{"status":"available","doknr":"OLD99775","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0929.L1R120.11BER.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-09-29","aktenzeichen":"L 1 R 120/11 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des\nSozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 abgeändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung der Klage vom 5. Mai 2011 wird auch hinsichtlich der\nSäumniszuschläge abgelehnt.\n\nDie Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss\nvom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten für beide Instanzen.\n\nDer Streitwert für beide Instanzen wird auf je 482.713,00 EUR\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung der Klage\nder Antragstellerin gegen eine Beitragsforderung der\nAntragsgegnerin und darauf entfallender Säumniszuschläge.\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist aus einer Fusion der I...\nMecklenburg-Vorpommern und der I... Schleswig-Holstein zum 1.\nJanuar 2006 hervorgegangen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte vom 1.\nJanuar 2000 bis 31. Dezember 2004 für die bei ihr\nkrankenversicherten Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die\narbeitsunfähig geworden waren und Krankengeld in Höhe des Betrages\nder zuvor bezogenen Alhi erhalten hatten, Beiträge zur\nRentenversicherung an die Antragsgegnerin entrichtet. Für die\nBerechnung der Beiträge hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen\njeweils den Betrag des in Höhe der zuvor bezogenen Alhi gezahlten\nKrankengeldes zugrunde gelegt. Sie unterstellte dabei für diesen\nPersonenkreis eine seit dem 1. Januar 2000 bestehende gesetzliche\nRegelungslücke, die nach ihrer Auffassung in entsprechender\nAnwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch\n(SGB VI) in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.\nDezember 1999 (BGBl. I, S. 2534) durch eine Beitragsbemessung auf\nder Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug\nvon Alhi gezahlten Krankengeldes zu beseitigen sei.\n\n3\n\nIm Mai 2001 erhielt die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin\nKenntnis davon, dass die Antragsgegnerin hiermit nicht\neinverstanden war und die Auffassung vertrat, dass auch für\nBezieher von Krankengeld, die vorher Alhi bezogen hatten, die\nBeiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 v. H. des der\nKrankengeldzahlung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder\nArbeitseinkommens zu berechnen seien. Da eine Änderung der\nBeitragsberechnungsvorschrift für Beiträge aus dem Krankengeld vom\nGesetzgeber nicht erfolgt sei, habe diese Vorschrift auch weiterhin\nGeltung. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. deren Rechtsvorgängerin\n(BA) teilte diese Auffassung für die Höhe der Beiträge zur\nArbeitslosenversicherung.\n\n4\n\nAls Ergebnisniederschrift über die Besprechung der\nBeitragsreferenten der Mitglieder des I...-Bundesverbandes wurde im\nMai 2001 Folgendes festgehalten:\n\n5\n\n„Mit dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts ... ist\ndie Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur\nPflegeversicherung und zur Rentenversicherung für\nversicherungspflichtige Alhi-Bezieher abgesenkt worden. ... Die\nAbsenkung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-,\nPflege- und Rentenversicherung hat auch Auswirkungen für die\nBeitragsberechnung bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die in\nHöhe des Betrages der Alhi zu zahlen sind. Obwohl eine\nentsprechende Änderung der diesbezüglichen Berechnungsvorschriften\n(§ 235 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 57 Abs. 2\nSozialgesetzbuch Elftes Buch, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bzw. § 145\nNr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) nicht vorgenommen wurde, sind\ndie Spitzenverbände der Krankenkasse der Auffassung, dass auch die\nBemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge aus\nEntgeltersatzleistungen entsprechend abzusenken ist. Die\nRentenversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Arbeit\nvertreten die Auffassung, dass eine Absenkung der\nBemessungsgrundlag nicht möglich ist, weil die entsprechenden\nRechtsvorschriften nicht geändert wurden.\n\n6\n\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen hatten deshalb bereits im\nJanuar 2000 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als auch das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) auf die\nunklare Rechtslage hingewiesen und gebeten, bei sich\nnächstbietender Gelegenheit eine gesetzliche Klarstellung\nvorzunehmen.“\n\n7\n\nAm 3. August 2001 teilte der I...-Bundesverband der\nRechtsvorgängerin der Antragstellerin mit, dass das BMA nicht der\nAuffassung der Krankenkassen, sondern des Verbandes der\nRentenversicherungsträger (VDR) und der BA folge. In dem Schreiben\nheißt es u.a.:\n\n8\n\n„Vor dem Hintergrund, dass bereits die Krankenkassen im\nVorgriff auf eine etwaige Gesetzesänderung entsprechend der\nEmpfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen verfahren, jedoch\nein Einvernehmen der beiden zuständigen Ministerien nicht erkennbar\nist, bittet der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nunmehr\ndarum, die Krankenkassen darauf hinzuweisen, dass die entgegen der\ngeltenden Rechtslage erledigten Fälle listenmäßig festgehalten\nwerden, damit die Beitragsberechnung korrigiert werden kann, sofern\neine Gesetzesänderung mittelfristig nicht umgesetzt wird.\n\n9\n\nIm Übrigen schlagen wir vor, in der nächsten Besprechung der\nBeitragsreferenten der Mitglieder des I...-Bundesverbandes die\nFrage zu erörtern, ob das I...-System vor dem Hintergrund des\n– zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht zu\nerwartenden Einvernehmens der beteiligten Ministerien an der\nbisherigen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen\nfesthalten sollte, der Beitragsberechnung in den einschlägigen\nFällen lediglich die gezahlte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu\nlegen.“\n\n10\n\nAm 14. November 2001 einigten sich die Mitglieder des\nI...-Bundesverbandes auf folgendes Besprechungsergebnis:\n\n11\n\n„Die Besprechungsteilnehmer erörtern nochmals die Sach-\nund Rechtslage unter Berücksichtigung der Auffassung des BMA. Die\nVertreter der Mitglieder des I...-Bundesverbandes halten dabei\ndennoch an ihrer Auffassung fest, dass bei der Beitragsberechnung\nbei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe der\nArbeitslosenhilfe gezahlt werden, als Beitragsberechnungsgrundlage\nauch weiterhin lediglich die gezahlte Arbeitslosenhilfe zugrunde\ngelegt werden sollte. Auch unter Berücksichtigung der\nRechtsauffassung des BMA sehen die Vertreter der Mitglieder des\nI...-Bundesverbandes keine Notwendigkeit, die bisherige\nVerfahrensweise umzustellen.\n\n12\n\nDer I...-Bundesverband weist in diesem Zusammenhang abschließend\ndarauf hin, dass die einschlägigen Sachverhalte nach der Forderung\ndes Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in geeigneter\nWeise festgehalten werden sollten, damit die Beitragsberechnung\nggf. korrigiert werden kann, sofern eine Gesetzesänderung\nmittelfristig nicht vorgenommen wird.“\n\n13\n\nIm Sommer 2002 und 2004 erhielt die Rechtsvorgängerin der\nAntragstellerin über ihren länderübergreifenden Landesverband Nord\ndas Protokoll der Besprechung der Spitzenverbände der\nKrankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen\nBeitragseinzugs vom 26. und 27. Juni 2002 und 26. und 27. Mai\n2004.\n\n14\n\nIn dem Protokoll von 2002 heißt es u.a.:\n\n15\n\n„Da eine einvernehmliche Lösung nicht zu erreichen ist,\nsoll die strittige Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren\ngeklärt werden. Über die Durchführung entsprechender\nMusterstreitverfahren werden sich die Vertreter der Kranken- und\nRentenversicherung zu gegebener Zeit noch verständigen. Im Übrigen\nsagen die Vertreter der Krankenversicherung zu, ihren Mitgliedern\nzu empfehlen, die einschlägigen Fälle gesondert festzuhalten. Des\nWeiteren werden die Vertreter der Krankenversicherung den\nKrankenkassen für den Fall, dass das Bundessozialgericht im Sinne\nder Auffassung der Rentenversicherung entscheidet, empfehlen, die\ngegebenenfalls zu wenig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge von\nAmts wegen nachzuzahlen.“\n\n16\n\nIm Protokoll von 2004 vereinbarten die Vertreter der Kranken-\nund Rentenversicherung Folgendes:\n\n17\n\n„Die Vertreter der Kranken- und Rentenversicherung kommen\nüberein, die vor dem SG Gotha ... und vor dem SG Hannover ...\nanhängigen Verfahren als Musterstreitverfahren zu führen. Im\nÜbrigen sagen die Vertreter der Krankenversicherung zu, ihren\nMitgliedern zu empfehlen, im Falle des Obsiegens der\nRentenversicherungsträger die gegebenenfalls zu wenig gezahlten\nRentenversicherungsbeiträge von Amts wegen nachzuzahlen und die\nEinrede der Verjährung nicht zu erheben. Dabei bringen die\nBesprechungsteilnehmer die gesonderte Erfassung der einschlägigen\nFälle durch die Krankenkassen nochmals in Erinnerung.“\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 wiederholte die Antragsgegnerin\ngegenüber der Antragstellerin das Besprechungsergebnis aus der\nSitzung vom 26. und 27. Mai 2004 und teilte der Antragstellerin\nmit, dass sie bereits jetzt den Anspruch auf\nSäumniszuschlagsforderung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch\n(SGB IV) dem Grunde nach erhebe. Sie bat bis zur gerichtlichen\nEntscheidung alle einschlägigen Fälle gesondert zu erfassen.\n\n19\n\nIn ihrem Antwortschreiben vom 11. Juli 2006 erklärte die\nAntragstellerin, dass eine Liste derzeit erstellt werde. Sie\nbeinhalte sämtliche Krankengeldzahlungen, bei denen die\nBeitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung mit dem\nZahlbetrag der Alhi identisch sei.\n\n20\n\nAm 21. Januar 2009 entschied das Bundessozialgericht (BSG) für\ndie Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (B 12 AL\n2/07 R) und mit Urteilen vom 27. Januar 2010 für die Bemessung der\nBeiträge zur Rentenversicherung (B 12 R 2/09 R und B 12 R 7/09 R),\ndass sich für Empfänger von Alhi, denen bei Arbeitsunfähigkeit\nKrankengeld in Höhe des Betrages der zuvor bezogenen Alhi gezahlt\nworden sei, die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosen- und\nRentenversicherung auch nach dem 1. Januar 2000 weiterhin nach 80\nv. H. des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts\nbestimme.\n\n21\n\nHierüber informierte der Spitzenverband der gesetzlichen\nKrankenversicherung die Antragstellerin durch die Übermittlung\neines Protokolls einer Besprechung der Spitzenverbände der\nKrankenversicherung, des VDR und der BA vom 13. und 14. April 2010.\nIn dem Protokoll heißt es u.a.:\n\n22\n\n„Die umstrittene Rechtsfrage ist mit den vorliegenden\nhöchstrichterlichen Entscheidungen als geklärt anzusehen.\n\n23\n\nDie betreffenden Fälle sind nunmehr von den Krankenkassen\naufzugreifen und hinsichtlich der Beiträge, die nicht auf der\nGrundlage in Höhe von 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden\nArbeitsentgelts bemessen wurden, neu zu berechnen; zuwenig gezahlte\nBeiträge sind unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung\nnachzuzahlen. ...\n\n24\n\nÜber die Zahlung von Säumniszuschlägen oder eines\nNachteilsausgleichs soll Einvernehmen erzielt werden. Dies schließt\ndie Beantwortung der Frage ein, ob diese bzw. dieser entsprechend §\n76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise erlassen werden\nkönnen bzw. kann. Sobald die Beträge gezahlt sind, wird hierüber im\nEinzelfall eine gesonderte Übereinkunft angestrebt.“\n\n25\n\nMit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 hörte die Antragsgegnerin\ndie Antragstellerin zu einer Nachforderung von\nRentenversicherungsbeiträgen für die bei der Antragstellerin im\nZeitraum 2000 bis 2004 krankenversicherten und arbeitsunfähig\ngewordenen Bezieher von Alhi in Höhe von 731.417,25 EUR zuzüglich\nSäumniszuschlägen in Höhe von 713.723,00 EUR an.\n\n26\n\nMit Schriftsätzen vom 4. März und 15. März 2011 erhob die\nAntragstellerin daraufhin die Einrede der Verjährung.\n\n27\n\nMit Bescheid vom 7. April 2011 forderte die Antragsgegnerin die\nAntragstellerin zur Zahlung von insgesamt 1.448.140,25 EUR\n(Rentenversicherungsbeitrag wie oben zuzüglich Säumniszuschlag in\nHöhe von 716.723,00 EUR) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBSG auf.\n\n28\n\nMit ihrer dagegen am 5. Mai 2011 beim Sozialgericht Lübeck\neingegangenen Klage hat die Antragstellerin zugleich im Rahmen des\neinstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung dieser Klage unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung\nder Forderung begehrt. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, dass die\nAntragsgegnerin ihr die Beitragsforderungen gestundet habe, so dass\nzumindest die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtswidrig sei.\n\n29\n\nDas Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2011 dem Antrag\nteilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom\n5. Mai 2011 hinsichtlich der mit Bescheid vom 7. April 2011 geltend\ngemachten Forderung von Säumniszuschlägen in Höhe von 716.723,00\nEUR angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, dass derzeit ernsthafte Zweifel an\nder Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschläge vorlägen, da\nnicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne,\ndass es eine die Beteiligten bindende Vereinbarung gebe, nach der\ndie Verpflichtung zur Zahlung der Säumniszuschläge zumindest\nvorübergehend ausgesetzt sei. Hierfür maßgebend sei das\nBesprechungsprotokoll vom 13. und 14. April 2010, in dem eine\ngesonderte Übereinkunft vereinbart worden sei. An der\nRechtmäßigkeit der Beitragsforderung bestünden im Übrigen keine\nernsthaften Zweifel, weil diese Beiträge bei Erlass des Bescheides\nvom 7. April 2011 auf jeden Fall fällig gewesen und noch nicht\nverjährt seien. Denn es gelte die lange Verjährungsfrist von 30\nJahren, weil die Antragstellerin die Beiträge vorsätzlich\nvorenthalten habe. Sie habe ihre Beitragspflicht für möglich\ngehalten und damit die Nichtabführung von Beiträgen billigend in\nKauf genommen. Davon, dass ein Sozialversicherungsträger\nhinsichtlich bestimmter Beiträge seine Beitragspflicht für möglich\nhält, sei sicher dann auszugehen, wenn ihm bekannt sei, dass bei\nwörtlicher Auslegung des Gesetzes diese Beitragspflicht bestehe und\ndass die Auffassung, diese Beitragspflicht würde gleichwohl nicht\nbestehen, höchst umstritten sei. Die Antragstellerin bzw. ihre\nRechtsvorgängerin, deren Wissen ihr zuzurechnen sei, habe es\nspätestens nach Zugang der Ergebnisniederschrift über die\nBesprechung der Beitragsreferenten der Mitglieder des\nI...-Bundesverbandes im Mai 2001 zumindest für möglich halten\nmüssen, dass sie die Rentenversicherungsbeiträge von Versicherten\nnach dem zugrundeliegenden Arbeitsentgelt zu bemessen habe. Da der\nVorsatz der Antragstellerin damit auch spätestens zu einem\nZeitpunkt begründet worden sei, in dem auch für den Beitrag, der am\nfrühesten fällig geworden sei, noch die kurze Verjährungsfrist von\nvier Jahren bestanden habe, sei folglich die lange Verjährungsfrist\nausnahmslos auch für jeden der hier geltend gemachten\nRentenversicherungsbeiträge begründet worden.\n\n30\n\nGegen diesen den Beteiligten am 1. Juni 2011 zugestellten\nBeschluss richtet sich die am 30. Juni 2011 beim\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene\nBeschwerde der Antragsgegnerin und die am 16. August 2011 erhobene\nAnschlussbeschwerde der Antragstellerin.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin macht geltend, dass die Aussetzung der\nZahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Säumniszuschläge nicht\nüberzeuge. Die Zahlung der Säumniszuschläge habe nach dem\nBesprechungsergebnis vom 13. und 14. April 2010 im jeweiligen\nEinzelfall geklärt werden sollen. Letztlich hätten die\nBesprechungsteilnehmer mit der getroffenen Formulierung zum\nAusdruck bringen wollen, dass sich die jeweiligen\nVersicherungsträger über die Erhebung von Säumniszuschlägen\nverständigen sollten. Die im Besprechungsergebnis enthaltene\nAussage sei somit als Appell der Spitzenorganisationen an ihre\nVersicherungsträger zu verstehen, einvernehmliche Lösungen zu\nfinden, wobei die genaue Ausgestaltung der Vereinbarungen zwischen\nden Beteiligten dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten bleiben\nsollte. Damit werde aber auch deutlich, dass aus diesem\nBesprechungsergebnis unmittelbar keine Aussetzung der Forderung von\nSäumniszuschlägen entnommen werden könne. Eine solche Rechtsfolge\nsei nach dem eindeutigen Wortlaut des Besprechungsergebnisses nur\ndurch eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und\nden jeweils betroffenen Krankenkassen herbeizuführen. Im\nvorliegenden Fall fehle es aber gerade an einer solchen\nVereinbarung.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n33\n\nden Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011\naufzuheben, soweit der Klage der Antragstellerin hinsichtlich der\nmit Bescheid vom 7. April 2011 geltend gemachten Forderung von\nSäumniszuschlägen in Höhe von 716.723,00 EUR aufschiebende Wirkung\nzuerkannt worden sei und insoweit auch den Antrag auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.\n\n34\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n35\n\nden Antrag zurückzuweisen und den Beschluss des Sozialgerichts\nLübeck vom 30. Mai 2011 abzuändern und die aufschiebende Wirkung\nder Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 2011\nauch hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 731.417,25 EUR\nanzuordnen.\n\n36\n\nSie macht geltend, dass sie die Beiträge nicht wissentlich der\nAntragsgegnerin vorenthalten habe. Sie habe die Zahlung der\nBeiträge wegen des aus ihrer Sicht vereinbarten\nFälligkeitsaufschubs der streitigen Beitragsnachforderung\nunterlassen. Bis zur Kenntnis des BSG-Urteils vom 27. Januar 2010\nund mithin über die kurzen vierjährigen Verjährungsfristen hinaus\nsei sie gutgläubig gewesen, dass die streitigen\nBeitragsnachforderungen gestundet worden seien. Die erst nach\nAblauf der kurzen Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009\neingetretenen Zweifel an der den Vorsatz ausschließenden Stundung\nbewirkten aber nicht mehr den Eintritt der 30-jährigen\nVerjährungsfrist. Eine Bösgläubigkeit ihrerseits sei erst mit der\nKenntnisnahme des Besprechungsprotokolls vom 13. und 14. April 2010\neingetreten. Dass nach diesem Protokoll weiter über die Zahlung von\nSäumniszuschlägen und deren Niederschlagung oder eines\nNachteilsausgleichs Einvernehmen habe erzielt werden sollen, habe\nihre bisherige Überzeugung von seit langem vereinbarten zinslosen\nFälligkeitsaufschüben der nun festgestellten\nBeitragsnachforderungen und der daraus resultierenden Hemmung der\nVerjährung in Frage gestellt. Als die Antragsgegnerin ihr gegenüber\nim November 2010 selbst auf die Beitragsnachforderungen\nSäumniszuschläge erhoben habe, sei eindeutig gewesen, dass sie die\nStundungsabreden für hinfällig gehalten habe. Folge man der\nAuffassung des Sozialgerichtes und der Antragsgegnerin, wonach die\noffenen Beitragsforderungen jeweils in der Zeit von Februar 2000\nbis Januar 2005 zur Zahlung fällig gewesen sein sollen und wegen\nAusbleibens die darauf berechneten Säumniszuschläge, dann\nverjährten die Beitragsnachforderungen ungehemmt in vier Jahren\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien, also\nzuletzt am 31. Dezember 2009, und mit ihnen die Säumniszuschläge.\nSie habe die fälligen Beiträge und Säumniszuschläge innerhalb\ndieser Zeit nicht billigend vorenthalten, da sie aufgrund der\nMitteilungen des I...-Bundesverbandes zum vereinbarten\nFälligkeitsaufschub hierfür einen Rechtfertigungsgrund gehabt habe.\nDank dieses Rechtfertigungsgrundes entfalle aber ihr Vorsatz. Sie\nhabe auch die Einrede der Verjährung im Jahre 2010 erheben dürfen,\nweil die Antragsgegnerin mit ihrer Säumniszuschlagsforderung gegen\ndie Stundungsabrede verstoßen habe.\n\n37\n\nDarüber hinaus sei der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck, der\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die\nSäumniszuschlagsforderung anordne, im Ergebnis richtig. Zu\nberücksichtigen sei aber auch hier die vereinbarte Stundung der\nBeiträge. Da gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge nur auf\nBeiträge zu berechnen seien, die nicht bis zum Ablauf des\nFälligkeitstermins gezahlt würden, seien Säumniszuschläge für\nBeitragsforderungen aus der Zeit von Februar 2000 bis Januar 2005\nmindestens bis 14./15. April 2010 mangels Fälligkeit nicht zu\nberechnen.\n\n38\n\nDie den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der\nAntragstellerin sowie die Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\n39\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der\nAntragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom\n30. Mai 2011 ist begründet, die Anschlussbeschwerde der\nAntragstellerin ist dagegen unbegründet. Das Sozialgericht hat zu\nRecht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage\ngegen den Beitragsbescheid vom 7. April 2011 hinsichtlich der\nBeitragsforderung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die begehrte\neinstweilige Anordnung liegen aber auch hinsichtlich der erhobenen\nSäumniszuschläge nicht vor. Insoweit war der Beschluss des\nSozialgerichts abzuändern.\n\n40\n\nGemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das\nGericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen\nWiderspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung\nhaben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die\nKlage der Antragstellerin vom 5. Mai 2011 hat keine aufschiebende\nWirkung, weil diese bei der Entscheidung über Versicherungs-,\nBeitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen,\nUmlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der\ndarauf entfallenden Nebenkosten gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG\nentfällt.\n\n41\n\nIm Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden\ngerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz\nvon der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über\nBeitragspflichten keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und\nKlage besteht. Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der\ninsoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3\nSatz 2 SGG (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/\n\nLeitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 12 m.w.N.) die\naufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an\nder Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder\nwenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende\nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n42\n\nBeides ist hier nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich\nsummarischen Prüfung bestehen weder ernste Zweifel an der\nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 7. April 2011 noch\nhätte die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht\ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur\nFolge.\n\n43\n\nErnsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der\nVerwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer\nPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im\nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das\nentspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im\nAusnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen.\nDie Regelung verfolgt den Zweck, die Erfüllung der öffentlichen\nAufgaben zu sichern, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im\nZweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im\nErgebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach\ndieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen\nweiteren Nachweisen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.\nApril 2006 – L 16 B 9/06 KR ER -, zitiert nach\njuris).\n\n44\n\nBei summarischer Prüfung ist ein Erfolg der Klage der\nAntragstellerin nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Dem\nliegen folgende Erwägungen zugrunde:\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin war nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung\nder Beitragszahlungen der Antragstellerin für die nach § 3 Satz 1\nNr. 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei der Rechtsvorgängerin der\nAntragstellerin gesetzlich Rentenversicherten zuständig und in\nVerbindung mit den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften\nbefugt, die festgestellte und zwischen den Beteiligten unstreitige\nBeitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der\nAntragstellerin geltend zu machen. Die Bemessung der Beiträge zur\ngesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die als Bezieher von\nKrankengeld in den Jahren 2000 bis 2004 versicherungspflichtig\nwaren, richtete sich in diesem Zeitraum nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB\nVI in der Fassung durch Art. 4 Nr. 20 des Gesetzes zur Neuregelung\nder geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999\n(BGBl. I, S. 388). Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen\n80 v. H. des dem Krankengeld zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder\nArbeitseinkommens. Tatsächlich hatte die Rechtsvorgängerin der\nAntragstellerin für diesen bei ihr versicherten Personenkreis nur\nbeitragspflichtige Einnahmen in Höhe des Krankengeldes, das der\nzuvor bezogenen Alhi entsprach, gezahlt. Dass diese Praxis\nrechtswidrig war, ist seit den Entscheidungen des BSG vom 27.\nJanuar 2010 zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Der Senat\ngeht nach den vorliegenden Unterlagen auch davon aus, dass\nhinsichtlich des Anspruchszeitraums und der Anspruchshöhe die\nBeitragsforderungen von der Antragsgegnerin richtig berechnet\nworden ist. Einwände hiergegen hat die Antragstellerin auch nicht\nerhoben.\n\n46\n\nStreitig sind zwischen den Beteiligten der Zeitpunkt der\nFälligkeit der einzelnen Beitragsforderungen einschließlich der\ndarauf entfallenden Säumniszuschläge und in diesem Zusammenhang die\nFrage, ob die Beitragsforderungen verjährt sind. Die von der\nAntragstellerin insoweit gegen den Beitragsbescheid erhobene\nEinrede der Verjährung, mit der sie sich unter Hinweis auf ihren\nguten Glauben an eine Stundungsabrede auf eine kurze –\nvierjährige - Verjährungsfrist beruft, begegnet aber Bedenken; die\nAusführungen der Antragstellerin zum Zahlungsaufschub und die\nErhebung dieser Einrede sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an\nder Durchsetzbarkeit der Beitragsforderungen einschließlich der\ngeltend gemachten Säumniszuschläge begründen.\n\n47\n\nNach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge\nin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig\ngeworden sind. Die auf den Zeitraum von 2000 bis 2004 entfallenden\nBeiträge waren nach § 23 Abs. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember\n2005 geltenden Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461),\nder die Fälligkeit der Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne\ndes § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Bezieher von Arbeitslosengeld und\nAlhi) regelte, am achten des auf die Zahlung der Sozialleistung\nfolgenden Monats fällig. Damit traten die Fälligkeit der ersten\nBeitragsforderung im Februar 2000 und die Fälligkeit der letzten\nBeitragsforderung im Januar 2005 ein. In Anwendung der kurzen\nVerjährungsfrist wären die mit Bescheid vom 7. April 2010 geltend\ngemachten Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004 spätestens Ende 2009\nverjährt.\n\n48\n\nDer Erhebung der Verjährungseinrede steht aber die\n30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV\nentgegen. Im vorliegenden Sachverhalt spricht mehr für als dagegen,\ndass diese Verjährungsfrist und nicht die kurze vierjährige\nVerjährungsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gilt. Die\n30-jährige Verjährungsfrist ist aber noch nicht\nabgelaufen.\n\n49\n\nNach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf\nvorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des\nKalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Da für Vorsatz im\nSinne dieser Vorschrift bedingter Vorsatz ausreicht, kommt es\ndarauf an, ob die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin,\nderen Wissen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, die\nBeitragspflicht zumindest für möglich gehalten (Wissenselement),\ndie Nichtabführung der Beiträge aber gleichwohl billigend in Kauf\ngenommen hat (Willenselement; vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 -\nB 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17.\nApril 2008 - B 13 R 123/07 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n28. April 2010 – L 8 R 140/09 -, jeweils zitiert nach\njuris).\n\n50\n\nEs steht außer Streit, dass die Rechtsvorgängerin der\nAntragstellerin Beiträge entgegen der damals geltenden Rechtslage\nauf falscher Bemessungsgrundlage entrichtet und im Vorgriff auf\neine etwaige Gesetzesänderung verfahren war. Diese Kenntnisse\nreichen für den hier notwendigen bedingten Vorsatz aus.\n\n51\n\nDer Einwand der Antragstellerin, die Beiträge wegen eines\ngutgläubig angenommenen Zahlungsaufschubs (Stundungsabrede) bis zur\nKenntnis der Urteile des BSG vom 27. Januar 2010 nicht der\nAntragsgegnerin vorenthalten, sondern vermeintlich\nberechtigterweise nicht gezahlt zu haben, vermag an diesem Ergebnis\nnichts zu ändern. Denn die Antragstellerin hat nicht deutlich\ngemacht, worauf sie als einzelne Krankenkasse, die ihre\nInformationen von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erhalten\nhat, eine Stundungsabrede stützen will, die die Spitzenverbände der\nKrankenkassen ihrerseits nicht angenommen haben.\n\n52\n\nNach § 76 Abs. 1 SGB IV hat der Versicherungsträger die\nEinnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Er darf Ansprüche\nnur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten\nfür die Antragsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die\nStundung nicht gefährdet wird (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Die\nStundung soll dabei gegen angemessene Verzinsung und in der Regel\nnur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (Abs. 2 Nr. 2 Satz\n2).\n\n53\n\nDie Gesamtumstände und die vorliegenden von der Antragstellerin\neingereichten Protokolle der Spitzenverbände der Krankenkassen, des\nVDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs bieten\nkeinen Ansatz dafür, dass die an den Gesprächen Beteiligten, die\nSpitzenverbände der Krankenkassen dabei als Vertreter für die\neinzelnen Krankenkassen, eine solche Stundungsabrede getroffen\nhaben. Die Sozialversicherungsträger einschließlich der beteiligten\nMinisterien haben ausweislich der Protokolle zur Vermeidung von\nzahlreichen alle belastenden Verwaltungsverfahren und\nkostenpflichtigen Gerichtsverfahren zunächst versucht, eine\naußergerichtliche Einigung zu erreichen und, als dies nicht gelang,\ndie Durchführung von Musterstreitverfahren vereinbart. Die\nAntragsgegnerin hat ausschließlich vor diesem Hintergrund die\nsofortige Erhebung der Beiträge unterlassen. Die Vermeidung von\nVerwaltungsverfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung von\nRechtsfragen in gemeinschaftlich vereinbarten Musterstreitverfahren\nentspricht ausweislich des Protokolls vom 13./14. April 2010 einer\nbewährten Verfahrensweise der Spitzenorganisationen der\nSozialversicherungsträger zur Erzielung von Rechtssicherheit unter\nVermeidung von Verwaltungsaufwand. Vorausgesetzt wird dabei, dass\ndas Ergebnis von den Parteien, die ein solches Verfahren\nvereinbaren, auch eingehalten wird. Denn nur dann macht eine solche\nMusterentscheidung Sinn. Diese Verfahrensweise wurde – wie im\nProtokoll festgehalten – auch vom Bundesrechnungshof\nakzeptiert, der aufgrund dessen in diesen Sachverhaltsgestaltungen\ndavon absah, die Rentenversicherungsträger zu verpflichten, vor der\nhöchstrichterlichen Klärung die entsprechenden Fälle zu ermitteln\nund konkrete Beitragsforderungen zu erheben. Eine – zinslose\n- Stundungsabrede zu Lasten der Rentenversicherung ist in dieser\nVerfahrensweise jedenfalls ohne weitere Hinweise nicht zusehen.\nDass auch die Spitzenverbände der Krankenkassen keine\nStundungsabrede angenommen haben, zeigt, dass es ansonsten der von\nihnen ausgesprochenen Empfehlung an ihre Mitglieder, im Falle des\nObsiegens der Rentenversicherungsträger die Einrede der Verjährung\nnicht zu erheben (Protokoll vom 26., 27. Mai 2004) nicht bedurft\nhätte. Denn solange die Leistung gestundet ist, kann Verjährung\nnicht eintreten (vgl. § 205 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB\n-).\n\n54\n\nDass für eine Stundungsabrede auch aus Sicht der Antragstellerin\nkein Raum blieb, bestätigt im Übrigen auch das Schreiben der\nAntragsgegnerin vom 8. Mai 2006 an die Antragstellerin, in dem\ndiese unter Hinweis auf die Musterstreitverfahren bereits jetzt den\nAnspruch auf Säumniszuschlagsforderungen dem Grunde nach für die in\nder Vergangenheit zu wenig gezahlten Beiträge dargelegt hat und die\nAntragstellerin hiergegen in ihrem Antwortschreiben vom 11. Juli\n2006 keinerlei Einwände erhob, insbesondere nicht auf eine\nbestehende Stundungsabrede verwies. Für die Dauer der Stundung\nhätte die Antragstellerin aber mit der Zahlung gar nicht säumig\nwerden können. Ein Hinweis der Antragstellerin, die ihrerseits\nbehauptet, gutgläubig hiervon ausgegangen zu sein, hätte demnach\nnahegelegen. Dies hat sie aber nicht getan.\n\n55\n\nAuf die Prüfung, ob die Berufung der Antragstellerin auf die\nEinrede der Verjährung wegen der diesbezüglichen Vereinbarungen der\nSpitzenverbände der Krankenkassen des VDR und der BA, insbesondere\ndas vereinbarte Abwarten auf eine Entscheidung des BSG und der\nKenntnis der Antragstellerin hiervon auch rechtsmissbräuchlich\nwäre, kommt es deshalb - jedenfalls nach derzeitigem Sachstand -\nnicht an.\n\n56\n\nErnstliche Zweifel bestehen aber auch nicht gegen die\nRechtmäßigkeit der erhobenen Säumniszuschläge.\n\n57\n\nSeit der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingefügten Neufassung\nvon § 24 Abs. 1 SGB IV (BGBl. I 1994, S. 1229) sind\nSäumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen\nzwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr – wie\nnoch nach der Vorläufervorschrift – in das Ermessen des\nVersicherungsträgers gestellt. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse,\ndie der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des\nFälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf\n50,00 EUR (bis 2002 100,00 DM) nach unten abgerundeten Betrages zu\nzahlen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beiträge waren –\nwie oben ausgeführt - am achten des auf die Zahlung der\nSozialleistung folgenden Monats und damit im Zeitraum Februar 2000\nbis Januar 2005 fällig. Die Antragstellerin hat auf die\nBeitragsforderungen nicht in vollem Umfang Zahlungen geleistet und\nist damit säumig geworden.\n\n58\n\nDie Geltendmachung von Säumniszuschlägen auf die fällig\ngewordenen Beitragsforderungen scheitert nicht an einer\nVereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der\nbetreffenden Säumniszuschläge derzeit ausgesetzt ist. Die Vertreter\nder Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der\nDeutschen Rentenversicherung und der BA sind übereingekommen, dass\nüber die Säumniszuschläge im Einzelfall eine gesonderte\nÜbereinkunft angestrebt wird. Diese Absichtserklärung stellt keine\nverbindliche Regelung dar, die der Erhebung von Säumniszuschlägen\nentgegenstehen könnte. Eine solche Rechtsfolge wäre nur dann\nanzunehmen, wenn die Beteiligten des Verfahrens eine solche\nVereinbarung getroffen hätten. Im vorliegenden Fall fehlt es aber\ngerade an einer solchen Regelung, weil die Antragstellerin und die\nAntragsgegnerin über die Höhe der Säumniszuschläge keine Einigkeit\nerzielen konnten. Die von der Antragsgegnerin angestrebte Einigung\nauf 0,5 % hat die Antragstellerin abgelehnt.\n\n59\n\nDer Erhebung von Säumniszuschlägen steht im Übrigen auch keine\nunverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Beiträge\nentgegen. Die Antragstellerin hat einen Fall unverschuldeter\nUnkenntnis nicht glaubhaft gemacht. Die Nichtkenntnis enthebt nur\ndann von der Zahlung von Säumniszuschlägen, wenn sie nicht\nverschuldet ist. Das bedeutet, dass die Unkenntnis weder auf\nFahrlässigkeit noch auf Vorsatz beruhen darf. Davon ist hier nach\nderzeitiger Sachlage nicht auszugehen. Selbst bei zugunsten der\nAntragstellerin unterstellter tatsächlicher Unkenntnis von der\nZahlungspflicht wegen guten Glaubens an eine zinslose\nStundungsabrede wäre diese Unkenntnis von ihr verschuldet, weil die\nAntragstellerin von einer solchen Abrede ohne weitere\nAnhaltspunkte, insbesondere ohne weitere Prüfung und\nRückversicherung bei der Antragsgegnerin oder ihren eigenen\nSpitzenverbänden nicht ausgehen durfte. Auch ein solches Verhalten\nwäre als zumindest fahrlässig zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom\n1. Juli 2010 – B 13 R 67/09 R – m.w.N., zitiert nach\njuris).\n\n60\n\nDie Geltendmachung der Säumniszuschläge widerspricht nach\nsummarischer Prüfung schließlich auch nicht dem Grundsatz von Treu\nund Glauben (§ 242 BGB); es spricht zum derzeitigen\nVerfahrenszeitpunkt nicht überwiegend etwas dafür, dass hier eine\nVerwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegt.\n\n61\n\nDas Institut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes\nvon Treu und Glauben auch im Sozialversicherungsrecht und\ninsbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur\nSozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (vgl. BSG,\nUrteil vom 1. Juli 2010, a.a.O., m.w.N.). Die Verwirkung setzt\nvoraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während\neines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere\nUmstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls\nund des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete\nGeltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten\ngegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung\nauslösenden besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete\ninfolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf\nvertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen\nwerde und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass\ndas Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen\nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die\nverspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil\nentstehen würde. Grundsätzlich sind dabei strenge Anforderungen an\ndas Verwirkungsverhalten zu stellen. Ein bloßes Nichtstun als\nVerwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus, es muss ein\nkonkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem\nSchuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine\nForderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (BSGE 92,\n150, 154 und 100, 215, jeweils m.w.N.).\n\n62\n\nEin solches Verwirkungsverhalten der Antragsgegnerin, das bei\nder Antragstellerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die\nAntragsgegnerin werde keine Säumniszuschläge erheben, liegt aber\nnach summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat es aus\nverfahrensökonomischen Gründen unterlassen, die Beitragsforderungen\numzusetzen. Hintergrund war – wie oben bereits aufgezeigt\n– in erster Linie die Entlastung der Verwaltungen der\nSozialversicherungsträger und der Gerichte. Ein solches Unterlassen\nerfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderung eines\nvertrauensbegründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte die\nAntragstellerin dies als bewusst und planmäßig erachten und deshalb\ndarauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu\nwerden.\n\n63\n\nSchließlich spricht auch nichts dafür, dass die Vollziehung des\nBeitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte\nbedeutet. Dies wird von ihr auch nicht geltend gemacht.\n\n64\n\nDer Beschwerde war danach stattzugeben und die\nAnschlussbeschwerde zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung\naus einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG in\nVerbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\nfolgt.\n\n65\n\nBei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§§\n197 Abs. 1 Satz 1 SGG, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz\n– GKG -) ist der Senat von der Gesamtforderung in Höhe von\n1.448.140,25 EUR ausgegangen. Der Streitwert im Verfahren auf\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird in der Rechtsprechung\ndes LSG Schleswig-Holstein (z. B. Beschluss vom 10. März 2011\n– L 5 KR 31/11 B ER -, zitiert nach juris) regelmäßig mit\neinem Drittel des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages\nangenommen. Dieser Wert beläuft sich auf 482.713,00 EUR.\nGleichzeitig wird die Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts\nwegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).\n\n66\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-09-29/l-1-r-120-11-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-09-29/l-1-r-120-11-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99775","retrieved":"2026-07-08 23:56:34.988213+00:00"}}