{"status":"available","doknr":"OLD99798","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0824.L11AS75.09.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-08-24","aktenzeichen":"L 11 AS 75/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers werden das Urteil des\nSozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2009 und der Bescheid des\nBeklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 27. Oktober 2006 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem\nKläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB\nII für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe\nvon monatlich 608,85 EUR sowie für den 1. Februar 2006 in Höhe von\n46,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % auf jeweils 608,00 EUR\nseit dem 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005,\n1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember\n2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006 sowie auf 46,00 EUR seit dem\n1. März 2006 zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des\nKlägers im gesamten Verfahren.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nnach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für die Zeit von\nApril 2005 bis Februar 2006. Streitig ist zwischen den Beteiligten\ninsbesondere, wie weit die Rechtskraft eines vorangegangenen\nsozialgerichtlichen Urteils reicht.\n\n2\n\nDer im Jahre 1949 geborene Kläger beantragte im September 2004\nbei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nnach dem SGB II. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse gab er\nan, über ein Girokonto-Guthaben in Höhe von 147,50 EUR, ein\nSparbuch-Guthaben in Höhe von 724,44 EUR, Bargeld in Höhe von\n100,00 EUR, Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 850,00 EUR\nsowie eine Lebensversicherung der V... Versicherungs AG zu\nverfügen. Der Rückkaufwert dieser Lebensversicherung betrage zum 1.\nOktober 2004 22.629,83 EUR. Eingezahlt habe er bislang insgesamt\neinen Betrag in Höhe von 20.451,68 EUR.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag\ndes Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab. Mit den\nnachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht\nhilfebedürftig. Mit dem hiergegen am 25. November 2004 eingelegten\nWiderspruch machte der Kläger geltend, dass der Beklagte zu Unrecht\ndie Rentenversicherung bei der V... Lebensversicherungs AG\nberücksichtigt habe. Inhalt dieser Rentenversicherung sei, dass er\neine zusätzliche monatliche Altersrente erhalte. Die Versicherung\nziele allein auf eine Alterssicherung ab und dürfe daher nicht als\nVermögen berücksichtigt werden.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 wies der Beklagte\nden Widerspruch zurück. Die Rentenversicherung sei als Vermögen zu\nberücksichtigen, da eine Verwertung aufgrund einer vertraglichen\nRegelung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht ausgeschlossen\nworden sei. Die Verwertung der Versicherung sei auch nicht\noffensichtlich unwirtschaftlich und bedeute keine besondere Härte\nfür den Kläger. Der Kläger habe 20.451,68 EUR in die Versicherung\neingezahlt und der Rückkaufwert liege mit 22.629,83 EUR darüber.\nUnter Berücksichtigung des weitergehenden Vermögens ergebe sich\neine Gesamtsumme des Vermögens in Höhe von 24.401,77 EUR. Hiervon\nsei ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 11.750,00 EUR abzuziehen.\nAufgrund des verbleibenden Vermögens sei eine Hilfebedürftigkeit\ndes Klägers nicht gegeben.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger am 3. März 2005 bei dem Sozialgericht\nSchleswig Klage. Mit Urteil vom 30. November 2005 hob das\nSozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2004 und\nden Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 auf und verurteilte\nden Beklagten, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung eines Vermögens\nin Höhe von 801,77 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen\ndieses Urteils heißt es, dass sich der Kläger auf seinen\nLeistungsanspruch lediglich Vermögen in Höhe von 801,77 EUR\nanrechnen lassen müsse. Die Lebensversicherung sei dabei nicht\nanrechenbar. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II stelle der Rückkaufwert einer\nVersicherung grundsätzlich anrechenbares Vermögen dar. Die\nVoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wonach\nSachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien,\nsoweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für\nden Betroffenen eine besondere Härte bedeutete, lägen nicht vor.\nAuch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr.\n2 und 3 SGB II nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift könnten\nbestimmte Vermögensbeträge, die der Altersvorsorge dienten, vom\nVermögen abgesetzt werden. Da es allerdings unangemessen wäre, die\nRegelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II allein ihrem Wortlaut gemäß\nanzuwenden, sei hier eine erweiternde Auslegung vorzunehmen. Im\nFalle des Klägers müsse allein maßgeblich sein, ob nach der\nsubjektiven Zielrichtung des Klägers der Versicherungsvertrag der\nAltersvorsorge dienen sollte. Dies sei hier der Fall. Daraus ergebe\nsich, dass von dem Vermögen des Klägers in Höhe von 24.401,77 EUR\nneben dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von\n11.000,00 EUR auch der Versorgungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3\nin gleicher Höhe, also zusammen 22.000,00 EUR, abzusetzen seien.\nFerner sei der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II\nin Höhe von 750,00 EUR abzusetzen. Schließlich seien gemäß § 12\nAbs. 3 Nr. 6 SGB II die Genossenschaftsanteile für die Wohnung in\nHöhe von 850,00 EUR nicht anrechenbar. Es verbleibe somit ein\nrestliches anzurechnendes Vermögen in Höhe von 801,77 EUR. Nach\nAufzehrung dieses Vermögens stehe dem Kläger ein Anspruch auf\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu.\n\n6\n\nDas Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.\nApril 2006 und dem Beklagten am 5. April 2006 zugestellt. Die\nBeteiligten legten kein Rechtsmittel gegen das Urteil ein.\n\n7\n\nBereits am 2. Februar 2006 hatte der Kläger bei dem Beklagten\neinen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.\nDiesem Antrag beigefügt war ein Schreiben der V...\nLebensversicherungs AG vom 30. März 2005, wonach die Kündigung der\nRentenversicherung zum 1. April 2005 durchgeführt worden sei. Es\nwerde ein Betrag in Höhe von 22.044,57 EUR an den Kläger\ngezahlt.\n\n8\n\nAuf den erneuten Antrag hin bewilligte der Beklagte dem Kläger\nmit Bewilligungsbescheid vom 17. März 2006 Leistungen nach dem SGB\nII für die Zeit ab dem 2. Februar 2006.\n\n9\n\nIn Ausführung des Urteils vom 30. November 2005 bewilligte der\nBeklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2006 unter\nZugrundelegung eines monatlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 608,85\nEUR für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2005\nLeistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 608,85 EUR. Für\ndie Zeit ab dem 1. April 2005 lehnte der Beklagte mit weiterem\nBescheid vom 6. Juli 2006 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB\nII ab. Es sei zum 1. April 2005 die ausgezahlte Versicherungssumme\nin Höhe von 22.044,57 EUR berücksichtigt worden. Das zu\nberücksichtigende Vermögen von insgesamt 23.816,51 EUR übersteige\ndie Grundfreibeträge von 12.600,00 EUR.\n\n10\n\nMit dem hiergegen am 3. August 2006 eingelegten Widerspruch\nmachte der Kläger geltend, dass er sich die Versicherungssumme habe\nauszahlen lassen müssen, weil ihm der Beklagte zunächst zu Unrecht\nLeistungen verwehrt habe. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen\nUrteil des Sozialgerichts Schleswig seien ihm Leistungen mit\nWirkung vom 1. Januar 2005 unter Anrechnung eines Vermögens in Höhe\nvon 801,77 EUR zu gewähren. Die Auflösung der Versicherung hätte\nvon ihm, dem Kläger, gar nicht verlangt werden dürfen. Die\ntatsächlich erfolgte Auszahlung der Versicherungssumme sei auf\nfehlerhaftes Verwaltungshandeln zurückzuführen. Er sei zu Unrecht\ngezwungen gewesen, sich die Versicherungssumme auszahlen zu lassen,\nweil er im Hinblick auf die zu Unrecht ergangenen Bescheide von\nirgendetwas hätte leben müssen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln\nhabe seine Rechtsstellung erheblich verschlechtert. Er sei nicht\nnur seiner als Altersversorgung angelegten Versicherung verlustig\ngegangen, sondern habe auch weitere ganz erhebliche Verluste\nerlitten. So habe er für den Zeitraum von Januar 2005 bis zum 5.\nApril 2006 eine freiwillige Krankenversicherung abschließen müssen.\nDie Beiträge hätten sich auf insgesamt 1.937,43 EUR belaufen. Zudem\nhabe er während dieser Zeit Vermögen aufgebraucht, was gar nicht\nhätte angerechnet werden dürfen. Das Urteil des Sozialgerichts\nSchleswig werde ad absurdum geführt, wenn jetzt die ausgezahlte\nVersicherungssumme berücksichtigt werde. Es werde ein\nsozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht. Die Behörde\nsei verpflichtet, den Rechtszustand wiederherzustellen, der ohne\ndas fehlerhafte Verwaltungshandeln bestanden hätte.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 wies der Beklagte\nden Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im\nWesentlichen aus, dass der Geldbetrag in Höhe von 22.044,57 EUR dem\nKläger ab April 2005 zur Verfügung gestanden habe. Unter Abzug der\nFreibeträge wäre im günstigsten Fall ein Betrag von 10.294,57 EUR\nals Vermögen zu berücksichtigen. Eine falsche Beratung durch den\nBeklagten sei nicht ersichtlich. Die Kündigung der Versicherung sei\neine eigene Entscheidung des Klägers gewesen.\n\n12\n\nHiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Schleswig am 24.\nNovember 2006 Klage erhoben. Nachdem er sich im März 2005 erfolglos\nan das Sozialamt Kiel gewandt habe, habe er keine andere\nMöglichkeit mehr gesehen, als seine Lebensversicherung aufzulösen,\num hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der jetzigen\nVerfahrensweise des Beklagten stehe die Rechtskraft des Urteils des\nSozialgerichts Schleswig vom 30. November 2005 entgegen. Bei dem\nstreitgegenständlichen Bescheid habe sich der Beklagte über den\nUrteilstenor hinweggesetzt. Am 27. April 2005 habe er – der\nKläger - zu einem Wert von 5.000,00 EUR Anteile an einem\n„MEAG-Rentenfond“ erworben. Das Depot habe er\nmittlerweile wieder gekündigt, da die ersten Mitteilungen Verluste\nausgewiesen hätten.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und den\nBeklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis\neinschließlich 28. Februar 2006 in Höhe von monatlich 608,85 EUR,\ninsgesamt 6.697,35 EUR, zuzüglich Zinsen auf jeweils 608,85 EUR in\nHöhe von 4 % seit dem 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1.\nJuli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1.\nNovember 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006 zu\ngewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie\ndie Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.\n\n18\n\nMit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass\ndem Kläger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehe,\nweil er infolge verwertbaren und die Freibeträge des SGB II\nübersteigenden Vermögens im streitbefangenen Zeitraum nicht\nbedürftig gewesen sei. Das Sozialgericht folge der Begründung des\nWiderspruchsbescheides und sehe in Anwendung von § 136 Abs. 3\nSozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit von einer weiteren Darstellung\nder Entscheidungsgründe ab. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass dem\nangefochtenen Bescheid nicht die Rechtskraft des Urteils vom 30.\nNovember 2005 entgegenstehe. Der Beklagte habe das Gebot,\nLeistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 unter Anrechnung eines\nVermögens in Höhe von 801,77 EUR zu gewähren, befolgt und\nArbeitslosengeld II für die Monate Februar und März 2005\nanrechnungsfrei erbracht. Die Auszahlung der\nLebensversicherungssumme im April 2005 stelle demgegenüber einen\nneuen, vom Urteil des Sozialgerichts Schleswig ausweislich dessen\nEntscheidungsgründe nicht umfassten Lebenssachverhalt dar, der den\nBeklagten zur Neubescheidung berechtige. Im Übrigen bedeute die\nVerwertung der Geldmittel aus dem aufgelösten\nLebensversicherungsvertrag für den Kläger keine besondere Härte. In\ndem Urteil vom 30. November 2005 sei die Lebensversicherungssumme\nnur mit Blick auf den Altersvorsorgezweck als Schonvermögen\nangesehen worden. Dieser Zweck sei mit der Auflösung des\nLebensversicherungsvertrages entfallen. Dem nunmehrigen Bar- oder\nBuchvermögen sei ein solcher Zweck nicht zugekommen. Es sei\nvielmehr zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt gewesen und so\nauch vom Kläger genutzt worden. Eine Anspruchsgrundlage für eine\nVerpflichtung des Beklagten zur Kompensation seines\nVermögenseinsatzes sei nicht ersichtlich. Eine Zahlungspflicht des\nGrundsicherungsträgers aufgrund fiktiver, sich auf Kompensations-\nbzw. Restitutionserwägungen stützender Hilfebedürftigkeit sei nur\nin Fällen der Nothilfe Dritter anerkannt. Ein solcher Fall liege\nhier nicht vor. Auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen\nHerstellungsanspruchs seien nicht erfüllt. Es fehle jedenfalls an\nder Möglichkeit der Folgenbeseitigung durch eine zulässige\nAmtshandlung des Sozialleistungsträgers. Eine Zahlung des Beklagten\ntrotz fehlender Bedürftigkeit wäre rechtswidrig. Der angefochtene\nBescheid sei auch in seinem Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der\nKläger hätte die Möglichkeit gehabt, ein gerichtliches Eilverfahren\nanhängig zu machen, anstatt den Lebensversicherungsvertrag\naufzulösen. Auf eine mögliche Amtspflichtverletzung durch\nMitarbeiter des Beklagten sei nicht einzugehen, da ein\nAmtshaftungsanspruch weder geltend gemacht worden sei noch der\nEntscheidung durch die Sozialgerichte unterliege.\n\n19\n\nGegen dieses dem Kläger am 17. Juni 2009 zugestellte Urteil\nwendet er sich mit seiner am 16. Juli 2009 eingelegten Berufung. Zu\nderen Begründung trägt er vor, dass der Beklagte die Entscheidung\ndes Sozialgerichts Schleswig vom 30. November 2005 nicht mit der\nBerufung angefochten habe und er – der Kläger - deshalb so\ngestellt werden wolle, als sei das Recht durch den Beklagten\nrichtig angewandt und die Lebensversicherung nicht zur Auszahlung\ngebracht worden. Der jetzigen Entscheidung des Beklagten stehe die\nRechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils entgegen. Bei einer\nÄnderung von tatsächlichen Verhältnissen sei entscheidend, ob die\nbetreffende Tatsache objektiv schon im Zeitpunkt des Schlusses der\nmündlichen Verhandlung vorgelegen habe, soweit sie bei natürlicher\nAnschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt\ngehört habe. Ob die Beteiligten die betreffende Tatsache gekannt\nhätten, sei unerheblich. Die Tatsache, dass die Lebensversicherung\nschon ausgezahlt gewesen sei, habe zum Zeitpunkt der Entscheidung\nam 30. November 2005 objektiv vorgelegen. Das Schicksal der\nLebensversicherung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen\nseien auch Gegenstand des Verfahrens gewesen. Nach der Entscheidung\ndes Sozialgerichts vom 30. November 2005 hätte der Beklagte zudem\neine zeitlich unbefristete Bewilligung, jedenfalls aber eine\nsolche, die nicht kürzer sei als in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II\nvorgesehen, vornehmen müssen. Eine Bewilligung hätte also zumindest\nfür die Zeit bis zum 30. Juni 2005 erfolgen müssen. Da aber die\nEntscheidung des Sozialgerichts erst am 30. November 2005 ergangen\nsei, hätte die Bewilligung bis zum 28. Februar 2006 erfolgen\nmüssen, weil ausgehend vom Tag der gerichtlichen Entscheidung der\nSechs-Monats-Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im\nHinblick auf die Auszahlung der Lebensversicherung sei dann eine\nÄnderung der Verhältnisse eingetreten, die über § 48\nSozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), zu erfassen gewesen wäre.\nDies sei aber bisher nicht geschehen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2009 und den\nBescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und den\nBeklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom\n1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 608,85\nEUR sowie für den 1. Februar 2006 in Höhe von 46,67 EUR zuzüglich\nZinsen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen im\nerstinstanzlichen Urteil.\n\n25\n\nDer Senat hat die Gerichtsakte des Sozialgerichts Schleswig zum\nAktenzeichen S 1 AS 81/05 beigezogen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte zum\nAktenzeichen S 1 AS 81/05 sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n28\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 ist rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Bescheid steht die\nmaterielle Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom\n30. November 2005 entgegen. Hiernach hat der Kläger für die Zeit\nvom 1. April 2005 bis zum 1. Februar 2006 einen Anspruch auf\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung\ndes aus der Lebensversicherung erzielten Erlöses als Vermögen.\n\n29\n\nGemäß § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die\nBeteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden\nist. § 141 SGG regelt die materielle Rechtskraft. Sie kann nur\neintreten, wenn die Entscheidung endgültig, d.h. formell\nrechtskräftig ist. Ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung\nzulässig, aber nicht eingelegt worden, besteht formelle Rechtskraft\nmit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Keller in:\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 141, Rdn.\n2a). Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. November 2005\nist dem Kläger am 4. April 2006 und dem Beklagten am 5. April 2006\nzugestellt worden. Formelle Rechtskraft ist hiernach für den Kläger\nmit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 4. Mai 2006 und für den\nBeklagten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. Mai 2006\neingetreten.\n\n30\n\nMaterielle Rechtskraft hat zur Folge, dass die Entscheidung für\ndas Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend ist. Sie soll\nden Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über\ndenselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Die\nmaterielle Rechtskraft ist auch zu beachten, wenn das\nrechtskräftige Urteil falsch ist (Keller, a.a.O., § 141, Rdn. 3).\nEine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen den Beteiligten\nist nicht zulässig. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten\nhistorischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das\nRechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob\neinzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Beteiligten\nvorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob\ndie Beteiligten die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des\nLebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können\n(Bundesgerichtshof , Urteil vom 19. November 2003, Az.:\nVIII ZR 60/03, zitiert nach juris). Infolgedessen gehört zur\nRechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess\nvorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen\nTatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen\nVerhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei\nnatürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen\nLebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 19. November 2003,\na.a.O.). Die Rechtskraft steht einem neuen Prozess nur dann nicht\nentgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Schluss der\nletzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist,\nwesentlich geändert haben (Keller, a.a.O., § 141, Rdn. 8c).\n\n31\n\nNach dieser Maßgabe ist der Beklagte mit der Einwendung, dass\nder Lebensversicherungsvertrag des Klägers gekündigt und eine Summe\nin Höhe von 22.044,57 EUR zum 1. April 2005 zur Auszahlung an den\nKläger gebracht worden sei, präkludiert. Zum Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung am 30. November 2005 war diese Änderung der\ntatsächlichen Verhältnisse, nämlich die Umwandlung der\nLebensversicherung in Geld, bereits seit vielen Monaten\neingetreten. Sie gehörte auch zu dem im Verfahren S 1 AS 81/05\nvorgetragenen Lebenssachverhalt, denn in diesem Verfahren war in\nerster Linie die Verwertbarkeit der Lebensversicherung zwischen den\nBeteiligten streitig. Ob der Beklagte die Umwandlung der\nLebensversicherung in Geld kannte oder nicht, ist nach den oben\nausgeführten Maßstäben unerheblich. Entscheidend ist, dass die\nAuflösung der Lebensversicherung und die Auszahlung des Geldes\nobjektiv schon im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen\nVerhandlung vorgelegen haben. Dies war hier der Fall. Damit steht\nder Entscheidung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.\nApril 2005 keine Leistungen nach dem SGB II zu zahlen, die\nmaterielle Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2005\nentgegen.\n\n32\n\nDie Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2005 wird auch\nnicht durchbrochen.\n\n33\n\nNach zivilgerichtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung, der\nsich das BSG angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 26. September 1986,\nAz.: 2 RU 45/85, zitiert nach juris), muss die Rechtskraft eines\nUrteils dann zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder\nausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968, Az.: VIII ZR\n141/65, zitiert nach juris). Rechtsgrundlage für die Nichtbeachtung\nder Rechtskraft eines bindenden Urteils ist eine Anwendung des in §\n826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierten Grundsatzes von Treu\nund Glauben. Hiernach tritt die materielle Rechtskraft zurück, wenn\nein Urteil sittenwidrig herbeigeführt wurde. Dies ist der Fall,\nwenn es auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung und\ninsbesondere darauf beruht, dass der Kläger einen Zeugen zu einer\nfalschen Aussage angestiftet hat (vgl. BSG, Urteil vom 26.\nSeptember 1986, a.a.O.). Darüber hinaus tritt die Rechtskraft in\nsolchen Fällen zurück, in denen das Urteil zwar nicht erschlichen,\naber unrichtig ist, dies den Betroffenen auch bekannt ist und\ndieses unrichtige Urteil sittenwidrig ausgenutzt wird. Zu beachten\nist dabei, dass die Durchbrechung der Rechtskraft auf besonders\nschwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben\nmuss, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit\nbeeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (vgl.\nBayerisches LSG, Beschluss vom 17. November 2008, Az.: L 17 B\n549/08 U, zitiert nach juris). Im Falle des Ausnutzens der\nRechtskraft eines unrichtigen Urteils reicht deshalb allein die\nVollstreckung aus einem als unrichtig erkannten Urteil für die\nBegründung von Sittenwidrigkeit nicht aus, sondern es müssen\nweitere Umstände hinzutreten (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom\n7. November 2008, a.a.O.).\n\n34\n\nDie Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft sind\nhier nicht gegeben. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Kläger\ndas Urteil vom 30. November 2005 durch wahrheitswidrige\nSachverhaltsschilderungen erschlichen hätte. Nach Aktenlage und\ninsbesondere auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung\nvom 30. November 2005 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger\nexplizit angegeben hätte, dass der Versicherungsvertrag zum\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bestand. Es ist nicht\nerkennbar, ob im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Frage\ngesprochen wurde, ob die Versicherung noch besteht oder nicht. Im\nRahmen der Berufungsbegründung trägt der Kläger lediglich vor, dass\ndas Schicksal der Lebensversicherung und die sich daraus ergebenden\nKonsequenzen Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Insofern kann\neine wahrheitswidrige Sachverhaltsschilderung nicht unterstellt\nwerden.\n\n35\n\nAuch die zweite Fallgruppe in Form des sittenwidrigen Ausnutzens\neines zwar nicht erschlichenen, aber unrichtigen Urteils liegt hier\nnicht vor. Bei dieser Fallgestaltung müssten besondere Umstände\nhinzutreten, um die Vollstreckung aus dem Urteil als sittenwidrig\nanzusehen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu\nberücksichtigen, dass dem Beklagten ab Februar 2006 mit der\nStellung des Fortzahlungsantrages durch den Kläger bekannt war,\ndass dieser seine Versicherung gekündigt und einen Erlös daraus\nerzielt hatte. Dennoch hat der Beklagte gegen das ihm erst später,\nnämlich am 5. April 2006, zugestellte Urteil vom 30. November 2005\nkeine Berufung eingelegt. Die Grundsätze, unter denen ausnahmsweise\ngegen ein rechtskräftiges Urteil vorgegangen werden kann, können\njedoch dann nicht angewandt werden, wenn der Titelschuldner die\nUnrichtigkeit des Titels selbst durch nachlässige Prozessführung\nverursacht hat, wozu auch die Nichteinlegung der Berufung gegen ein\nUrteil, das nicht der geltenden Gesetzeslage entspricht, gehört\n(Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.). Der\nBeklagte hätte sonach gegen das ihm am 5. April 2006 zugestellte\nUrteil Berufung einlegen und vortragen können, dass die\nLebensversicherung in Geld umgewandelt worden sei. Dies war ihm\nimmerhin seit Februar 2006 bekannt.\n\n36\n\nNach alledem bleibt es bei der materiellen Rechtskraftwirkung\ndes Urteils vom 30. November 2005.\n\n37\n\nHinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Rechtskraft dieses\nUrteils ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich gilt, dass ein\nrechtskräftiges Urteil die Rechtslage nur für einen bestimmten\nZeitpunkt feststellt, nicht für alle Zukunft. Der Zeitpunkt, auf\nden sich die materielle Rechtskraft bezieht, ist identisch mit\ndemjenigen, bis zu dem die Beteiligten während des Prozesses neue\nTatsachenbehauptungen aufstellen können. Das folgt daraus, dass die\nrechtskraftfähige Entscheidung auf den bis zum Schluss der letzten\nmündlichen Tatsachenverhandlung festgestellten Tatsachen beruht.\nDie Beteiligten können deshalb in einem neuen Prozess, in dem\nderselbe Anspruch geltend gemacht wird, Tatsachen vorbringen, die\nerst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden\nsind.\n\n38\n\nEtwas anderes gilt aber bei wiederkehrenden Leistungen. Bei\nihnen wird der Beklagte, wenn der Klage stattgegeben wird, auf\nlängere Zeit, nämlich für eine unbestimmte Zukunft, verurteilt\n(vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978, Az.: 7 RAr 56/77, zitiert\nnach juris). Um eine solche Verurteilung für einen unbestimmten\nZeitraum handelt es sich auch hier bei dem Urteil vom 30. November\n2005. Dem Tenor lässt sich ein Endzeitpunkt nicht entnehmen. Zudem\nist zu berücksichtigen, dass die formelle Rechtskraft wie oben\nausgeführt erst am 4. bzw. 5. Mai 2006 eingetreten ist. All dies\nspricht dafür, dass die materielle Rechtskraft hier nicht lediglich\nbis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30. November 2005\nreicht, sondern auch die Zeit danach umfasst, mindestens aber bis\nzum Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft am 4. bzw. 5.\nMai 2006 reicht, denn erst mit Eintreten der formellen Rechtskraft\nkann auch die Rechtskraft in materieller Hinsicht eingreifen.\n\n39\n\nNach alledem kann der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2005\nbis zum 1. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne\nBerücksichtigung des aus der Versicherung erzielten Erlöses als\nVermögen verlangen. Sowohl aus dem Tenor des Urteils vom 30.\nNovember 2005 als auch aus dessen Entscheidungsgründen ergibt sich,\ndass das Gericht 1. Instanz seinerzeit davon ausgegangen ist, dass\ndie Versicherung nicht als Vermögen anrechenbar ist. Dass die\nVersicherung zwischenzeitlich zum April 2005 in Geld umgewandelt\nworden war, war bereits bei Erlass des Urteils vom 30. November\n2005 objektiv der Fall.\n\n40\n\nDie Höhe der Leistungen steht nicht im Streit. Der Kläger\nbegehrt monatlich 608,85 EUR. In dieser Höhe hatte der Beklagte ihm\nauch Leistungen für die Monate Februar und März 2005 mit Bescheid\nvom 6. Juli 2006 bewilligt.\n\n41\n\nDer Kläger hat zudem gemäß § 44 SGB I einen Anspruch auf Zinsen\nin Höhe von 4 % auf jeweils 608,00 EUR seit dem 1. Mai 2005, 1.\nJuni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1.\nOktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006,\n1. Februar 2006 sowie auf 46,00 EUR seit dem 1. März 2006.\n\n42\n\nNach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach\nAblauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis\nzum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert\nzu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach Absatz 2 der Vorschrift\nfrühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des\nvollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger,\nbeim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der\nBekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Gemäß § 44 Abs. 3\nSatz 1 SGB I werden volle Euro-Beträge verzinst.\n\n43\n\nGemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II werden Leistungen nach dem SGB\nII monatlich im Voraus erbracht und sind damit am Monatsanfang\nfällig (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Aufl, § 41, Rdn. 6;\nHengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41, Rdn. 35 (Stand:\n11/2006); a.A.: Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, §\n41, Rdn. 11: Fälligkeit am letzten Tag vor dem Monat, in dem der\nAnspruch eigentlich entstehen würde).\n\n44\n\nHiernach beginnt die Verzinsung zu Beginn des jeweiligen\nFolgemonats, für welchen Leistungen nach dem SGB II zuerkannt\nwerden. Die Verzinsung des Geldbetrages für den Monat April 2005\nbeginnt damit am 1. Mai 2005, usw. Aus § 44 Abs. 2 SGB I ergibt\nsich auch kein späterer Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung,\ndenn die dortige Frist von sechs Monaten endete - ausgehend\nvon einem Eingang des vollständigen Leistungsantrags im September\n2004 - bereits am 31. März 2005. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I\nwerden volle Euro-Beträge, hier also jeweils 608,00 EUR bzw. 46,00\nEUR, verzinst (vgl. zum vollen Euro-Betrag Bundessozialgericht,\nUrteil vom 20. November 2008, Az.: B 3 KR 16/08 R, zitiert nach\njuris).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n46\n\nGründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG\nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-08-24/l-11-as-75-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-08-24/l-11-as-75-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99798","retrieved":"2026-07-08 23:56:36.766616+00:00"}}