{"status":"available","doknr":"OLD99810","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0914.L3AS155.11BER.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-09-14","aktenzeichen":"L 3 AS 155/11 B ER, L 3 AS 207/11 B PKH","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des\nSozialgerichts Lübeck vom 14. Juli 2011 geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen\nAnordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 29.\nJuni 2011 bis 30. November 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung\ndes Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu\ngewähren.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit dem\nangefochtenen Beschluss erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe\nfür das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen\naußergerichtlichen Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu\nerstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten - vorliegend im Wege vorläufigen\nRechtsschutzes - über die Gewährung von Leistungen der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II).\n\n2\n\nDie 1964 geborene Antragstellerin - polnische Staatsangehörige -\nhält sich nach eigenen Angaben seit Mai 2006 dauerhaft in der\nBundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 15. November 2006 ist sie\nhier angemeldet. Die Ausländerbehörde des Kreises S... stellte ihr\nam 27. Dezember 2006 eine Bescheinigung über das\ngemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 5 des Gesetzes über\ndie allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern\n(Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) aus; als Zeitpunkt der\nAnmeldung ist in der Bescheinigung der 30. November 2006 angegeben.\nAm 17. Februar 2010 stellte die Agentur für Arbeit N... ihr eine\nunbefristete Arbeitsberechtigung-EU für eine berufliche Tätigkeit\njeder Art aus. Vom 1. Januar 2008 bis Mai 2009 stand die\nAntragstellerin nach eigenen Angaben in einem\nBeschäftigungsverhältnis. Seit dem 28. Januar 2010 bis Mai 2011\nerhielt sie Leistungen nach dem SGB II von dem seinerzeit\nzuständigen Leistungszentrum S... Ihren nach einem Umzug nach L...\nbei dem Antragsgegner gestellten Leistungsantrag vom 3. Mai 2011\nlehnte dieser mit Bescheid vom 8. Juni 2011 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 ab und führte zur\nBegründung unter Hinweis auf § 7 SGB II aus, dass die\nAntragstellerin sich als EU-Bürger noch keine 5 Jahre in\nDeutschland aufhalte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II seien\nAusländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der\nArbeitssuche ergebe, vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die\nAntragstellerin halte sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in\nDeutschland auf. Nach geltender Rechtslage könnten ihr deshalb\nkeine Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Hiergegen hat die\nKlägerin am 29. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage\nerhoben (S 16 AS 724/11) und gleichzeitig um vorläufigen\nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass\nsie sich bereits seit Mai 2006 dauerhaft in Deutschland aufhalte.\nIhre Arbeitsstelle sei ihr im Mai 2009 unverschuldet gekündigt\nworden. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei hier nicht einschlägig,\nweil sie bereits mehr als ein Jahr unselbständig in Deutschland\nbeschäftigt gewesen sei und sich gerade nicht nur zum Zwecke der\nArbeitssuche in Deutschland aufhalte. Sie habe keinerlei Einnahmen\nund sei nunmehr auch nicht krankenversichert; ihr drohe die\nKündigung des Mietverhältnisses ihrer Wohnung. Angesichts dessen\nsei Eilbedürftigkeit gegeben. Dem Antrag war unter anderem ein an\nFrau B... T... adressierter Bescheid der Knappschaft Bahn See\n(minijobzentrale) beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die\nAntragstellerin ab Januar 2008 als Beschäftigte im Haushalt der\nFrau T... in H...-U... auf 400-EUR-Basis angemeldet war.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, ihr die beantragten\nLeistungen der Grundsicherung und Unterkunftskosten zu\ngewähren.\n\n5\n\nDer Antragsgegner ist dem Antrag unter Bezugnahme auf den Inhalt\nder angefochtenen Bescheide entgegengetreten.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 14. Juli 2011, auf den wegen der näheren\nEinzelheiten des Sachverhalts sowie wegen der Entscheidungsgründe\nBezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung abgelehnt und gleichzeitig die für\ndas erstinstanzliche Verfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe\n(PKH) versagt. Am 26. Juli 2011 hat die Antragstellerin eine\nEidesstattliche Erklärung der Frau B... T... zur Akte gereicht, in\nder es heißt, dass die Antragstellerin bei ihr ab 30. Mai 2006 bis\nzu ihrer Anmeldung am 15. November 2006 gewohnt habe. Unter\nBezugnahme hierauf hat die Antragstellerin am 2. August 2011 gegen\nden Beschluss vom 14. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und zur\nweiteren Begründung ausgeführt, dass eine Arbeitslosmeldung nach\nder Beendigung ihrer Beschäftigung unterblieben sei, weil die\ndamals zuständige Agentur für Arbeit ihr die unzutreffende Auskunft\nerteilt habe, dass dies nicht möglich sei. Der Antragsgegner tritt\nder Beschwerde entgegen und stützt den angefochtenen Beschluss.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und\ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten (auch zum Verfahren S 16 AS 724/11) und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\n8\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der\nAntragstellerin ist zulässig und in Bezug auf den beantragten\nErlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Bei der im\nvorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung der\nSach- und Rechtslage sieht der Senat den Ausgang des\nHauptsacheverfahrens als offen an; die gebotene Folgenabwägung geht\nzugunsten der Antragstellerin aus.\n\n9\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden\nFassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) erhalten\nLeistungen nach diesem Buch Personen, die\n\n10\n\n1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a\nnoch nicht erreicht haben,\n\n2. erwerbsfähig sind,\n\n3. hilfebedürftig sind und\n\n4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nhaben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).\n\n11\n\nNach Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift sind ausgenommen Ausländerinnen\nund Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der\nArbeitssuche ergibt.\n\n12\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat\ndavon aus, dass die Antragstellerin die Leistungsvoraussetzungen\nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Sie ist 1964 geboren und\nerfüllt damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB\nII. Trotz aus den Verwaltungsvorgängen (VA) sich ergebender\nHinweise auf eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bl. 36d bis\n36g VA) bestehen bisher keine durchgreifenden Bedenken an ihrer\nErwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II; eine unbefristete\nArbeitsberechtigung-EU ist ihr erteilt. Nach Lage der Akten ist die\nAntragstellerin auch hilfebedürftig; das in ihrem Leistungsantrag\nangegebene Vermögen überschreitet den Grundfreibetrag nach § 12\nAbs. 2 Nr. 1 SGB II nicht. Die Antragstellerin verfügt auch im\nSinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2\nErstes Buch Sozialgesetzbuch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in\nder Bundesrepublik Deutschland. Sie ist 2006 eingereist und hält\nsich hier unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass sie hier\nnicht nur vorübergehend verweilt. Ob - wie das Bundessozialgericht\n(BSG) für die vor dem 1. April 2006 geltende Rechtslage entschieden\nhat (Urteil vom 27. Januar 1994, 5 RJ 16/93, SozR 3-2600 § 56 Nr 7)\n- Ausländer, die tatsächlich dauerhaft im Inland verweilen, nur\ndann einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie sich\nberechtigterweise hier aufhalten, bedarf hier keiner Vertiefung.\nDenn die Antragstellerin hält sich rechtmäßig in der Bundesrepublik\nDeutschland auf. Dies folgt schon daraus, dass sie über eine\nFreizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU verfügt (vgl. dazu\nallg. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, SozR\n4-4200 § 7 Nr 21). In dieser BSG-Entscheidung heißt es (Rz 14,\nzitiert nach juris):\n\n13\n\n„Gegen eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts spricht auch\nnicht, dass dieser Bescheinigung nach dem Wortlaut der Vorschrift\n(\"… über das Aufenthaltsrecht ausgestellt\") nur\ndeklaratorischer Charakter im Hinblick auf das sich unmittelbar aus\nGemeinschaftsrecht ergebende Freizügigkeitsrecht zukommt (vgl\nnur statt aller Geyer in HK-AuslR, 2008, § 5 FreizügG/EU RdNr\n1) und es sich um keinen Aufenthaltstitel handelt\n(vgl § 2 Abs 4 Satz 1 FreizügG/EU). Denn es\nentspricht der gesetzlichen Konzeption des Freizügigkeitsrechts,\nvon der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auszugehen, solange die\nAusländerbehörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat,\nden Verlust oder das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts nach § 5\nAbs 5 Freizügige/EU festzustellen und die Bescheinigung über das\ngemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht einzuziehen (so auch\ndie gesetzliche Begründung zum Zuwanderungsgesetz, vgl\nBT-Drucks 15/420, 106; vgl auch die Hinweise der Bundesagentur\nfür Arbeit zu § 7 SGB II in der Fassung vom 20.1.2010, Ziffer 7.2d,\nsowie Ziffer 5.5.1.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum\nFreizügigkeitsgesetz/EU vom 26.10.2009, GMBl 2009, 1270). Die\nAusreisepflicht nach § 7 Abs 1 Satz 1 FreizügG/EU wird erst mit\ndieser Verlustfeststellung begründet.\n\n14\n\nDieser Rechtsprechung folgt der Senat.\n\n15\n\nOb die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (die\nübrigen Alternativen der Vorschrift kommen hier nicht in Betracht)\nvon Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen\nist, ist fraglich und muss ggf. im Hauptsacheverfahren weiter\nvertieft werden. Zum einen wird dabei der Frage nachzugehen sein,\nob sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin im Sinne von § 7\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II allein aus dem Zweck der Arbeitssuche\nergibt oder ob die Antragstellerin inzwischen über ein\nDaueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU verfügt. Das\nwäre der Fall, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im\nBundesgebiet aufgehalten hätte. In der Eidesstattlichen\nVersicherung der Frau B... T..., die dem Sozialgericht bei seiner\nEntscheidung noch nicht vorgelegen hat, heißt es, die\nAntragstellerin habe dort ab dem 30. Mai 2006 gewohnt, so dass die\n5-Jahres-Frist inzwischen abgelaufen sein könnte. Hierzu mag im\nHauptsacheverfahren eine nähere Sachverhaltsaufklärung - ggf. auch\ndurch Vernehmung der Frau B... T... - erfolgen. Da für einen\nAufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten nach § 2 Abs.\n5 FreizügG/EU der Besitz eines gültigen Personalausweises oder\nReisepasses ausreichend ist, könnte der Aufenthalt der\nAntragstellerin - was ggf. vertiefend zu prüfen wäre - schon eine\nZeit vor Ausstellung der Bescheinigung über das\ngemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht rechtmäßig gewesen\nsein.\n\n16\n\nSelbst wenn jedoch ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a\nFreizügG/EU derzeit noch nicht bestehen sollte, käme hier ein von\nder Arbeitnehmerfreizügigkeit unabhängiges, allein aus der\nUnionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs.\n1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)\nin Betracht. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in\neinem Beschluss vom 22. Dezember 2010 (L 16 AS 767/10 B ER, zitiert\nnach juris) ausgeführt:\n\n17\n\n„Daneben enthält Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag, früher: Art. 18\nEG-Vertrag) ein von der Arbeitnehmerfreizügigkeit unabhängiges\nFreizügigkeitsrecht, das allein aus der Unionsbürgerschaft folgt.\nDanach hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der\nMitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den\nDurchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und\nBedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um ein\nunmittelbar anwendbares subjektiv-öffentliches Recht, das dem\nUnionsbürger unabhängig vom Zweck seiner Inanspruchnahme zusteht\n(BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 Az. 6 C 30/98 = \nBVerwGE 110, 40, Rdnr. 45 bei juris; BayVGH,\nBeschluss vom 16.01.1999 Az. 19 C 08.3271, BayVBl 2009,\n633, Rdnr. 4 bei juris mit Nachweisen aus der st. Rspr. des\nEuGH). Dies gilt auch für die Angehörigen der beigetretenen\nMOE-Staaten, weil insoweit keine Übergangsregelungen bestehen\n(BayVGH a.a.O.).\n\n18\n\nNach Ansicht von Husmann läuft deshalb § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.\n2 SGB II schon tatbestandlich leer, weil Unionsbürgern neben\nder Arbeitnehmerfreizügigkeit immer auch ein nicht zweckgebundenes\nAufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEU-Vertrag zustehe (NZS\n2009, 652, 656), die ganz überwiegende Literatur und\nRechtsprechung dagegen problematisieren diese Frage nicht. Ob sich\ndie Bf. neben der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die allgemeine\nzweckungebundene Unionsbürgerfreizügigkeit berufen kann, hängt\ndavon ab, ob die Unionsbürgerfreiheit in den Fällen, in denen die\nBetroffenen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen,\neingeschränkt werden kann, wie es Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der\nUnionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet\nder Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten\n(Unionsbürgerrichtlinie - UBRL, ABl. der EU vom 30.04.2004 L\n158/77) vorsieht. Ob sich hieraus Zweifel ergeben, ob der\nTatbestand des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.\n2 SGB II im vorliegenden Fall erfüllt ist, kann letztlich\ndahinstehen, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bereits aus\nverschiedenen anderen Gründen zweifelhaft ist.“\n\n19\n\nAuch den hiermit zusammenhängenden Fragen mag im\nHauptsacheverfahren nachgegangen werden.\n\n20\n\nSollte sich im Hauptsacheverfahren letztlich ergeben, dass die\nVorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ihrem Tatbestand nach\nerfüllt ist, könnte gleichwohl ein Anspruch auf Leistungen nach dem\nSGB II bestehen. Denn es wäre die Vereinbarkeit des\nLeistungsausschlusses mit weiteren europarechtlichen Bestimmungen\nzu prüfen und darüber hinaus die Vereinbarkeit des\nLeistungsausschlusses mit innerstaatlichem Verfassungsrecht zu\nklären (vgl. dazu - jeweils m.w.N. - Bayerisches\nLandessozialgericht, a.a.O., Rz 46ff.; LSG Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 4. Oktober 2010, L 19 AS 942/10 B; LSG\nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, L 28 AS 566/11 B\nER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2011, L 15\nAS 188/11 B [jeweils veröffentlicht in juris]). Diese vertiefte\nUntersuchung kann im vorliegenden Verfahren angesichts des bereits\nbeschriebenen eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht vorgenommen\nwerden; der Senat vermag dem Hauptsacheverfahren im Rahmen des\nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens insoweit nicht vorzugreifen.\n\n21\n\nSteht nach allem der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 SGB II nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, so ist\nhier eine Folgenabwägung (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht,\nBeschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 [juris]) vorzunehmen.\nDiese Folgenabwägung geht hier zugunsten der Antragstellerin aus.\nDenn ihr steht derzeit kein hinreichendes eigenes Einkommen oder\nVermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Das\nFehlen eines Existenzminimums könnte auch bei einem etwaigen Erfolg\nim Hauptsacheverfahren Beeinträchtigungen in der Vergangenheit\nnicht ohne Weiteres ausgleichen. Das fiskalische Interesse des\nAntragsgegners, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahren vorerst\nkeine Leistungen erbringen zu müssen, zumal deren Rückforderung\nggf. schwer durchzusetzen sein dürfte, muss demgegenüber\nzurückstehen.\n\n22\n\nFür die Zeit vor Eingang des Antrags auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung bei Gericht können im vorliegenden\nVerfahren keine Leistungen zugesprochen werden, weil die\neinstweilige Anordnung der Behebung einer aktuellen Notlage dient.\nDass seit Eingang des Leistungsantrags bei dem Antragsgegner bis\nzum Antragseingang bei Gericht eine Notlage eingetreten wäre, die\nbis in die Gegenwart fortwirken würde, ist - zumal unter\nBerücksichtigung der bis Mai 2011 erfolgten Leistungsgewährung\ndurch das Leistungszentrum S... - weder dargetan noch sonst\nersichtlich.\n\n23\n\nHinsichtlich der Begrenzung des Leistungszeitraums orientiert\nder Senat sich an der Dauer des üblichen Bewilligungsabschnitts\n(vgl. § 41 Satz 4 SGB II). Da die Antragstellerin in ihrem Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein ausdrückliches\nAnfangs- und Enddatum der Leistungsgewährung benannt hat, war der\nAntrag über den vorgenannten Zeitraum hinaus - klarstellend -\nabzulehnen.\n\n24\n\nDie Beschwerde gegen die in erster Instanz erfolgte\nPKH-Versagung hat keinen Erfolg. Zwar können dem Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung aus den vorstehend genannten Gründen\nhinreichende Erfolgsaussichten (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG]\ni.V.m. § 114 Zivilprozessordnung) nicht abgesprochen werden; durch\ndie hier getroffene Kostenentscheidung fehlt es aber an der für die\nPKH-Gewährung notwendigen Bedürftigkeit der Antragstellerin.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\nvon § 193 SGG und orientiert sich daran, dass die Antragstellerin\nmit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im\nWesentlichen Erfolg hat.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-09-14/l-3-as-155-11-b-er-l-3-as-207-11-b-pkh","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RL 2004/38/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-09-14/l-3-as-155-11-b-er-l-3-as-207-11-b-pkh","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99810","retrieved":"2026-07-08 23:56:37.658075+00:00"}}