{"status":"available","doknr":"OLD100099","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0629.L9SO16.10.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-06-29","aktenzeichen":"L 9 SO 16/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts\nSchleswig vom 27. Januar 2010 geändert und unter Abänderung der\nBescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der\nFassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006\nder Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar\nbis Juni 2005 den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu\ngewähren.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu\n1/4 zu tragen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2005 im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), die Gewährung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und von Unterkunftskosten.\n\n2\n\nDie Klägerin ist 1985 geboren. Sie ist voll erwerbsgemindert und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Die Klägerin wurde 2003 in den Ausbildungsbereich der N... Werkstätten aufgenommen und ist seit Mai 2005 in dem Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Sie wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus ihrer Mutter. Dort stehen ihr zwei miteinander verbundene Zimmer zur eigenen Verfügung mit einer Gesamtquadratmeterzahl von 28 und ein Flur von ca. 5 qm. Neben diesen Zimmern befinden sich im ersten Stock des Hauses das Schlafzimmer der Mutter sowie ein Badezimmer, das von der Klägerin und ihrer Mutter genutzt wird. Sie kann die Küche in dem Haus im Erdgeschoss in Anspruch nehmen. Eine darüber hinausgehende räumliche Abtrennung der Wohnräume der Klägerin zum übrigen Wohnbereich des Hauses besteht nicht.\n\n3\n\nAm 30. Januar 2004 wurde der Klägerin ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG ausgehändigt. Die Klägerin reichte den Antrag ausgefüllt am 11. Juni 2004 zurück und legte einen Mietvertrag mit ihrer Mutter über ein Zimmer, eine Toilette und die Mitbenutzung der Küche im elterlichen Haus zum 1. Juni 2003 vor zu einer monatlichen Miete inklusive Betriebskosten und Heizung von 350,00 EUR. Laut einer ebenfalls eingereichten Vermieterbescheinigung bestanden Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004. Außerdem reichte sie Kontoauszüge ein, aus denen hervorgeht, dass die Miete für die Monate März bis Mai 2004 abgebucht wurde.\n\n4\n\nDer Beklagte gewährte Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2004 zunächst mit Bescheid vom 27. April 2005 in Höhe von 70,30 EUR und mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2005 in Höhe von 107,80 EUR. Mit Bescheid vom 26. April 2005 gewährte er Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von Januar bis April 2005 und mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für den Monat Mai 2005. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. am 26. Mai 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB XII für Juni 2005. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2005 Widerspruch ein. In allen Bescheiden war in die Berechnung des Bedarfs der Regelsatz für Haushaltsangehörige eingeflossen und ausgeführt worden, dass Unterkunftskosten nicht übernommen werden könnten, weil der Mietvertrag als nicht ernstlich angesehen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2005 wurde hinsichtlich der Unterkunftskosten und des Regelsatzes mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden die Widersprüche hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und des Regelsatzes gegen die Bescheide vom 26. April, 18. und 27. Mai 2005 zurückgewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 24. Februar 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten von 350,00 EUR im Monat. Ihre Eltern seien nach Vollendung ihres – der Klägerin - 18. Lebensjahres nicht mehr bereit, für sie zu sorgen und sie mietfrei wohnen zu lassen. Sie führe in dem Haus auch ein selbstständiges Leben. Allerdings könne die Wohnung nicht räumlich abgetrennt werden, da sie wegen ihrer Krankheit (Epilepsie) ständiger akustischer Beaufsichtigung bedürfe. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Jahre 2004 für den Zeitraum von Februar bis Mai Miete gezahlt worden ist, für das Jahr 2005 Miete für die Monate Oktober und November, für das Jahr 2006 für Mai und den Zeitraum von Juli bis November. Ab Januar 2007 – ausgenommen Februar 2007 – ist die Miete regelmäßig überwiesen worden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005, 27. Mai 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen, es sei fragwürdig, ob der Mietvertrag ernstlich gemeint sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an, denn bei mehreren Personen in einer Unterkunft würden die Unterkunftskosten nach Kopfteilen auf die einzelnen Bewohner aufgeteilt. Da die Mutter der Klägerin sich weigere, Angaben über die Hauslasten zu machen, könnten auch keine Unterkunftskosten übernommen werden.\n\n11\n\nDas Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., Norderstedt.\n\n12\n\nMit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Für ein gemeinschaftliches Wirtschaften spreche bereits die räumliche Situation innerhalb des Hauses. Die Klägerin verfüge lediglich über einen eigenen Wohn- und Schlafbereich. Die übrigen Räumlichkeiten des Hauses würden gemeinsam mit ihren Eltern genutzt. Die Klägerin verrichte auch die Dinge des täglichen Lebens nicht eigenständig allein. In der Haushaltsgemeinschaft sei die Mutter als Haushaltsvorstand anzusehen. Daher habe die Klägerin lediglich Anspruch auf den Regelsatz als Haushaltsangehörige. Wegen der Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin auch keinen eigenen Anspruch auf gesonderte Unterkunftskosten, sondern nur nach dem so genannten Kopfteilprinzip. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2010 zugestellt worden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 15. April 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Wohn- und Lebenssituation sei identisch mit derjenigen von behinderten Menschen in betreuten Einrichtungen. Sie erhalte Überwachung und Anleitung von ihren Eltern, weil sie darauf wegen ihrer Behinderung angewiesen sei. Außerdem benutze sie das Bad im Obergeschoss nur zusammen mit ihrer Mutter. Der Vater schlafe im Erdgeschoss und benutze das dortige Bad. Sie esse zusammen mit ihren Eltern lediglich deswegen, um eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen. Außerdem trage sie über die Unterkunftskosten auch zu den Generalkosten des Hauses bei.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 aufzuheben, die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 des Beklagten jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hat zur Sache nicht Stellung genommen.\n\n19\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2011 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., N…, bewilligt.\n\n20\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise\nbegründet.\n\n22\n\nSoweit das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar\n2010 und die angegriffenen Bescheide Unterkunftskosten nicht\ngewähren und auch für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2004\nlediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen zugrunde\ngelegt wird, sind diese Entscheidungen nicht zu beanstanden,\nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und können nicht\naufgehoben werden.\n\n23\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von\nUnterkunftskosten.\n\n24\n\nGrundsicherungsleistungen nach dem GSiG und dem SGB XII werden\ngewährt, wenn die betreffende Person einen entsprechenden Bedarf\nhat. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ist maßgeblich, dass der\nHilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und\nnicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.\nAusgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung\ndes Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag,\nmit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist\n(vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdn. 19). Hier\nliegt ein Mietvertrag vor, der die Miete auf 350,00 EUR monatlich\ninklusive Betriebskosten und Heizung festsetzt.\n\n25\n\nWeiter ist zu fragen, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf\nbesteht, weil tatsächlich Aufwendungen getätigt werden und der im\nMietvertrag festgelegte Inhalt tatsächlich vollzogen wird, also die\nFeststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten\nMietzins zu zahlen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS\n37/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 27; BSG, Urteil vom 7. Mai\n2009 – B 14 AS 31/07 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 20).\nAls der Mietvertrag zum 1. Juni 2003 geschlossen wurde, war\noffenbar nicht ernstlich beabsichtigt, dass die Klägerin den\nvereinbarten Mietzins von 350,00 EUR zahlen sollte. Ab diesem\nZeitpunkt ist nämlich eine Mietzahlung nicht erfolgt. Auch wenn der\nVortrag der Klägerin stimmen sollte, ihre Eltern seien nach ihrem\n18. Geburtstag am 11. Mai 2003 nicht mehr bereit, für Unterhalt und\nMiete aufzukommen, haben sie das offenbar getan. Die Klägerin sah\nsich auch nicht dem Druck ihrer Eltern ausgesetzt, die Miete zu\nzahlen, denn sonst hätte sie unmittelbar zu diesem Zeitpunkt einen\nAntrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Erst nachdem die\nKlägerin am 30. Januar 2004 den Antrag auf Gewährung von\nSozialhilfe abgeholt hatte und ihr offenbar mitgeteilt worden war,\nunter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden können,\nsind ab Februar 2004 Abbuchungen für die Miete zu verzeichnen.\nAbbuchungen sind aber nur für den Zeitraum von Februar bis zum Mai\n2004 nachgewiesen. Für den Zeitraum danach sind keine Abbuchungen\nerfolgt, obwohl auf dem Konto der Klägerin noch ein Guthaben\nvorhanden war. Auch das spricht dafür, dass die Klägerin nicht dem\nDruck ausgesetzt war, Miete zu zahlen. Ein Bedarf ist somit nicht\nentstanden. Während des gesamten streitigen Zeitraums von Juni 2004\nbis Juni 2005 sind keine Überweisungen verzeichnet.\n\n26\n\nBei Verträgen unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der\nErnsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich ein\nFremdvergleich verbietet (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4\nAS 37/08 R -), ist es geboten, die Ernsthaftigkeit und die näheren\nUmstände eines Vertragsschlusses besonders sorgfältig zu\nuntersuchen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss\nvom 13. Mai 2009 – L 11 AS 177/09 B -). Insbesondere, wenn\numgehend nach Erreichen der Volljährigkeit ein Mietvertrag\ngeschlossen wird und sich die Lebensumstände insoweit nicht\nverändern, als der gerade volljährig gewordene Mensch weiterhin in\nseinem Kinder- bzw. Jugendzimmer verbleibt und er weiterhin im\nHause seiner Eltern wohnt, spricht vieles dafür, dass sich auch die\nfinanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht ändern. Hier wurde der\nMietvertrag umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit\nabgeschlossen und unmittelbar nach Inkrafttreten des SGB XII\nvorgelegt. Mietzahlungen sind erst nachgewiesen, nachdem die\nKlägerin ihren Antrag auf Sozialleistungen abgeholt hat.\nMietzahlungen wurden jedoch nur für den Zeitraum von Februar bis\nMai 2004 nachgewiesen. Auch das spricht – wie bereits\nausgeführt - nicht für die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages.\n\n27\n\nSchließlich sind die Angaben hinsichtlich der Mietzahlungen\nwidersprüchlich. Nachdem zunächst in der vorgelegten\nVermieterbescheinigung angegeben worden war, dass Mietrückstände\nfür den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004 bestünden, hat der\nVater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011\nvorgetragen, er habe für seine Tochter die Miete an die Mutter\ngezahlt. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Verbindung zu\nbringen und die Zahlung der Miete durch den Vater an seine Ehefrau\nfür die Tochter erschließt sich vom Sinngehalt her für den Senat\nnicht.\n\n28\n\nDas kann aber letztlich dahinstehen, denn im Übrigen hat das\nSozialgericht zutreffend entschieden, dass bei einer Unterkunft,\ndie von mehreren Personen genutzt wird, die nicht zur\nBedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus\nPraktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder\nNutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen\nerfolgt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2008\n– L 28 AS 1065/07 -, recherchiert bei juris, Rdn. 23 m. w.\nN.). Das trifft auch hier zu. Voraussetzung für die Übernahme von\nUnterkunftskosten wäre daher für den maßgeblichen Zeitraum, dass\ndie Mutter der Klägerin als Eigentümerin des Hauses mitteilt, wie\nhoch die Hauslasten sind. Das hat sie für diesen Zeitraum jedoch\nnicht getan, obwohl der Beklagte sie hierzu wiederholt aufgefordert\nund zugesichert hat, dann anteilmäßig die Unterkunftskosten zu\nübernehmen, wie er das für einen späteren Zeitraum nach\nentsprechendem Nachweis auch getan hat. Ein Anspruch auf Kosten der\nUnterkunft für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 bestand somit\nnicht.\n\n29\n\nEbenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung des\nRegelsatzes für einen Haushaltsvorstand im Zeitraum von Juni bis\nDezember 2004. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG umfasst die\nbedarfsorientierte Grundsicherung den für die Antragsberechtigten\nmaßgebenden Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt des\nBundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § 22 Abs. 2, Abs. 5 BSHG\nwerden die Regelsätze durch eine Verordnung geregelt. Nach § 2 der\nVerordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) vom\n20. Juli 1962 (BGBl. I, S. 515) in der Fassung vom 14. November\n2003 (BGBl. I, S. 2190) sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1\nRegelsatzverordnung Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für\nsonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4\nRegelsatzverordnung betragen die Regelsätze für Haushaltsangehörige\nvon Beginn des 19. Lebensjahres an 80 v. H. des Regelsatzes für\neinen Haushaltsvorstand. Als Haushaltsvorstand ist die Person\nanzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für\ndie Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen\nhat (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 2\nRegelsatzverordnung, Rn. 6). Haushaltsvorstand in dem Haushalt der\nKlägerin und ihrer Eltern sind nach dieser Definition entweder der\nVater oder die Mutter. Die Klägerin selbst ist somit\nHaushaltsangehörige. Sie hatte nach diesen Bestimmungen Anspruch\nauf 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Das ist auch\nin die Berechnung eingestellt worden.\n\n30\n\nDem angegriffenen Urteil und den Bescheiden vom 26. April 2005,\n18. und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden\nWiderspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 ist aber insoweit nicht\nzu folgen, als diese den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand für\nden Zeitraum von Januar bis Juni 2005 versagen. Für diesen Zeitraum\nhat die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf den\nso genannten Eckregelsatz von 100 %. Das BSG hat entschieden\n(Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23. März\n2010 – B 8 SO 17/09 R), dass nach Inkrafttreten des SGB XII\nund des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II), am 1. Januar\n2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz)\nund zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II\nund dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur\ndann anzunehmen seien, wenn die zusammenlebenden Personen bei\nBedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB\nII oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden.\nDer erkennende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (L 9 SO\n12/08) entschieden, dass gerade unter Berücksichtigung des\nGleichheitssatzes für einen Haushaltsangehörigen lediglich 80 % des\nEckregelsatzes zu gewähren seien. Auf die zugelassene Revision hat\ndas BSG das Urteil des erkennenden Senates jedoch aufgehoben\n(Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R). Der Senat hält es\ndaher für geboten, seine Auffassung nicht weiter zu vertreten und\nsich der Meinung des BSG anzuschließen. Zur Haushaltsgemeinschaft\nnach § 19 SGB XII gehören nur minderjährige Kinder. Die Klägerin\nwar zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig, so dass sie der\nEinsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII nicht zuzurechnen\nist. Somit ist bei ihr für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005\nder Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu berücksichtigen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) und orientiert sich an dem jeweiligen Obsiegen der\nBeteiligten.\n\n32\n\nGründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind\nnicht ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-06-29/l-9-so-16-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-06-29/l-9-so-16-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100099","retrieved":"2026-07-08 23:56:44.078901+00:00"}}