{"status":"available","doknr":"OLD100365","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0310.L5KR4.10.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-03-10","aktenzeichen":"L 5 KR 4/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts\nLübeck vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 7.385,06 EUR festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die\nBeklagte einen Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre\nKrankenhausbehandlungen hat. Dabei geht es um Behandlungsfälle aus\nden Jahren 2003 bis 2006 und hier um die Vergütung für den letzten\n(21.) Behandlungstag von alkoholabhängigen Patienten in der\nMotivationstherapie.\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt u. a. das U. SH in L.. In der dortigen\nKlinik für Psychiatrie wurden Patienten nach einer stationären\nkörperlichen Entgiftung (Entzug I) im Rahmen einer\nMotivationsbehandlung (Entzug II) vollstationär behandelt.\nAufnahmediagnose war in allen Fällen ein\nAlkoholabhängigkeits-Syndrom (F10.2) bzw. ein Entzugs-Syndrom\n(F10.3). Die Dauer der Unterbringung war unterschiedlich und lag\nteilweise deutlich über 21 Tagen, weil die Dauer der Entgiftung\nunterschiedlich lang ausfiel. Vor dem Sozialgericht hat die\nBeklagte in allen Fällen die Klageansprüche insoweit anerkannt, als\ndie Kosten für die Entgiftung in vollem Umfang und die Kosten für\ndie Motivationstherapie für die Dauer von 20 Tagen, gerechnet ab\nAufnahme auf die Station IV – auf der die Motivationstherapie\nausschließlich durchgeführt wurde – übernommen worden\nsind.\n\n3\n\nDie Beklagte hat die Übernahme der Kosten für den 21.\nBehandlungstag (Entlassung am 22. Tag) mit der Begründung\nabgelehnt, es handele sich bei dem 21. Tag um den Tag der\nEntlassung, der nicht abgerechnet werden könne. Zur Begründung hat\nsie sich auf ein Konzept für die Durchführung stationärer\nEntzugsbehandlung bei Alkoholikern von Prof. Dr. D. (M. U. a.. zu\nL., Klinik für Psychiatrie) von Juli 1992 bezogen. Dieses Konzept\nhabe einen Behandlungsablauf von 21 Tagen beschrieben. Die Beklagte\nhat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem 21.\nBehandlungstag um den Entlassungstag handele.\n\n4\n\nDie Klägerin ist dem damit entgegengetreten, dass in dem Konzept\nvon Prof. Dr. D. 21 Behandlungstage aufgeführt seien und der\nPatient am 22. Tag entlassen werde, so dass 21 Tage abgerechnet\nwerden könnten.\n\n5\n\nIm Einzelnen sind danach für die folgenden Behandlungsfälle von\nVersicherten der Beklagten noch folgende Behandlungstage bzw.\nBeträge streitig:\n\n6\n\nKlage vom 27. Juni 2008 (S 1 KR 315/08 – A.\nB.):\n\n7\n\n12. Juni 2006: 201,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag\nseit dem 20. Juni 2008\n\n8\n\nKlage vom 4. Juli 2007 (S 1 KR 443/08 – R.\nBa.):\n\n9\n\n27. Oktober 2003: 232,65 EUR zuzüglich 526,59 EUR Zinsen =\n759,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 9.\nFebruar 2009\n\n10\n\nKlage vom 29. Juni 2007 (S 1 KR 446/08 – T.\nMa.):\n\n11\n\n16. Juni 2003: 232,65 EUR zuzüglich 526,59 EUR Zinsen = 759,24\nEUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 9.\nFebruar 2009\n\n12\n\nKlage vom 28. Juni 2007 (S 1 KR 448/08 – H.\nDa.):\n\n13\n\n28. April 2003: 232,65 EUR zuzüglich 525,30 EUR Zinsen = 757,95\nEUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 4.\nFebruar 2009\n\n14\n\nKlage vom 3. Juli 2007 (S 1 KR 451/08 – N. K.):\n\n15\n\n1. September 2003: 232,65 EUR zuzüglich 526,59 EUR Zinsen =\n759,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 9.\nFebruar 2009\n\n16\n\nKlage vom 12. Juni 2007 (S 1 KR 482/08 – C.\nMb.):\n\n17\n\nZinsen in Höhe von 988,40 EUR\n\n18\n\nKlage vom 4. Juli 2007 (S 1 KR 503/08 – Ua.\nNa.):\n\n19\n\n13. Oktober 2003: 232,65 EUR zuzüglich 861,71 EUR Zinsen =\n1.094,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 9.\nFebruar 2009\n\n20\n\nKlage vom 12. Juni 2007 (S 1 KR 504/08 – Tb.\nJ.):\n\n21\n\n3. Februar 2003: 232,65 EUR zuzüglich 525,30 EUR Zinsen = 757,95\nEUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 4.\nFebruar 2009\n\n22\n\nKlage vom 14. Juni 2007 (S 1 KR 505/08 – Aa.\nK.):\n\n23\n\n31. März 2003: 232,65 EUR zuzüglich 525,30 EUR Zinsen = 757,95\nEUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 232,65 EUR seit dem 4.\nFebruar 2009\n\n24\n\nKlage vom 25. November 2008 (S 1 KR 875/08 –\nBa. Tc.):\n\n25\n\n31. Oktober 2005: 328,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von\n201,11 EUR seit dem 18. September 2009\n\n26\n\nKlage vom 25. November 2008 (S 1 KR 885/08 – Ja.\nDd.):\n\n27\n\n28. März 2005: Zinsen in Höhe von 220,90 EUR.\n\n28\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n29\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 7.385,06 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\n\nauf den Betrag von 930,60 EUR seit dem 9. Februar 2009 zu\nzahlen,\n\nauf weitere 697,95 EUR seit dem 4. Februar 2009 zu zahlen,\n\nauf weitere 201,67 EUR seit dem 20. Juni 2006 zu zahlen\n\nsowie auf weitere 201,11 EUR seit dem 18. September 2009 zu\nzahlen.\n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDem Sozialgericht haben vorgelegen eine Vereinbarung vom 2.\nAugust 1999 zwischen dem U. L. und den Krankenkassen zur\nKostenübernahme der Entzugstherapie, eine Stellungnahme der\nKlägerin zu dem Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung der Beklagten\n(2. Januar 2001) sowie ein Konzept der (damaligen) M. U. a. zu L.,\nKlinik für Psychiatrie, Prof. Dr. D. „Stationäre\nEntzugsbehandlung für alkoholabhängige Patienten“ Stand\n1992.\n\n33\n\nIn dem beigezogenen Verfahren S 1 KR 735/07 hat das\nSozialgericht zu der medizinischen Notwendigkeit der Entzug I- und\nEntzug II-Behandlungen Beweis erhoben durch Einholung eines\nmedizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie\nund Psychiatrie Dr. F. aus Ha. vom 18. Dezember 2008 mit Ergänzung\nvom 2. März 2009.\n\n34\n\nMit Urteil vom 24. November 2009 hat das Sozialgericht die\nBeklagte verurteilt, an die Klägerin 7.385,06 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz auf den\nBetrag von 930,60 EUR seit dem 9. Februar 2009, auf weitere 697,95\nEUR seit dem 4. Februar 2009, auf weitere 201,67 EUR seit dem 7.\nJuli 2006 und auf weitere 201,11 EUR seit dem 18. September 2009 zu\nzahlen.\n\n35\n\nZur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt,\ndass die medizinische Notwendigkeit der vollstationären\nKrankenhausbehandlung am 21. Behandlungstag von der Beklagten nicht\nbestritten worden sei. Sie habe lediglich geltend gemacht, nach dem\nKonzept von Prof. Dr. D. aus dem Jahr 1992 handele es sich bei dem\n21. Behandlungstag um den – nicht zu vergütenden –\nEntlassungstag. Worauf sich diese Rechtsauffassung gründe, sei\nnicht deutlich geworden. Denn aus dem Konzept von Prof. Dr. D.\nergebe sich nicht, dass es sich bei dem 21. Tag um den\nEntlassungstag handele. Zu dem Tag der Entlassung würden vielmehr\nkeine Ausführungen gemacht. Lediglich im auf der Seite 12 des\nKonzepts vorgestellten Behandlungsablauf seien Tage erwähnt, und\nzwar Tag 01 bis Tag 21. An letzter Stelle der\nBehandlungsschwerpunkte sei das Entlassungsgespräch aufgeführt. Es\nsei daher zum einen aus dem Kontext des Gutachtens und zum anderen\naus den weiteren Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu\nuntersuchen, ob der 21. Behandlungstag der Entlassungstag sei.\nDagegen spreche zunächst, dass Entlassungen in einem Krankenhaus\nregelmäßig am Vormittag stattfänden und eine Entlassung am 21. Tag\nmithin keine 21 (volle) Behandlungstage beinhalten könne. Seien\njedoch nach dem Konzept 21 (volle) Behandlungstage vorgesehen, so\nkönne eine Entlassung erst am 22. Tag erfolgen und es seien mithin\n21 Tage zu vergüten. Gegen eine Entlassung am 21. Tag spreche auch\ndie Tatsache, dass in den weiteren Vereinbarungen ebenso von 21\nTagen die Rede sei. So laute etwa der Entwurf einer Vereinbarung\nzur Verwaltungsvereinfachung der Klägerin vom 2. Januar 2001 unter\n1.a: „Die Behandlung des Alkoholabhängigkeits-Syndroms F10.2\nerfolgt im Rahmen der Motivationsbehandlung, die mit den regionalen\nKrankenkassen als Entzug II mit einer Behandlungspauschale von 21\nTagen vereinbart wurden“. Auch die Beklagte habe in einer\nE-Mail vom 4. November 2008 grundsätzlich 21 Behandlungstage\nakzeptiert. Schließlich sei auch von dem medizinischen\nSachverständigen Dr. F. die Richtigkeit des auf 21 Behandlungstage\nveranschlagten Konzepts bestätigt worden. Die Auffassung der\nBeklagten, bei dem 21. Behandlungstag handele es sich um den nicht\nzu vergütenden Entlassungstag, lasse sich mithin nach den\nvorliegenden Unterlagen nicht begründen. Da die Beklagte die\nmedizinische Notwendigkeit des 21. Tages der Motivationstherapie\nnicht bezweifelt habe, habe insoweit kein Anlass zu einer weiteren\nBeweisaufnahme bestanden.\n\n36\n\nGegen dieses der Beklagten am 22. Dezember 2009 zugestellte\nUrteil richtet sich ihre Berufung, die am 21. Januar 2010 bei dem\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur\nBegründung führt die Beklagte aus, dass im Gegensatz zur Auffassung\ndes Sozialgerichts aus der Vereinbarung bzw. den vorliegenden\nKonzepten hervorgehe, dass die Behandlung im Rahmen der so\ngenannten Motivationstherapie an 21 Tagen erfolge, wobei der 21.\nTag der Entlassungstag sei. Grundlage für die Vereinbarung sei das\nKonzept „stationäre Entzugsbehandlung für alkoholabhängige\nPatienten“ gewesen, das unter Punkt 6.3. auf Seite 13 den\nBehandlungsablauf mit 21 Tagen darstelle. Unter III. der\nVereinbarung sei daher eine durchschnittliche Verweildauer von 20,5\nTagen vereinbart worden, die über die gesamte Laufzeit der\nVereinbarung nicht geändert worden sei. Auch in der Stellungnahme\nvon Prof. Dr. D. vom 10. März 1992 werde auf Seite 2 unter 2.\nEntzugsbehandlung 2 die Dauer der Behandlungsphase mit 21 Tagen\nbenannt. Eine Entlassung am 22. Tag ergebe sich aus keiner\nVereinbarung bzw. keinem Konzept.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2009\naufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n39\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nZur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. In\neiner E-Mail des Beklagten-Vertreters vom 4. November 2008 sei\nausdrücklich von einer Kostenerstattung für die „vereinbarte\nZeit (21 Behandlungstage)“ die Rede. Die mit dem\nBerufungsschriftsatz vorgelegte Vereinbarung beanspruche keine\nGeltung für den gegenständlichen Behandlungszeitraum. Mit dem\nBehandlungskonzept aus dem Jahre 1992 habe sich das Sozialgericht\nausführlich auseinandergesetzt. Daraus ergebe sich gerade nicht,\ndass es sich bei dem 21. Tag um den Entlassungstag handele. Zum Tag\nder Entlassung enthalte das Konzept keinerlei Angaben. Maßgeblich\nsei vielmehr, dass in den weiteren Vereinbarungen von 21\nBehandlungstagen die Rede sei. Hierauf habe das Sozialgericht\nzutreffend hingewiesen.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten\nder Beklagten sowie auf die Akten des beigezogenen Verfahrens S 1\nKR 735/07 SG Lübeck und der Akten der verbundenen Verfahren, wie\nsie im Tatbestand genannt wurden.\n\nEntscheidungsgründe\n\n43\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist\nzulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil\nist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die\nBeklagte verurteilt, an die Klägerin 7.385,06 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für\ndie im Urteilstenor genannten Beträge und Zeiträume zu zahlen.\n\n44\n\nDas Sozialgericht ist von den hier einschlägigen\nRechtsgrundlagen ausgegangen und hat seine Entscheidung eingehend\nbegründet. Dem schließt sich der Senat an und nimmt hierauf zur\nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.\n\n45\n\nNeue Erkenntnisse haben sich im Berufungsverfahren nicht\nergeben. Insbesondere gibt das Vorbringen der Beklagten keinen\nAnlass, die Richtigkeit des Urteils des Sozialgerichts in Zweifel\nzu ziehen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die\nmedizinische Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung am 21. Tag in\nAbrede gestellt. Auch der Senat zweifelt nicht daran, dass an\ndiesem Tag eine Krankenhausbehandlung tatsächlich durchgeführt\nworden ist und dass auch eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit\nim Sinne von § 39 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) bestanden\nhat. Dann liegen auch die Voraussetzungen für den\nVergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in\nVerbindung mit der entsprechenden Pflegesatzvereinbarung vor; es\nsei denn, die Beteiligten haben anderslautende Vereinbarungen\ngetroffen.\n\n46\n\nDas war hier jedoch nicht der Fall. Jedenfalls hat die Beklagte\nkeine entsprechenden Vereinbarungen vorlegen können. Hierauf ist\ndas Sozialgericht schon im Einzelnen eingegangen. Soweit sich die\nBeklagte in ihrer Berufungsbegründung allerdings auf III. der\nvorgelegten Vereinbarung bezieht, ist anzumerken, dass diese am 31.\nDezember 1995 endete und hier Fälle aus dem Jahre 2003 und später\nstrittig sind. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass ein\nBehandlungskonzept zwischen ihr und dem UKSH vereinbart gewesen\nsei, wonach die Patienten am 21. Tag hätten entlassen werden\nmüssen. Es gibt tatsächlich jedoch kein Dokument, dem dies\nentnommen werden kann. Dies hat das Sozialgericht zutreffend\nausgeführt. Zu ergänzen ist noch, dass Gegenstand des Konzepts war,\ndass eine Aufnahme der Patienten zur Motivationstherapie jeweils an\neinem Dienstag erfolgte und die Entlassung ebenfalls an einem\nDienstag. In der Abschlussbesprechung wurden dann die Patienten den\njeweils neu beginnenden Patienten vorgestellt, um auch denen einen\nAnreiz für die dreiwöchige Therapie zu geben und ihnen das\nerzielbare Ergebnis vor Augen zu führen. Also fanden diese\nGruppentherapiegespräche jeweils am 1. und am 22. Tag statt.\nAnschließend wurden die Patienten entlassen.\n\n47\n\nMithin war der 21. Behandlungstag tatsächlich nicht identisch\nmit dem – nicht zu vergütenden – Entlassungstag. Es hat\nsich dem Senat – wie auch schon dem Sozialgericht –\nnicht erschlossen, worauf die Beklagte ihre Rechtsauffassung\nstützt. Möglicherweise liegt ihr auch einfach ein\n„Rechenfehler“ zugrunde. Wenn sich ein Versicherter\n(unstrittig) 22 Tage einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag\n(also 21 Nächte) im Krankenhaus befunden hat, (unstrittig) eine\nKrankenhausbehandlung in diesem Zeitraum tatsächlich stattgefunden\nund (unstrittig) eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestanden\nhat, ist ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für 21 Tage\ngegeben. Die Höhe des Vergütungsanspruchs und des Zinsanspruchs hat\ndas Sozialgericht aus den einzelnen Behandlungsfällen zutreffend\nermittelt. Dies wird von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten,\nso dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a SGG in\nVerbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.\n\n49\n\nGründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2\nSGG liegen nicht vor.\n\n50\n\nDer Streitwert richtet sich gemäß § 197a Abs. 1 SGG in\nVerbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz nach dem Wert des\nvon der Klägerin mit ihrem Anspruch verfolgten Gegenstandes, wie er\nim Berufungsverfahren noch im Streit ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-03-10/l-5-kr-4-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-03-10/l-5-kr-4-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100365","retrieved":"2026-07-08 23:56:57.010960+00:00"}}