{"status":"available","doknr":"OLD119426","ecli":"ECLI:DE:LSGST:2010:0128.L1R58.07.0A","court":"Landessozialgericht Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2010-01-28","aktenzeichen":"L 1 R 58/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit\nzur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz\n(AVItech) festzustellen.\n\n2\n\nDer 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen\nHochschule vom 30. Juni 1975 das Recht verliehen, die\nBerufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 8.\nOktober 1975 verlieh ihm die Hochschule den akademischen Grad eines\nDiplomingenieurs. Ab September 1975 arbeitete der Kläger als\nwissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens\nim Bezirk Magdeburg. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 trat er der\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Ab 1. Januar 1980\nwar er im VEB Straßen- und Tiefbaukombinat Magdeburg als\nAbteilungsleiter Wissenschaft und Technik beschäftigt. Diese\nTätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Eine positive\nVersorgungszusage erhielt der Kläger nicht.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. November 2003 stellte die Beklagte die\nBeschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni\n1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen\nIntelligenz fest. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember\n1979 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung hingegen nicht\nvor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des\nZusatzversorgungssystem - volkseigener Produktionsbetrieb -\nausgeübt worden sei. Widerspruch erhob der Kläger nicht.\n\n4\n\nAm 17. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, auch\ndie Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als\nZusatzversorgungszeit anzuerkennen. Ihm sei bekannt geworden, dass\nPersonen, die im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen seien, die\nVersorgung anerkannt bekommen hätten. Die Beklagte legte den Antrag\nals Überprüfungsantrag aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 11.\nApril 2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von\neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Gegen den\nBescheid erhob der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden,\nda der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg weder\nein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch ein\ngleichgestellter Betrieb gewesen sei.\n\n5\n\nAm 29. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht\nMagdeburg erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der\nVEB Ingenieurbüro für Bauwesen sei ein Produktionsbetrieb gewesen.\nDazu hat er umfangreich vorgetragen. Das Sozialgericht hat den\nBeteiligten Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens\nübersandt und mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in\neinem Termin erörtert. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 hat\nes die Klage abgewiesen.\n\n6\n\nGegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid\nhat der Kläger am 8. Februar 2007 Berufung bei dem\nLandessozialgericht Sachsen- Anhalt eingelegt. Er ist der Ansicht,\ndie Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Produktionsbegriff\ntreffe insgesamt nicht zu. Zur Bekräftigung seiner Ansicht hat er\numfangreich vorgetragen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar\n2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und\ndie Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2003\naufzuheben und die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember\n1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der\ntechnischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die während\ndieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie meint, beim VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk\nMagdeburg habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb bzw. um\neinen gleichgestellten Betrieb gehandelt.\n\n12\n\nDas Gericht hat dem Kläger Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des\nBauwesens im Bezirk Magdeburg übersandt und ihn auf eine\nEntscheidung hingewiesen, die sich mit der Frage beschäftigte, ob\nbei einer Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im\nBezirk Magdeburg die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die\nZusatzversorgung der technischen Intelligenz vorliegen und diese\nEntscheidung dem Kläger zugänglich gemacht (Urteil des Senats vom\n4. November 2008, Az: L 1 R 100/06). Dem Kläger ist außerdem ein\nUrteil des Senats vom 28. Mai 2009 bekannt, welches sich ebenfalls\nmit der Frage auseinandersetzt, ob der VEB Ingenieurbüro des\nBauwesens im Bezirk Magdeburg ein Produktionsbetrieb war (Az: L 1 R\n161/06). An dem Urteil waren die erkennenden Berufsrichter\nbeteiligt. Der Kläger hat am 4. August 2009 diese Richter als\nbefangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. September 2009 wurde das\nAblehnungsgesuch abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des\nKlägers hat das BSG mit Beschluss vom 2. November 2009 als\nunzulässig verworfen (Az: B 13 RS 2/09 S). Am 9. Oktober 2009 hat\nder Kläger \"sämtliche Richter des LSG als befangen abgelehnt,\nsoweit die betreffenden Richter keine hinreichende Ausbildung\nzumindest als Diplom-Betriebswirt, besser als Diplom-Historiker,\nFachgebiet DDR-Wirtschaftsgeschichte, nachweisen können\". Am\n11. Dezember 2009 hat er \"sämtliche Richter des 1. LSG-Senats\nals befangen abgelehnt, welche am Urteil L 1 R 161/06 beteiligt\nwaren\". Den Befangenheitsantrag vom 11. Dezember 2009 hat er\nmit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auf sämtliche Richter des\nLandessozialgerichtes erweitert, da \"das gesamte LSG keine\nGewähr für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende\nRechtsprechung\" biete, was \"bereits mit der Federführung\nseines Präsidenten am nachweisbar rechtsbeugenden Urteil L 1 R\n161/06 hinreichend bewiesen\" werde.\n\n13\n\nDie Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben\nvorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen\nder weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages\nder Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDer Senat kann selber über die Ablehnungsgesuche des Klägers\nentscheiden, da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind.\n\n15\n\nGem. § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)\nentscheidet über die Ablehnung das Landessozialgericht durch\nBeschluss. Bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen entscheidet das\nGericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (siehe Keller in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 60, Rdnr. 10\nd).\n\n16\n\nDas Ablehnungsgesuch vom 9. Oktober 2009 ist unzulässig, da\nnicht pauschal alle Richter eines Spruchkörpers bzw. eines Gerichts\nabgelehnt werden dürfen, sondern sich die Ablehnung auf bestimmte\nRichter beziehen muss (siehe Keller a. a. O, Rdnr. 10 b). Das\nAblehnungsgesuch vom 11. Dezember 2009 ist unzulässig, da über die\nBefangenheit der beteiligten Berufsrichter bereits rechtskräftig\nentscheiden worden ist (a. a. O.). Einen neuen sachlichen\nBefangenheitsgrund hat der Kläger nicht vorgebracht. Die\nErweiterung des Ablehnungsgesuchs auf sämtliche Richter des\nLandessozialgerichts am 22. Dezember 2009 ist wegen der oben\ndargestellten Unmöglichkeit, Richter eines Senats bzw. eines\nGerichts pauschal abzulehnen, nicht zulässig.\n\n17\n\nDie nach § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung\nist unbegründet.\n\n18\n\nSowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 4. November 2003\nals auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 11. April\n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005\nsind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§\n157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 4. November\n2003 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine\nÄnderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 des\nZehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Hierzu muss sich im\nEinzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von\neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese\nVoraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Ausgangsbescheides\nvom 4. November 2003 wurde das Recht richtig angewandt. Der Kläger\nhat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. September 1975 bis\nzum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum\nZusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1\nzum des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG))\nfestgestellt wird.\n\n19\n\nIm Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der\nRechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die\nZugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz\n1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend,\nsiehe z. B. Urteile vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06; 22. Oktober\n2009, Az: L 1 R 299/06, beide dokumentiert in juris). Es kommt auch\nnicht darauf an, ob wegen des Bescheides vom 4. November 2003, in\ndem die Beklagte ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1\nAAÜG erfüllt seien, das Gericht hinsichtlich der Anwendbarkeit des\nAAÜG gebunden ist, da zumindest für den streitigen Zeitraum vom 1.\nSeptember 1975 bis zum 31. Dezember 1979 die Voraussetzungen des §\n5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sind.\n\n20\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit\nzu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder\nTätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der\nRentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit\nnicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen\nabstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B.\nUrteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr.\n6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen\nIntelligenz. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk\nMagdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein\ngleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten\nDurchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche\nAltersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen\nund ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.\nS. 487).\n\n21\n\nDer Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche\nBetriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben.\nDer Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation,\nHerstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen\nsein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570\n§ 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des\nProduktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte\nProdukte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung\nvon gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom\n8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S.\n20f.).\n\n22\n\nWeder vom Kläger noch von den Klägern in den Verfahren L 1 R\n100/06 und L 1 R 161/06 wurde vorgetragen, dass der VEB\nIngenieurbüro Bauwerke errichtet hat. Aus dem Statut des Betriebes\nvom 30. August 1967 ist nicht ersichtlich, dass es eine Abteilung\ngegeben hat, die in der Lage gewesen wäre, Bauleistungen im Sinne\nder Errichtung von Bauwerken zu erbringen. Es gab einen Bereich 1,\ndem der Leiter des Betriebes und seine Funktionalabteilungen\nzugeordnet waren. Weiterhin gab es die Bereiche Forschung und\nEntwicklung, Organisation und Datenverarbeitung, Rationalisierung\nund Investitionsvorbereitung und den Bereich Information,\nDokumentation, Patent- und Lizenzwesens (siehe § 17 Statut). Nach §\n1 Abs. 3 des Statuts war Ziel der gesamten Tätigkeit des\nIngenieurbüros, durch ökonomisch orientierte Forschung zur\nEntwicklung des bezirklichen Bauwesens sowie zu einem\nhöchstmöglichen Zuwachs an Nationaleinkommen beizutragen. Auch in §\n3 des Statuts, in dem die Aufgaben des Ingenieurbüros beschrieben\nwerden, finden sich keine Hinweise dafür, dass der VEB Bauwerke\nerrichten sollte. Es sollten Einschätzungen, Zielstellungen,\nAufgabenstellungen und Rationalisierungsmaßnahmen erarbeitet,\nangewandte Forschung mit Querschnittscharakter durchgeführt, die\nbetrieblichen Forschungsstellen des bezirklichen Bauwesens fachlich\nangeleitet, Forschungsaufgaben koordiniert und die Realisierung\nerfasst und verallgemeinert werden.\n\n23\n\nDer VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem\nProduktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens\ngleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein\nKonstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.\n\n24\n\nOb ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und\nhilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine\nLegaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt\n(vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az:\nL 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings,\ndass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem\nProjektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem\nsprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956,\nS. 378; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September\n2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21).\nDie Bezeichnung \"VEB Ingenieurbüro des Bauwesens\" oder\nvorher \"Kombinatsbetrieb Projektierung\" spricht damit\ngegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.\n\n25\n\nIn dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft,\nBerlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung\nbezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen\nVorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der\nErzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen\nanzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion\nder Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb\nerfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines\nKonstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den\nAussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von\neinem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die\nInvestitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung\nvon Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von\nkooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien\nund Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und\nDurchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf\ntechnische Inhalte beschränkt, sondern schließen die\nwirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe\nProjektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und\narchitektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung,\nGrünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes\nmit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken\n(vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen\nvom 8. Dezember 1959, GBl. I, S. 989).\n\n26\n\nDie Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt\nauch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen\nfür Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl.\nII, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die\nKonstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich\nunterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar\nunterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der\nProjektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als\nnotwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für\nProjektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch\nKonstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.\n\n27\n\nEs spricht nichts dafür, dass der Schwerpunkt des VEB\nIngenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg in der Konstruktion\nlag. Bei den in § 3 des Betriebstatuts genannten Aufgaben findet\nsich kein Hinweis dafür, dass der Betrieb Konstruktionsaufgaben\nhatte. Nach den Auszügen aus den Geschäftsberichten ist zu folgern,\ndass der Betrieb während der Betriebszugehörigkeit des Klägers\n(September 1975 bis Ende Dezember 1979) auch\nKonstruktionsleistungen erbracht hat, jedoch waren diese nicht die\nausschließlichen Leistungen des Betriebes. § 17 des Betriebstatuts\nbestätigt dies indirekt, da von den 38,5 Arbeitskräften des\nBetriebes nur drei Konstrukteure bzw. Teilkonstrukteure waren.\n\n28\n\nDer VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein\nForschungsinstitut. Nach der Rechtsprechung des BSG sind dies zwar\nForschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft,\nderen Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene\n(wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (siehe BSG,\nUrteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris,\nRdnr. 23). Der Senat kann den Unterlagen jedoch nicht entnehmen,\ndass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitigen Zeitraum\nhauptsächlich geforscht und entwickelt hätte. Zwar war nach dem\nBetriebsstatut, wie oben dargestellt, die Tätigkeit des Betriebes\nauf Forschung auszurichten, jedoch lässt sich aus den Auszügen aus\nden Geschäftsberichten für die Jahre 1975 bis 1979 nicht entnehmen,\ndass die Forschung und Entwicklung Hauptzweck des Betriebes war.\n1975 oblag dem Betrieb das Forschungs- und Entwicklungsthema\nTransportbeton im Bezirk. Dies war jedoch nur eine von mehreren\nAufgaben, die der Betrieb erfüllt hatte. Ebenso verhielt es sich\nmit den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in den Jahren 1977 und\n1979. Damit lässt sich die mit dem Statut beabsichtigte\nHauptausrichtung für den streitigen Zeitraum nicht bestätigen. Auch\nder letzte Betriebsdirektor führt in seiner schriftlichen Auskunft\ndie Forschungsaufgaben neben anderen Aufgaben und auch nicht an\nerster Stelle auf.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell\nehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des\nBauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung\nder technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine\nrechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der\nvorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht\n(Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein\nschutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher\nSachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste.\nEinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die\nRechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1\nBvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n31\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im\nSinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der\nSenat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der\nRechtsprechung des BSG ab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-01-28/l-1-r-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/119426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-sachsen-anhalt/2010-01-28/l-1-r-58-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/119426","retrieved":"2026-07-09 00:11:52.158604+00:00"}}