{"status":"available","doknr":"OLD99752","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:1125.L3AL24.10.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-11-25","aktenzeichen":"L 3 AL 24/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nSozialgerichts Kiel vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird\nunter Einschluss des im Berufungsverfahren klarstellend\nformulierten Feststellungsbegehrens abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu\nerstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Aufhebung der am 1. Februar\n2006 begonnenen freiwilligen Weiterversicherung des Klägers in der\nArbeitslosenversicherung mit Ablauf des 8. August 2006.\n\n2\n\nDer ...1967 geborene Kläger bezog bis Ende 2005 Arbeitslosengeld\n(Alg). Zum 1. Januar 2006 meldete er sich aus dem Alg-Bezug ab und\nübte eine selbständige Tätigkeit (Handel mit EURO-Münzen) aus. Es\nverblieb ein Alg-Restanspruch für 11 Tage. Die Beklagte förderte\ndie Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zum 30. Juni 2006 mit\nÜberbrückungsgeld.\n\n3\n\nMit am 25. Januar 2006 eingegangenem Antrag begehrte der Kläger\ndie freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Drittes Buch\nSozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 1. Februar 2006, weil er von\ndiesem Zeitpunkt an als Selbständiger mit mehr als 15 Wochenstunden\ntätig sei. Im Antragsvordruck bestätigte er den Erhalt und die\ninhaltliche Kenntnisnahme des Merkblatts „Freiwillige\nWeiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“. Die\nBeklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2006.\nHierzu ergingen in der Folgezeit Änderungsbescheide zur\nBeitragshöhe, zuletzt am 5. Dezember 2007 für das Jahr 2008. In dem\nBescheid vom 3. Februar 2006 heißt es auf Seite 2 oben unter\nanderem:\n\n4\n\n„Das Versicherungspflichtverhältnis endet\n\n- wenn Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Alg)\nbeziehen\n\n- …\n\n- mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1\nSatz 1 SGB III letztmals erfüllt werden (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3\nSGB III“.\n\n5\n\nSeit dem 10. Juli 2006 bezog der Kläger Leistungen nach dem\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE SGB II im Kreis\nP... Nach eigenen Angaben wurde der Kläger von der ARGE darauf\nhingewiesen, dass er vorrangig seinen Restanspruch auf Alg I in\nAnspruch nehmen müsse. Am 9. August 2006 meldete er sich bei der\nBeklagten unter Hinweis darauf, dass er seine selbständige\nTätigkeit nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe,\narbeitslos und beantragte Alg I, das die Beklagte ihm mit Bescheid\nvom 17. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n19. September 2006 ab dem 9. August 2006 mit einer\nRestanspruchsdauer von 11 Kalendertagen bewilligte. Der Anspruch\nauf Alg I war ab dem 20. August 2006 erschöpft.\n\n6\n\nBis zum 29. Februar 2008 zahlte der Kläger Beiträge für die\nfreiwillige Weiterversicherung. Am 8. Januar 2008 meldete er sich\nbei der Beklagten zum 1. Februar 2008 erneut arbeitslos und\nbeantragte Alg. Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid\nvom 5. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n10. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 30. September\n2008 (später zurückgenommen für die Zeit ab 19. Mai 2008,\ns.u.).\n\n7\n\nMit nicht angefochtenem Bescheid vom 7. Februar 2008 hob die\nBeklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2007 betreffend den\nVersicherungsschutz im Jahre 2008 ab dem 1. Februar 2008 wegen\nBeendigung der selbständigen Tätigkeit des Klägers am 31. Januar\n2008 auf und kündigte die Erstattung des für den Monat Februar 2008\ngezahlten Beitrags an. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2008, um\nden es im vorliegenden Rechtsstreit geht, hob die Beklagte den\nBescheid über die freiwillige Weiterversicherung vom 3. Februar\n2006 mit Wirkung ab 9. August 2006 auf. Zur Begründung dieser auf §\n48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB\nIII gestützten Entscheidung führte die Beklagte aus, dass der\nKläger ab dem 9. August 2006 eine Entgeltersatzleistung nach dem\nSGB III bezogen habe und das Versicherungspflichtverhältnis in der\nfreiwilligen Weiterversicherung somit gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr.\n1 SGB III mit Ablauf des 8. August 2006 geendet habe. Überzahlte\nBeiträge würden nach Rechtskraft des Bescheides erstattet. Den\nhiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 30. April 2008 unter Wiederholung und\nVertiefung der Gründe des angefochtenen Bescheides als unbegründet\nzurück. Ergänzend nahm die Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4\nSGB X Bezug und führte aus, dass der Kläger in dem ihm bei\nBeantragung der freiwilligen Weiterversicherung ausgehändigten\nMerkblatt darauf hingewiesen worden sei, dass die freiwillige\nWeiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung mit dem Bezug\nvon Alg ende.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2008, geändert mit Bescheid vom 9. Juni\n2008, nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von\nAlg mit Wirkung ab 19. Mai 2008 für die Zukunft wegen\nNichterfüllung der Anwartschaftszeit vor dem 1. Februar 2008\nzurück. Die Bescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens\nbetreffend den Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 2008, das mit\nWiderspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 zu Ungunsten des Klägers\nbeendet wurde. Dass insoweit Klage erhoben wurde, lässt sich den\ndem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.\n\n9\n\nGegen den Bescheid vom 14. April 2008 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 30. April 2008 hat der Kläger am 4. Juni\n2008 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung\nausgeführt: Er sei 2006 weder von der Beklagten noch von der ARGE\ndarauf hingewiesen worden, dass sein Status als freiwillig\nVersicherter durch den Bezug von Alg I im Umfang der\nRestanspruchsdauer von 11 Tagen gefährdet werde. Auch sei er nicht\nauf die Möglichkeit hingewiesen worden, ggf. ab 20. August 2006\nerneut die freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Insoweit\nhabe die Beklagte gegen Beratungspflichten verstoßen. Im Übrigen\nhat der Kläger Vertrauensschutz geltend gemacht und eigenes\nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt.\nEr habe auf den Bestand und die Fortdauer der freiwilligen\nWeiterversicherung vertraut und auch nicht mehr rückgängig zu\nmachende Vermögensdispositionen getroffen. Die Beklagte habe sich\nhingegen fehlerhaft verhalten, als sie ihn nicht auf die\nMöglichkeit eines Neuantrags auf freiwillige Versicherung\nhingewiesen habe. Im Übrigen habe die Beklagte in dem\nWiderspruchsbescheid vom 3. März 2008 (gemeint: 10. Juni 2008)\nbetreffend Höhe und Dauer des Alg-Anspruchs ab Februar 2008\nzutreffend ausgeführt, dass die Überzahlung allein durch ihren\nFehler eingetreten sei. Ihn treffe auch kein Verschulden daran,\ndass die Beklagte ihren Irrtum über den Fortbestand der\nfreiwilligen Versicherung erst nach mehr als zwei Jahren bemerkt\nhabe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 14. April 2008 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 30. April 2008 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt der\nangefochtenen Bescheide Bezug genommen und deren Inhalt weiter\nvertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt: Der Kläger sei bei der\nBeantragung und Bewilligung der Aufnahme in die freiwillige\nWeiterversicherung ausführlich darauf hingewiesen worden, dass die\nWeiterversicherungsvoraussetzungen bei Aufgabe der Selbständigkeit\nals Haupttätigkeit oder bei dem Bezug von Alg entfallen würden.\nDass der Kläger 2006 während seiner freiwilligen Versicherung Alg\nbezogen habe, sei erst im Zusammenhang mit dem\nWiderspruchsverfahren über die Höhe der 2008 vorgenommenen\nBewilligung aufgefallen. Dass die Überzahlung von Alg auf einem\nFehler der Bundesagentur für Arbeit beruhe, habe keine Auswirkungen\nauf die hier angefochtene Aufhebung der freiwilligen\nWeiterversicherung. Die freiwillige Weiterversicherung ende mit\nReduzierung der selbständigen Tätigkeit auf weniger als 15\nWochenstunden. Der Kläger habe die Reduzierung mit Stellung seines\nAlg-Antrags dokumentiert, sie aber im Zusammenhang mit der\nfreiwilligen Weiterversicherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt und\nso grob fahrlässig Mitteilungspflichten verletzt.\n\n15\n\nNach mündlicher Verhandlung am 8. Juli 2010 hat das\nSozialgericht der Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung\nder Berufung stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen\nausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom\n14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April\n2008 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.\nDie Aufhebungsentscheidung sei erst nach Ablauf der Frist des § 48\nAbs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bekanntgegeben\nworden. Die Jahresfrist beginne mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes.\nDie Beklagte habe hier mit dem Alg-Antrag vom 9. August 2006\nKenntnis von den Tatsachen erhalten, die die rückwirkende Aufhebung\ndes Bescheides vom 3. Februar 2006 rechtfertigten. Denn damit habe\ndie Beklagte erfahren, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit\nnicht mehr im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt habe.\nDarüber hinaus habe die Beklagte davon Kenntnis erlangt, dass der\nKläger seinen Restanspruch auf Alg geltend mache und ihm dieser\nAnspruch bewilligt würde. Die Beklagte habe seinerzeit auch\ngewusst, dass dem Kläger mit dem Bescheid vom 3. Februar 2006 die\ngesetzlichen Beendigungsgründe für die freiwillige\nWeiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung mitgeteilt\nworden seien, so dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre\nAufhebungsentscheidung für die Vergangenheit auf § 48 Abs. 1 Satz 2\nNr. 4 SGB X habe stützen können. Dass die maßgebenden Tatsachen\nnicht an die für die Aufhebungsentscheidung zuständige Stelle\nkommuniziert worden seien, hindere den Beginn des Fristlaufes nach\n§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht.\n\n16\n\nDie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folge auch nicht\ndaraus, dass § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III die Tatbestände regele,\nbei deren Eintreten die freiwillige Weiterversicherung in der\nArbeitslosenversicherung kraft Gesetzes ende. Zwar habe bereits der\nBescheid vom 3. Februar 2006 nur deklaratorische Bedeutung gehabt.\nAndererseits sei die Beklagte nicht gehindert, die\nVersicherungspflicht sowie Rechte und Pflichten des Betroffenen\ndurch Verwaltungsakt festzustellen. Eine solche Feststellung sei\nein Verwaltungsakt; der Versicherungsträger sei an diese\nFeststellung gebunden. Für das Erlöschen der Versicherungspflicht\nmüsse die Beklagte die durch das Verfahrensrecht getroffene\nRechtsposition ebenfalls durch einen Verwaltungsakt - gestützt auf\ndas einschlägige Verfahrensrecht, hier § 48 SGB X - zurücknehmen\n(vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2009, L 1 AL\n18/09; anders offensichtlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.\nOktober 2009, L 19 AL 74/08 [juris]). Dies beinhalte dann auch die\nEinhaltung der vorstehend bezeichneten Jahresfrist. Da dies nicht\ngeschehen sei, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig.\n\n17\n\nGegen diese ihr am 28. September 2010 zugestellte Entscheidung\nrichtet sich die am 28. Oktober 2010 bei dem\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene\nBerufung der Beklagten.\n\n18\n\nZur Begründung macht sie geltend: Entgegen der vom Sozialgericht\nvertretenen Auffassung sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2\nSGB X gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts\n(BSG) sei auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung\nzuständigen Sachwalters abzustellen. Vorliegend sei für die\nfreiwillige Weiterversicherung eine andere Stelle zuständig gewesen\nals für die Alg-Bewilligung. Der Kläger sei bei der Beantragung\nüber die Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung\numfassend belehrt worden, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs.\n1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vorlägen. Der Kläger habe gewusst, dass\ndie Weiterversicherung während des Leistungsbezuges und nach\nAbsinken des Umfangs der selbständigen Tätigkeit auf unter 15\nWochenstunden nicht mehr möglich gewesen sei und dass es eines\nneuen Antrags bedurft hätte, um die Weiterversicherung wieder\naufzunehmen.\n\n19\n\nIm Übrigen sei mit der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen\nvom 5. Oktober 2009 (L 19 AL 74/08), gegen die Revision eingelegt\nworden sei, davon auszugehen, dass ebenso, wie die\nVersicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf\nAntrag des Versicherten bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft\nGesetzes eintrete, auch der Versicherungsausschluss nach § 28\n(gemeint: § 28a) Abs. 2 SGB III als hierzu gegenläufiger Vorgang\nkeiner Regelung seitens der Beklagten bedürfe, sondern kraft\nGesetzes eintrete. Einer Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar\n2006 hätte es insoweit gar nicht bedurft. Der Bescheiderteilung\nkomme lediglich deklaratorische Wirkung zu. Der Kläger dürfe sich\ndeshalb auch nicht auf die Anfechtung des Aufhebungsbescheides\nbeschränken, sondern müsse die Feststellung des Vorliegens eines\nVersicherungsverhältnisses verfolgen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Juli 2010 aufzuheben\nund die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt\n\n23\n\n1. die Berufung zurückzuweisen,\n\n2. festzustellen, dass seine Versicherungspflicht in der\nArbeitslosenversicherung über den 8. August 2006 hinaus\nfortbestanden hat.\n\n24\n\nEr stützt das angefochtene Urteil, wiederholt sinngemäß sein\nbisheriges Vorbringen und erwidert: Entgegen der Auffassung der\nBeklagten sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt.\nDenn es sei nicht allein auf die Kenntnis des zuständigen\nSachwalters abzustellen. Vielmehr genüge, wie auch das\nBundesverwaltungsgericht entschieden habe, die Kenntnis eines\nsonstigen innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des\nVerwaltungsaktes berufenen Amtswalters von den die Rücknahme\nrechtfertigenden Umständen. Soweit die Beklagte sich auf das Urteil\ndes LSG Nordrhein-Westfalen berufe, widerspreche diese Entscheidung\ndem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2009, L 1 AL\n18/09.\n\n25\n\nIm Übrigen macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zuletzt\nmit Bescheid vom 5. Dezember 2007 den Eindruck erweckt habe, sie\ngehe auch ohne erneute Antragstellung vom Fortbestand der\nfreiwilligen Weiterversicherung aus. Diese Bescheide hätten\nfeststellenden Charakter und eine Bindungswirkung in dem Sinne,\ndass ein neuer Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht\nerforderlich gewesen sei.\n\n26\n\nMit Verfügung vom 4. Oktober 2011 sind die Beteiligten darauf\nhingewiesen worden, dass das BSG die Revision gegen das Urteil des\nLSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. März 2011, B 12 AL 2/09\nR (juris) zurückgewiesen hat.\n\n27\n\nDem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge\nder Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird hierauf Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist\nzulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil die Klage keine\nGeld-, Dienst oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten\nVerwaltungsakt betrifft.\n\n29\n\nDie Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte die\nKlage abweisen müssen. Zweifelhaft ist bereits das\nRechtsschutzbedürfnis der Klage, nachdem der Kläger die\nEntscheidung über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von\nVersicherungsleistungen (Alg) offenbar hat bestandskräftig werden\nlassen. Allerdings mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen\nwerden, dass es bei einer Bestätigung des Fortbestands seiner\nfreiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu\neiner entsprechenden Neubewilligung von Alg käme, so dass der Senat\ndas Rechtsschutzbedürfnis der Klage letztlich als gegeben\nansieht.\n\n30\n\nDas Sozialgericht hätte den Antrag des Klägers nicht nur im\nSinne des wörtlich formulierten Anfechtungsbegehrens auslegen\ndürfen, sondern zugleich ein Feststellungsbegehren annehmen bzw.\nauf die Stellung eines entsprechenden Antrags hinwirken sollen (§\n106 Abs. 1 SGG). Denn in Fällen wie dem vorliegenden ist eine\nkombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sachgerecht.\nÄhnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft\nGesetzes eintritt, endet nämlich umgekehrt diese\nVersicherungspflicht nach § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III in der\nbis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.\nDezember 2003, BGBl. I S. 2848, kraft Gesetzes unabhängig davon, ob\ndie Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt\nfeststellt (so BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O., für den\nBeendigungstatbestand des § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III a.F.).\nAuf Anregung des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers\nden bisher gestellten Anfechtungsantrag in der Berufungsverhandlung\num ein Feststellungsbegehren erweitert. Da das Begehren des Klägers\nauslegungsfähig war und ist, hält der Senat diese Ergänzung im\nSinne einer Klarstellung für geboten, ohne dass sich insoweit\nFragen einer Klageänderung stellen (vgl. § 99 Abs. 3 SGG).\n\n31\n\nIn der Sache ist das Begehren des Klägers allerdings\nunbegründet, so dass die Berufung der Beklagten Erfolg haben muss.\nNach § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III a.F. endet das\nVersicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte\neine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezieht. Dass der\nKläger ab dem 9. August 2006 für 11 Tage Alg bezogen hat, ist nach\ndem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eindeutig und wird auch von dem\nKläger nicht in Abrede gestellt. Danach ist ein Antrag auf\nfreiwillige Weiterversicherung nicht mehr gestellt worden; der\nursprüngliche Antrag vom 25. Januar 2005 war durch den\nstattgebenden Bescheid vom 3. Februar 2006 verbraucht. Durch den\nAlg-Bezug ab 9. August 2006 ist die gesetzliche Rechtsfolge einer\nBeendigung der freiwilligen Weiterversicherung eingetreten, ohne\ndass es der Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006 nach § 45\nSGB X oder nach § 48 SGB X bedurft hätte (vgl. Sozialgericht\nBerlin, Urteil vom 27. Mai 2011, S 70 AL 4945/09 [juris]). Auf die\nvon den Beteiligten im vorliegenden Rechtsstreit diskutierten\nFragen des Vertrauensschutzes und des möglichen Ablaufs der\nJahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X kommt es somit nicht an; weitere\nAusführungen hierzu erübrigen sich. Die gesetzgeberische\nAusgestaltung der Beendigungsregelung schließt auch die\nHeranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen\nHerstellungsanspruch aus (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011,\na.a.O. [juris: Rz 22]). Im Übrigen ist der Kläger nicht nur in dem\nihm ausgehändigten Merkblatt, sondern auch unmittelbar in dem\nBescheid vom 3. Februar 2006 zutreffend auf die die\nWeiterversicherung beendenden Folgen des Leistungsbezuges\nhingewiesen worden, so dass es keines Hinweises der Beklagten auf\ndie Möglichkeit eines erneuten Antrags auf Weiterversicherung nach\nBeendigung des Alg-Bezuges bedurfte.\n\n32\n\nAus denselben Gründen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte\nnoch am 5. Dezember 2007 einen Änderungsbescheid über die\nBeitragshöhe der freiwilligen Weiterversicherung für das Jahr 2008\nerlassen hat, keine Rechte herleiten. Denn die Versicherung war -\nwie ausgeführt - kraft Gesetzes beendet.\n\n33\n\nNach allem ist die Klage unbegründet, so dass das\nerstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben\nund die Klage abzuweisen ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und\norientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.\n\n35\n\nDer Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die\nRevision zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-11-25/l-3-al-24-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-11-25/l-3-al-24-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99752","retrieved":"2026-07-08 23:56:32.900886+00:00"}}