{"status":"available","doknr":"OLD119233","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:0401.L1R185.07.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2010-04-01","aktenzeichen":"L 1 R 185/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des\nSozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf\nFeststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der\nZugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.\n\n2\n\nDer im Januar 1948 geborene Kläger schloss im Juli 1973 die\nIngenieurschule für Ma-schinenbau und Elektrotechnik ab und erhielt\nmit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung\nIngenieur zu führen. Von Juli 1973 bis Mitte Februar 1976 war er\nals Inbetriebsetzungsingenieur im Kernkraftwerk Nord, G. tätig.\nHieran anschließend wechselte er zum VEB Elektroanlagenbau\nStaßfurt, wo er mindestens bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt war,\nzunächst in der Projektierung, danach als Gruppenleiter Absatz. Ab\ndem 1. November 1987 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung (FZR). Eine positive Versorgungszusage\nerhielt er nicht.\n\n3\n\nSeinen Antrag auf Überführung von\nZusatzversorgungsanwartschaften vom 7. April 2004 lehnte die\nBeklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 ab, da weder eine\npositive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch\nam 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine\nBeschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch\nVersorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30. Juni\n1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem\ngleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.\n\n4\n\nDagegen legte der Kläger am 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er\nführte aus, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb,\ndem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt beschäftigt gewesen. Dieser\nBetrieb sei ab dem 1. Juli 1990 in \"eab Elektroanlagenbau\nStaßfurt GmbH\" umbenannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom\n21. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück, da es\nsich bei dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht um einen\nvolkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der\nVersorgungsordnung und auch um keinen im Sinne von § 1 Abs. 2 der\n2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB)\ngleichgestellten Betrieb ge-handelt habe. Von dieser Verordnung\nwürden nur Industriebetriebe erfasst, die einem der\nIndustrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan\nunterstellt gewesen seien. Zu den Produktionsbetrieben zählten\ndarüber hinaus nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle\nFertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion\nvon Sachgütern gewesen sei. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei\nin der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der\nWirtschaftsgruppe 16619 zuge-ordnet gewesen, die für Reparatur- und\nMontagebetriebe der elektrotechnischen In-dustrie vorgesehen\ngewesen sei. Dies zeige, dass der Betrieb weder durch die\nindus-trielle Fertigung von Sachgütern noch durch die Produktion\nvon Bauwerken geprägt gewesen sei.\n\n5\n\nMit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg\neingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er\nhat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts\n(BSG) sei die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten\nFachministerium nicht das allein entscheidende Kriterium. Vielmehr\nkomme es auf die konkrete Ausführung der wirtschaftlichen Aufgaben\nan. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei als Betrieb des\nKombinates Öl und Margarine Magdeburg zum überwie-genden Teil mit\nindustrieller Produktion befasst gewesen. Er habe Kraft-,\nBeleuch-tungs- und Steuerungsanlagen für Industriebetriebe sowie\nMittel- und Niederspan-nungsanlagen projektiert und errichtet,\naußerdem mikroelektronische Steuerungsanlagen für Industriebetriebe\nentwickelt und hergestellt, Schaltanlagen für den VEB\nSchaltanlagenbau Magdeburg und Zörbig gebaut und schließlich\nSchränke für Schaltanlagen und Schranktresore hergestellt. Es habe\nsich um einen Rationalisierungsbetrieb für die Öl- und\nMargarineindustrie der DDR gehandelt, der immer zur IG-Metall\ngehört habe. Er, der Kläger, habe 1976 in der Projektierung\nangefangen und dort den Neubau des VEB Milchhof Magdeburg\nprojektiert. Während der gesamten Ausbauphase des Milch-hofs sei er\nObjektleiter gewesen. Seit Januar 1983 sei er als Leiter Absatz für\ndie inge-nieurtechnische Beratung und den Verkauf der\nIndustrieerzeugnisse zuständig gewesen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen\nWirtschaft zur VVB Öl- und Margarineindustrie Magdeburg sowie zum\nVEB Kombinat Öl und Margarine Mag-deburg, dem unter anderem der VEB\nElektroanlagenbau Staßfurt als Betrieb des Kom-binates zugeordnet\nwar, übersandt. Außerdem hat die Beklagte einen\nHandelsregisterauszug zur eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH\neingereicht. Gegenstand der GmbH war danach die Projektierung und\nRealisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie\nTrafostationen bis 20 KV, die Reparatur von elektrischen Maschinen\nbis 250 KW und die mechanische Fertigung von Schaltschränken und\nLeereinheiten aller Art.\n\n7\n\nDas Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid\nvom 21. März 2007 abgewiesen, da der Kläger als Gruppenleiter\nAbsatz am 30. Juni 1990 im Wesentlichen Aufgaben im Rahmen des\nVerkaufs der im Betrieb produzierten Erzeugnisse erfüllt habe. Da\ndies keine Produktionstätigkeit sei, habe der Kläger am 30. Juni\n1990 nicht zu dem obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung\nder technischen Intelli-genz einbezogenen Personenkreis gehört. Der\nFrage, ob der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ein Produktionsbetrieb\ngewesen sei, sei nicht entscheidend.\n\n8\n\nGegen den dem Kläger am 29. März 2007 zugestellten\nGerichtsbescheid hat dieser am 26. April 2007 Berufung eingelegt.\nEr hat ausgeführt, als Elektroingenieur habe er im VEB\nElektroanlagenbau Staßfurt unter anderem auch Elektroanlagen für\nden Milchhof Magdeburg projektiert. Er kenne andere Personen, für\ndie bei gleicher Ausgangssituation die Zugehörigkeit zur\nzusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz\nfestgestellt worden sei. Er mache ein Recht auf Gleichbehandlung\ngeltend. Er sei in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen. Seine\nTätigkeit habe maßgeblich dazu beige-tragen, dass der Milchhof\nMagdeburg für die gesamte Region Nahrungsmittel habe produzieren\nkönnen. Auch das Öl- und Margarinewerk Gotha und viele andere\nBetriebe, die auch heute noch produzierten, hätten zu seinen\nProjekten gehört. In einer nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar\n2008 hat der Kläger erklärt, die Hauptaufga-ben des VEB\nElektroanlagenbau Staßfurt seien Elektromontagen und\nInstandsetzun-gen gewesen, so wie es sich aus dem Statut zu diesem\nBetrieb ergebe. Der Betrieb habe große Elektroanlagen für große\nBetriebe gefertigt. Die dazu nötigen Einzelteile habe der Betrieb\neingekauft, und diese seien dann zusammengesetzt worden. Zu-nächst\nhabe die Anlage natürlich projektiert werden müssen. Die Montage\nsei jeweils in dem entsprechenden Betrieb erfolgt. Die leeren\nSchaltschränke für solche Schaltanlagen seien im Betrieb produziert\nworden. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt habe die gleichen\nAufgaben gehabt, wie sich dies für die eab Elektroanlagenbau\nStaßfurt GmbH aus der Eintragung im Handelsregister ergebe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März\n2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben\nund\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30.\nJuni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen\nAltersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit\nnachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie hat weitere Unterlagen zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt\neingereicht, darunter das Statut dieses Betriebes vom 1. Dezember\n1969, Unterlagen zur Umwandlung des Betriebes in die eab\nElektroanlagenbau Staßfurt GmbH, den Gesellschaftsvertrag der GmbH,\ndie Bilanz des Betriebes zum 30. April 1990, die Eröffnungsbilanz\nder GmbH zum 1. Mai 1990, den Gründungsbericht der eab\nElektroanlagenbau Staßfurt GmbH vom 26. Juni 1990 und eine\nStellungnahme zur Umwandlungserklärung.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung am\n13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden\nerklärt.\n\n15\n\nDie Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben\nvorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nSachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten\nergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung\nist unbegründet.\n\n17\n\nDas Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der\nBeteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche\nVerhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den\nBerichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von\nden Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu\nentscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 2/08 R -\njuris). Denn das Gericht weicht nicht in entscheidungserheblicher\nWeise von der Rechtsprechung des BSG ab. Ob der Betrieb des Klägers\nden Voraussetzungen der Rechtsprechung des BSG entspricht, ist\nnicht als schwierig anzusehen. Denn der Tatbestand ist geklärt und\ndie zu entscheidenden Rechtsfragen hat das BSG bereits\nbeantwortet.\n\n18\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt\nihres Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig und\nbeschwert den Kläger nicht im Sin-ne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1\nSGG.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz\n1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten\nzu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt\nnicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AA-ÜG, weil er\nweder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech\n(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)\nangehörte.\n\n20\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und\nAnwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.\nDer Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst\ndiejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19\nEinigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der\nDDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine\nRehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3\nEVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,\nUrteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG\nNr. 2, S. 11).\n\n21\n\nDer Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm\nvon Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er\naufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein\nVersorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger\nEntzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht\nstattgefunden.\n\n22\n\nIm Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der\nRechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die\nZugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem nach § 1 Abs. 1\nSatz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe\nunter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen\nnicht vorliegen (II.).\n\nI.\n\n23\n\nDer Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den\nKreis der \"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991\nerfassten\" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot\nmodifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA\n31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme\nführt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung\n(\"Wertungswiderspruch\"), die durch eine\nverfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren\nsei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme\ndes BSG tatsächlich zu-treffen sollte und mit dem AAÜG der\neinbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine\nverfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete\nUngleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG\nwegen des von ihm unterstellten \"Wertungswiderspruchs\"\nkeine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete\nNormenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs.\n1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG\nvorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des\nerkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden\nGrenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der\neindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene\nInterpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,\ndie bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut\nheranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,\nUrteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rn. 19).\n\n24\n\nIn den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass\ndurch das AAÜG au-ßer den Personen, die durch einen nach Art. 19\nEVertr bindend gebliebenen Verwal-tungsakt der DDR oder einer ihrer\nUntergliederungen oder später durch eine\nRehabili-tierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3\nEVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren\n(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11),\nweitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S.\n113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,\n5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf\nden EVertr Bezug genom-men. Zwar wird dann ausgeführt, dass die\nEinhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu\nnicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste\nund sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung\nergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung\nist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese\nRegelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung,\nLeistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des\nBesitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der\nAuszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der\nEinzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen\n(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine\nAusweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung\ndes § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den\nGeltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung\n(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,\nS. 146).\n\n25\n\nAuch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1\nAbs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der\nNeueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B\n4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet\nsich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene\nUnterscheidung zwischen \"Einbeziehung in ein\nVersorgungssystem\" und der \"Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem\". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch\nzur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,\nder auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,\nS. 12), den Terminus \"Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem\" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa\n\"Einbeziehung in ein Versorgungssystem\".\n\n26\n\nDer Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,\ndass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe\neine Erweiterung der \"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991\nerfassten\" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der\nGesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den\nAusschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen\n(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass\ndiese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S.\n21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe\nohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst\nist.\n\n27\n\nAuch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1\nAAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine\nfiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.\nApril 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12).\n\n28\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich\nzu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung\nausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine\nGruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere\nbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede\nvon solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die\nungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss\nvom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rn. 36).\n\n29\n\nFür den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG\nder Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,\ndie irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)\nkonkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe\ngegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am\n30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle\nVoraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt\nhatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die\nUngleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss\nvom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rn. 89). Hier unterscheiden\nsich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1\nAbs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit\nverliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der\nim AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter\nArbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein\nZusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches\nBedürfnis hingegen nicht.\n\n30\n\nRichtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der\nPersonengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die\nPersonen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,\nirgendwann vor dem - aber nicht am - 30. Juni 1990 jedoch alle\nVoraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.\n\n31\n\nDas Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser\nPersonengruppen aus (Be-schluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.\n45):\n\n32\n\n\"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat\nseine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge\neines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden\nalso zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nrechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der\ngesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).\nDer hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der\nPersonenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am\n30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt\nhatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine\nrechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die\nLeistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem\nbetroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen\nDemokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in\nvielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen\nBeitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine\nverfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen\nGesetz-gebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch §\n1 Abs. 1 Satz 2 AA-ÜG begünstigten Personen gleichzustellen und\ninsoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine\nEinbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die\nZusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse\neiner schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit\nzu untersagen.\"\n\n33\n\nDie gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen\nden von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,\ndie nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch\nprofitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des\nAAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition\ninne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung\naus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen\nstand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG\ngenügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2\nAAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch\nbei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten\nPersonen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die\nVoraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem\nerfüllt hatten.\n\nII.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der\nAnspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage\nkommenden Fall gemäß § 1 der Ver-ordnung über die zusätzliche\nAltersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen\nund ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S.\n844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten\nDurchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von\ndrei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.\nGenerell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)\nPersonen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu\nführen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende\nTätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung),\nund zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich\nder Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten\nBetrieb (betriebliche Voraussetzung).\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei\nVoraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.\nJuni 1990 vorgelegen haben.\n\n36\n\nBei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.\nAugust 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven\nAnspruch auf Einbeziehung in das Ver-sorgungssystem der AVItech, da\ndie betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war\nnämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen\nProduktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens\nbeschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer\nBeschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der\nIndustrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb)\nerworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -\nSozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30).\n\n37\n\nDer Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der\nRechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im\nHauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urt.\nv. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - juris) fertigen. Die zum Ausdruck\nkommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der\nRationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG,\nUrteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6\nS. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Die\nBedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit\nverbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG\nunter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses\nder maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil\nvom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46\nf.).\n\n38\n\nVor diesem Maßstab war der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt kein\nvolkseigener Produktionsbetrieb.\n\n39\n\nEs ist bereits nicht erkennbar, dass der VEB Elektroanlagenbau\nStaßfurt überhaupt als Fertigungsbetrieb anzusehen ist. Die\nSachgüterproduktion hat den VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht\ngeprägt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, lag die Hauptaufgabe\ndes VEB Elektroanlagenbau Staßfurt in der Projektierung, Errichtung\nund In-standsetzung bestimmter Elektroanlagen. Teilweise waren\ndiese Anlagen auch eigens zu entwickeln. Dies fasste er selbst mit\nden Begriffen \"Elektromontagen und Instand-setzungen\"\nzusammen. Produziert hat der Betrieb nach dem Vortrag des Klägers\nlediglich die leeren Schaltschränke; alle Einzelteile, die zur\nMontage der Elektroanlagen benötigt wurden, hat der Betrieb\neingekauft. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorliegenden\nUnterlagen. Nach § 3 des Statuts des VEB Elektroanlagenbau vom 1.\nDezember 1969 war Hauptaufgabe des Betriebs die Durchführung von\nElektromontagen an Starkstromanlagen bis 1.000 Volt,\nInstandsetzungen von Elektromotoren so-wie Reparaturen in\nHaushaltungen und an elektrischen Haushaltsgeräten. Unter\nindustrieller Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von\nSachgütern werden gemeinhin weder Montageleistungen, noch\nInstandsetzungen oder Reparaturen verstanden. Unerheblich ist, ob\ndie Anlagen teilweise vom Betrieb selbst entwickelt, projektiert\nund errichtet worden sind, da in der Errichtung von Anlagen aus\neingekauften Einzelteilen wiederum keine industrielle Herstellung\nvon Sachgütern, sondern eine Montageleis-tung liegt. Die\nEntwicklung und Projektierung von Anlagen stellt ebenfalls keine\nSachgüterproduktion dar. Eine solche lag lediglich in der\nHerstellung der leeren Schalt-schränke. Diese Produktion hat dem\nBetrieb aber weder nach den vorliegenden Unterlagen, noch nach dem\nVortrag des Klägers das Gepräge gegeben, sondern stand deutlich\nhinter den Montage- und Instandsetzungsleistungen zurück. Von daher\nist auch die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR\nmit der Schlüsselziffer 16619 als Reparatur- und Montagebetrieb der\nelektrotechnischen Industrie nachvollziehbar. Auch bei der\nRechtsnachfolgerin des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, der ab\nElektroanlagenbau S. GmbH, gehörte nach dem in § 2 des\nGesellschaftsvertrags vom 26. Juni 1990 beschriebenen\nUnternehmensgegenstand lediglich die mechanische Fertigung von\nSchaltschränken und Leereinheiten aller Art zur\nSachgüterproduktion. Darüber hinaus wurde die Projektierung und\nRealisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie\nTrafostationen bis 20 KV und die Reparatur von elektrischen\nMaschinen bis 250 KW als Unternehmensgegenstand angegeben. Gleiches\nergibt sich aus dem Handelsregisterauszug zu dieser GmbH. Daraus\nkann aber ebenfalls nicht ein Hauptzweck im Bereich der\nSachgüterproduktion entnommen werden.\n\n40\n\nUnerheblich ist, dass der Betrieb in § 1 seines Statuts als\nvolkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie bezeichnet wird.\nDies bestätigt lediglich die teilweise von dem hier maßgeblichen\nProduktionsbegriff abweichende Verwendung des Begriffs im\nWirtschaftsleben der DDR. So wird auch die in § 3 des Statuts\nbeschriebene Hauptaufgabe als \"Hauptproduktion\"\nbezeichnet, obwohl hierfür dann ausschließlich Elektromontagen,\nInstandsetzungen und Reparaturen angegeben werden. Rechtliche\nBedeutung kommt nicht der unterschiedlichen Begriffsverwendung,\nsondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf\nden Hauptzweck des Betriebes zu.\n\n41\n\nUnerheblich ist weiter, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt\nmit seinen Montage- und Instandsetzungsleistungen an\nelektrotechnischen Anlagen - wie der Kläger vorträgt - zu der\nProduktion in anderen Betrieben beigetragen hat und damit für die\ndort stattfindende Produktion mitursächlich geworden ist. Allein\ndurch diesen Beitrag wird ein Betrieb nicht zu einem\nProduktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierfür\nkommt es ausschließlich auf die Tätigkeit an, die der Betrieb,\nverkörpert in sei-nen Mitarbeitern und seiner sachlichen\nAusstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner\nWeise für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ursächlich\nwird.\n\n42\n\nDer VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ist auch kein Betrieb der\nBauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff\ndes Produktionsbetriebes nach der Recht-sprechung des BSG nur\nsolche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von\nBauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft\nausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen\nBauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4\nRA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). In der Errichtung von\nElektroanlagen liegt auch nicht die Herstellung eines Bauwerkes, so\ndass es nicht darauf ankommt, ob eine Massenproduktion gegeben\nist.\n\n43\n\nDer VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein\ngleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner\nder dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich\nerfasst.\n\n44\n\nDie Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers\nbeeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten\nder Zugehörigkeit zur zusätzlichen Al-tersversorgung der\ntechnischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf\nkann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen.\nDenn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein\nDritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und\nGesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG) kein\nschutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher\nSachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden\nwerden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt\ndie deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Be-schluss vom 17. Januar\n1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im\nSinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der\nSenat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der\nRechtsprechung des BSG ab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-04-01/l-1-r-185-07","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/119233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-04-01/l-1-r-185-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/119233","retrieved":"2026-07-09 00:11:37.417430+00:00"}}