{"status":"available","doknr":"OLD100358","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0310.L3SF8.11SAB.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-03-10","aktenzeichen":"L 3 SF 8/11 SAB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, den Richter am Sozialgericht W... in dem\nbei dem Sozialgericht Itzehoe unter dem Az. S 2 AS 682/08 geführten\nKlageverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der\nKläger unter der in seinem Leistungsantrag angegebenen Anschrift\nD...weg in B... wohnt und insoweit Leistungen nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich geltend gemachter Kosten\nfür diese Unterkunft beanspruchen kann oder ob er - wie der\nBeklagte meint und was der Kläger bestreitet - im Haus seiner\nEltern (T...-S...-Straße in B...) wohnt, er deshalb keinen Anspruch\nauf Unterkunftskosten für das Haus im D...weg hat und auch sonst\nnicht bedürftig ist. Zu dem bei dem Sozialgericht Itzehoe unter dem\nAz. S 11 AS 172/08 ER anhängig gewesenen Verfahren auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 25.\nSeptember 2008 ein den Richter am Sozialgericht W... betreffendes\nAblehnungsgesuch des Klägers vom 3. September 2008 für begründet\nerklärt, nachdem der Richter eine Gegenerklärung des Beklagten an\ndie Staatsanwaltschaft übersandt und gleichzeitig wegen Verdachts\ndes Betruges Anzeige gegen den Kläger erstattet hatte (Az. L 3 AR\n34/08 SAB).\n\n2\n\nAm 8. September 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht\nItzehoe zum Az. S 2 AS 682/08 Klage erhoben, für die wiederum\nRichter am Sozialgericht W... zuständig ist. Dieser unterzeichnete\nunter anderem die Eingangsverfügung vom 12. September 2008 und\nerließ am 3. April 2009 einen Verbindungsbeschluss. Unter dem 28.\nJuni 2010 - ausgeführt am 30. Juni 2010 - verfügte der\nRichter eine Gerichtsbescheidsanhörung. Mit Schriftsatz vom 13.\nJuli 2010 widersprachen die Prozessbevollmächtigten des Klägers\n(die den Kläger bereits im ER-Verfahren und in dem SAB-Verfahren\nvertreten hatten) einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid und\nmachten unter eingehender Begründung geltend, dass die Durchführung\neiner mündlichen Verhandlung für zwingend erforderlich gehalten\nwerde. Der weiteren Veranlassung durch das Gericht werde entgegen\ngesehen. Hierauf verfügte der Richter am Sozialgericht W... am 24.\nNovember 2010 die Ladung zum Termin am 1. Februar 2011, die dem\nKläger am 8. Dezember 2010 und seinen Prozessbevollmächtigten am 6.\nDezember 2010 zuging. Am 31. Januar 2011 ging bei dem Sozialgericht\nein den Richter am Sozialgericht W... betreffendes Ablehnungsgesuch\ndes Klägers ein, zu dessen Begründung er auf den Beschluss des\nSenats vom 25. September 2008 Bezug nahm und ausführte, dass die\nzugrunde liegende Problematik sich auch in dem jetzt anhängigen\nHauptsacheverfahren auswirke. Sein Prozessbevollmächtigter machte\nergänzend geltend, dass die Befangenheitsproblematik zunächst in\nVergessenheit geraten sei; der Kläger selbst habe im Rahmen einer\nVorbesprechung zu dem anberaumten Termin am 1. Februar 2011 auf\ndiesen Umstand hingewiesen. Der Beklagte tritt dem Ablehnungsgesuch\nentgegen.\n\n3\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und\ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Beklagten Bezug genommen.\n\nII.\n\n4\n\nDas Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg, weil der Kläger sein\nAblehnungsrecht verwirkt hat.\n\n5\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für\ndie Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis\n44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO)\nentsprechend. § 43 ZPO bestimmt, dass eine Partei einen Richter\nwegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen kann, wenn sie\nsich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu\nmachen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.\nDer Verlust des Ablehnungsrechts tritt nur bei Kenntnis des\nAblehnungsgrundes ein, wobei Kenntnis des Prozessbevollmächtigten\ngenügt (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 60 Rz 52). Zum\nVerlust des Ablehnungsrechts wegen der bis dahin bekannten\nAblehnungsgründe führt jedes auf Prozessförderung gerichtete\nVerhalten - ggf. auch ein Unterlassen -, das unter Berücksichtigung\nder den Beteiligten durch § 43 ZPO auferlegten besonderen\nProzessförderungspflicht als Ausdruck weiteren Vertrauens in den\nRichter gesehen werden kann (Wolff-Dellen a.a.O. Rz 53; vgl. auch\nBayerisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2002, L 5 AR 187/01 KR\n). Weist das Gericht darauf hin, es erwäge, über die\nKlage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, muss ein\nBefangenheitsgesuch spätestens in der damit eingeleiteten\nAnhörungsphase gestellt werden (Meissner in\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 54 Rz\n50 [Stand: Oktober 2005]; vgl. auch Hartmann in\nBaumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. § 43 Rz 8;\nWolff-Dellen a.a.O. Rz 53).\n\n6\n\nNach diesen Maßstäben hätte das Ablehnungsgesuch hier spätestens\nim Anhörungsverfahren betreffend die Gerichtsbescheidsankündigung\ngeltend gemacht werden müssen. Zwar war dem Anhörungsschreiben vom\n30. Juni 2010 der Name des zuständigen Richters nicht zu entnehmen.\nDen Prozessbevollmächtigten des Klägers war jedoch zumindest nach\nErhalt des von Richter am Sozialgericht W... erlassenen\nVerbindungsbeschlusses vom 3. April 2009 die Zuständigkeit dieses\nRichters erkennbar. Die auf das Anhörungsschreiben erfolgte\nStellungnahme der Prozessbevollmächtigten nimmt auch wiederholt\nfrüher vertretene Auffassungen bzw. die Kenntnis des Sozialgerichts\nin Bezug, was sich nach dem Gesamtzusammenhang nur auf die Person\ndes zuständigen Richters beziehen kann. Letztlich bestreiten die\nProzessbevollmächtigten des Klägers auch nicht, dass ihnen die\nPerson des zuständigen Richters bekannt war, wenn sie im\nvorliegenden Ablehnungsverfahren vortragen, dass dort „die\nProblematik der Befangenheit aufgrund der langen Verfahrenslaufzeit\nleider in Vergessenheit geraten“ sei (Schriftsatz vom 25.\nFebruar 2011). Angesichts dieser Kenntnis hätte das\nAblehnungsgesuch unter Berücksichtigung der klägerseitigen\nProzessförderungspflicht spätestens im Anhörungsverfahren\nbetreffend den seinerzeit erwogenen Gerichtsbescheid geltend\ngemacht werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, muss der\nKläger sich jetzt entgegenhalten lassen.\n\n7\n\nNach allem kann der Antrag, den Richter am Sozialgericht W...\nwegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, keinen Erfolg\nhaben.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-03-10/l-3-sf-8-11-sab","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-03-10/l-3-sf-8-11-sab","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100358","retrieved":"2026-07-08 23:56:56.448657+00:00"}}