{"status":"available","doknr":"OLD100095","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0715.L3AL27.10.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-07-15","aktenzeichen":"L 3 AL 27/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts\nSchleswig vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen\naußergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu\nerstatten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger\nzustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung\nvon Kosten der Internatsunterbringung während der Zeiten des\nBlockunterrichts.\n\n2\n\nDer ...1982 geborene Kläger - seinerzeit in G... wohnhaft -\nbeantragte am 14. Juni 2007 BAB für seine Ausbildung zum Bootsbauer\nin der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. August 2010.\nAusbildungsbetrieb war die M... Werft in K...; ab September 2007\nwohnte der Kläger in einer für 296,00 EUR angemieteten\n1½-Zimmer-Wohnung in K... Die Ausbildungsvergütung betrug in den\ndrei Ausbildungsjahren 310,00, 360,00 und 421,00 EUR. Während der\nAusbildung fand Berufsschulunterricht in Blockform in der\nBerufsbildungsstätte der Handwerkskammer L... in L...-T... statt.\nDie Unterbringung erfolgte jeweils im schuleigenen Internat,\nwodurch Kosten von 10,60 EUR pro Tag entstanden. Die Blockzeiten im\nersten Ausbildungsjahr waren 17. September bis 12. Oktober 2007,\n19. November bis 14. Dezember 2007, 3. bis 20. März 2008 und 19.\nMai bis 20. Juni 2008.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 31. August 2007 bewilligte die Beklagte dem\nKläger BAB für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009\nin Höhe von monatlich 250,00 EUR. Mit seinem hiergegen eingelegten\nWiderspruch machte der Kläger höhere Kosten für\nFamilienheimfahrten, die Kosten der Internatsunterbringung während\nder Blockzeiten und die Kosten der An- und Abreise nach T... sowie\nfür Fahrten an den Wochenenden des Blockunterrichts von T... nach\nK... und zurück geltend. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober\n2007, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, bewilligte\ndie Beklagte für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar\n2009 in Anerkennung der geltend gemachten höheren Kosten für\nFamilienheimfahrten BAB in Höhe von monatlich 263,00 EUR. Im\nÜbrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.\nOktober 2007 zurück und führte zur Begründung aus: § 64 Abs. 1 Satz\n3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass eine\nFörderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in\nBlockform ausgeschlossen sei, und nach § 73 Abs. 1a SGB III werde\ndie BAB für die Zeit des Blockschulunterrichts der Berufsschule\nunverändert weiter erbracht. Für die Zeiten der Teilnahme des\nKlägers am Blockunterricht in T... sei der Bedarf somit nicht neu\nfestzusetzen. Die Gesetzesänderung ab dem 1. April 2004 sei damit\nbegründet worden, dass die bisherige Neuberechnung des Bedarfs (§§\n65ff. SGB III) während der Phasen des Blockunterrichts der\nBerufsschüler aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und\nVerfahrensbeschleunigung entfallen solle und die Übernahme der\nAufwendungen Ländersache sei.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 26. November 2007 bei dem Sozialgericht (SG)\nSchleswig Klage erhoben, mit der er zunächst neben den Kosten der\nInternatsunterbringung auch die Reisekosten für die Teilnahme am\nBlockunterricht geltend gemacht hat. Mit Änderungsbescheid vom 4.\nFebruar 2010, der Gegenstand des Klageverfahrens wurde, bewilligte\ndie Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28.\nFebruar 2009 auch die Reisekosten zur Teilnahme am Blockunterricht;\nim Übrigen erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen für die\nZeit vom 17. September 2007 bis 31. Juli 2008 auf 264,00 EUR und\nfür die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 auf 337,00\nEUR. Wegen der Reisekosten hat der Kläger den Rechtsstreit für\nerledigt erklärt; im Streit sind seither nur noch die\nInternatsunterbringungskosten. Insoweit hat der Kläger zur\nBegründung seiner Klage geltend gemacht: Er beanspruche weiterhin\ndie Internatskosten von 10,60 EUR pro Tag der Unterbringung in T...\nAus seiner Sicht sei § 73 Abs. 1a SGB III nicht so zu verstehen,\ndass eine einmal gewährte BAB grundsätzlich während der Dauer der\nBerufsausbildung unveränderlich festgeschrieben sei. Vielmehr\nmüssten natürlich eintretende Besonderheiten, die wesentlich seien,\nauch berücksichtigt werden. § 73 Abs. 1a SGB III solle nur\nverhindern, dass beispielsweise geringfügige Änderungen in der\nFahrpreisgestaltung oder Ähnliches jedes Mal für die Beklagte zu\neiner Neuberechnung der BAB führten. Nach der Dienstanweisung der\nBeklagten seien grundsätzlich auch die Fahrtkosten zwischen Wohnort\nund Berufsschulort zu erstatten. Durch solche Fahrten von K... nach\nT... und zurück fielen täglich Kosten in Höhe von 43,10 EUR an. Vor\ndiesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum die deutlich\ngeringeren Unterbringungskosten in Höhe von 10,60 EUR pro Tag nicht\nvon der Beklagten berücksichtigt werden sollten.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid vom 31. August 2007 in der Gestalt des\nÄnderungsbescheides vom 19. Oktober 2007 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 und des\nÄnderungsbescheides vom 4. Februar 2010 zu ändern und die Beklagte\nzu verurteilen, ihm die Internatskosten während des\nBlockunterrichts vom 17. September bis 12. Oktober 2007, 19.\nNovember bis 14. Dezember 2007, 3. März bis 20. März 2008 und vom\n19. Mai bis 20. Juni 2008 in Höhe von 10,60 EUR je Kalendertag zu\ngewähren.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides\nBezug genommen und ausgeführt, dass das aufgezeigte Ergebnis auf\ndem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers beruhe. Nach den bis\nEnde 2003 geltenden Vorschriften sei für die Phasen der\nBlockbeschulung regelmäßig eine Neuberechnung der BAB erfolgt.\nNunmehr sehe § 73 Abs. 1a SGB III jedoch die unveränderte\nFortzahlung der BAB auch während des Berufsschulunterrichts in\nBlockform vor. Vor dem Hintergrund der ordnungspolitischen\nZuständigkeit der Bundesländer in den Fragen der Organisation des\nBerufsschulunterrichts und den sich daraus für die Auszubildenden\nergebenden finanziellen Folgen sei der Gesetzgeber nicht mehr\nbereit, den durch den Berufsschulunterricht in Blockform regelmäßig\nentstehenden Mehraufwand durch die Beklagte tragen zu lassen. Das\nUrteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 (B 11 AL\n37/07 R) habe sie zwar veranlasst, dem Kläger die zunächst\nstrittigen Fahrkosten zu erstatten; in Bezug auf andere\nBedarfsbestandteile wie die Internatskosten habe das BSG eine\nEntscheidung jedoch ausdrücklich offen gelassen. Insoweit halte sie\nan ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.\n\n10\n\nNach mündlicher Verhandlung am 23. September 2010 hat das SG der\nKlage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der Berufung\nstattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die\nKlage sei zulässig und im noch streitbefangenen Umfang begründet.\nDer Kläger habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der\nInternatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts in Höhe\nvon kalendertäglich 10,60 EUR. § 64 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1a SGB\nIII schlössen zur Überzeugung der Kammer eine Neuberechnung der BAB\nfür die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform nicht aus;\ndies sei auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 6.\nMai 2009 im Grundsatz zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.\nZur Vermeidung von Wiederholungen werde insoweit auf die\nAusführungen des BSG Bezug genommen. Vorliegend habe die Beklagte\ndie ursprüngliche Bewilligung vom 31. August 2007 mit Bescheid vom\n19. Oktober 2007 geändert; zu diesem Zeitpunkt seien der Beklagten\ndie Berufsschulblöcke des Bewilligungszeitraums bekannt gewesen.\nBei dieser Sachlage könne und dürfe § 73 Abs. 1a SGB III den\nAnspruch nicht ausschließen. Dass das BSG die Frage der\nUnterbringungskosten ausdrücklich offen gelassen habe, hänge mit\nunterschiedlichen Sachverhalten zusammen. Vorliegend seien die\nInternatskosten unvermeidbar, weil ein tägliches Pendeln von K...\ndem Kläger nicht zumutbar gewesen sei und überdies mit höheren\nKosten verbunden gewesen wäre. Da der Berufsschulunterricht\nuntrennbarer Teil der Gesamtausbildung sei, würde eine nur\nanteilige Förderung bei ungedeckter Bedarfssituation dem\ngesetzlichen Auftrag der BAB nicht gerecht. Die Übernahme der\nInternatskosten führe auch nicht zu einer Kürzung der bisher für\ndie Wohnung in K... übernommenen Mietpauschalen. Dies gelte auch\ninsoweit, als in den Internatskosten ein Verpflegungsanteil\nangerechnet werde. Der Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III würde mit\nder Erbringung der Kosten der Internatsunterbringung während der\nZeiten des Blockunterrichts bei unveränderter Weitergewährung von\nBAB nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III Genüge getan.\n\n11\n\nGegen diese ihr am 12. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung\nrichtet sich die am 10. November 2010 bei dem\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene\nBerufung der Beklagten.\n\n12\n\nZur Begründung macht sie geltend: Das erstinstanzliche Urteil\nkönne keinen Bestand haben. Es sei unstreitig, dass der Kläger die\nVoraussetzungen für einen grundsätzlichen Anspruch auf BAB gemäß §§\n59 ff. SGB III für die Dauer seiner beruflichen Ausbildung zum\nBootsbauer erfülle. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über\nden Anspruch in der Regel für 18 Monate entschieden; dabei werde\nnach § 73 Abs. 1a SGB III für die Zeit des Berufsschulunterrichts\nin Blockform BAB unverändert weiter erbracht. Für Zeiten der\nTeilnahme des Klägers am Blockunterricht in T... sei der Bedarf\nsomit nicht neu festzusetzen. Die Gesetzesänderung ab 1. Januar\n2004 sei damit begründet worden, dass die bisherige Neuberechnung\ndes Bedarfs (§§ 65 ff. SGB III) während der Phasen des\nBlockunterrichts der Berufsschüler aus Gründen der\nVerwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung entfallen\nsolle und die Übernahme der Aufwendungen Ländersache sei. Die\nEntscheidung des BSG vom 6. Mai 2009 habe zur Anerkennung der von\ndem Kläger geltend gemachten Fahrkosten geführt. Nach\nfortbestehender Weisungslage könne sie – die Beklagte -\njedoch andere Bestandteile als Fahrkosten für die Zeiten des\nBlockunterrichts weiterhin nicht berücksichtigen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2010\naufzuheben und die Klage abzuweisen,\n\nhilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die\nRevision zuzulassen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr stützt das angefochtene Urteil, nimmt Bezug auf sein\nerstinstanzliches Vorbringen und meint, dass das SG sich bei seiner\nEntscheidung zu Recht auf das Urteil des BSG vom 6. Mai 2009\nbezogen habe.\n\n18\n\nDem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge\nder Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird hierauf Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichtet.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Beschwerdewert des\n§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dürfte\nerreicht sein, weil die Beteiligten um einen Betrag von 10,60 EUR\nfür 80 Tage, also 10,60 x 80 = 848,00 EUR streiten. Jedenfalls hat\ndas SG die Berufung in seinem Urteil zugelassen. An diese\nBerufungszulassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden.\nGegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen im Übrigen keine\nBedenken, insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht\neingelegt worden.\n\n21\n\nWegen der Verzichtserklärungen der Beteiligten kann der Senat\nüber die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124\nAbs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).\n\n22\n\nDie Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat der Klage zu\nRecht und aus zutreffenden Gründen stattgegeben. Die\nBerufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger\nhat - worüber die Beteiligten zu Recht nicht streiten - dem Grunde\nnach Anspruch auf BAB (§ 59 ff. SGB III). Die Ausbildung zum\nBootsbauer ist eine förderungsfähige berufliche Ausbildung im Sinne\nvon § 59 Nr. 1, § 60 SGB III. Die Ausbildung erfolgt in dem nach\ndem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf auf der\nGrundlage eines Berufsausbildungsvertrages, der bei der\nHandwerkskammer F... in das Verzeichnis der\nBerufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Es handelt sich auch\num die erste Ausbildung des Klägers (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III);\nder Kläger hatte zuvor keinen Berufsabschluss in einem Beruf mit\neiner Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erlangt. Die von\nihm absolvierte einmonatige Massageschulung im Jahre 2006, für die\nder Kläger nach Aktenlage keine Förderung erhalten hat, ist\ninsoweit unerheblich.\n\n23\n\nDer Kläger gehört als Deutscher zum förderungsfähigen\nPersonenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Auch die sonstigen\npersönlichen Voraussetzungen (§ 64 SGB III) sind erfüllt: Der\nKläger hat bereits zu Beginn der Ausbildung außerhalb des\nHaushaltes seiner Eltern gewohnt; da der Kläger zu diesem Zeitpunkt\ndas 18. Lebensjahr vollendet hatte, sind die weiteren persönlichen\nVoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht zu prüfen.\n\n24\n\nNeben dem von der Beklagten zugrundegelegten Bedarf (§§ 65 ff.\nSGB III) einschließlich der während des Klageverfahrens anerkannten\nFahrkosten im Zusammenhang mit der erforderlichen auswärtigen\nUnterbringung des Klägers in dem Internat in T... (§ 67 Abs. 1 Nr.\n2 SGB III) umfasst der Bedarf für den Lebensunterhalt (§ 65 SGB\nIII) zur Überzeugung des Senats - wie das SG zu Recht entschieden\nhat - auch die zusätzlichen Kosten dieser Internatsunterbringung.\nDer Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LSG\nBaden-Württemberg an, das mit Urteil vom 29. Oktober 2010, L 12 AL\n2131/08 (juris) entschieden hat, dass die Beklagte bei der\nBewilligung von BAB einen von Anfang an bekannten und feststehenden\nBedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform\nnicht unter Berufung auf die in § 73 Abs. 1a SGB III enthaltene\nRegelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in\nBlockform BAB unverändert weiter erbracht wird, außer Betracht\nlassen darf. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG\nBaden-Württemberg ausgeführt:\n\n25\n\nDie durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am\nArbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung\nvom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügte Vorschrift des Abs.\n1a steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für\ndie Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert\nweiter erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die\ndurch den Blockunterricht hervorgerufenen Bedarfe völlig außer\nBetracht zu bleiben haben. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu\nausgeführt, die bisherige „Neuberechnung“ für Phasen\ndes Blockunterrichts entfalle aus Gründen der\nVerwaltungsvereinfachung; die Organisation des\nBerufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen\nfielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks. 15/1515 S.\n81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist\nsomit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal\nverfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der\nVerwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung\neigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; die bewilligte\nBAB soll vielmehr unverändert weiter erbracht werden. (vgl. BSG,\nUrteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings will § 73 Abs. 1a SGB\nIII nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder\nbeschränken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), sodass der Regelung\nnicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Verweigerung der\nBerücksichtigung von Bedarfen berechtigt sein soll, wenn sie diese\nvon vornherein, d.h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls\nbei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Insoweit\nsind Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht zu\nberücksichtigen, auch wenn dieser als Blockunterricht stattfindet\n(vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).\n\n26\n\nZwar hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich\noffengelassen, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a\nSGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe, z.B.\nInternatskosten, absehen könne. Nach Überzeugung des Senats kann\nsich hinsichtlich der Kosten für die Internatsunterbringung für die\nDauer des Blockunterrichts jedoch nichts anderes ergeben als für\ndie Fahrkosten. Auch insoweit stand bereits vor Beginn des zweiten\nBewilligungsabschnitts ab März 2006 fest, in welchem Umfang\nBlockunterricht stattfindet und in welcher Höhe hierfür\nInternatskosten entstehen, so dass auch diese Kosten von Anfang an\nin die Berechnung hätten einbezogen werden können. Insoweit gilt\ndie Aussage, dass die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete\nMöglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung\ngrundsätzlich nicht dazu führen darf, Bedarfe, auf deren\nBerücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch\nhat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein\nmöglich ist, auszuschließen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2009,\na.a.O.) auch für die durch die Internatsunterbringung entstehenden\nKosten.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sieht § 65 SGB III beim\nLebensunterhalt für den Unterkunftsbedarf nicht nur pauschale\nBedarfe nach Maßgabe des § 13 BAföG vor (so Abs. 1 der Vorschrift),\nsondern bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim\noder einem Internat werden nach § 65 Abs. 3 SGB III als Bedarf für\nden Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für\nVerpflegung und Unterbringung zuzüglich 80,00 € monatlich für\nsonstige Bedarfe zugrunde gelegt. Zusätzlich können die weiter\nanfallenden Unterkunftskosten am Ausbildungsort nach § 68 Abs. 3\nSatz 2 SGB III übernommen werden. Das Gesetz sieht somit den Fall\nder Internatsunterbringung und der vorübergehenden Finanzierung von\nzwei Unterkünften im Rahmen der BAB durchaus vor.\n\n28\n\nZudem gilt auch hinsichtlich der Internatskosten, dass der Zweck\ndes BAB, die Ausbildung im dualen System zu fördern, das durch eine\nVerbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung\ngekennzeichnet ist, gefährdet wäre, wenn wesentliche Teile der\nAusbildung wie hier der Blockunterricht und die hiermit zwingend\nverbundenen, unvermeidbaren Internatskosten von der Förderung\nausgeschlossen wären (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2007,\na.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12\nAL 156/06 - ; SG Schleswig, Urteil vom 17. Februar\n2005 - S 3 AL 107/04 - \ninfo also 2005, 161 ). Insoweit erachtet\nder Senat es auch vor dem Hintergrund der in der Gesetzesbegründung\nerwähnten Verantwortlichkeit der Länder für den schulischen Bereich\nfür nicht sachgerecht, den von Anfang an bekannten und nachweislich\nentstandenen Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung bei der\nLeistungsgewährung außer Betracht zu lassen.\n\n29\n\nDesweiteren steht auch § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach eine\nFörderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in\nBlockform ausgeschlossen ist, der Berücksichtigung eines durch\nBlockunterricht entstehenden höheren Bedarfs im Rahmen eines\nentstandenen Anspruchs nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai\n2009, a.a.O.).\n\n30\n\nDiese Rechtsprechung ist zur Überzeugung des Senats auch auf den\nvorliegenden Fall zu übertragen. Der Kläger hat die Blockzeiten im\nersten Ausbildungsjahr bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom\n30. September 2007 benannt, so dass sie bereits bei\nAusbildungsbeginn festgestanden haben werden. Im Übrigen hatte die\nErstbewilligung vom 31. August 2007 noch keine Bestandskraft\nerlangt; dieser Bescheid ist auch nach Geltendmachung der\nInternatskosten mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 ersetzt worden.\nAngesichts dessen durfte die Beklagte den die\nInternatsunterbringung betreffenden Bedarf des Klägers nicht unter\nHinweis auf § 73 Abs. 1a SGB III ablehnen.\n\n31\n\nErgänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndie zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§\n153 Abs. 2 SGG).\n\n32\n\nDer Kläger konnte seinen Gesamtbedarf einschließlich der hier\nstreitigen Internatsunterbringungskosten nicht durch seine\nanzurechnende Ausbildungsvergütung sowie anzurechnendes Einkommen\nseiner Eltern decken (§ 71 SGB III). Wegen der zwischen den\nBeteiligten nicht streitigen Anrechnungsbeträge wird auf den Inhalt\nder angefochtenen Bescheide und die in diesem Zusammenhang\nvorgenommenen Berechnungen der Beklagten Bezug genommen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und\norientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.\n\n34\n\nDer Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG\nzugelassen, weil er der vom BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.)\nausdrücklich offengelassen Frage, inwieweit die Beklagte in\nAnwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer\nBedarfe - hier: der Unterkunftskosten - absehen kann,\ngrundsätzliche Bedeutung beimisst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-07-15/l-3-al-27-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":15},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":5},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-07-15/l-3-al-27-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100095","retrieved":"2026-07-08 23:56:43.743605+00:00"}}