{"status":"available","doknr":"OLD99780","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:1024.L5KR189.11BER.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-10-24","aktenzeichen":"L 5 KR 189/11 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des\nSozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2011 wird\nzurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht\nzu erstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer bei der Antragsgegnerin versicherte Antragsteller ist\nquerschnittsgelähmt. Er beantragte bei der Antragsgegnerin unter\nVorlage einer entsprechenden Verordnung des Orthopäden Dr. S. ein\nPaar mobile Teleskoprampen inklusiv Zubehör (Verordnungsdatum 9.\nApril 2009). Außerdem erhielt die Antragsgegnerin einen\nKostenvoranschlag über 949,62 EUR des Sanitätshauses P.. Erläuternd\nerklärte der Antragsteller, dass er die Rampe zum Be- und Entladen\nseiner 27 kg schweren Aufstehhilfe in sein Kraftfahrzeug benötige.\nDies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Juni 2009 ab.\nDer Antragsteller sei mit einem Aktivrollstuhl K 4, einem\nFaltrollstuhl von Meyra sowie mit einem Aufrichtrollstuhl mit\nelektrischer Aufrichthilfe versorgt. Diese Versorgung sei\nausreichend, da sie ihn in die Lage versetze, die Grundbedürfnisse\ndes täglichen Lebens in einem Basisausgleich bewältigen zu können.\nDazu gehöre nicht das Autofahren. Der Antragsteller legte\nBescheinigungen von Dr. S. vor, wonach ein dauerhaftes Sitzen nicht\nmöglich und deshalb die Aufstehhilfe außer Haus auch notwendig sei.\nNach Einholung einer Stellungnahme des MDK Nord lehnte die\nAntragsgegnerin mit Bescheid vom 7. August 2009 eine Versorgung\nwiederum ab. Nach weiterem Schriftverkehr und Vorlage weiterer\nmedizinischer Unterlagen wies die Antragsgegnerin den Widerspruch\ndes Antragstellers gegen die Ablehnung mit Widerspruchsbescheid vom\n20. April 2010 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11. Mai\n2010 Klage. Das Klageverfahren (S 25 KR 75/10) ist weiterhin\nanhängig.\n\n2\n\nAm 27. Januar 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht\nItzehoe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung\nder Antragsgegnerin beantragt, ihn mit der streitigen Rampe zu\nversorgen. Die ärztlichen Bescheinigungen bestätigten, dass er auf\ndie Aufstehhilfe angewiesen sei, da er bei längerem Sitzen\nSchmerzen bekomme. Die Rampe ermögliche es ihm, die Aufstehhilfe\nauch außerhalb des Hauses zu nutzen. Darauf habe er einen\nAnspruch.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin hält den Antrag für nicht begründet.\n\n4\n\nDas Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7. September 2011 den\nAntrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der\nAntragsteller habe bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft\ngemacht. Die Teleskoprampen seien nicht erforderlich, um den Erfolg\nder Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung\nvorzubeugen. Der in der dem Anspruch zugrundeliegenden Norm des §\n33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) genannte\nZweck des Behindertenausgleichs bedeute auch nach Inkrafttreten des\nNeunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) nicht, dass sämtliche direkte\nund indirekte Folgen der Behinderung auszugleichen seien. Aufgabe\nder gesetzlichen Krankenversicherung sei vielmehr die medizinische\nRehabilitation und damit die möglichst weitgehende\nWiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des\nBehandlungserfolges. Eine darüber hinausgehende berufliche oder\nsoziale Rehabilitation bleibe Aufgabe anderer\nSozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel sei darüber hinaus nur dann\nzu gewähren, wenn ein Grundbedürfnis betroffen sei. Das seien nach\nständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung u. a. die Fortbewegung\nund die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieses\nGrundbedürfnis bestehe jedoch nur in Form eines Basisausgleichs in\ndem Sinne, dass lediglich die Fähigkeit bestehen müsse, in der\neigenen Wohnung sich zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um\nbei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen.\nDarunter falle nicht das beantragte Hilfsmittel. Auch ergebe sich\nkein Anspruch aus dem SGB IX. Denn hinsichtlich der Zuständigkeit\nund der Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe werde nach\nwie vor auf die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden\nLeistungsgesetze verwiesen. Auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des\nGrundgesetzes (GG) ergäben sich keine weitergehenden\nLeistungsansprüche. Denn dem darin enthaltenen Auftrag habe der\nGesetzgeber mit dem SGB IX Rechnung getragen. Transportable\nAuffahrschienen zum Pkw für einen Rollstuhl habe im Übrigen auch\ndas BSG nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung\nanerkannt.\n\n5\n\nMit seiner am 27. September 2011 beim Sozialgericht Itzehoe\nvorgelegten Beschwerde vertieft der Antragsteller seinen bisherigen\nVortrag. Er habe einen Anspruch darauf, auch außerhalb des Hauses\nschmerzfrei zu sein. Und eine solche Schmerzfreiheit werde nur\ndurch die Aufstehhilfe gewährleistet. In diesem Zusammenhang weist\ner erneut auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hin.\nSoweit das Sozialgericht auf Entscheidungen des\nBundessozialgerichts verweise, betone er nochmals, dass die\nAufstehhilfe kein Rollstuhl sei, sondern ein für ihn notwendiges\nHilfsmittel, mit dem es ihm auch nicht möglich sei, sich\nselbstständig außer Haus fortzubewegen. Ergänzend zu seiner\nBeschwerde legt der Antragsteller diverse Unterlagen vor.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin bleibt bei ihrer Auffassung, sie sei nicht\nzu der beantragten Versorgung verpflichtet.\n\nII.\n\n7\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig\naber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht in dem\nangefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) benannt. Danach sind Voraussetzungen ein\nAnordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der\nRegelung und ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden\nWahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten\nAnspruchs. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch liegen\nvor.\n\n8\n\nEs fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Inhalt des\nAnordnungsgrundes ist die besondere Eilbedürftigkeit, die es\nnotwendig macht, vorgezogen vor ein bzw. das hier bereits anhängige\nHauptsacheverfahren eine – vorläufige – gerichtliche\nEntscheidung über den Streitgegenstand zu treffen. Sinn des\neinstweiligen Rechtsschutzes ist es, wegen einer besonderen\nNotlage, die durch die erst spätere Entscheidung im\nHauptsacheverfahren nicht mehr (vollständig) beseitigt werden kann,\nzügig zu einer Entscheidung zu kommen. In diesem Rahmen muss es dem\nBetroffenen (Antragsteller) unzumutbar sein, die Entscheidung in\nder Hauptsache abzuwarten. Das ist hier nach Auffassung des Senats\nnicht der Fall. Der Antragsteller hat die streitgegenständliche\nmobile Teleskoprampe im April 2009 bei der Antragsgegnerin\nbeantragt. Er hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der es notwendig\nerscheinen lässt, nunmehr nach mehr als zwei Jahren eine\nEntscheidung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu treffen.\nDabei berücksichtigt der Senat auch, dass das Hauptsacheverfahren\nwiederum über ein Jahr anhängig ist. Es geht bei dem hier\nstreitigen Hilfsmittel auch nicht um die Behandlung einer akuten\nErkrankung, die Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder\nder Vorbeugung einer drohenden Behinderung, worauf das\nSozialgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss hinweist.\nDer Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht die\nBeeinträchtigungen, die der Antragsteller durch seine erhebliche\nGesundheitsstörung hat. Allein dies kann jedoch den geltend\ngemachten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, also,\nwenn auch nur vorläufige, vorrangige Behandlung des Antragstellers\ngegenüber anderen Verfahren vor dem Sozialgericht, nicht\nbegründen.\n\n9\n\nÜberdies fehlt es an dem für die Anordnung notwendigen\nAnordnungsanspruch. Insoweit verweist der Senat auf die\nüberzeugenden Gründe des sozialgerichtlichen Beschlusses (§ 142\nAbs. 2 Satz 3 SGG), in dem sowohl die möglichen Anspruchsgrundlagen\ngenannt werden, als auch ihre Anwendung auf den Fall des\nAntragstellers mit zutreffenden Gründen verneint wird. Insbesondere\nim Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im\nBeschwerdeverfahren weist der Senat noch ergänzend auf Folgendes\nhin:\n\n10\n\nZwar tritt es zu, dass es in der zitierten Rechtsprechung um\neinen Anspruch auf Auffahrhilfen für Rollstühle ging. Die\ninsbesondere in der Entscheidung des BSG vom 26. März 2003 (B 3 KR\n23/02) aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung des SGB IX und\ndes GG führen aber auch hinsichtlich des hier geltend gemachten\nAnspruchs auf Versorgung mit Auffahrschienen für eine Aufstehhilfe\nzum gleichen Ergebnis, nämlich der Ablehnung eines solchen\nAnspruchs. Denn sowohl der Transport des Rollstuhls als auch der\neiner Aufstehhilfe ist bezogen auf das Grundbedürfnis der\nErweiterung des körperlichen Freiraums. Dieses ist jedoch nur,\nworauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, im Sinne eines\nBasisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne eines\nvollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten\nMöglichkeiten eines Gesunden zu verstehen. So soll dem Versicherten\ngerade nicht durch die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung\nermöglicht werden, sämtliche Außenaktivitäten ausführen zu können.\nFreizeitbeschäftigung, Besuche von Freunden und Verwandten und eine\nTeilhabe am gesellschaftlichen Leben allgemein werden gerade nicht\nvon dem Begriff des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen\nLebens erfasst; die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und\nKommunikation ist nur im Sinne einer Grundversorgung bei Kindern\nund Jugendlichen – zu diesen zählt der Antragsteller nicht\n– in der Entwicklungs- und Ausbildungsphase als\nGrundbedürfnis anerkannt (BSG, 8. November 2006 – B 3 KR\n17/06 B – m.w.N.). Hiernach vermögen die vom Antragsteller\ngenannten Aktivitäten eine Gewährung der mobilen Rampe nach dem SGB\nV nicht zu begründen.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist auch ohne die mobile Rampe nicht\ngehindert, Besuche außerhalb seines Hauses vorzunehmen. Das gilt\ninsbesondere für Arztbesuche. Solche kann er auch ohne die\nAufstehhilfe durchführen, da diese lediglich bei einem längeren\nSitzen notwendig wird.\n\n12\n\nNach alledem ist die Beschwerde mit der auf einer entsprechenden\nAnwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung\nzurückzuweisen.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-10-24/l-5-kr-189-11-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-10-24/l-5-kr-189-11-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99780","retrieved":"2026-07-08 23:56:35.387971+00:00"}}