{"status":"available","doknr":"OLD119222","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:0331.L7SB30.06.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2010-03-31","aktenzeichen":"L 7 SB 30/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nUmstritten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen \"G\" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und \"RF\" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).\n\n2\n\nDie am ... 1950 geborene Klägerin stellte erstmals im Juli 1992 beim Versorgungsamt M. einen Antrag nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz unter Hinweis auf eine Erkrankung der Wirbelsäule (Scheuermann`sche Erkrankung), eine Trichterbrustoperation im Jahre 1978, einen niedrigen Blutdruck sowie eine Allergie gegen Tabletten und Tierhaare. Mit Bescheid vom 24. August 1993 und Abhilfebescheid vom 15. Oktober 1993 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie folgende Behinderungen fest:\n\n3\n\nVerbiegungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule nach Scheuermannscher Krankheit\n\n4\n\nZustand nach Brustoperation mit Einschränkung der Herz-Lungenfunktion\n\n5\n\nAllergie.\n\n6\n\nIm April 1996 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag wegen einer Polyneuropathie als hinzu getretener Erkrankung und beantragte zusätzlich die Zuerkennung des Merkzeichens \"G\". Nach den vom Versorgungsamt daraufhin durchgeführten Ermittlungen war die Klägerin noch in der Lage, Gehstrecken ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Im Kreiskrankenhaus B. war während eines stationären Aufenthaltes vom 18. bis 30. Januar 1996 die Diagnose einer Polyneuropathie unklarer Genese gestellt worden, die neurologische Untersuchung hatte einen unauffälligen Zehen- und Hackenstand sowie eine beginnende Atrophie (Verschmächtigung) der unteren Extremitäten beidseits ergeben (Epikrise des Krankenhauses vom 24. April 1996). Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 4. September 1996 als zusätzliche Behinderung eine \"Nervenschädigung der Beine\" und einen unveränderten GdB von 40 fest. Im weiteren Neufeststellungsantrag vom 29. Oktober 1998 begehrte die Klägerin abermals das Merkzeichen \"G\" und benannte als zusätzliche Behinderungen eine \"neurale Muskelatrophie HMSN I\" sowie eine \"Urge-Inkontinenz mit erheblich eingeschränkter Blasenkapazität und stark verzögertem Flow\". Das Versorgungsamt holte daraufhin Befundberichte von der Frauenärztin Dr. B. vom 24. November 1998 und von Privatdozent (PD) Dr. W. vom 28. Januar 1999 ein. Frau Dr. B. berichtete über eine extreme Blasenschwäche mit täglich bis zu 40-maligem Wasserlassen und erheblichen sozialen Konsequenzen. Die Klägerin könne kaum öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Therapieversuche seien wegen der Medikamentenunverträglichkeit erfolglos verlaufen. Nach dem Bericht von PD Dr. W. betrug die maximale Wegstrecke nach den Angaben der Klägerin noch zwei bis drei km mit beginnender Atrophie der Muskulatur der unteren Extremitäten bei leicht ataktischem Gangbild. Als Diagnosen benannte er eine neurale Muskelatrophie vom Typ HMSN I (Charcot-Marie-Tooth) und einen leichten frühkindlichen Hirnschaden. Er empfehle die Anerkennung des Merkzeichens \"G\"; an öffentlichen Veranstaltungen könne die Klägerin teilnehmen. In Auswertung dieser Unterlagen plädierte der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes mit Stellungnahme vom 19. März 1999 (Dr. R.) für einen Gesamt-GdB von 60 und die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung, die durch die von der Klägerin gegenüber Dr. W. angegebenen \"unerträglichen Krämpfe\" der Beine, das leicht ataktische Gangbild sowie die ausgeprägte neurogene Schädigung der Muskulatur mit motorischer und sensorischer Leistungsverzögerung bei neuraler Muskeldystrophie zusammen mit dem Wirbelsäulenschaden bedingt sei. Dieser Bewertung widersprach der Versorgungsarzt Dr. F. am 20. Mai 1999 unter Hinweis auf die geringe Beteiligung der Wirbelsäule an der Gehbehinderung und schlug seinerseits einen Gesamt-GdB von 50 ohne das Merkzeichen \"G\" vor. Dem folgend setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 27. Mai 1999 den Grad der Behinderung auf 50 ohne Anerkennung von Merkzeichen fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000).\n\n7\n\nAm 10. Mai 2002 stellte die Klägerin abermals unter Hinweis auf eine extreme Dranginkontinenz infolge der Polyneuropathie einen Neufeststellungsantrag und begehrte wiederum die Feststellung der Merkzeichen \"G\" und \"RF\". Sie sei wegen der Dranginkontinenz weder in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen noch an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht von der behandelnden Ärztin der Klägerin, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Chirotherapie Dipl.-Med. K., vom 16. Juni 2002 ein, dem weitere Befundunterlagen anderer Ärzte beigefügt waren. Dipl.-Med. K. berichtete über eine Harninkontinenz dritten Grades, wodurch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei. Die Klägerin benötige Vorlagen als sanitäre Hilfsmittel. Die damit verbundene Geruchsbelastung sei bei den Vorstellungen der Klägerin in der Sprechstunde wahrzunehmen gewesen. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst erhöhte das Versorgungsamt den GdB mit Bescheid vom 25. September 2002 auf 60 (Harnblasenfunktionsstörung [40], Funktionsminderung der Wirbelsäule infolge degenerativer Veränderung und Skoliose [30], Nervenstörung der Beine [30], Lungenfunktionsstörung nach Brustoperation [20], Allergieneigung [20]), lehnte aber die Feststellung der begehrten Merkzeichen weiterhin ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Oktober 2002 Widerspruch ein und stellte am 2. Juli 2003 einen weiteren Neufeststellungsantrag mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sie auf die Benutzung eines Autos angewiesen sei. Der vom Versorgungsamt erneut befragte Facharzt für Neurologie/Psychiatrie PD Dr. W. teilte mit Befundbericht vom 21. November 2002 mit, die Beschwerden der Klägerin hätten sich im Vergleich zu den vorherigen Berichten nicht geändert. Der neurologische Status sei ebenfalls unverändert. Es bestehe weiterhin eine neurale Muskelatrophie vom Typ HMSN I(Charcot-Marie-Tooth) und er empfehle auch weiterhin die Anerkennung des Merkzeichens \"G\". In seinem weiteren Bericht vom 17. September 2003 gab PD Dr. W. an, es sei weiterhin keine grundlegende Änderung der Beschwerden eingetreten. Allerdings beklage die Klägerin seit Herbst 2002 beim Laufen erhebliche Krämpfe in der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur sowie zeitweise auch in den Zehen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 lehnte das Versorgungsamt den Neufeststellungsantrag ab und mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. September 2002 und 1. Dezember 2003 zurück, da nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit für die Zuerkennung des Merkzeichens \"G\" nicht vorlägen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht/Gebührenermäßigung für den Fernsprechhauptanschluss (Merkzeichen \"RF\") lägen ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin trotz der schweren Behinderungen noch in der Lage sei, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.\n\n8\n\nMit der am 19. Dezember 2003 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, auf ein Auto angewiesen zu sein, weil sie sonst das Dorf nicht verlassen könne. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 (Bl. 86 der Gerichtsakte, Teilband 1) hat sie angegeben, am Merkzeichen \"G\" nicht interessiert zu sein und wörtlich erklärt \"es trifft nicht für mich zu!\". Sie müsse tagsüber fünfzehn Mal in der Stunde die Toilette aufsuchen. Sie sei auf ihr Fahrzeug angewiesen, weil sie dann jederzeit rechts ausfahren könne. Ohne den Wagen komme sie nirgendwo hin. An öffentlichen Veranstaltungen könne sie nicht teilnehmen, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Es gehe ihr auch darum, die Kfz-Steuer ein wenig herabzusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2004 bestätigte sie, am Merkzeichen \"G\" deshalb nicht interessiert zu sein, weil es für sie nicht zutreffe. \"G\" heiße doch gehbehindert und das sei sie zurzeit noch nicht. Wenn auch die Vergabe des Merkzeichens \"RF\" nicht zu einer Kfz-Steuerermäßigung führe, dann wisse sie leider auch nicht, welche Merkzeichen bei ihr festgestellt werden sollten. Wörtlich hat sie ausgeführt: \"Wollen wir doch mal so fragen: Welche Merkzeichen kämen denn für mich in Frage?\" Das Sozialgericht hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und u. a. einen Befundbericht von der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. eingeholt, die am 7. März 2005 berichtet hat, es liege keine schwere Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin vor. Sodann hat das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 24. Juni 2005 den Chefarzt Prof. Dr. R. mit der Erstellung eines fachurologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Professor Dr. R. hat im Gutachten vom 2. Januar 2006 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin u. a. folgende Untersuchungsergebnisse mitgeteilt:\n\n9\n\nWirbelsäule: Lendenwirbelsäule frei beweglich. Druckschmerz im Bereich der gesamten BWS und der unteren LWS. Die Brustwirbelsäule ist in der gesamten Funktion eingeschränkt.\n\n10\n\nExtremitäten: sehr dünne Extremitäten mit erheblichem Muskelschwund und ataktischem unsicheren Gangbild. Die Füße sind livide. ( )\n\n11\n\nPsyche: die Patientin ist orientiert, bewusstseinsklar, aber sehr affektiert auf das Krankheitsbild orientiert. Der Gedankengang ist insgesamt schwerfällig. Die Konzentrationsfähigkeit erscheint erheblich eingeschränkt.\n\n12\n\nFerner hat der Sachverständige angegeben, die sonographische Untersuchung habe eine etwas verdickte Blasenwand bei sehr kleiner Blase ergeben. Nach Miktion verbleibe eine Restharnmenge von 25 ml. Es liege eine Schrumpfblase mit einem maximalen Volumen von 50 ml vor. Als Diagnosen benannte Prof. Dr. R. auf urologischem Fachgebiet:\n\n13\n\nSensorische Drangsymptomatik (sensorische Urge-Inkontinenz ohne unwillkürlichen Urinverlust) Hypokapazitäre Blase (Schrumpfblase)\n\n14\n\nWegen dieser Behinderung sei die Klägerin auf einen jederzeitigen Zugang zu einer Toilette angewiesen. Die von ihr beklagte sehr hohe Miktionsfrequenz habe sich objektiv nachweisen lassen. Unvorstellbar sei es, dass sie den Harndrang länger als 20 bis 30 Minuten ohne Urinverlust zurückhalten könne. Ein Urinverlust sei auch bei Gebrauch aufsaugender Vorlagen stets mit einer Urinbelästigung verbunden. Hinzu kämen entzündliche Veränderungen im Genitalbereich infolge des Tragens nasser Vorlagen. Es spreche zwar einiges für eine Aggravation der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Miktionsfrequenz und des –volumens, aber selbst bei der Annahme, es sei die Hälfte der angegebenen Miktionen erforderlich, bestehe ein sehr hoher Krankheitswert. Die sensorische Dranginkontinenz sei deshalb mit einem GdB von 60 bis 70 zu bewerten. Die daneben bestehende Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase sei mit einem GdB von 50 bis 70 einzuschätzen, beide Erkrankungen bedingten zusammengefasst einen GdB von 70. Das Merkzeichen \"RF\" sei über eine Kannversorgung zuzubilligen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen \"G\" seien dagegen nicht gegeben, da bei der Klägerin grundsätzlich keine größere Beeinträchtigung der Teilnahme am Straßenverkehr durch Einschränkung des Gehvermögens oder bei Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vorliege. Eine Einschränkung liege insofern vor, als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die dauernde Notwendigkeit der Toilettenbenutzung nicht möglich sei. Auch die Geruchsbelästigung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr könnte für die Anerkennung des Merkzeichens \"G\" sprechen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der medizinischen Ermittlungen des Sozialgerichts wird auf Bl. 41 und 43 ff. sowie 123 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n16\n\nMit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Sozialgericht der Klage durch Abänderung der Bescheide teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin ab 13. Mai 2002 einen GdB von 80 festzustellen. Die Vergabe der Merkzeichen \"G\" und \"RF\" könne die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, weil ihre Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt und ihr die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich sei. Mit der rechtzeitig am 10. Juli 2006 eingelegten Berufung greift die Klägerin dieses ihr am 26. Juni 2006 zugestellte Urteil an und macht geltend, ihre Gehfähigkeit sei zwar tatsächlich nicht im herkömmlichen Sinn eingeschränkt, da sie noch ortsübliche Wegstrecken zurücklegen könne. Dies gelte allerdings nur, wenn sie die Möglichkeit habe, alle 50 bis 100 m eine Toilette aufzusuchen. Den zwanghaften Miktionsdrang habe auch der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. R. bestätigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bei Harninkontinenz treffe auf sie nicht zu, weil sie nicht inkontinent sei, sondern unwiderstehlichen Harndrang verspüre. Es sei ihr nicht zumutbar, Vorlagen zu benutzen und diese willentlich einzunässen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2006 abzuändern, die Bescheide vom 25. September 2002 und 1. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen \"G\" und \"RF\" festzustellen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr verweist darauf, mit Ausführungsbescheid vom 6. Juli 2006 das Urteil des Sozialgerichts umgesetzt und einen Bescheid mit einem Gesamt GdB von 80 ausgestellt zu haben. Anspruch auf Zuerkennung von Merkzeichen habe die Klägerin nicht.\n\n22\n\nDie Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat\nden erstinstanzlich gestellten Klageantrag, zusätzlich zu einem\nhöheren GdB auch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen\nfür die Merkzeichen \"G\" und \"RF\" festzustellen,\nhinsichtlich der begehrten Merkzeichen zu Recht abgewiesen.\n\n24\n\nDie Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §\n54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig,\nhinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Feststellung von\ngesundheitlichen Merkzeichen für die Merkzeichen \"G\" und\n\"RF\" jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide\nerweisen sich insoweit als rechtens und verletzen die Klägerin\ndaher nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).\n\n25\n\n1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung\nder gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen\n\"G\".\n\n26\n\nAnspruchsgrundlage für dieses Begehren ist § 69 Abs. 4 i. V. mit\n§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).\nHiernach hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nzuständige Behörde neben einer Behinderung das Vorliegen der\ngesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen \"G\"\nfestzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner\nBehinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\nerheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist\nin seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich\nbeeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens\n(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von\nStörungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche\nSchwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere\nWegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise\nnoch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert\ndas Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der\nbeeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des\nschwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein\nGehvermögen einschränken.\n\n27\n\nEine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im\nStraßenverkehr liegt hier nicht vor.\n\n28\n\nBei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt\nsind, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die vom\nBundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals\nBundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung) herausgegebenen\n\"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im\nsozialen Entschädigungsrecht und nach dem\nSchwerbehindertenrecht\" (AHP) in ihrer jeweils geltenden\nFassung (zuletzt Ausgabe 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1\nSatz 5 SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die Anlage\nzu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §\n30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\n(Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember\n2008 abgelöst worden sind. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sie\nsind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen\nworden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer\nmedizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von\nantizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst\ngleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im\ngesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der\nVerwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch\ngeeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden.\nGibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich\nvon diesen auszugehen (vgl. z. B. BSGE 91, 205), weshalb sich auch\nder Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten\nAHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für\ndie Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt in Kraft\ngetretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP\nniedergelegten Maßstäbe mit redaktionellen Anpassungen in eine\nnormative Form übertragen worden sind, ohne dass die bisherigen\nMaßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren haben.\n\n29\n\nDie AHP bzw. die seit dem 1. Januar 2009 an ihre Stelle\ngetretenen Bestimmungen der Anlage zu § 2 VersMedV beschreiben in\nNr. 30 Abs. 3 bis 5 bzw. Teil D Nr. 1 d) – f) Regelfälle, bei\ndenen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen\nErkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das\nMerkzeichen \"G\" als erfüllt anzusehen sind und die bei\nder Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als\nVergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG SozR 4-3250 § 146 Nr. 1).\nSie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung\nvorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein\nbehinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens\n\"in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich\nbeeinträchtigt ist\", und tragen damit dem Umstand Rechnung,\ndass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist,\nsondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu\ndenen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also\nKörperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der\nTrainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des\nGehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und\nRhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation,\ngehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP bzw. die in der\nAnlage zu § 2 VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus,\ndie nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die\nBewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht\ninfolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines\nGehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich\nbeeinträchtigen (BSG a. a. O.).\n\n30\n\nNach Nr. 30 Abs. 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2\nVersMedV sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen\nBeeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge\neiner behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in\nerster Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit\nsich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder\nder Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von\nwenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen\nbei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50\ngegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit\nbesonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks,\nVersteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung,\narteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Soweit\ninnere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, kommt es\nebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an.\nDementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der\nBewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden\nmit einem Einzel-GdB von mindestens 50 anzunehmen. Auch bei anderen\ninneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen\nLeistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen\nNiereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die\nVoraussetzungen als erfüllt anzusehen.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens\n\"G\" sind hier nicht erfüllt, was sich insbesondere aus\ndem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R., aber auch aus dem\nVorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen ergibt. Prof. Dr. R.\nhat keine größere Einschränkung des Gehvermögens festgestellt. Auch\naus den Befundberichten von PD Dr. W. ergeben sich nur Hinweise auf\nein ataktisches Gangbild ohne wesentliche Einschränkungen der\nGehfähigkeit. Diese Befunde werden durch die Feststellung der\nOrthopädin Dr. M. vom 7. März 2005 unterstützt, die \"ausgehend\nvon den orthopädischen Untersuchungsbefunden\" keine schwere\nEinschränkung der Gehfähigkeit festgestellt hat. Sie hat angegeben,\ndie Klägerin könne kürzere bis mittlere Wegstrecken innerorts auch\nzu Fuß bewältigen. Dies erscheint plausibel, denn die bestehenden\nFunktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der\nLendenwirbelsäule bedingen keinen Einzel-GdB von 50. Die Klägerin\nhat im Klageverfahren sowie, dabei vertreten durch ihre\nProzessbevollmächtigte, im Berufungsverfahren auch mehrfach\neingeräumt, nicht \"im herkömmlichen\" Sinne in der\nGehfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Aus diesen Gründen liegt bei\nnoch ausreichend vorhandenem Gehvermögen der Klägerin zweifelsfrei\nkeine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im\nStraßenverkehr vor.\n\n32\n\nSoweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, die\nerhebliche Beeinträchtigung ergebe sich mittelbar aus dem\nSchweregrad der Harninkontinenz, kann dem nicht gefolgt werden. Der\nZwang, in zeitlich kurzen Abständen eine Toilette aufzusuchen,\nschränkt die Gehfähigkeit auch nicht mittelbar ein. Die Klägerin\nist durch die festgestellte Schrumpfblase im täglichen Leben\ninsgesamt eingeschränkt, aber nicht speziell in ihrer Gehfähigkeit.\nAuch Autofahrten müssen wegen der Blasenschwäche häufig\nunterbrochen werden, ohne dass daraus eine Beschränkung bei der\nBenutzung von Kraftfahrzeugen zu folgern wäre. Davon abgesehen\nerscheint es angesichts der von Prof. Dr. R. festgestellten\nFähigkeit der Klägerin, den Harn für eine Zeitspanne von 20 bis 30\nMinuten zurückhalten zu können, auch zweifelhaft, ob daraus\ntatsächlich eine nennenswerte mittelbare Beeinträchtigung bei der\nFortbewegung im öffentlichen Verkehr geschlossen werden kann. Die\nGehfähigkeit ist jedenfalls weder unmittelbar noch mittelbar als\nerheblich beeinträchtigt anzusehen.\n\n33\n\n2. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen\n\"RF\" liegen ebenfalls nicht vor.\n\n34\n\nAuch für diesen Anspruch findet sich die Rechtsgrundlage in § 69\nAbs. 4 SGB IX, wonach die zuständigen Behörden neben einer\nBehinderung auch gesundheitliche Merkmale feststellen, die\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für\nschwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die\nlandesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für\ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei deren Erfüllung\nin den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen \"RF\"\neinzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der\nSchwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV]). Die Feststellung\nder gesundheitlichen Voraussetzungen ist dann für die\nRundfunkanstalt, die über eine Befreiung zu entscheiden hat,\nbindend (BSG, Urt. v. 8. Nov. 2007, B 9/9a SB 3/06 R, SozR 4-1500 §\n155 SGG Nr. 2 Abs. 26 unter Hinweis auf frühere Rechtsprung des\nBSG).\n\n35\n\nFür die Zeit bis zum 31. März 2005 ist Art. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1\ndes Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom\n31. August 1991 i.d.F. des Sachsen-anhaltinischen Gesetzes vom 12.\nDezember 1991 (GVBl. LSA 1991, 478, 480) i.V.m. § 1 der Verordnung\nüber die Voraussetzungen für die Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht vom 28. April 1992 (GVBl. LSA 1992, 308)\nheranzuziehen. An deren Stelle trat mit Wirkung ab April 2005 Art.\n5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung\nrundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15. Okt. 2004 i.d.F.\ndes Sachsen-Anhaltinischen Gesetzes vom 9. März 2005 (GVBl. LSA\n2005, 122). Diese Normen regeln inhaltsgleich die gesundheitlichen\nVoraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht\n(\"behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend\nwenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an\nöffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen\nkönnen\"). Sie sind grundsätzlich für die inhaltliche\nBeurteilung, ob der Klägerin die begehrte Feststellung zusteht,\nzugrunde zu legen.\n\n36\n\nDie gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen\n\"RF\" liegen hier nicht vor.\n\n37\n\nAuch hier ist bis zum 31. Dezember 2008 die konkrete Prüfung\nnach Maßgabe der in den AHP niedergelegten Grundsätze vorzunehmen\nund für die Zeit ab 1. Januar 2009 die Anlage zur\nVersorgungsmedizin-Verordnung anzuwenden. Für die Auslegung der\ngesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens \"RF\"\nsind die in Nr. 33, S. 141 f aufgeführten Kriterien der AHP 2004\nweiterhin heranzuziehen, auch wenn die Nr. 33 in den Anhaltspunkten\n2008 nicht mehr aufgeführt ist und auch keine Aufnahme in die\nVersorgungsmedizin-Verordnung gefunden hat. Allein deren weitere\nAnwendung gewährleistet die im Interesse der Gleichbehandlung der\nbehinderten Menschen gebotene gleichmäßige Anwendung dieser\nMaßstäbe.\n\n38\n\nNach Nr. 33 der Anhaltspunkte 2004 sind die Voraussetzungen\nimmer erfüllt bei behinderten Menschen\n\n39\n\nbei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden\n(schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) -\nbestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von\nBegleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl)\nöffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen\nkönnen,\n\n40\n\ndie durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder\nstörend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei\nunzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische\nAnfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei\nSpastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen\nund nach Tracheotomie vorkommen können),\n\n41\n\nmit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger\nLungentuberkulose,\n\n42\n\nnach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem\nhalben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten\nin einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt\nwird, alle Menschenansammlungen zu meiden,\n\n43\n\ngeistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet\nwerden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen\ndurch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten\nstören.\n\n44\n\nDieser Personenkreis muss allgemein von öffentlichen\nZusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die\nTeilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden\nVeranstaltungen bestimmter Art verbietet. Behinderte Menschen, die\nnoch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen\nteilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht.\n\n45\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)\nsind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer,\nkünstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher,\nunterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger\nals 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind damit nicht\nnur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen,\nVolksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl. BSG, Urteil vom\n12. Februar 1997 Az. 9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 17; Urteil vom\n10. August 1993, Az. 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil\nvom 17. März 1982, Az. 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr. 15 = BSGE\n53, 175).\n\n46\n\nDie Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist\nnur dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines\nLeidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch\nausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten\nTeil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei\nder vom BSG vertretenen Auslegung muss der schwerbehinderte Mensch\npraktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an\nöffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht\ndarauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen\nkann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und\nInteressen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in\nsein Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht\nbefreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar,\ndenn die Gebührenpflicht selbst wird nicht allein nach dem\nindividuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen, an denen die\neinzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem\ngesamten Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll\ngewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich \"RF\"\nnur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich\ngenannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den\naus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar\nsind.\n\n47\n\nNach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss\npraktisch eine Bindung ans Haus bestehen, um den Ausschluss von\nöffentlichen Veranstaltungen zu begründen. Eine solche Bindung an\ndas Haus besteht hier nicht. Die Klägerin trägt selbst vor, zur\nFortbewegung auf die Benutzung eines Autos angewiesen zu sein. Auch\nnach ihrem Vorbringen kann sie Autofahrten in umliegende Städte und\nGemeinden unternehmen, die sie aufgrund ihrer Blasenschwäche aber\nhäufig unterbrechen muss. Diese Mobilität reicht auch für die\nTeilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aus. Für Kinobesuche,\nBesuche von Märkten oder Messen ist die Klägerin nicht wesentlich\neingeschränkt, denn nach dem Gutachten von Prof. Dr. R. muss sie\ndabei nur alle 20 bis 30 Minuten eine Toilettenpause einlegen. Auch\nder Besuch von Kirche, Oper oder Theater oder anderen\nVeranstaltungen, die nicht durch Toilettenpausen unterbrochen\nwerden können, ist ihr nicht versperrt, weil sie sich dabei auf die\nMöglichkeit verweisen lassen muss, notfalls mit Hilfsmitteln an\nöffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das BSG verlangt von dem\nbehinderten Menschen die Bereitschaft, Hindernisse zumutbar\nabzustellen und dazu notfalls vom gewohnten Lebensrhythmus\nabzuweichen. Behinderte Menschen, die an einer Harninkontinenz mit\nunwillkürlichem Harnabgang leiden, sind nicht allein aus diesem\nGrunde gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.\nDenn, wie das BSG wörtlich ausgeführt hat (Urt. v. 12. Febr. 1997,\na.a.O., RdNr. 14) \"Ihnen ist zuzumuten, Windelhosen zu\nbenutzen, die den Harn bis zu zwei Stunden ohne Geruchsbelästigung\nfür andere Menschen aufnehmen. Dies verstößt weder gegen die Würde\ndes Menschen (Art. 1 Grundgesetz [GG]) noch gegen den\nSozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG)\". Diese\nRechtsprechung ist auch hier heranzuziehen, denn die Erkrankung der\nKlägerin in Form einer Dranginkontinenz mit kontrolliertem\nHarnabgang anstelle einer Harninkontinenz mit unkontrolliertem\nAbgang stellt keinen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt dar,\nder es rechtfertigen würde, ihr das vorübergehende Tragen von\nWindelhosen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln nicht zuzumuten.\nAuch anderen Menschen gegenüber bedeutete dies keine unzumutbare\nBelästigung, weil geruchsneutrale Windelhosen verfügbar sind.\nSelbst wenn dem BSG in diesem Punkt nicht zu folgen sein sollte,\nverbleibt der Klägerin noch die Möglichkeit der Teilnahme an\nöffentlichen Veranstaltungen, die problemlos durch wiederholte\nToilettengänge unterbrochen werden können.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n49\n\nGründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2\nSGG liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-03-31/l-7-sb-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"VersMedV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/119222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-03-31/l-7-sb-30-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/119222","retrieved":"2026-07-09 00:11:36.775498+00:00"}}