{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001434292","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2020:0706.L5SF47.19E.00","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":"5. Senat","decided":"2020-07-06","aktenzeichen":"L 5 SF 47/19 E","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Unterbleibt eine vorläufige Streitwertfestsetzung, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden, dass der Streitwert, den der Urkundsbeamte der Gebührenberechnung zugrunde gelegt hat, unrichtig ist. (Rn.4)","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung vom 11. Februar 2019 geändert. Der Rechnungsbetrag auf 140,00 EUR festgesetzt.\n\nIm Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDas Gericht entscheidet über die Erinnerung durch den Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]).\n\n Randnummer2\n\nDie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2019 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger.\n\n Randnummer3\n\nDer Kostenansatz des Kostenbeamten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist unrichtig, weil dieser der Kostenrechnung einen unrichtigen Streitwert zugrunde gelegt hat. Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann und insbesondere die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz sein kann (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – L 15 SF 254/14 E – juris Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt aber nur dann, wenn das Gericht den Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig festgesetzt hat. Nur für diesen Fall sieht § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vor, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (vgl. § 67 GKG), geltend gemacht werden können.\n\n Randnummer4\n\nFehlt es allerdings wie im vorliegenden Fall an einer vorläufigen Streitwertfestsetzung und bestimmt der Kostenbeamte, der die Kosten auch ohne Rücksicht auf einen vorläufigen Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG alsbald nach Fälligkeit ansetzen muss (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Kostenverfügung [KostVfg]), den Streitwert nach eigener Einschätzung im Verwaltungswege, ist dies im Wege der Erinnerung gerichtlich überprüfbar. Dafür spricht bei systematischer Auslegung insbesondere die Vorschrift des § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG.\n\n Randnummer5\n\nVorliegend hat der Kostenbeamte seiner Kostenrechnung zu Unrecht einen Wert von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt. Ob und inwieweit die Wertfestsetzung durch das Sozialgericht zutreffend war, bedarf insoweit keiner Entscheidung. Der Kostenbeamte durfte diesen Wert seiner Kostenberechnung schon deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde legen, weil sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bemisst (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und deshalb von dem des Ausgangsverfahren abweichen kann. Letztlich ist hier angesichts der Verfügung des früheren Berichterstatters vom 6. März 2020 im streitgegenständlichen Berufungsverfahren von einem Streitwert von deutlich unter 500,00 EUR auszugehen, so dass bei der Kostenrechnung lediglich die Mindestgebühr von 35,00 EUR (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG) berücksichtigt werden kann, so dass sich bei einem Gebührensatz von 4,0 (Nr. 7120 des Kostenverzeichnisses [KV] zum GKG) eine Verfahrensgebühr von 140,00 EUR errechnet.\n\n Randnummer6\n\nSofern eine anderweitige vorläufige Streitwertfestsetzung durch den zuständigen Senat noch erfolgen sollte, wäre der Kostenansatz ggf. entsprechend zu korrigieren (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG).\n\n Randnummer7\n\nSoweit der Kläger die Kostenrechnung insgesamt im Hinblick auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beanstandet, ist ein solcher Antrag nicht aktenkundig. Darauf war der Kläger bereits mit Verfügung vom 27. März 2019 hingewiesen worden. Ohnehin wäre erst die Bewilligung (und nicht bereits die Beantragung) von Prozesskostenhilfe für den Kostenansatz beachtlich (vgl. § 9 KostVfg i.V.m. Ziff. 3.1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens [DB-PKHG/DB-InsO SH]).\n\n Randnummer8\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 8 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2020-07-06/l-5-sf-47-19-e","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2020-07-06/l-5-sf-47-19-e","retrieved":"2026-10-26 03:50:55.577668+00:00"},"card":{"id":"lsg-schleswig/2020-07-06/l-5-sf-47-19-e","court":"LSG Schleswig","court_id":"lsg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","panel":"5. Senat","date":"2020-07-06","dockets":["L 5 SF 47/19 E"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2020:0706.L5SF47.19E.00","ids":{"doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001434292","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2020:0706.L5SF47.19E.00"},"cite_as":"LSG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2020 – L 5 SF 47/19 E","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2020-07-06/l-5-sf-47-19-e","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Unterbleibt eine vorläufige Streitwertfestsetzung, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden, dass der Streitwert, den der Urkundsbeamte der Gebührenberechnung zugrunde gelegt hat, unrichtig ist.","basis":"source_field","source":"jportal"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung vom 11. Februar 2019 geändert. Der Rechnungsbetrag auf 140,00 EUR festgesetzt.\n\nIm Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.","basis":"source_label","source":"jportal"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/19","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"19","label":"§ 19 GKG 2004","mentions":3},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":3},{"id":"GKG 2004/66","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"66","label":"§ 66 GKG 2004","mentions":3},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/67","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"67","label":"§ 67 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/34","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"34","label":"§ 34 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T03:50:55.577668+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false,"headnote_marks_removed":["(Rn.4)"]}}