{"status":"available","doknr":"OLD100334","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0411.L7R181.09.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-04-11","aktenzeichen":"L 7 R 181/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers werden das Urteil des\nSozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 und der Bescheid der\nBeklagten vom 13. September 2006 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 28. März 2007 abgeändert. Der\nErstattungsbetrag wird auf 718,00 EUR reduziert.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat dem Kläger 2/3 der ihm zur Rechtsverfolgung\nentstandenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu\nerstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten,\nRentenleistungen für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. März\n2006 zurückzufordern.\n\n2\n\nDer 1942 geborene Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 14.\nFebruar 1977 mit Wirkung vom 1. August 1976 eine Rente wegen\nErwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung. Mindestens\nseit 1997 übt er eine geringfügige Beschäftigung als Taxifahrer\naus.\n\n3\n\nDies teilte das Hauptzollamt Kiel der Beklagten am 23. Februar\n2006 mit, nachdem die Beklagte bereits wegen eigenen Einkommens des\nKlägers im Jahre 2005 ermittelt hatte. Die Beklagte wertete die\nUnterlagen des Hauptzollamts aus und zog von der Arbeitgeberin des\nKlägers die Lohnunterlagen ab Januar 2001 bei. Während die\nUnterlagen für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2004 kein\nÜberschreiten der Hinzuverdienstgrenze auswiesen, ergaben die\nErmittlungen für die Zeit von Januar 2005 bis 31. März 2006\nfolgende Einkünfte:\n\n4\n\nJanuar 2005\n\n357,00 EUR\n\nFebruar 2005\n\n350,00 EUR\n\nMärz 2005\n\n616,00 EUR\n\nApril 2005\n\n588,00 EUR\n\nMai 2005\n\n336,00 EUR\n\nJuni 2005\n\n357,00 EUR\n\nJuli 2005\n\n 0,00 EUR\n\nAugust 2005\n\n 0,00 EUR\n\nSeptember 2005\n\n 0,00 EUR\n\nOktober 2005\n\n 0,00 EUR\n\nNovember 2005\n\n357,00 EUR\n\nDezember 2005\n\n392,00 EUR\n\nJanuar 2006\n\n392,00 EUR\n\nFebruar 2006\n\n392,00 EUR\n\nMärz 2006\n\n399,00 EUR.\n\n5\n\nWegen einer beabsichtigten Rückforderung von Rentenleistungen\ngab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2006\nGelegenheit zur Stellungnahme und führte aus, die monatliche\nHinzuverdienstgrenze habe bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nin voller Höhe 2005 bei 345,00 EUR und 2006 bei 350,00 EUR gelegen.\nDer Hinzuverdienst des Klägers überschreite diese Grenzen in den\nMonaten März, April, Juni 2005 sowie November 2005 bis März 2006.\nDabei sei für die Monate Januar und Februar 2005 bereits\nberücksichtigt worden, da ein zweimaliges Überschreiten der\nzulässigen Hinzuverdienstgrenze für den Erhalt der Rente wegen\nErwerbsunfähigkeit in voller Höhe bis zum doppelten Betrag pro\nKalenderjahr aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts zulässig sei.\nIn den Monaten März, April, Juni 2005 und November 2005 bis März\n2006 stehe dem Kläger daher die Rente nur in Höhe einer Rente wegen\nBerufsunfähigkeit zu. Die Überzahlung betrage 2.297,85 EUR. Mit\nSchreiben vom 8. November 2000 sei der Kläger über die\nHinzuverdienstgrenzen informiert worden. Es sei beabsichtigt, den\nüberzahlten Betrag zurückzufordern. Der Kläger wurde aufgefordert,\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Dieser teilte mit,\ndass er monatlich 1.150,00 EUR an Rente erhalte und in\nGütertrennung lebe. Das Hauptzollamt habe den Hinzuverdienst\nfehlerhaft berechnet. Für das Jahr 2005 teilte er mit, dass die\nErmittlungen für die Monate März und April richtig seien, dass er\naber in den übrigen Monaten weniger, nämlich etwa 250,00 bis 280,00\nEUR, ausnahmsweise vielleicht auch einmal 340,00 EUR monatlich\nverdient habe. Mit Bescheid vom 13. September 2006 hob die Beklagte\nden Bescheid vom 14. Februar 1977 hinsichtlich der Rentenhöhe mit\nWirkung vom 1. März 2005 auf und forderte für die Zeit bis zum 31.\nMärz 2006 2.297,85 EUR. Sie legte erneut die Hinzuverdienstgrenzen\ndar und führte ergänzend aus, der Kläger sei am 8. November 2000\nüber die Hinzuverdienstgrenzen informiert worden. Gleichwohl habe\ner seine Mitteilungspflicht verletzt. Die Überprüfung sei aufgrund\nder Unterlagen des Hauptzollamts und der Lohnkontenauszüge des\nArbeitgebers erfolgt. Zu den Rechten und Pflichten eines\nArbeitnehmers gehöre es auch, die Lohnunterlagen zu überprüfen. Es\nkönne zu keinem anderen Ergebnis führen, dass der Kläger zwar\neinerseits behaupte, er habe keine Einkünfte in der gemeldeten Höhe\ngehabt, andererseits aber vortrage, er habe die Richtigkeit der\nGehaltsaufstellungen des Arbeitgebers nicht überprüft, sondern\nstillschweigend unterschrieben. Gegen die Entscheidung legte der\nKläger am 10. Oktober 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er\nvor, die Hinzuverdienstgrenze 2005 habe er im Januar und Februar\nlediglich um 12,00 bzw. 5,00 EUR überschritten. Diese geringen\nBeträge seien keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Er habe\nnicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn die Höhe der\nHinzuverdienstgrenze sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch das von\nder Beklagten in Bezug genommene Schreiben vom 8. November 2000\nhabe ihm diese Kenntnis nicht vermittelt. Er habe lediglich\ngewusst, dass er die Grenze im März und April 2005 überschritten\nhabe, sei jedoch darüber unterrichtet worden, dass eine zweimalige\nÜberschreitung pro Jahr unschädlich sei. Auch die Überschreitungen\nvon November 2005 bis März 2006 seien lediglich geringfügig gewesen\nund von ihm nicht als wesentliche Änderung erkannt worden. Für den\nZeitraum Januar bis März 2006 sei erneut die zweimalige zulässige\nÜberschreitung jährlich zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den\nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 zurück. In\nErgänzung zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte sie\naus, die Rückforderung stelle einen typischen Fall der\nEinkommensüberschreitung dar. Daran ändere auch die Tatsache\nnichts, dass der Überschreitungsbetrag von insgesamt 718,00 EUR\nunter dem Rückforderungsbetrag liege. Es sei auch zu\nberücksichtigen, dass die Einkommensmitteilungen über das\nHauptzollamt Kiel, nicht aber über den Kläger erfolgt seien. Es sei\nnicht erkennbar, dass der Kläger durch die Rückforderung\nsozialhilfebedürftig werde. Die Entscheidung stelle keine unbillige\nHärte dar. Sie müsse das Interesse der Versichertengemeinschaft,\naus den vorhandenen Mitteln nur die gesetzlich zustehenden\nLeistungen zu erbringen und zu Unrecht gezahlte Leistungen\nzurückzuerhalten, berücksichtigen.\n\n6\n\nGegen die Entscheidung hat der Kläger am 28. April 2007 beim\nSozialgericht Kiel Klage erhoben. In Ergänzung zur\nWiderspruchsbegründung hat er ausgeführt, die Hinzuverdienstgrenzen\nseien ihm nicht bekannt gewesen. Das Informationsschreiben vom 8.\nNovember 2000 habe lange zurückgelegen. Er habe lediglich gewusst,\ndass er im März und April 2005 die Grenze überschritten habe.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\nund sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.\n\n11\n\nDas Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. September 2009 die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Überschreiten der\nHinzuverdienstgrenze sei wesentlich, auch wenn sie nur geringfügig\nsei, denn der Gesetzgeber habe gelegentliche geringfügige\nÜberschreitungen von der Hinzuverdienstregelung nicht ausgenommen.\nVielmehr sei geregelt, dass nur eine zweimalige Überschreitung der\nGrenze pro Kalenderjahr gestattet sei. Das Gesetz sei\nverfassungsrechtlich unbedenklich und verstoße nicht gegen die\nEigentumsgarantie. Dem Kläger werde seine\nsozialversicherungsrechtliche Rechtsposition nicht völlig entzogen,\nsondern nur von dem erzielten Hinzuverdienst abhängig gemacht. Ihm\nverbleibe das eigentumsgeschützte Recht und der Verdienst habe nur\nEinfluss auf den Umfang der Rentenzahlung. Mit dieser Regelung habe\nder Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht\nüberschritten, sondern lediglich den Inhalt und die Schranken des\nEigentums bestimmt. Das Gesetz wahre den Bestandsschutz durch eine\nÜbergangsregelung. Die Regelung sei nicht unverhältnismäßig, da die\nRente nur solange nicht gezahlt werde, wie der Hinzuverdienst\nbezogen werde und einen Lohnersatz nicht mehr rechtfertige. Der\nKläger sei im Anhörungsschreiben vom 30. Mai 2005 bereits darauf\nhingewiesen worden, dass bei häufigerem als zweimaligem\nÜberschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr die Rente\nnur noch in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werde;\ner habe Gelegenheit gehabt, sich darauf einzustellen, z. B. durch\neine zeitliche Reduzierung seiner Beschäftigung. Die rückwirkende\nAufhebung der Verwaltungsentscheidung mit Wirkung vom Zeitpunkt der\nÄnderung der Verhältnisse sei nicht zu beanstanden; sie sei\nzulässig, soweit nach Antragstellung und nach Erlass des\nVerwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum\nWegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ein\natypischer Fall einer Rückforderung liege nicht vor.\n\n12\n\nGegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Oktober 2009\nzugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am\n29. Oktober 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht\neingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, die Überschreitung\nseiner Einkünfte über die Hinzuverdienstgrenze habe von März bis\nDezember 2005 bei 585,00 EUR und im März 2006 um 49,00 EUR gelegen.\nDie zulässige zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze\ngelte auch für Januar und Februar 2006. Die Überschreitungen seien\nnicht wesentlich; eine Änderung sei dann wesentlich, wenn sie\nrechtlich zu einer anderen Bewertung führen müsse oder eine\nmaterielle Änderung sich auf den Regelungsgehalt des\nVerwaltungsakts auswirke. Das Gesetz bestimme, dass bei erzieltem\nEinkommen, das eine Änderung der Verhältnisse darstelle, die alte\nVerwaltungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit\naufgehoben werden solle und dass in so genannten atypischen Fällen\ndie Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung\nhiervon absehen könne. Dadurch solle ein Verwaltungsakt mit\nDauerwirkung an die wesentlich veränderten tatsächlichen oder\nrechtlichen Verhältnisse angepasst werden können. Die\nHinzuverdienstgrenzen hätten den Zweck, dass durch erzieltes\nEinkommen keine Überversorgung eintrete. Ein atypischer Fall für\neine Änderung der Verhältnisse liege vor, wenn die besonderen\nUmstände des Einzelfalles von dem Regelfall signifikant abwichen\nund die Aufhebung für die Vergangenheit daher für den Betroffenen\neine unverhältnismäßige Härte darstelle. Hierbei sei entscheidend,\nob diesen die Aufhebung als eine besondere Härte treffen würde.\nDies sei der Fall, der Rückforderungsbetrag sei auf die Höhe der\nüberschrittenen Entgelte beschränkt. Im Übrigen gelte die Regelung\nüber den Hinzuverdienst nur bei einem gleichbleibenden Verdienst.\nHierbei sei zu berücksichtigen, dass er in mehreren Monaten die\nEinkommensgrenzen eingehalten habe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 sowie\nden Bescheid vom 13. September 2006 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 28. März 2007 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie führt ergänzend aus, dass die Überschreitensregelung zu\nBeginn eines Kalenderjahres nicht anzuwenden sei, wenn sich das im\nJanuar erzielte Einkommen gegenüber dem Vormonat (hier Dezember\n2005) nicht geändert habe. Die bisher maßgebende\nHinzuverdienstgrenze (hier für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nin Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit) bleibe dann auch\nweiterhin maßgebend, sodass im Januar kein Überschreiten\nvorliege.\n\n18\n\nDem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die\nVerfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird\ndarauf Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 ist zulässig und teilweise, nämlich in der Höhe, begründet. Die Beklagte war berechtigt, wegen geänderter Verhältnisse Rentenleistungen zurückzufordern, allerdings nicht in der tatsächlich von ihr geltend gemachten Höhe. Das sozialgerichtliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide waren daher entsprechend abzuändern.\n\n20\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n21\n\nIn den tatsächlichen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn die neue Sach- oder Rechtslage Grundlage für eine andere Entscheidung wäre (BSG v.3.10.1989 – 10 RKg 7/89, SozR 1300 § 48 Nr. 60). Dies ist hier der Fall, da der Kläger infolge des Hinzuverdienstes ab Januar 2005 die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat. Der Senat legt hierzu die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Entgelte zugrunde. Sie entsprechen den umfänglichen Ermittlungen des Hauptzollamtes Kiel. Zwar trägt der Kläger vor, die Hinzuverdienstgrenze nicht so häufig, wie angenommen überschritten zu haben. Jedoch ist diese Einlassung allgemein gehalten und der Kläger nennt keine spezifischen einzelnen Monatsbeträge, die die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes in Frage stellen könnten. § 96 a 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der 2005 und 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) bestimmte, dass bei einem Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, wie der Kläger sie bezieht, eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe 1/7 der monatlichen Bezugsgröße bestand. Dieser Wert belief sich in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 auf 345,00 EUR und seit dem 1. Januar 2006 auf 350,00 EUR monatlich. Nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI galt diese Regelung in entsprechender Weise für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Grenze hat der Kläger, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in dem Zeitraum Januar 2005 bis März 2006 überschritten. Dabei ist es unmaßgeblich, dass die Überschreitungen in einigen Monaten äußerst gering ausfielen und im Januar, Juni und November nur 12,00 EUR sowie im Februar 2005 nur 5,00 EUR betrug. Denn die Hinzuverdienstwerte stellen eine verbindliche Regelung dar, die nicht bei Geringfügigkeit variabel ausgestaltet werden können. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 313 II Nr. 2 SGB VI ist dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, statt der ohne Hinzuverdienst zu gewährenden Rente ohne einen entsprechenden Antrag eine solche Rente zu gewähren, deren Hinzuverdienstrahmen durch den tatsächlichen Verdienst des Rentenberechtigten noch eingehalten ist. Diese Regelung hat die Beklagte beachtet, indem sie für den Kläger für die betreffenden Zeiträume eine Rente wegen Berufsunfähigkeit errechnet hat.\n\n22\n\nEine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X war allerdings noch nicht im Januar 2005 eingetreten, obwohl der Kläger die Hinzuverdienstgrenze bereits in diesem Monat überschritten hatte. Denn § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 erlaubte ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres. Aus diesem Grunde war es dem Kläger ohne Auswirkungen auf seinen Rentenbezug gestattet, im Januar und Februar einen Hinzuverdienst zu erzielen, der die Grenze überschritt. Diese Möglichkeit bestand allerdings im Januar und Februar 2006 nicht erneut. Zwar erlaubt § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ausdrücklich im Laufe eines jeden Jahres. Nach ständiger Rechtsprechung gilt jedoch das sogenannte Vormonatsprinzip, d.h. die Prüfung, ob ein sog. privilegiertes Überschreiten vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (BSG v. 26.6.2008 – B 13 R 119/07 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 2 zu § 34 SGB VI; Urt. v. 9.12.2010 – B 13 R 10/10 R, SGb 2011, 322 – juris). Das bedeutet, dass die Grenze gegenüber dem Vormonat tatsächlich überschritten sein muss, ein im Laufe der Monate gleichbleibend oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen wie bei dem Kläger im Dezember 2005 und Januar/Februar 2006 reicht nicht aus.\n\n23\n\n§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlaubt die Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also vom Zeitpunkt des erzielten Hinzuverdienstes. Allerdings beschränkt sich nach dem Wortlaut die Regelung auf eine Aufhebung „soweit“ Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist. Der Höhe nach ist der Aufhebungsanspruch also auf den erhöhten Hinzuverdienst, der nicht im Sinne des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI privilegiert ist, beschränkt (Merten in Hauck/Noftz, SGB X § 48 Rz. 52). Der Überschreitungsbetrag beläuft sich – wie die Beklagte zutreffend errechnet hat – für die Monate März 2005 bis März 2006 auf 718,00 EUR und erfasst die jeweiligen Teilbeträge des Hinzuverdienstes, die oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegen. Hierauf ist die Rückforderung beschränkt.\n\n24\n\nEin weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X anwendbar wäre. Danach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Beschränkung des Aufhebungsbetrages im Hinblick auf die „soweit“ – Regelung gilt hier nicht, denn der Kläger hätte – wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte – die Mitteilung machen müssen und hätte dann lediglich noch einen Anspruch auf Auszahlung der Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt. Jedoch liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, denn der Kläger hat nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, indem er den Hinzuverdienst nicht mitgeteilt hat. Allerdings traf ihn eine derartige Mitteilungspflicht. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 1. Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung ist der Kläger jedenfalls in den Rentenbescheiden vom 11. Mai 2001 und 13. Mai 2003 hingewiesen worden. Allerdings nahmen diese Hinweise lediglich auf ergangene Hinweise in früheren Rentenfestsetzungsbescheiden Bezug, konkretisierten jedoch die Verpflichtung nicht. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der auch in diesem Zusammenhang heranzuziehenden Definition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn ein Leistungsbezieher die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist hier nicht der Fall. Gesetzlich ist die Hinzuverdienstgrenze zwar in § 96a SGB VI definiert, jedoch ist kein Betrag ausgewiesen, sondern in der 2005 und 2006 geltenden Fassung nahm die Regelung Bezug auf die monatliche Bezugsgröße. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem normalen Bezieher von Sozialleistungen die Höhe der jährlich wechselnden Bezugsgröße bekannt ist. Zwar trägt der Beklagte vor, der Kläger habe den formularmäßigen Hinweis auf die Hinzuverdienstgrenze erhalten, die auch individuell konkretisiert worden sei. Das Schreiben an den Kläger soll vom 8. November 2000 datieren. Das Schreiben selbst ist nicht mehr vorhanden und sein genauer Inhalt ist nicht zu rekonstruieren. Aus dem Grunde kann der Senat nicht überprüfen, ob ein verständiger, mit Dingen der Sozialversicherung nicht weitergehend bewanderter Leistungsbezieher in der Lage ist, daraus ohne größeren Aufwand die Hinzuverdienstgrenze abzuleiten. Es kommt hinzu, dass die Werte von November 2000 nicht mehr identisch waren mit den hier maßgeblichen Hinzuverdienstwerten für 2005 und 2006. Es kann daher ebenso nicht nachvollzogen werden, ob es dem Leistungsbezieher aufgrund des Hinweises aus dem November 2000 möglich war, die maßgeblichen Werte für 2005 und 2006 zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Leistungsbezieher keine Kenntnis darüber haben wird, wo sie die monatliche Bezugsgröße abfragen können. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wegen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Kontakt mit der Krankenkasse gehabt hat und diese ihn in dem Zeitraum lediglich zweimal, nämlich im März und April 2005 deswegen angeschrieben hat. Dadurch konnte ein Eindruck des Klägers entstehen, dass er sich im Rahmen des privilegierten Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze halte. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind daher nicht anzunehmen.\n\n25\n\nDie Beklagte hat bei der Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt. Ermessensfehler sind abgesehen von dem unrichtigen Aufhebungsbetrag nicht erkennbar. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes des § 48 Abs. 4 SGB X sind erfüllt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenquote entspricht näherungsweise der Obsiegensquote\n\n27\n\nGründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-04-11/l-7-r-181-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 96a","ref_norm":"96a","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-04-11/l-7-r-181-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100334","retrieved":"2026-07-08 23:56:54.652497+00:00"}}