{"status":"available","doknr":"OLD100124","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0527.L3AL17.10.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-05-27","aktenzeichen":"L 3 AL 17/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nSozialgerichts Lübeck vom 3. März 2010 aufgehoben. Die Klage wird\nabgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu\nerstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung der Anspruchsdauer für das Alg nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.\n\n2\n\nDie ... 1957 geborene Klägerin stand vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis als Vertriebsassistentin bei der Firma D... S... AG in H... Am 22. Juni 2006 meldete sie sich zum 1. Juli 2006 arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte ihr mit Bescheid vom 12. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 für 485 Kalendertage bewilligte. Bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. Juni 2005 hatte aus einer früheren Alg-Bewilligung ab 23. Dezember 2004 für ursprünglich 644 Tage noch ein Restanspruch von 485 Tagen bestanden. Vom 9. August bis 8. Dezember 2006 erhielt die Klägerin wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Alg bei beruflicher Weiterbildung, das die Anspruchsdauer der ab 1. Juli 2006 bewilligten Leistung nach § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III für diesen Zeitraum nur im Verhältnis 2:1 minderte. Vom 1. Januar bis 30. April 2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis; ab 1. Mai 2007 erfolgte die Weiterbewilligung von Alg bei einer Restanspruchsdauer von 367 Tagen. Der tägliche Leistungssatz betrug 38,71 EUR. Dieser Anspruch war am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft.\n\n3\n\nNachdem mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Änderungen des § 127 SGB III eine Neuregelung der Anspruchsdauer erfolgt und die Übergangsregelung des § 434r SGB III in Kraft getreten war, bat die Klägerin bei der Beklagten am 17. März 2008 um Prüfung einer verlängerten Anspruchsdauer. Dabei wurde ihr zunächst mündlich die Auskunft gegeben, dass ihr ein verlängerter Anspruch zustehe; diese Auskunft wurde noch am selben Tag fernmündlich widerrufen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie geprüft habe, ob die Voraussetzungen einer rückwirkenden Verlängerung der Anspruchsdauer auf 15 Monate nach der Übergangsregelung des § 434r SGB III vorlägen. Es müsse jedoch bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung bleiben, weil die Klägerin bereits den Höchstanspruch für ihr Lebensalter nach der Neuregelung erworben habe.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 25. März 2008 Widerspruch und machte geltend, dass sie aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Anspruchserhöhung erfülle, die ihr auch zugesagt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe des Ausgangsbescheides und führte aus: Die Klägerin habe am 1. Juli 2006 einen Neuanspruch erworben, nachdem sie in der maßgeblichen Rahmenfrist 395 Tage von Versicherungspflichtverhältnissen nachgewiesen habe. Dies hätte ohne den noch vorhandenen Restanspruch zu einer Anspruchsdauer von (fiktiv) 6 Monaten geführt. Durch die Tatsache, dass die Klägerin noch über einen Restanspruch verfügt habe, seien ihr seinerzeit ab 1. Juli 2006 485 Tage Alg bewilligt worden und damit sogar mehr als die nun festgelegte neue „Höchstanspruchsdauer“ von 450 Tagen. Damit komme eine rückwirkende Erhöhung der Anspruchsdauer nicht in Betracht. Zwar treffe es zu, dass der Klägerin zunächst eine anderslautende Auskunft erteilt worden sei. Hieraus könne sie jedoch keine Rechte herleiten, weil nur eine schriftliche Zusicherung wirksam sei (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Eine schriftliche Zusage, die Anspruchsdauer zu verlängern, sei nicht erteilt worden.\n\n6\n\nDie Klägerin bezog Alg bis 7. Mai 2008 (Erschöpfung des zuerkannten Anspruchs). Für eine am 6. Mai 2008 aufgenommene selbständige Tätigkeit beantragte sie einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III. Hierzu wies die Beklagte die Klägerin mit gesondertem Schreiben vom 31. März 2008 darauf hin, dass ein Gründungszuschuss nur gewährt werde, wenn bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Alg für 90 Tage bestehe. Eine formelle Ablehnung des Antrags auf einen Gründungszuschuss ist - soweit ersichtlich - bisher nicht erfolgt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 10. April 2008 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr zum 1. Juli 2006 ein Höchstanspruch auf Alg von 360 Tagen bewilligt worden sei zuzüglich eines Restanspruchs von 125 Tagen. Insofern seien die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434r SGB III erfüllt. Dadurch lägen auch die Voraussetzungen eines Gründungszuschusses vor.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 aufzuheben ihr einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen über den 7. Mai 2008 hinaus zu bewilligen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie sinngemäß auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und sich auf die Vorschriften des § 127 SGB III und des § 434r SGB III in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bezogen.\n\n14\n\nNach mündlicher Verhandlung am 3. März 2010 hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom selben Tage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen von § 434r Abs. 1 SGB III seien im Falle der Klägerin erfüllt. Danach erhöhe sich die Anspruchsdauer auf Alg bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet hätten, auf 15 Monate, wenn ein Anspruch auf Alg mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis Ende 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft sei. Nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis Ende 2007 geltenden Fassung sei die Dauer des Alg-Anspruchs zum einen von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und zum anderen vom Lebensalter abhängig gewesen. Unabhängig davon, wie die Anspruchsdauer konkret zu berechnen sei, gehe auch nach Auffassung der Beklagten die Höchstanspruchsdauer bei dem Anspruchsbeginn am 1. Juli 2006 über den 31. Dezember 2007 hinaus. Damit gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, der in den Genuss der mit der Übergangsregelung geschaffenen Verlängerung der Anspruchsdauer kommen solle. Denn die älteren Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Alg Ende 2007 noch nicht erschöpft gewesen sei und die bei Inkrafttreten der Neuregelung einen Alg-Anspruch gehabt hätten, erfüllten die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer. Nur die älteren Arbeitnehmer, deren Anspruch vor dem 1. Januar 2008 geendet habe, seien durch die Verlängerung nicht begünstigt worden. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ergebe sich auch aus den Materialien (BT-Drucks. 16/7460 S. 11). Die Argumentation der Beklagten könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die ab 1. Juli 2006 bewilligte Anspruchsdauer von 485 Tagen habe ihren Grund darin gehabt, dass die Klägerin nicht nur einen Neuanspruch erworben habe, sondern auch noch über einen Restanspruch auf Alg habe verfügen können. Dass dieser Umstand einer rückwirkenden Erhöhung der Anspruchsdauer entgegenstehe, sei weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Maßgeblich und entscheidend für die Anwendung der Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III sei allein der Umstand, dass der Alg-Anspruch der Klägerin noch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 erschöpft gewesen sei und somit nach dem 1. Januar 2008 geendet habe. Vorliegend sei der Alg-Anspruch der Klägerin entsprechend der letzten Bewilligung am 7. Mai 2008 abgelaufen, so dass die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von § 434r Abs. 1 SGB III um 90 Tage zu verlängern gewesen sei.\n\n15\n\nGegen diese ihr am 23. Juni 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. Juli 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten.\n\n16\n\nZur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin habe nach der Beschäftigung vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 einen neuen Anspruch auf Alg ab dem 1. Juli 2006 erworben, der nach § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung 6 Monate (180 Tage) betragen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe zudem ein noch nicht verbrauchter Restanspruch von 485 Tagen bestanden. Da § 127 Abs. 4 SGB III n.F. wegen der Übergangsvorschrift des § 434l Abs. 2 SGB III noch nicht zur Anwendung gelangt sei, habe sich keine Begrenzung der Verlängerung um den Restanspruch auf die dem Lebensalter der Klägerin eigentlich in der Neufassung zugeordnete Höchstdauer von 12 Monaten (360 Tage) ergeben. Vielmehr sei dem Anspruch mindestens die Restdauer des erloschenen Anspruchs zu Grunde zu legen gewesen, mithin hier 485 Tage. Da dieser Anspruch am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft gewesen sei, habe er sich im Grundsatz gemäß § 434r Abs. 1 SGB III wegen der ab 1. Januar 2008 durch § 127 Abs. 2 SGB III vorgenommenen Verlängerung der Anspruchsdauer auf 15 Monate (450 Tage) erhöht. Diese Erhöhung sei jedoch ins Leere gelaufen, die die Klägerin am 1. Juli 2006 ohnehin bereits über einen Alg-Anspruch für 485 Tage verfügt habe. Durch die Übergangsvorschrift des § 434r Abs. 1 SGB III habe der Arbeitslose im Ergebnis so gestellt werden sollen, als habe die Erhöhung der Anspruchsdauer bereits zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vorgelegen. Keineswegs habe ein noch bestehender Anspruch ab 1. Januar 2008 unabhängig von seiner Restdauer um die Differenz zwischen alter und neuer Höchstanspruchsdauer verlängert werden sollen. Damit habe die Klägerin gemäß § 434r Abs. 1 SGB III bezogen auf den 1. Juli 2006 ausgehend von der neuen Höchstanspruchsdauer nur einen Anspruch von 15 Monaten (450 Tage) erwerben können. Da gemäß § 434l Abs. 1 SGB III die Begrenzung des § 127 Abs. 4 SGB III aus Vertrauensschutzgründen nicht zur Anwendung gekommen sei, sei es bei dem bereits zuerkannten Anspruch von 485 Tagen geblieben. Eine weitergehende Begünstigung der Klägerin sehe das Gesetz nicht vor.\n\n17\n\nWollte man den Ansatz des Sozialgerichts weiterverfolgen, dass die Frage der Verlängerung des Anspruchs gemäß § 127 Abs. 4 SGB III grundsätzlich außer Betracht zu bleiben habe, müsse konsequenterweise Berücksichtigung finden, dass der am 1. Juli 2006 neu erworbene Anspruch nach § 127 Abs. 1 SGB III a.F. nur 6 Monate betragen habe. Nur durch die Hinzurechnung des Restanspruchs gemäß § 127 Abs. 4 SGB III sei die dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechende Höchstanspruchsdauer von seinerzeit 12 Monaten (360 Tage) erreicht und wegen der Anwendung des § 434l Abs. 1 SGB III sogar überschritten worden. Aus diesem Grund lägen ohne eine einheitliche Betrachtung des Anspruchs die Voraussetzungen des § 434r Abs. 1 SGB III unabhängig von einem am 1. Januar 2007 noch bestehenden Anspruch gar nicht vor.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie stützt das erstinstanzliche Urteil.\n\n23\n\nDem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist\nzulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG) wird angesichts eines täglichen\nLeistungssatzes von 38,71 EUR deutlich überschritten.\n\n25\n\nDie Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend\ngemacht Anspruch nicht zu; das erstinstanzliche Urteil kann deshalb\nkeinen Bestand haben.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage der geltend gemachten Anspruchsverlängerung\nkommt allein § 434r Abs. 1 SGB III in Betracht. Aus dieser\nVorschrift ergibt sich unter anderem, dass sich die Anspruchsdauer\nbei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr\nvollendet haben, auf 15 Monate erhöht, wenn ein Anspruch auf Alg\nmit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden\nHöchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember\n2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft\nist. Zwar hatte die 1957 geborene Klägerin vor dem 1. Januar 2008\ndas 50. Lebensjahr vollendet; auch war ihr Alg-Anspruch am 31.\nDezember 2007 wegen der nur anteiligen Minderung der Anspruchsdauer\nwährend der Teilnahme der Klägerin an der beruflichen\nWeiterbildungsmaßnahme und wegen der Unterbrechung des\nLeistungsbezuges in den Monaten Januar bis April 2007 noch nicht\nerschöpft. § 434r Abs. 1 SGB III betrifft jedoch nur die Fälle, in\ndenen sich die Anspruchsdauer bisher nach § 127 Abs. 2 SGB III in\nder bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmte. Hatte\nder Arbeitslose bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht das 55.\nLebensjahr vollendet, so betrug die Dauer des Alg-Anspruchs nach §\n127 Abs. 2 SGB III a.F. 12 Monate, während die Anspruchsdauer sich\nnach § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 1. Januar 2008 geltenden\nFassung für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres nach\nVersicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt\nmindestens 30 Monaten auf 15 Monate erhöhte. § 434r Abs. 1 SGB III\nsoll diese Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Alg in\npauschalierter Form auch auf ältere Arbeitslose übertragen, deren\nAlg-Anspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch\nnicht erschöpft ist (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/7460\nS. 11 zu Nr. 11). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich ein\nAlg-Anspruch bis zum 31. Dezember 2007 wegen der Entstehung eines\nneuen Anspruchs um die Restdauer eines erloschenen Anspruchs (§ 127\nAbs. 4 SGB III) verlängert hat, liegt regelmäßig kein von § 434r\nSGB III geforderter Höchstanspruch vor, weil es sich dabei nicht um\neinen Höchstanspruch handelt, der gemäß § 127 Abs. 2 SGB III\nentstanden ist (vgl. Hoehl in Eicher/Schlegel, SGB III, § 434r Rz\n32). Derartige Fälle werden bereits vom Wortlaut der Vorschrift,\nder auf einen noch nicht erschöpften Alg-Anspruch mit einer dem\nLebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer\n„nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden\nFassung“ abstellt, nicht erfasst, weil die konkrete\nAnspruchsdauer sich nicht allein aus der ausdrücklich in Bezug\ngenommenen Bestimmung des § 127 Abs. 2 SGB III ergibt. Etwas\nanderes folgt auch nicht daraus, dass die Verlängerung des\nAnspruchs um die Restdauer eines wegen der Entstehung eines neuen\nAnspruchs erloschenen Anspruchs nach § 127 Abs. 4 SGB III, letzter\nHalbsatz im Regelfall auf die dem Lebensalter des Arbeitslosen\nzugeordnete Höchstdauer begrenzt ist, die sich wiederum aus § 127\nAbs. 2 SGB III ergibt. Denn diese Begrenzung findet hier keine\nAnwendung. § 127 Abs. 4 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an\ngeltenden Fassung ist nämlich nach der in § 434l Abs. 2 SGB III\nenthaltenen Übergangsregelung bis zum 31. Januar 2010 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des Anspruchs mindestens\ndie Restdauer des erloschenen Anspruchs zugrunde zu legen ist.\nDiese Bestimmungen hat die Beklagte im Falle der Klägerin in nicht\nzu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht.\n\n27\n\nNach allem liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der\nAnspruchsdauer nach § 434r Abs. 1 SGB III nicht vor.\n\n28\n\nWie die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend\nausgeführt hat, folgt eine andere Beurteilung hier auch nicht aus\nder der Klägerin zunächst gegebenen unzutreffenden Auskunft, dass\nihr ein verlängerter Anspruch zustehe. Denn hierauf könnte die\nKlägerin sich nur bei Vorliegen einer verbindlichen Zusicherung\nberufen, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X schriftlich hätte\nerfolgen müssen.\n\n29\n\nNach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich\nam Ausgang des Rechtsstreits.\n\n31\n\nDer Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die\nRevision zuzulassen. Angesichts des zur Überzeugung des Senats\neindeutigen Wortlauts von § 434r Abs. 1 SGB III liegt nämlich keine\nklärungsbedürftige Rechtsfrage vor, der hier grundsätzliche\nBedeutung beizumessen wäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-05-27/l-3-al-17-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":20},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-05-27/l-3-al-17-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100124","retrieved":"2026-07-08 23:56:45.893195+00:00"}}