{"status":"available","doknr":"OLD100326","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0414.L5KR2.11ER.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-04-14","aktenzeichen":"L 5 KR 2/11 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 10.\nFebruar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5\nKR 14/11 KL) gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Februar\n2011 aufschiebende Wirkung hat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie antragstellende I.-krankenkasse N. mit Sitz in L., S.-H.,\nerhielt von der Antragsgegnerin unter dem Datum 1. Februar 2011 die\nMitteilung, dass nach der gemeinsamen Auffassung des Beigeladenen\nund der Antragsgegnerin die Antragstellerin ein bundesunmittelbarer\nSozialversicherungsträger im Sinne von Art. 87 Abs. 2 des\nGrundgesetzes (GG) sei. Die Antragsgegnerin übernehme die Aufsicht\nüber die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung und bitte um die\nVorlage diverser Unterlagen bzw. Mitteilung diverser Angaben. Diese\nwerden anschließend im Einzelnen aufgeführt. Unter Punkt III.\nSatzung heißt es: „Bei nächster Gelegenheit bitten wir, § 1\nAbsatz 4 der Satzung um die Länder Niedersachsen und Hamburg zu\nerweitern. Außerdem wären ggf. in einer Anlage zur Satzung die\nTrägerinnungen sowie die Erstreckung auf die jeweiligen\nBundesländer aufzulisten. Gemäß § 173 Absatz 2 Satz 2 des Fünften\nSozialgesetzbuches (SGB V) muss sich aus der Satzung der IKK N. die\nZuständigkeit für die Betriebe ergeben, von denen gemäß § 173\nAbsatz 2 Nr. 4 SGB V – abgestellt auf die Gebiete der Länder\n– das Satzungswahlrecht abgeleitet wird. Eine entsprechende\nRegelung hat in der Satzung zu erfolgen, so dass diese zu\nkonkretisieren wäre.“\n\n2\n\nMit ihrer am 10. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen\nLandessozialgericht erhobenen Klage wendet sich die Antragstellerin\ngegen die Feststellung der Antragsgegnerin, sie, die\nAntragstellerin, sei ein bundesunmittelbarer\nSozialversicherungsträger und die Aufsicht über sie gehe auf die\nAntragsgegnerin über. In ihren weiteren Ausführungen geht die\nAntragstellerin davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 1.\nFebruar 2011 um einen Verwaltungsakt handelt und begründet dies\nnäher. Sollte, so die Antragstellerin, das Gericht das Schreiben\nnicht als Verwaltungsakt qualifizieren, werde lediglich um die\nFeststellung gebeten, dass sie eine landesunmittelbare Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts sei. Umfassend trägt die Antragstellerin\nanschließend dazu vor, warum ihrer Auffassung nach der\nVerwaltungsakt aus mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sei, so u.\na., weil ihm einzelne notwendige Bestandteile eines\nVerwaltungsaktes fehlten und im Übrigen keine Veränderung des\nSachverhaltes dergestalt vorliege, dass es zu einer Änderung der\nZuständigkeit der Aufsicht gekommen sei.\n\n3\n\nNachdem das beigeladene Sozialministerium des Landes\nSchleswig-Holstein der Antragstellern mit E-Mail vom 3. März 2011\nmitgeteilt hat, eine Anfrage zu einer Satzungsänderung sei an die\nzuständige Aufsichtsbehörde, die Antragsgegnerin, weitergeleitet\nworden und sämtliche weiteren Vorgänge, die die Antragstellerin\nbeträfen, würden an die Antragsgegnerin geleitet, beantragt die\nAntragstellerin am 14. März 2011 beim Schleswig-Holsteinischen\nLandessozialgericht die Feststellung, dass ihre Klage vom 10.\nFebruar 2011 gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 1.\nFebruar 2011 aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung sei\nauszusprechen, weil die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung\noffensichtlich missachte. Sollte der Senat den angegriffenen\nVerwaltungsakt nicht als solchen betrachten, werde hilfsweise eine\neinstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Ein besonderes Interesse an\nder Feststellung habe sie u. a. deshalb, weil sie anderweitig gar\nnicht in der Lage sei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber\nder Aufsicht zu genügen. So müssten im Zweifel Übermittlungen von\nDaten verweigert werden, um nicht selbst gegen\ndatenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Im Übrigen zeige\nweiterer Schriftwechsel der Antragsgegnerin, dass der Wechsel der\nAufsichtszuständigkeit nicht auf der Grundlage einer validen\nSachverhaltsermittlung und umfassenden rechtlichen Bewertung\ngetroffen worden sei.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Anträge auf\neinstweiligen Rechtsschutz. Sie, die Antragsgegnerin, und der\nBeigeladene gingen übereinstimmend davon aus, dass die Überprüfung\ndes Erstreckungsbereichs der Antragstellerin als Ergebnis deren\nBundesunmittelbarkeit ergeben habe. Dies sei der Antragstellerin\nmit dem Schreiben vom 1. Februar 2011 mitgeteilt worden. Dabei\nhandele es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin um\nkeinen Verwaltungsakt. Bereits im Klageverfahren habe die\nAntragsgegnerin ausführlich begründet, dass das Schreiben rein\ninformativer Natur sei und allein der praktischen Umsetzung des\nbereits eingetretenen gesetzlichen Wechsels infolge nachgewiesener\nErstreckung der Antragstellerin über das Gebiet von mehr als drei\nBundesländern diene. Damit könne die erhobene Klage auch keine\naufschiebende Wirkung begründen. Sie, die Antragsgegnerin, gehe\nfolglich weiterhin von ihrer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit\ngegenüber der Antragstellerin aus und beabsichtige, ihre\ngesetzlichen Befugnisse der Antragstellerin gegenüber wahrzunehmen.\nDie Antragstellerin könne ihr Begehren auch nicht im Wege einer\neinstweiligen Anordnung erreichen. Hinsichtlich des\nAnordnungsanspruchs werde auf die umfassenden Ausführungen zum\nSachverhalt, der zur Änderung der Zuständigkeit der Aufsicht\ngeführt habe, verwiesen. Der ermittelte Sachverhalt sei valide. Die\nweiteren Sachverhaltsermittlungen erfolgten im Hinblick auf eine\nAnpassung der Satzung der Antragstellerin. Außerdem fehle es an\neinem Anordnungsgrund. Es seien keine Nachteile für die\nAntragstellerin durch einen Wechsel der Aufsicht entstanden, sie\nsei insbesondere nicht in ihrem Bestand oder ihrer\nHandlungsfähigkeit bedroht.\n\n5\n\nDer Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der\nAntragsgegnerin an, dass es sich bei der Mitteilung vom 1. Februar\n2011 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr habe die\nMitteilung ausschließlich deklaratorischen Charakter. Zudem fehle\ndem Antrag die Klagebefugnis, da nicht ansatzweise erkennbar sei,\ninwieweit die Antragstellerin durch die Änderung der Zuständigkeit\nbeschwert sein solle. Der Wechsel der Rechtsaufsicht habe einen\nrein ordnungsrechtlichen Charakter.\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.\n\n7\n\nZutreffend hat die Antragstellerin den Antrag beim\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht gestellt. Die\nerstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ergibt sich\naus § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG.\n\n8\n\nDas auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\nnotwendige Rechtsschutzbedürfnis (Keller in Meyer-Ladewig u. a.,\nKommentar zum SGG, § 86b Rz. 7a, 15; Krodel, Das sozialgerichtliche\nEilverfahren, 2. Aufl., Rz. 20 ff.) besteht seitens der\nAntragstellerin darin, dass die Antragsgegnerin sowohl in ihren\nSchreiben an die Antragstellerin als auch im Vortrag gegenüber dem\nGericht zu erkennen gibt, dass sie eine aufschiebende Wirkung nicht\nfür gegeben erachtet.\n\n9\n\nDer Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch\nbegründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 86b\nAbs. 1 SGG und hier die analoge Anwendung der Nr. 2 des Satzes 1\nder Vorschrift. Zwar geht diese ausdrücklich von der Anordnung der\naufschiebenden Wirkung in den Fällen aus, in denen Widerspruch oder\nAnfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Bei einer\nrechtswidrigen Vollziehung kann die (ohnehin gegebene)\naufschiebende Wirkung jedoch nicht angeordnet, sondern (nur)\ndeklaratorisch festgestellt werden. Zu prüfen ist hier lediglich,\nob aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen gegeben ist, eine\nInteressenabwägung ist nicht vorzunehmen (Krodel, a.a.O., Rz. 178\nm.w.N.). Vorliegend kommt der Klage der Antragstellerin\naufschiebende Wirkung zu.\n\n10\n\nNach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und\nAnfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei\nrechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei\nVerwaltungsakten mit Drittwirkung. Das ist hier entgegen der\nAuffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen der Fall.\n\n11\n\nNach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen\nsummarischen Prüfung sieht der Senat die Grundvoraussetzung dieser\ndie aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bestimmenden Norm,\nnämlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes in dem Schreiben vom\n1. Februar 2001 der Antragsgegnerin, als gegeben an. Unzweifelhaft\nhandelt es sich um eine Aufforderung der Aufsichtsbehörde gegenüber\ndem der Aufsicht (vermeintlich) unterstehenden\nSozialversicherungsträger. In ihr wird nicht nur eine Rechtsfolge\ndargestellt, nämlich der Wechsel der für die Antragstellerin\nzuständigen Aufsichtsbehörde von dem Beigeladenen auf die\nAntragsgegnerin. In dem Zusammenhang ist allerdings darauf\nhinzuweisen, dass nach § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG auch feststellende\nVerwaltungsakte aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus\nfordert in dem Schreiben vom 1. Februar die Antragsgegnerin die\nAntragstellerin auf, ihr diverse Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben\nzu machen. Sie weist zudem auf notwendige Änderungen der Satzung\nhin. Damit gleicht dieser Fall dem vom Bundessozialgericht (BSG)\nmit Urteil vom 16. Dezember 1965 (3 RK 33/62, BSGE 24, SozR Nr. 3\nzu GG Art. 87) entschiedenen, in dem das Bundesversicherungsamt\nebenfalls nach einem (umstrittenen) Zuständigkeitswechsel die\nklagende BKK zur Übersendung diverser Unterlagen aufgefordert\nhatte. Vom BSG, ebenso wie von den Vorinstanzen, ist darin eine mit\nder Anfechtungsklage anfechtbare „Anordnung“ bzw.\n„Verfügung“ angesehen worden, ohne dass dies näher\nproblematisiert wurde. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der\nSenat auch vor dem Hintergrund an, dass der Gesetzgeber mit § 54\nAbs. 3 SGG einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein\ngesondertes Klagerecht dergestalt eingeräumt hat, dass mit der\nKlage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde mit der\nBegründung begehrt wird, die Anordnung überschreite das\nAufsichtsrecht. Diese Regelung dient dazu, die Anfechtbarkeit aller\nMaßnahmen der Aufsichts- und Mitwirkungsbehörden zu gewährleisten,\ndie in die Rechtssphäre der Selbstverwaltungskörperschaften\neingreifen. Durch sie sollen Zweifel im Hinblick auf die Gestaltung\nder Rechtskontrolle im Verhältnis zwischen Staatsaufsicht und\nSelbstverwaltung ausgeräumt werden (Schirmer/Kater/Schneider,\nAufsicht in der Sozialversicherung, Teil V, Anm. I.)an.\n\n12\n\nUnzweifelhaft handelt es sich bei Aufsichtsanordnungen als\nAufsichtsmittel gemäß § 89 des Vierten Sozialgesetzbuches um\nVerwaltungsakte, gegenüber denen die verpflichtete Behörde\nAnfechtungsklage erheben kann. Denn inhaltlich handelt es sich um\neine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem\nGebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach\naußen (vgl. § 31 des Zehnten Sozialgesetzbuches). Der Umfang der\nBedeutung des jeweiligen Aktes ist dabei unerheblich und hat auf\ndie Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, keine Auswirkungen.\nLetztlich darf bei der Bewertung der Mitteilung vom 1. Februar 2011\nauch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Feststellung der\nZuständigkeit bzw. des Zuständigkeitswechsels der aufsichtführenden\nBehörde ein Element festgestellt wird, das bei einer späteren\nÜberprüfung einer Aufsichtsanordnung Gegenstand dieser Überprüfung\nim Rahmen ihrer Rechtmäßigkeit ist. Im Fall der fehlenden\nZuständigkeit führt dies nämlich zu einer Aufhebung der\nAnordnung.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen\ndient das Schreiben vom 1. Februar 2011 nicht „nur“ der\nKlarstellung einer offensichtlich bestehenden Rechtslage. Vielmehr\nist dieses Schreiben mit dem Ergebnis der veränderten Zuständigkeit\nfür die Aufsicht Folge einer sowohl von dem Beigeladenen als auch\nvon der Antragsgegnerin durchgeführten Subsumtion dergestalt, dass\nder veränderte Sachverhalt nunmehr dazu führt, dass die\nAntragstellerin ihren Zuständigkeitsbereich über mehr als drei\nLänder hinaus im Sinne des Art. 87 Abs. 2 GG erstreckt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155\nAbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von einer Beteiligung des\nBeigeladenen an der Kostentragung hat der Senat im Hinblick darauf\nabgesehen, dass dieser einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt\nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n15\n\nDer Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des\nStreitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so dass dieser nach §\n52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Höhe von 5.000,00 EUR\nfestzusetzen ist.\n\n16\n\nDiese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-04-14/l-5-kr-2-11-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-04-14/l-5-kr-2-11-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100326","retrieved":"2026-07-08 23:56:54.054379+00:00"}}