{"status":"available","doknr":"OLD99774","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:1010.L3AS212.11BPKH.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-10-10","aktenzeichen":"L 3 AS 212/11 B PKH","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten\ngegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. März 2011\nwird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht\nzu erstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nIn dem am 3. Mai 2010 bei dem Sozialgericht Lübeck eingeleiteten\nKlageverfahren S 21 AS 551/10 bestellte sich Rechtsanwalt B... mit\nam 7. März 2011 eingegangenem Schriftsatz zum\nProzessbevollmächtigten der Kläger und beantragte, den Klägern\nunter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Er\nkündigte an, die diesbezüglichen Unterlagen alsbald nachzureichen.\nAm 8. März 2010 telefonierte die Kammervorsitzende mit Rechtsanwalt\nB... wegen eines in dieser Sache auf den 16. März 2011 anberaumten\nVerhandlungstermins; der Rechtsanwalt nahm dabei einen zwecks\nseiner Einarbeitung in den Streitstoff zunächst gestellten Antrag\nauf Terminsaufhebung zurück. Mit Schriftsatz vom 11. März 2011 -\nausweislich des Eingangsstempel des Sozialgerichts eingegangen am\n14. März 2011 - reichte der Rechtsanwalt die Erklärung der Kläger\nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein; mit\nam 15. März 2011 eingegangenen Schriftsatz nahm er nach zuvor\nerfolgter Akteneinsicht zur Sache Stellung. Mit Beschluss vom 15.\nMärz 2011, zugestellt am 31. März 2011, bewilligte das\nSozialgericht den Klägern PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt\nB... ab dem 14. März 2011. Zur Begründung der zeitlichen\nBeschränkung heißt es in dem Beschluss, dass ein ordnungsgemäßer\nPKH-Antrag, d.h. das gemäß § 117 Abs. 3 (gemeint: Abs. 2 i.V.m.\nAbs. 4) Zivilprozessordnung (ZPO) obligatorische Formular für die\nErklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse, dem Gericht erst seit diesem Tag vorliege. Die\nRechtsbehelfsbelehrung ging dahin, dass gegen die PKH-Bewilligung\ndie Beschwerde der Staatskasse stattfinde.\n\n2\n\nIm Termin am 16. März 2011 beendeten die Beteiligten den\nRechtsstreit mit einem Vergleich; der Beklagte übernahm dabei ein\nFünftel der außergerichtlichen Kosten der Kläger.\n\n3\n\nDer am 4. April 2011 eingegangene Kostenfestsetzungsantrag des\nProzessbevollmächtigten der Kläger belief sich auf insgesamt\n1.171,14 EUR. Mit Beschluss vom 19. April 2011 setzte das\nSozialgericht die dem Rechtsanwalt B... aus der Landeskasse zu\nzahlende Vergütung auf 837,88 EUR fest und führte unter anderem\naus, dass nur die nach dem 14. März 2011 (Eingang der Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) geleistete\nanwaltliche Tätigkeit bei der Festsetzung zu berücksichtigen sei.\nHiergegen legte Rechtsanwalt B... mit am 5. Mai 2011 eingegangenem\nSchriftsatz Erinnerung ein und machte geltend, dass seine Tätigkeit\nmit dem 7. März 2011 begonnen habe. Es sei nicht gerechtfertigt,\ndie vor dem 14. März 2011 geleistete anwaltliche Tätigkeit\nunberücksichtigt zu lassen. Auf Nachfrage des Sozialgerichts\nstellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom\n4. August 2011 klar, dass seine Erinnerung als Beschwerde gegen den\nPKH-Beschluss vom 15. März 2011 angesehen werden solle.\n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und\ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Senat\nvorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem\nangefochtenen Beschluss vom 15. März 2011 konkludent erfolgte\nPKH-Versagung für die Zeit vor Eingang der Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger bei\nGericht am 14. März 2011 richtet. Insbesondere ist diese Versagung\nnicht vom Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) erfasst. Die Beschwerdefrist ist nach §\n173 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGG gewahrt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung\n- bezogen auf die Beschwerde gegen die teilweise Versagung von PKH\n- unvollständig war.\n\n6\n\nSoweit der Beschluss vom 15. März 2011 im Aktivrubrum auch den\nSohn Finn der Kläger zu 1. und 2. aufführt, handelt es sich um ein\noffensichtliches Versehen, nachdem die Kläger zu 1. und 2. die\nKlage insoweit mit Erklärung vom 26. Mai 2010 zurückgenommen\nhaben.\n\n7\n\nIn der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Sozialgericht\nhat PKH zu Recht und aus zutreffenden Gründen erst ab dem 14. März\n2011 bewilligt, weil die Erklärung der Kläger über ihre\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausweislich des\nEingangsstempels erst an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist.\nGemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von PKH\nneben der hier nicht weiter zu erörternden Frage der\nErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus, dass die Kläger die\nKosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in\nRaten aufbringen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzung ist dem\nAntrag gemäß § 117 Abs. 2 ZPO die Erklärung über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen beizufügen, und zwar\nnach § 117 Abs. 4 ZPO auf dem entsprechenden Vordruck.\n\n8\n\nEine rückwirkende PKH-Bewilligung ist zwar möglich, kann sich\naber frühestens auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife beziehen.\nDas ist der Zeitpunkt, zu dem das Gericht PKH bei einem\nordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen muss oder\nmusste. Voraussetzung ist aber stets das Vorliegen eines\nvollständigen Antrags, mit dem insbesondere die persönlichen und\nwirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 117 ZPO ausreichend\ndargetan und ggf. belegt sein müssen (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. § 119 Rz 5 ff.;\nvgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2009,\nL 19 B 262/09 AS [juris]).\n\n9\n\nDass der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier zweifelsfrei\nbereits zu einem früheren Zeitpunkt tätig geworden ist, ändert\nnichts daran, dass die gesetzlichen PKH-Voraussetzungen erst am 14.\nMärz 2011 erfüllt waren. Auch der Gesichtspunkt, dass Rechtsanwalt\nB... im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf seinen zunächst\ngestellten Terminsverlegungsantrag verzichtet hat, führt zu keiner\nanderen Beurteilung.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung\nvon § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens sowie\nam Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-10-10/l-3-as-212-11-b-pkh","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-10-10/l-3-as-212-11-b-pkh","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99774","retrieved":"2026-07-08 23:56:34.916657+00:00"}}