{"status":"available","doknr":"OLD99760","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:1118.L5KR202.11BER.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-11-18","aktenzeichen":"L 5 KR 202/11 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des\nSozialgerichts Lübeck vom 5. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache\nzur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung\neinstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Lübeck\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt einer erneuten Entscheidung des\nSozialgerichts vorbehalten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nIm Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die\nAntragstellerin von der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für\neine Haushaltshilfe.\n\n2\n\nDie 1966 geborene Antragstellerin ist als Rentnerin bei der\nAntragsgegnerin krankenversichert. Sie wohnt in einem Haushalt mit\nihren Kindern, die am 6. Dezember 1991, 1. Dezember 2004 und 28.\nDezember 2005 geboren sind. Im Jahre 2008 wurde bei ihr eine\nBrustkrebserkrankung diagnostiziert. Während der anschließenden\nBehandlung übernahm die Antragsgegnerin die Kosten für\nHaushaltshilfe, mit Unterbrechungen und zum Teil im Rahmen eines\nGerichtsverfahrens, bis 10. August 2010. Eine Weiterzahlung lehnte\ndie Antragsgegnerin mangels akuter Krankheit ab. Der anschließende\nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss\ndes Sozialgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2010 und Beschluss des\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. November\n2010).\n\n3\n\nIm Januar 2011 beantragte die Antragstellerin erneut die\nGewährung von Haushaltshilfe mit der Begründung, dass aufgrund\nihrer Erkrankung eine Strahlen- und Chemotherapie notwendig werde.\nNach Anhörung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)\nübernahm die Antragsgegnerin erneut die Kosten der Haushaltshilfe,\nzunächst für zwei Stunden und später für drei Stunden an fünf\nWochentagen bis 31. August 2011. Unter Vorlage ärztlicher\nBescheinigungen der Schmerztherapeutin Preuss und der Internistin\nund Psychotherapeutin Dr. B. beantragte die Antragstellerin eine\nWeitergewährung der Haushaltshilfe. Dies lehnte die Antragsgegnerin\nnach erneuter Anhörung des MDK mit Bescheid vom 26. August 2011 ab,\nweil nach Auskunft des MDK ein chronisches Leiden vorliege.\nHiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Beim\nSozialgericht Lübeck hat sie am 11. September 2011 den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin\nbeantragt, ihr Haushaltshilfe für sechs Stunden täglich an fünf\nTagen der Woche für die Dauer der ärztlich bescheinigten\nNotwendigkeit zur Verfügung zu stellen, zunächst bis zur Abklärung\nder weiteren Heilbehandlung in den nächsten sechs Wochen. Zur\nBegründung hat sie vorgetragen, das Jugendamt habe auf ihren Antrag\nhin auf Bitten des Sozialamtes zur Abwehr der Notlage die\nKostenübernahme für zwei Stunden täglich zugesagt, allerdings nur,\nwenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung sich um eine\nKostenübernahme durch die Antragsgegnerin beim Sozialgericht\nbemühe. Ihr Gesundheitszustand, auf den der MDK seine Stellungnahme\nbeziehe, entspreche leider nicht den neuesten Erkenntnissen. Nach\nder Untersuchung am 1. September 2011 mit Hilfe eines CT sei\nfestgestellt worden, dass bei ihr der dringende Verdacht eines\nbeidseitigen Karzinoms der Ovarien bestehe. Die stärker gewordenen\nSchmerzen und das gesamte verschlechterte Allgemeinbefinden\n(Müdigkeit, Gehstörungen etc.) unterstrichen diese Diagnose. Dazu\nhat die Antragstellerin u. a. den Bericht der Radiologischen Praxis\nDres. Ba. u. a., L., vom 2. September 2011 u. a. vorgelegt. In\neinem weiteren Schriftsatz hat die Antragstellerin darauf\nhingewiesen, dass ihr ältester Sohn ab 10. Oktober 2011 an einer\nganztägigen Weiterbildungsmaßnahme des Jobcenter Lübeck teilnehmen\nwerde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er in der\nVergangenheit und auch gerade jetzt, wo das Jugendamt nur zwei\nStunden täglich Hilfe leiste, seine Mutter soweit wie möglich bei\nder täglichen Hausarbeit unterstützt habe. Der Gesundheitszustand\nder Antragstellerin habe sich seit 14 Tagen massiv verschlechtert.\nSeit dieser Zeit leide sie mehrfach am Tage an Taubheitsgefühlen an\nbeiden Armen und am linken Bein. Ihre Ärzte hätten sich diese\nTaubheitserscheinungen nicht erklären können. Eine weitere\nAbklärung solle durch die ohnehin behandelnde Neurologin Preuss\nerfolgen. Dazu hat die Antragstellerin eine Bescheinigung des\nJobcenter Lübeck vom 28. September 2011 vorgelegt.\n\n4\n\nDas Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 den\nAntrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass es an der\nVoraussetzung nach § 13 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin\nfehle, wonach eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt\nnicht weiterführen könne. Dabei handele es sich um den am 6.\nDezember 1991 geborenen Sohn der Antragstellerin C. E., dem eine\nWeiterführung des Haushalts möglich und auch zuzumuten sei. Den\nDienst in der Bundeswehr habe er noch nicht angetreten. Die\nAntragstellerin könne sich auch nicht auf die behauptete Maßnahme\nder Agentur für Arbeit, in der er sich befinden solle, berufen.\nInsoweit habe sie weder die Art der Maßnahme benannt noch etwa den\nUmfang der zeitlichen Inanspruchnahme.\n\n5\n\nGegen den ihr am 16. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet\nsich die Beschwerde der Antragstellerin, eingegangen beim\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 2. November 2011.\nZur Begründung trägt sie vor, die Einsatzfähigkeit ihres Sohnes sei\nseit dem 10. Oktober 2011 nicht mehr gegeben, da er seitdem in\neinem Langzeitpraktikum der Agentur für Arbeit mit über acht\nStunden täglich Abwesenheitsdauer von zuhause eingesetzt sei.\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des MDK sei sie\nauch akut krank. Bei ihr bestehe der Verdacht auf eine cervicale\nMyelopathie, die voraussichtlich kurzfristig operativ behandelt\nwerden müsse. Körperliche Schonung sei zwingend vorgeschrieben.\nDiese Erkrankung stehe mit ihren anderen Leiden wohl kaum in einem\ndirekten Zusammenhang. Zwischenzeitlich leiste das Jugendamt der\nStadt L. häusliche Pflege im Rahmen von Jugendhilfe bis zum 4.\nDezember 2011, wie sich aus dem Bescheid der Hansestadt vom 16.\nSeptember 2011 ergebe. Im Widerspruchsverfahren trete der Ausschuss\nam 4. November 2011 zusammen. In diesem Zusammenhang sei dem\nAusschuss die aktuelle Gesundheitssituation der Antragstellerin\nunter Angabe von Beweismitteln dargelegt worden. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 11. November 2011 hat die Antragsgegnerin\nden Widerspruch zurückgewiesen. Sie beantragt unter Vorlage dieses\nWiderspruchsbescheides die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nII.\n\n6\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig\nund im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der\nZurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zur erneuten\nEntscheidung über den Antrag in entsprechender Anwendung des § 159\nAbs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet, weil das Verfahren an\neinem wesentlichen Mangel gemäß Nr. 2 der Vorschrift leidet. Eine\nsolche Zurückverweisung ist auch in Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Keller in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 159 Rz. 1; Hk-SGG, Lüdtke, §\n159 Rz. 3; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 2009 –\nL 3 AS 148/09 B ER -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 20. November 2006 – L 18 B 1037/06 AS ER\n-).\n\n7\n\nEin wesentlicher Mangel im Sinne dieser Norm liegt bei einer\nVerletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG vor, wenn sich\ndas Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht\nhätte gedrängt fühlen müssen (vgl. Leitherer in\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 144 Rz. 33 m. w. N. auf die\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts). Das ist hier der\nFall.\n\n8\n\nRechtlich zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen,\ndass der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 13 Abs. 3 der Satzung\nder Antragsgegnerin, aber auch nach § 38 Abs. 3 des Fünften\nSozialgesetzbuches (SGB V), ausgeschlossen ist, soweit eine im\nHaushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Als eine\nsolche Person kommt auch, wie von der Antragstellerin im Grundsatz\nauch nicht bestritten wird, ihr 19jähriger Sohn C. in Betracht.\nAllerdings bestehen nach dem Vortrag der Antragstellerin und dem\nAkteninhalt deutliche Hinweise darauf, dass dem Sohn C. die\nHaushaltsführung aufgrund der Durchführung einer Maßnahme der\nAgentur für Arbeit nicht zumutbar ist. In diesem Zusammenhang hat\ndas Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B\n1 KR 15/99 R - = SozR 3-2500 § 38 Nr. 3) ausgeführt, dass § 38 Abs.\n3 SGB V dem Versicherten nur entgegengehalten werden könne, wenn\nder anderen Person ein Einsatz im Haushalt nicht nur möglich,\nsondern unter Berücksichtigung ihrer sonstigen insbesondere\nberuflichen Verpflichtung auch zumutbar sei. So brauche er sich\nnicht auf die Aushilfe durch ein Haushaltsmitglied verweisen zu\nlassen, das eine Berufstätigkeit oder Schulausbildung aufgeben oder\neinschränken müsse, um die Weiterführung des Haushalts\nsicherstellen zu können. Eine Verpflichtung des Hausgenossen, sich\nzu diesem Zweck beurlauben zu lassen, bestehe nicht.\n\n9\n\nOffensichtlich geht auch das Sozialgericht in dem angefochtenen\nBeschluss davon aus, dass die Teilnahme an einer Maßnahme der\nAgentur für Arbeit grundsätzlich dem Einwand nach § 38 Abs. 3 SGB V\nund § 13 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin entgegenstehen\nkann. Gleichwohl geht das Sozialgericht von der Zumutbarkeit der\nHaushaltsführung durch C. E. mit der Begründung aus, dass weder die\nArt der Maßnahme noch der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme\nbenannt und vorgetragen worden sei. In diesem Zusammenhang verkennt\ndas Sozialgericht allerdings die auch im Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes geltende Amtsermittlungspflicht. Nach\n§ 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die\nBeteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Antragstellerin selbst\nhat bereits im sozialgerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 5.\nOktober 2011 darauf hingewiesen, dass ihr Sohn an einer Maßnahme\ndes Jobcenter Lübeck ab 10. Oktober 2011 teilnimmt. Hinsichtlich\ndes zeitlichen Umfangs hat sie dabei auf Ganztätigkeit (gemeint:\nGanztägigkeit) hingewiesen. Dies folgt auch aus dem Schreiben des\nJobcenter Lübeck vom 26. September 2011, in dem dieses bestätigt,\ndass ihr Sohn C. E. voraussichtlich ab dem 4. Oktober 2011 an der\nVollzeitweiterbildung Jugend und Wirtschaft teilnehmen werde.\nBestehen dann noch Zweifel an dem zeitlichen Umfang der Maßnahme\nund ihrem Inhalt, wäre und war das Sozialgericht nach § 103 SGG\ndazu verpflichtet, diese durch eine Auskunft beim Jobcenter\nauszuräumen oder/und einen Bewilligungsbescheid von der\nAntragsgegnerin einzufordern. Dies gilt insbesondere deshalb, weil\nallein mit dieser Begründung das Sozialgericht den Antrag auf\nBewilligung von Haushaltshilfe ablehnt.\n\n10\n\nNeben dieser Auskunft des Jobcenter wird das Sozialgericht\ngegebenenfalls medizinisch aufzuklären haben, inwieweit sich der\nakute Zustand der Antragstellerin verschlimmert hat. Bereits im\nsozialgerichtlichen Verfahren hat diese auf den aufgrund einer\nUntersuchung am 1. September 2011 geäußerten Verdacht eines\nbeidseitigen Karzinoms der Ovarien hingewiesen. Darüber hinaus\nträgt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren als weitere\nVerdachtsdiagnose eine cervicale Myelopathie mit zwischenzeitlicher\nUntersuchung durch den Neurologen Prof. Dr. A. M. und\nvoraussichtlich kurzfristiger operativer Behandlung vor. Auch\ndieser Verdachtsdiagnose wird das Sozialgericht nachzugehen haben.\nDabei wird die Antragsgegnerin gegebenenfalls eine erneute\nStellungnahme des MDK einzuholen haben, dem diese\nVerdachtsdiagnosen bei seiner letzten Stellungnahme vom 25. August\n2011 noch nicht bekannt waren.\n\n11\n\nDer Senat hat von dem ihm nach § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten\nErmessen Gebrauch gemacht und die Sache an das Sozialgericht\nzurückverwiesen, weil die Entscheidung des Sozialgerichts auf dem\nfestgestellten Verfahrensmangel beruhen kann. Es genügt insoweit,\ndass die Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht (Urteil des\nbeschließenden Senats vom 6. Oktober 2011 - L 5 KR 66/11 -).\nDes Weiteren hat der Senat in seine Ermessensentscheidung\neinbezogen, dass eine Zurückverweisung gerade im einstweiligen\nRechtsschutz nur dann erfolgen sollte, sofern\nProzesswirtschaftlichkeit, Beschleunigungsgebot und Effektivität\ndes Rechtschutz dem nicht entgegenstehen (vgl. Hk-SGG Lüdtke\na.a.O.). Vorliegend ist für den Senat bei seiner Entscheidung über\ndie Zurückverweisung maßgebend, dass die Sache noch nicht\nspruchreif ist und von den angesprochenen Ermittlungen abhängt.\nGerade im Beschwerdeverfahren darf darüber hinaus nicht\nunberücksichtigt bleiben, dass die Entscheidung des\nLandessozialgerichts, anders als die Entscheidung durch das\nSozialgericht, endgültig ist. Im vorliegenden Fall ist die\nZurückverweisung deswegen geboten, um der Antragstellerin\nhinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung nach entsprechender\nvollständiger Ermittlung der Voraussetzungen den Rechtsweg nicht zu\nverkürzen. Auch die im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich\ngebotene zeitnahe Entscheidung spricht im vorliegenden Fall nicht\ngegen die Durchführung der Ermittlungen mit anschließender\nEntscheidung durch das Sozialgericht, da, wenn auch zeitlich\nbegrenzt, die Jugendhilfe Leistungen der häuslichen Pflege\nübernimmt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des\nSozialgerichts vorbehalten.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177\nSGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-11-18/l-5-kr-202-11-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-11-18/l-5-kr-202-11-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99760","retrieved":"2026-07-08 23:56:33.509985+00:00"}}