{"status":"available","doknr":"OLD99801","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0908.L5KR24.10KL.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-09-08","aktenzeichen":"L 5 KR 24/10 KL","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als\nGesamtschuldner.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Fusion der AOK Niedersachsen\nmit der IKK-Niedersachsen zu der Beigeladenen zu 1). Dabei geht es\nvorrangig um die Frage, ob die Klage wegen einer fehlenden\nKlagebefugnis bzw. eines fehlenden Feststellungsinteresses zulässig\nist.\n\n2\n\nIm Jahre 2007 fusionierten der IKK-Landesverband Nord und der\nIKK-Landesverband Niedersachsen zum Kläger zu 1). Dabei umfasste\nder neue Landesverband die Bundesländer Schleswig-Holstein,\nMecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Ihm gehörten zunächst die\nIKK-Direkt, die IKK-Niedersachsen, die IKK-Weser/Ems und die\nKlägerin zu 2) an. Im Jahre 2008 fusionierten die IKK-Weser/Ems mit\nder HKK-Bremen zur heutigen HKK und im Jahre 2009 die IKK-Direkt\nmit der Techniker Krankenkasse zur heutigen Techniker Krankenkasse.\nDamit gehören dem Kläger zu 1) seit 2009 nur noch die Klägerin zu\n2) und die IKK-Niedersachsen an.\n\n3\n\nAm 29. Januar und 4. Februar 2010 fassten die Verwaltungsräte\nder IKK-Niedersachsen und der AOK Niedersachsen gleichlautende\nVereinigungsbeschlüsse, jeweils unter dem Vorbehalt des Ergebnisses\nder kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle, und beantragten\ndie Genehmigung der Fusion bei den Beklagten. Die Beklagte zu 1)\ninformierte daraufhin den Kläger zu 1) über die mit Wirkung zum 1.\nApril 2010 beantragte Vereinigung und gab Gelegenheit zur\nStellungnahme. Der Kläger zu 1) wies darauf hin, dass die Fusion\nseine Auflösung und die Rechtsnachfolge durch die Klägerin zu 2)\nzur Folge habe. Es bedürften noch diverse Sachverhalte der\nKlärung.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 1) genehmigte die Fusion mit Bescheid vom 12.\nMärz 2010, der Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 17. März 2010.\nLetzterer erfolgte unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen\nZusammenschlusskontrolle. Der Bescheid der Beklagten zu 1) wies auf\ndie Unbedenklichkeit des Vorbehalts der kartellrechtlichen\nZusammenschlusskontrolle in dem Beschluss der Verwaltungsräte hin.\nZwar seien Vereinigungsbeschlüsse unbedingt und vorbehaltlos zu\ntreffen. Da jedoch ausweislich der vorliegenden Bewertung des\nBundeskartellamtes vom 5. März 2010 keine Gründe für eine\nUntersagung des Zusammenschlussvorhabens vorlägen und die\nBeteiligten damit den angesprochenen Vorbehalt als gegenstandslos\nansähen, bleibe nunmehr für Zweifel über den Bestand des\nVereinigungsbeschlusses kein Raum mehr.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich die von den Klägern zu 1) und zu 2) am\n31. März 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht\nzunächst als Anfechtungsklage erhobene Klage. Parallel dazu hatten\ndie Kläger zu 1) und zu 2) beim Schleswig-Holsteinischen\nLandessozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\ngestellt mit dem Ziel, festzustellen, dass die oben genannten\nFusionsgenehmigungsbescheide nichtig seien und dass ihre Klage\naufschiebende Wirkung habe. Dieser Antrag auf Gewährung\neinstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Senat durch Beschluss vom 9.\nJuli 2010 aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller\nzurückgewiesen (L 5 KR 7/10 ER).\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass sie\nklagebefugt seien. Der Kläger zu 1) verweist darauf, dass er als\nVerband über eigene Rechte verfüge. Dies zeigten die §§ 207 Abs. 2\nSatz 3, 211 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) und § 12 Abs. 2\nSozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Obgleich er nicht Adressat\nder Fusionsgenehmigungsbescheide sei, liege ein Eingriff in seine\nrechtlich geschützten Interessen vor. Er sei in seinem\nBestandsinteresse betroffen, da er durch das Hinausfusionieren der\nIKK-Niedersachsen als vorletzte Mitgliedskasse untergehe. Er hätte\nzwingend an dem Verfahren beteiligt werden müssen, da dessen\nAusgang rechtsgestaltende Wirkung für ihn habe. Die von ihm im\nRahmen der Anhörung aufgeworfenen Fragen und Einwände seien\nignoriert worden, so dass kein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren\nstattgefunden habe. Er sei daher befugt, Beteiligungsrechte nun im\ngerichtlichen Verfahren geltend zu machen.\n\n7\n\nDie Klagebefugnis der Klägerin zu 2) folge aus ihrer\nVerpflichtung als Rechtsnachfolgerin des untergegangenen Klägers zu\n1), dessen Verbindlichkeiten von über 20 Millionen Euro übernehmen\nzu müssen. Sie habe daher die gleichen Beteiligungsrechte wie der\nKläger zu 1). In der Sache sei die Klage begründet, da die\nangefochtene Fusion unwirksam bzw. nichtig sei. Wegen der\nzwischenzeitlich vollzogenen Fusion der IKK-Niedersachsen mit der\nAOK Niedersachsen werde der Anfechtungsantrag gemäß §§ 131 Abs. 1\nSatz 3, 199 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) umgestellt.\nEine Klageänderung liege nicht vor.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Fusionsgenehmigungsbescheide des\nBeklagten zu 1) vom 12. März 2010 und des Beklagten zu 2) vom 17.\nMärz 2010 rechtswidrig sind und den Beklagten zu 2) zu\nverpflichten, die AOK Niedersachsen zu schließen.\n\n10\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei.\nSie sei aber auch unbegründet. Beide Kläger seien nicht\nklagebefugt. Die Fusionsgenehmigungsbescheide wirkten allein im\nVerhältnis zwischen den betroffenen Krankenkassen, hier der\nIKK-Niedersachsen sowie der Beigeladenen zu 1), und den für sie\nzuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden. Die Regelungen des\nAufsichtsrechts dienten nicht dem Individualinteresse Einzelner,\nsondern vielmehr allein dem öffentlichen Interesse, und zielten\ndamit nicht auf die Veränderung einer Rechtsverletzung Dritter\naußerhalb des konkreten Aufsichtsverhältnisses. Den Rechten der\nKläger sei durch die Anhörung des Klägers zu 1) im Vorfeld der\nGenehmigung in vollem Umfang und abschließend Rechnung getragen\nworden. Der Fortbestand eines Landesverbandes liege ausschließlich\nin den Händen seiner Mitgliedskassen, so dass ein solcher auch dann\nnicht rechtserheblich im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG von einer\nVereinigung zweier Krankenkassen betroffen sei, wenn er durch deren\nVollzug untergehe. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es auch\nnicht durch den Untergang des Klägers zu 1) zu einer\nGesamtrechtsnachfolge durch die Klägerin zu 2). Das setze voraus,\ndass der Kläger zu 1) infolge einer Vereinigung aller seiner\nfrüheren Mitglieder untergegangen sei. Das sei hier jedoch nicht\nder Fall. Die Haftung für in der Vergangenheit entstandene\nVerbindlichkeiten der IKK-Niedersachsen gegenüber dem früheren\nIKK-Landesverband Nord sei nunmehr zwischen der Klägerin zu 2) und\nder Beigeladenen zu 1) zu klären. Gleiches gelte für etwaige\nVerbindlichkeiten der früheren IKK-Niedersachsen gegenüber der\nKlägerin zu 2). Hierbei wirke sich zu Gunsten der Klägerin zu 2)\ndie in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V vorgesehene Gesamtrechtsnachfolge\nder aus der Vereinigung hervorgegangenen neuen Krankenkasse für\nihre Vorgängerkassen aus. Zudem sei auf die Haftungsregelungen im\nSGB V zu verweisen, mit denen eine Haftung der neu errichteten\nKrankenkasse für Verbindlichkeiten ihrer Vorgängerkassen zusätzlich\nabgesichert werde. Die Haftung der Landesverbände bei Schließung\neiner Krankenkasse sei im Übrigen abgeschafft worden. Auch sonst\nsei die Genehmigung des Fusionsbeschlusses wirksam. Den Klägern\nhätten die Fusionsgenehmigungsbescheide nicht bekanntgegeben werden\nmüssen, da sie nicht Beteiligte des aufsichtsrechtlichen\nGenehmigungsverfahrens seien. Im Übrigen sei der Kläger zu 1) schon\ndeswegen nicht beteiligungsfähig, da er nicht mehr existiere.\n\n13\n\nDer Beklagte zu 2) beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nAuch er begründet seinen Antrag damit, dass es den Klägern schon\nam Rechtsschutzbedürfnis fehle, gegen seinen Genehmigungsbescheid\nKlage zu erheben, da sie in keinen eigenen Rechten verletzt seien.\nNicht ausreichend sei dafür eine bloße Reflexwirkung in dem Sinne,\ndass sie in irgendeiner Form durch die Fusion betroffen seien. Es\nkönne nicht seine Sache als Genehmigungsbehörde sein, etwaige\nRechtsfolgen für die Kläger durch die Fusion zu untersuchen.\nInsoweit fehle es an einer entsprechenden Aufsichtszuständigkeit.\nDer Genehmigungsbescheid sei daher auch den Klägern nicht\nbekanntgegeben worden. Im Übrigen schließt er sich den Ausführungen\nder Beklagten zu 1) an.\n\n16\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 die AOK\nNiedersachsen und den IKK-Bundesverband zum Verfahren\nbeigeladen.\n\n17\n\nDie Beigeladene zu 1) hält die Klage für unzulässig und auch für\nunbegründet.\n\n18\n\nDer Beigeladene zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben.\n\n19\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n20\n\nAuf den Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Mai 2010 zur\nBestimmung des zuständigen Gerichts hat das Bundessozialgericht mit\nBeschluss vom 28. Juni 2010 (B 12 SF 5/10 S) das\nSchleswig-Holsteinische Landessozialgericht zum örtlich zuständigen\nGericht bestimmt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der\nGerichtsakten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gewesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n23\n\nDas Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ist für dieses\nKlageverfahren örtlich und sachlich zuständig. Es wurde bindend\ndurch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2010 (B 12 SF\n5/10 S) zum örtlich zuständigen Gericht (§ 57 SGG) bestimmt. Über\ndie Klage entscheidet das Landessozialgericht gemäß § 29 Abs. 2 Nr.\n2 SGG im ersten Rechtszug.\n\n24\n\nDie Kläger haben ihre ursprünglich gemäß § 54 Abs. 1 SGG als\nAnfechtungsklage erhobene Klage im laufenden Verfahren durch\nÄnderung ihrer Anträge in eine kombinierte\nFortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 SGG) und\nVerpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt. Sie gehen\nzutreffend davon aus, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte\nFusion der AOK Niedersachsen mit der IKK Niedersachsen die darauf\ngerichteten Genehmigungsbescheide vollzogen sind und ihre\nAnfechtung daher unzulässig wäre (vgl. insoweit auch\nLandessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. März 2009, L 1 KR 35/08\nKL, bei einer vergleichbaren Sachlage).\n\n25\n\nNach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, sofern sich\nder Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass\nder Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein\nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Für diesen\nAusspruch bedarf es neben der Feststellung eines besonderen\nInteresses und des Eintritts der Erledigung des Vorliegens der für\ndie ursprünglich erhobene Klage erforderlichen besonderen\nZulässigkeitsvoraussetzungen. Diese müssen weiterhin vorliegen.\nDaran fehlt es hier, denn den Klägern fehlt schon für die\nursprünglich erhobene Anfechtungsklage die Klagebefugnis.\nKlagebefugt ist grundsätzlich nur derjenige, der geltend machen\nkann, durch ein behördliches Handeln in eigenen Rechten verletzt zu\nsein. Das ist regelmäßig der Adressat eines belastenden\nVerwaltungsakts. Die Kläger sind aber nicht Adressat der\nangefochtenen Genehmigungsbescheide.\n\n26\n\nDie Verletzung eigener Rechtspositionen ist jedoch auch bei\nVerwaltungsakten möglich, die gegen Dritte ergangen sind, sofern\ndiese wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte\nInteressen der Kläger eingreifen. Es müssen allerdings rechtlich\ngeschützte Interessen berührt sein, nicht nur berechtigte\nInteressen. Finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Interessen\ngenügen nicht. Es ist zu fragen, ob die Rechtsvorschrift,\nauf die sich die Kläger berufen, auch ihre Individualinteressen\nzu schützen bestimmt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, § 54\nRdn. 14 m. w. N.). Das ist hier im Hinblick auf § 144 Abs. 3 in\nVerbindung mit § 172 Abs. 1, § 207 Abs. 2a, Abs. 3 SGB V und § 12\nAbs. 2 SGB X, auf die die Kläger sich berufen, zu verneinen. Es\nsind auch keine anderen Normen mit entsprechender drittschützender\nWirkung zu erkennen.\n\n27\n\nDie Annahme einer möglichen Rechtsverletzung Dritter in einem\nAufsichtsverfahren würde dem Charakter dieses Verfahrens\nwidersprechen. Denn Staatsaufsicht erschöpft sich regelmäßig allein\nin der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und einer\nSelbstverwaltungskörperschaft und dient nicht dem\nIndividualinteresse Dritter, auch nicht dem anderer\nöffentlich-rechtlicher Körperschaften. Ebenso wenig wie ein Dritter\ndaher Ansprüche gegen eine Aufsichtsbehörde auf ein aktives\nEinschreiten gegen die der Aufsicht unterstellte Krankenkasse\ndaraus ableiten kann, dass über den Inhalt materiell-rechtlicher\nNormen gestritten wird, die (möglicherweise auch) den Schutz des\nDritten zum Gegenstand haben, kann sich der Dritte gegen einen\nBescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der Krankenkasse ein\nbestimmtes Handeln abverlangt wird (Bundessozialgericht, SozR\n4-2400 § 35a Nr. 1). Nichts anderes gilt im Verhältnis der\nKrankenkassen untereinander. Diese stehen zwar in einem besonderen\nVerhältnis zueinander. Die dadurch entstehenden Rechte und\nPflichten werden aber umfassend durch die Normen des SGB V\ngeregelt, die auch gegebenenfalls Rechtsschutzmöglichkeiten\neinräumen. In diesem Zusammenhang verdeutlicht das SGB V, dass\nrechtlich geschützte Individualinteressen der Kläger nicht bestehen\nbzw. durch die hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide\nnicht berührt werden. Dessen Vorschriften (§§ 147 ff. SGB V) räumen\nallein dem Landesverband, also dem Kläger zu 1), nach § 172 Abs. 1\nSGB V ein Anhörungsrecht vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung,\nAuflösung, Schließung oder Verlegung des Sitzes einer Krankenkasse\nin dem Bezirk eines anderen Verbandes ein. Er wird dadurch aber\nnicht Beteiligter des Verfahrens. Dies folgt bereits aus dem\nWortlaut des § 172 Abs. 1 SGB V, der von den Verbänden der\nbeteiligten Krankenkassen spricht und ihn damit von der\nBeteiligteneigenschaft ausdrücklich ausnimmt. Die Vorschrift dient\nnach der seit 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage mit dem Wegfall der\nHaftung der Verbände nunmehr allein der vollständigen\nSachverhaltsermittlung im Sinne des § 21 SGB X; der Verband wird\ndamit nicht Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X\n(Landessozialgericht Hamburg, ebenda m. w. N.). Als Norm des\nallgemeinen Verfahrensrechts hat § 12 Abs. 2 SGB X, anders als die\nKläger meinen, keinen drittschützenden Charakter und gibt daher\nauch kein subjektives Recht für Dritte im Sinne einer Klagebefugnis\nfür nicht an sie adressierte Verwaltungsakte.\n\n28\n\nDer Genehmigungsbescheid für die Fusion zu der Beigeladenen zu\n1) ist nicht gegenüber den Klägern ergangen. Daraus folgt, dass sie\ndurch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht unmittelbar\nin ihren Rechten betroffen sein können. Das gilt umso mehr für die\nKlägerin zu 2), da dieser nicht einmal ein Anhörungsrecht vom\nGesetz eingeräumt wird.\n\n29\n\nDie Fusionsgenehmigungsbescheide greifen auch sonst nicht in\nRechte der Kläger ein. Deren Auffassung, sie erlitten\nRechtsverluste durch die Fusion, indem der Kläger zu 1) untergehe\nund die Klägerin zu 2) die Verpflichtungen des Klägers zu 1)\nübernehmen müsse, führen insoweit nicht zu einer Rechtsverletzung\nmit der Befugnis, aus dieser gegen die Genehmigungsbescheide klagen\nzu können. Zwar verliert der Kläger zu 1) durch die Fusion ein\nMitglied. Nach dem SGB V hat ein Landesverband aber keinen Anspruch\ndarauf, dass in seinem Bezirk bestimmte (hier\nInnungs-)Krankenkassen vorhanden sind, denn die Errichtung,\nVereinigung, Auflösung oder Schließung von Mitgliedskassen ist\nausschließlich Sache der im Gesetz bezeichneten Stellen, zu denen\ndie Landesverbände nicht gehören (so bereits zu § 414 RVO die\nEntscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 1960,\nKr.113/56 in Breithaupt 49 (1960), Seite 963). Zudem enthält das\nSGB V keine grundsätzlichen Hindernisse einer freiwilligen\nVereinigung (anders noch § 157 Abs. 2 Nr. 3 SGB V in der Fassung\nbis 1995), das heißt, an die freiwillige Fusion werden keine\nbesonderen Anforderungen gestellt (§ 44 SGB V; siehe auch Peters in\nKasseler Kommentar, § 174 SGB V Rdn. 3). Ebenso wie die\ngrundsätzlich freie Wahl ihres Sitzes ist auch dies Ausfluss des\nSelbstverwaltungsrechts als tragendes Organisationsprinzip des\nSozialversicherungsrechts (vgl. Landessozialgericht Hamburg\nebenda). Beteiligt ist in allen Verfahren die Krankenkasse, auf die\nsich die organisatorische Änderung unmittelbar bezieht. Das waren\nnach der Rechtslage bis 31. Dezember 1995 auch die Krankenkassen,\ndie wegen der Errichtung oder Ausdehnung einer Krankenkasse\nMitglieder verloren (vgl. §§ 147 Abs. 1 Nr. 3, 149 in Verbindung\nmit 173, 174, 157 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Aufgrund der seit 1996\ngrundsätzlich freien Kassenwahl für alle Versicherten sieht das\nGesetz solche Regelungen nicht mehr vor. Das bedeutet, dass andere\nKassen auch grundsätzlich nicht mehr beteiligt im Sinne von § 172\nSGB V sind (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K§ 172 Rdn. 8). Wenn\nder Gesetzgeber ein subjektives Recht des Landesverbandes gewollt\nhätte, hätte es außerdem nicht der ausdrücklichen Bestimmung des\nAnhörungsrechts in § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB V bedurft, da in diesem\nFall eine Anhörungspflicht nach § 24 SGB X ohnehin bestanden\nhätte.\n\n30\n\nSelbst wenn die Anhörung – wie der Kläger zu 1) meint -\ndeshalb „fehlerhaft“ wäre, weil sein Vorbringen im\nAnhörungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, ändert das nichts\ndaran, dass es sich nicht um eine Beteiligtenanhörung gemäß der §§\n12, 24, 42 Satz 2 SGB X handelt. Da § 172 SGB V schwerlich als\nVorschrift zum Schutz subjektiver Rechte gedeutet werden kann, kann\nmithin allein aufgrund eines Anhörungsmangels die Aufhebung der\nGenehmigung nicht verlangt werden (so auch Hänlein in LPK-SGB V §\n172 Rdn. 4; Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung, § 172 SGB\nV Rdn. 5). Allerdings sieht auch der Senat die möglicherweise nicht\nunerheblichen Folgen in Bezug auf die Situation der Antragsteller\ndurch die Fusion. Da insoweit noch Verhandlungen zwischen den\nBetroffenen stattfinden, lassen sich diese im Einzelnen gegenwärtig\nnicht abschätzen. Dem misst der Gesetzgeber aber offenbar keine\nBedeutung zu bzw. er sieht sie durch die Bestimmungen im SGB V\nausreichend und umfassend geregelt. Insoweit handelt es sich\nlediglich um eine gesetzliche Reflexwirkung, die allein und für\nsich keinen Rechtsschutz bzw. subjektives Recht begründet (vgl.\nBVerfGE 31, 33 ff.) und die Landesverbände und die ihm angehörenden\nKrankenkassen stets trifft, wenn eine Krankenkasse den Verband\nverlässt.\n\n31\n\nMangels möglicher Rechtsverletzung waren die Beklagten auch\nnicht verpflichtet, den Klägern die Genehmigungsbescheide\nbekanntzugeben bzw. zuzustellen. Nach § 37 Abs. 1 SGB X ist ein\nVerwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er\nbestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Betroffen ist\nderjenige, in dessen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen\nder Verwaltungsakt eingreift. Dieses Eingreifen richtet sich nach\nmateriellem Recht und nach dem Schutzzweck der jeweiligen Norm.\nMaßgebend ist, ob der Verwaltungsakt in die materiellen Rechte im\nSinne eines schutzwürdigen Individualinteresses einer anderen\nPerson als der des Adressaten eingreift. Nur wirtschaftliche oder\nideelle Interessen begründen keine Betroffenheit in diesem Sinne.\nEine solche Betroffenheit liegt hier aus o. g. Gründen, die sich\ninsbesondere auf § 172 Abs. 1 SGB V und § 12 Abs. 2 SGB X beziehen,\nnicht vor. Drittschützenden Charakter haben diese Normen auch nicht\nin ihrem Kontext mit § 144 Abs. 3 und § 207 Abs. 2a und Abs. 3 SGB\nV.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Umstandes, dass\nder unterliegende Teil die Kosten trägt, auf § 197a SGG in\nVerbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da\ndas streitige Rechtsverhältnis den Klägern gegenüber nur\neinheitlich entschieden werden kann, können (Ermessensentscheidung\ndes Senats) ihnen die Kosten als Gesamtschuldner auferlegt werden\n(§ 197a SGG in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO). Davon macht der\nSenat Gebrauch, weil der Kläger zu 1) nicht mehr existiert (so auch\nLandessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Mai\n2011, L 6 ER 14/10). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die\nKläger das Verfahren mit einheitlichen Schriftsätzen gemeinsam\nbetrieben haben. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben,\nwaren ihnen gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO\nkeine Kosten aufzuerlegen und es entspricht dann auf der anderen\nSeite auch nicht der Billigkeit gemäß § 197a SGG in Verbindung mit\n§ 162 Abs. 3 VwGO, dass ihre Kosten erstattungsfähig sind.\n\n33\n\nDer Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu,\nweil er der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen\nVoraussetzungen Dritte an Krankenkassen gerichtete\nFusionsgenehmigungsbescheide anfechten können, grundsätzliche\nBedeutung beimisst.\n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1\nSGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die\nKläger haben den Streitwert mit 2.500.000,00 EUR angegeben, dies\njedoch vor dem Hintergrund des in § 52 Abs. 4 GKG bestimmten\nHöchstbetrags in dieser Höhe. Die von den Klägern tatsächlich\ngeltend gemachte Beschwer liegt weit über diesem Betrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-09-08/l-5-kr-24-10-kl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-09-08/l-5-kr-24-10-kl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99801","retrieved":"2026-07-08 23:56:36.986840+00:00"}}