektiven\nGrundfondswirtschaft auf der Grundlage des Planes der komplexen\nGrundfondsproduktion, - Leitung und Planung der Entwicklung der\nArbeitskräfte mit dem Ziel der rationellen Nutzung des\ngesellschaftlichen Arbeitsvermögens in Abstimmung mit den Räten der\nBezirke, - Planung und Bilanzierung des Material- und\nEnergiebedarfs einschließlich der Aufgaben, die sich als\nFondsträger für das Kombinat ergeben, - Leitung und Planung des\nNeuererwesens und der Schutzrechtspolitik einschließlich des\nErwerbs und der Vergabe von Lizenzen, - Festlegung der Markt- und\nAbsatzpolitik, Koordinierung der Außenwirtschaftsbeziehungen mit\ndem Außenhandelsbetrieb des MfB, - Festlegung von Grundsätzen zur\nOrganisation des sozialistischen Wettbewerbs einschließlich der\nBetriebs- und Leistungsvergleiche, - Erarbeitung von Grundsätzen\nzur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der\nWerktätigen.\n\n48\n\nAuch in diesem Statut ist nicht erkennbar, dass Hauptzweck des\nKombinates und seiner Betriebe die Erbringung von Bauleistungen im\nSinne der Rechtsprechung des BSG gewesen wäre.\n\n49\n\nGegen einen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens spricht\nschließlich, dass der VEB BIK der Wirtschaftsgruppe 63350\n(bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet war. Ein Betrieb\ndes Bauwesens wäre vielmehr im Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft)\nzu finden.\n\n50\n\nDer VEB BIK war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 der 2. DB und insbesondere kein Konstruktionsbüro.\nVielmehr war er ein Projektierungsbetrieb.\n\n51\n\nOb ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und\nhilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR zu\nbestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der\nDDR soweit ersichtlich nicht erfolgt (vgl. LSG\nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004 - L 4 RA 45/03\n- juris). Erkennbar ist allerdings, dass Konstruktionsbüros in\nverschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro\ngegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wurde (GBl.\n1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71; so auch\nBSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - juris, Rn. 22\nf.). Ein abweichender späterer Sprachgebrauch ist nicht\nerkennbar.\n\n52\n\nDer Name \"Bauingenieurkombinat für Anlagenexport\nDessau\" spricht damit zunächst gegen das Vorliegen eines\nKonstruktionsbüros; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der VEB\nBIK in irgendeinem Zusammenhang als Konstruktionsbüro bezeichnet\nworden ist. Auch der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit\nlag nicht in der Konstruktion, so dass auch unter diesem\ninhaltlichen Aspekt kein Konstruktionsbüro vorlag.\n\n53\n\nNach dem Ökonomischen Lexikon der DDR sind unter einer\nKonstruktion der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen,\nBaugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Durch die Konstruktion\nwerden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet.\nZu den \"Konstruktionsunterlagen\" gehören nach dem\nentsprechenden Lexikoneintrag die Gesamtheit der Unterlagen für zu\nbauende oder zu fertigende, für den Absatz oder die eigene\nVerwendung bestimmte Gegenstände, d. h. Entwürfe, Zeichnungen,\nBerechnungen und Stücklisten.\n\n54\n\nUnter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im\nWörterbuch der Ökonomie hingegen die Ausarbeitung und allseitige\nAbstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und\nökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung\nvon Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die\nProjektierung ist das Bindeglied zwischen der\nwissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zielsetzung und der\nBau- und Montagepraxis.\n\n55\n\nDie Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung\nergibt sich auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen\nBedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1.\nFebruar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser\nVerordnung werden Konstruktionsleistungen von bautechnischen\nProjektierungen ausdrücklich unterschieden. Hieraus folgt, dass der\nBegriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion und\ninsbesondere die Projektierung die Konstruktion mit umfasst (vgl. §\n2 des Statuts der VEB Zentrale Projektierungsbüros der\nLeichtindustrie, Anlage zu der Anordnung über das Statut der VEB\nZentrale Projektierungsbüros im Bereich des Ministeriums für\nLeichtindustrie GBl. II 1956, S. 57).\n\n56\n\nZwar zählte zu dem Aufgabenbereich des VEB BIK auch das\nAnfertigen von Konstruktionszeichnungen und statischen\nBerechnungen. Die Tätigkeit des VEB BIK ging aber deutlich darüber\nhinaus, da auch Baukoordinierung, Projektierungsleistungen sowie\nwissenschaftlich-technische Leistungen, die mit der Ausarbeitung\nvon Dokumentationen bzw. Lizenzvergaben verbunden waren, ausgeführt\nwurden. Herr Höche erwähnt in seinen Ausführungen vom 30. Januar\n2005 Konstruktionsleistungen überhaupt nicht als Tätigkeitsbereich\ndes VEB BIK und nennt Projektierungsleistungen nur als einen Punkt\nunter mehreren. Projektierungsleistungen sind jedoch umfassender\nals Konstruktionsleistungen. Insbesondere die Organisation der\nLeistungserbringung einschließlich der Überwachung der Fremdfirmen\nkann bei der Feststellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des VEB\nBIK nicht vernachlässigt werden, wie der Vergleich mit dem\nUnternehmen Hochtief durch Herrn Höche plastisch zeigt.\n\n57\n\nZudem nennt das Statut des VEB BIK in § 3 und § 4 bautechnische\nProjektierungsleistungen nur als einen Punkt unter mehreren, wobei\nbautechnische Projektierungsleistungen wie dargelegt mehr umfassen\nals nur die Konstruktion.\n\n58\n\nFür einen Projektierungsbetrieb (und gegen ein\nKonstruktionsbüro) spricht schließlich auch, dass der VEB BIK der\nWirtschaftsgruppe 63350 (Bautechnische Projektierungsbetriebe)\nzugeordnet war. Diese galt für Projektierungs- und\nEntwicklungsorganisationen für alle Arbeiten des Bauwesens. Nach\nden Eintragungen im Ökonomischen Lexikon unter dem Stichwort\nProjektierungsbetrieb handelte es sich hierbei um einen\nvolkseigenen Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische\nUnterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitete. Dabei hätten\ndiese eng mit Bau- und Montagebetrieben zusammenzuarbeiten und die\nbesten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen\nbei geringstem Aufwand zu gewährleisten und die maximale Anwendung\nvon Typen und Standards vorzusehen. Dies passt gut zu den oben\ndargestellten Aufgaben des Betriebes, wobei die Tätigkeit des VEB\nBIK darüber noch deutlich hinausging.\n\n59\n\nAuf die von der Beklagten im Berufungsverfahren aufgeworfene\nFrage, inwieweit der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni\n1990 nur noch eine \"leere Hülle\" gewesen ist, kommt es\nhiernach nicht an.\n\n60\n\nOb die sog. Stichtagsregelung (30. Juni 1990) in der\nRechtsprechung des BSG gegen Art. 3 GG verstößt, muss offen\nbleiben, da das Gericht diese Stichtagsregelung nur im Rahmen der\nFrage einer etwaigen Revisionszulassung wegen einer\nentscheidungserheblichen Abweichung von der Rechtsprechung des BSG\nanwendet. Nach Auffassung des Senats (s. o. unter I.) scheitert der\nAnspruch des Klägers bereits daran, dass er keine schriftliche\nVersorgungszusage erhalten hat.\n\n61\n\nDie Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers\nbeeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten\nder Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen\nIntelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der\nKläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine\nrechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der\nvorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz\n(Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges\nVertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum\nin gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche\nRechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 –\n1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im\nSinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der\nSenat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der\nRechtsprechung des BSG ab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-05-06/l-1-r-220-08","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/119117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-05-06/l-1-r-220-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/119117","retrieved":"2026-07-09 00:11:28.564120+00:00"}}