{"status":"available","doknr":"OLD100359","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0309.L9SO19.09.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-03-09","aktenzeichen":"L 9 SO 19/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des\nSozialgerichts Schleswig vom 28. August 2009 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu\nerstatten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme von\nBestattungskosten.\n\n2\n\nDie im Jahre 1972 geborene Klägerin ist Tochter der am 30.\nOktober 2005 verstorbenen G. T... Die Klägerin ist verheiratet und\nhat einen im Jahre 2002 geborenen Sohn.\n\n3\n\nAm 1. November 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die\nÜbernahme der Bestattungskosten, die sich auf insgesamt 3.686,63\nEUR beliefen. Auf dem Girokonto der Mutter war noch ein Betrag von\n542,87 EUR vorhanden. In der Antragsbegründung führte die Klägerin\naus, ihre Mutter habe zuletzt Arbeitslosengeld II bezogen und kein\nVermögen oder sonstiges Einkommen gehabt. Die Klägerin und ihr Mann\nbefänden sich in der Privatinsolvenz.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 2006 stellte der Beklagte fest, dass\ndie Klägerin einen Eigenanteil an den Bestattungskosten in Höhe von\n1.645,29 EUR zu tragen habe. Die Zumutbarkeit der Übernahme der\nerforderlichen Bestattungskosten richte sich nach § 85\nSozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Da sich der Mann der\nKlägerin in Privatinsolvenz befinde, sei bei der Berechnung\nlediglich das Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden. Nach\nden eingereichten Rechnungen hätten die Bestattungskosten 2.843,00\nEUR betragen, abzüglich des Eigenanteils verbleibe ein Betrag von\n1.191,71 EUR, welcher aus Sozialhilfemitteln übernommen werde.\n\n5\n\nMit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 14. Januar 2006\nmachte die Klägerin geltend, dass auch sie selbst sich in\nPrivatinsolvenz befinde. Außerdem sei bei den Bestattungskosten die\nRechnung des Friedhofes in H.-U... über 843,00 EUR nicht\nberücksichtigt worden.\n\n6\n\nFerner habe der Beklagte bei der Berechnung des Eigenanteils die\nauf den Sohn entfallende Miete nicht berücksichtigt. Das Kindergeld\nfür den Sohn dürfe nicht hinzugerechnet werden, ihre Beiträge zur\nprivaten Krankenversicherung sowie die Fahrkosten aus Anlass des\nErreichens des Arbeitsplatzes müssten in Abzug gebracht werden. Bei\nBerücksichtigung dieser Positionen ergäbe sich für sie kein zu\nzahlender Eigenanteil.\n\n7\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens überwies die Klägerin die auf\ndem Konto ihrer verstorbenen Mutter noch befindlichen 542,76 EUR an\nden Bestattungsunternehmer.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,\nzur Klärung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB\nXII sei gemäß §§ 85 ff. SGB XII die jeweilige Einkommensgrenze zu\nermitteln. Dabei sei auch das Einkommen des Ehegatten zu\nberücksichtigen. Auf diese Weise verbleibe ein bereinigtes\nEinkommen von 3.033,95 EUR. Die Einkommensgrenze betrage 2.103,90\nEUR, woraus ein monatlicher Einkommensüberhang in Höhe von 930,05\nEUR resultiere. In analoger Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII könne\ndie Aufbringung des Einkommens über der Einkommensgrenze für vier\nMonate verlangt werden. Die Klägerin habe eine relativ enge Bindung\nzu ihrer Mutter gehabt, sodass es angemessen sei, den\nEinkommenseinsatz für vier Monate zu fordern. Das einzusetzende\nEinkommen betrage damit 3.720,20 EUR. Die Bestattungskosten\nbeliefen sich nach Abzug des Nachlasses der Mutter der Klägerin auf\n3.143,87 EUR, sodass es der Klägerin möglich sei, die Restkosten\naus eigenen Mitteln zu finanzieren.\n\n9\n\nDagegen hat die Klägerin am 25. Juli 2006 Klage vor dem\nSozialgericht Schleswig erhoben. Von ihrem gemeinsamen Einkommen\nseien die privaten Krankenversicherungsbeiträge,\nVersicherungsbeiträge für die Unfallversicherung, die\nRisiko-Lebensversicherung für ihren Ehemann, die\nZahnzusatzversicherung ihres Ehemannes sowie die Haftpflicht- und\nHausratversicherung der Familie und schließlich ihre\nStudiengebühren in Höhe von monatlich 40,00 EUR abzuziehen.\nAußerdem seien ihre Fahrkosten sowie diejenigen ihres Ehemannes zum\nErreichen der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung\nder Einkommensgrenze seien die Aufwendungen für Gas und Strom außer\nBetracht geblieben. Nach § 87 Abs. 3 SGB XII sei nur die\nBerücksichtigung des Einkommensüberhanges für drei Monate möglich,\nnicht auch für vier Monate, wie von dem Beklagten angenommen. Sie\nhabe auch keine enge Bindung zu ihrer Mutter gehabt, sondern seit\nmehreren Jahren unter immer wiederkehrenden Depressionen gelitten,\nfür die ihre Kindheit und vor allen Dingen das Verhältnis zu ihrer\nMutter maßgebend seien. Schließlich sei § 87 Abs. 3 SGB XII nicht\nanzuwenden, denn diese Regelung gelte nur bei einmaligen Leistungen\nzur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Bei den Kosten einer\nBestattung handele es sich aber nicht um einen\nBedarfsgegenstand.\n\n10\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben, soweit ein\nweiterer Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten verneint\nwurde, und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung\nweiterer monatlicher Ausgaben weitere Bestattungskosten zu\nübernehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er auf seinen Widerspruchsbescheid und darauf\nverwiesen, dass zur Erzielung einer einheitlichen Bearbeitungsweise\nvon Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten auf Landesebene am\n1. Mai 2008 die „Gemeinsamen Hinweise der Kreise\nSchleswig-Holsteins zur Durchführung des § 74 SGB XII“\nveröffentlicht worden seien. Danach sei der nach den §§ 85 ff. SGB\nXII ermittelte Eigenanteil für insgesamt vier Monate zu\nberücksichtigen. Der für vier Monate additiv ermittelte\nGesamt-Einkommensüberhang werde grundsätzlich zu 75 % als\nzumutbarer und angemessener Eigenanteil auf die erforderlichen\nBestattungskosten angerechnet.\n\n15\n\nEigentlich hätte aufgrund des festgestellten Einkommensüberhangs\ndie Übernahme von Bestattungskosten gänzlich abgelehnt werden\nmüssen. Damals sei die Sachbearbeiterin jedoch davon ausgegangen,\ndass der Ehemann wegen der Privatinsolvenz keine Einkünfte gehabt\nhabe.\n\n16\n\nNach Anhörung hat das Sozialgericht Schleswig mit\nGerichtsbescheid vom 28. August 2009 den Bescheid des Beklagten vom\n10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.\nJuni 2006 insoweit aufgehoben, als ein höherer Anspruch als\n1.191,71 EUR abgelehnt wurde, und den Beklagten verpflichtet, der\nKlägerin weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.187,39 EUR zu\ngewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung\nhat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe dem Grunde\nnach einen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74\nSGB XII. Die Kosten der Bestattung ihrer Mutter seien erforderlich\ngewesen. Der Klägerin sei die Tragung der gesamten Kosten\nwirtschaftlich nicht zumutbar. Diese Beurteilung richte sich nach\nden §§ 82, 85ff. SGB XII. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in\nden Monaten November und Dezember 2005 jeweils über Einnahmen von\n3.226,78 EUR verfügt. Dieser Betrag ergebe sich unter\nZugrundelegung des Nettoeinkommens der Eheleute und Abzug der\nKosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die\nKrankenversicherung der Klägerin. Die Kosten für die\nUnfallversicherungen, die Zahnzusatzversicherungen,\nRisikolebensversicherung und Kfz-Versicherungen seinen nicht zu\nberücksichtigen, da diese Versicherungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB\nXII nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Außerdem seien Kosten\nfür die Fahrten zur Arbeit und für Arbeitsmittel abzuziehen.\n\n17\n\nFür die Klägerin und ihre Familie errechne sich in Anwendung von\n§ 85 Abs. 1 SGB XII eine Einkommensgrenze von 2.103,90 EUR, das\nEinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes übersteige diese um\n1.122,88 EUR. Der Einsatz dieses Betrages richte sich nach § 87\nAbs. 1 SGB XII. Da es sich um einen einmaligen Bedarf handele, sei\nes angemessen, wenn der Betrag abzüglich der Pfändungsbeträge in\nHöhe von 95,01 EUR und 11,01 EUR sowie des Entgelts für den\nKindergartenplatz des Sohnes in Höhe von 252,00 EUR eingesetzt\nwerde. Denn die Bestattung sei keine originäre Pflicht des\nEhemannes der Klägerin oder ihres Sohnes, sondern nur eine solche\nder Klägerin. Daher seien nur die besonderen Belastungen der\nFamilie, die nicht die Klägerin beträfen, zu berücksichtigen, also\ndie Pfändung und die Kindergartengebühr. Die Kosten für das\nStudium, für die Kfz-Versicherung und die Abschlagszahlungen für\ndie Energieversorgung blieben außer Betracht, letztere seien in die\nBerechnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eingeflossen. Damit\nerrechne sich ein einzusetzender Monatsbetrag in Höhe von 764,86\nEUR (1.122,88 EUR – 252,00 EUR – 95,01 EUR –\n11,01 EUR).\n\n18\n\nDie vom Beklagten praktizierte analoge Anwendung des § 87 Abs. 3\nSGB XII sei rechtswidrig. Die Hinweise in Punkt 4.2.3.2 der\n„Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur\nDurchführung von § 74 SGB XII“, Stand 8. Mai 2008, seien\nkeine Verwaltungsvorschriften, da es sich nicht um\ngenerell-abstrakte Anordnungen einer Behörde an eine\nnachgeordnete Behörde handele. Sie hätten lediglich im Rahmen des\nGrundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung Bedeutung, um den es\nhier nicht gehe. Zwar handele es sich bei der Entscheidung nach §\n87 Abs. 3 SGB XII um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich\nnicht voll überprüfbar sei, jedoch lägen schon die\nTatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Für eine analoge Anwendung\ndieser Regelung fehle es an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber\nhabe die Bestattungskosten den besonderen Regelungen über den\nEinsatz von Einkommen in § 85 SGB XII unterstellt. Im Gegensatz zum\nBundessozialhilfegesetz (BSHG) habe der Gesetzgeber diesen Bedarf\nder Hilfe in anderen Lebenslagen zugeordnet und aus den Leistungen\nder Hilfe zum Lebensunterhalt herausgenommen. § 87 Abs. 3 SGB XII\nsei nicht so formuliert worden, dass der Einsatz des Einkommens bei\neinmaligen Bedarfen auch drei Monate nach dem Monat des Bedarfs\nerfolgen müsse. Für die Verpflichtung zum Einsatz eines höheren\nBetrags als das übersteigende Einkommen eines Monats gebe es die\nVerpflichtung zum Einsatz von Vermögen. Sei kein solches vorhanden,\nbestehe ein Anspruch in Höhe der Bestattungskosten abzüglich\neinmalig anzusetzenden Einkommensüberhangs. Die Klägerin und ihr\nEhemann verfügten nicht über einzusetzendes Vermögen. Ausgehend von\nden Gesamtbestattungskosten in Höhe von 3.686,83 EUR, dem bereits\nbewilligten Betrag von 1.191,71 EUR, dem Nachlass in Höhe von\n542,87 EUR und dem Einkommensüberhang von 764,86 EUR ergebe sich\nein noch zu erstattender Betrag von 1.187,39 EUR.\n\n19\n\nDer Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 7. September 2009\nzugestellt worden.\n\n20\n\nMit seiner am 21. September 2009 bei dem\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung\nmacht der Beklagte geltend, dass nach seiner Auffassung § 87 Abs. 3\nSGB XII auf die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII anzuwenden\nsei, da gemäß § 2 SGB XII Sozialhilfe nur dann greifen solle, wenn\neine Selbsthilfe nicht möglich sei. Da die Sozialhilfe nicht dem\nAuffangen öffentlicher Anforderungen an unsere Lebenswirklichkeit,\ndie zu höheren Kosten führten, diene, müsse sich die Anwendung des\n§ 74 SGB XII an der Lebenswirklichkeit orientieren, in der die\nKosten einer Beerdigung eben nicht nur aus dem Einkommen eines\nMonates bestritten würden, sondern in der Regel aus mehreren\nMonaten angespart bzw. durch Aufnahme eines Kredits oder durch die\nAufteilung auf mehrere Kostenpflichtige bezahlt würden. Die\nNichtanwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII führe zu dem Ergebnis, dass\nAntragsteller, welche zwar über regelmäßige, die ihnen\nzuzubilligende Einkommensgrenze übersteigende Einkünfte, aber nicht\nüber ausreichendes Vermögen verfügten, regelmäßig Anspruch auf\nÜbernahme ungedeckter Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII\nerlangten, da das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen der\nVerpflichteten – wenn überhaupt – nur in überaus\nseltenen Fällen die regelmäßig anfallenden erforderlichen\nBestattungskosten abdecke. Der Beklagte verweist auf Rechtsprechung\ndes Verwaltungsgerichts Bremen (S 5 K 4054/08, Urteil vom 20.\nAugust 2009) sowie eine Entscheidung des SG Gelsenkirchen (S 2 SO\n43/07), die sich für die Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII bei der\nÜbernahme von Bestattungskosten ausgesprochen hätten.\n\n21\n\nUnter Zugrundelegung des vom Sozialgericht ermittelten\nEinkommensüberhanges in Höhe von 764,86 EUR ergebe sich in\nAnwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ein einzusetzender\nEinkommensüberhang von insgesamt 2.294,58 EUR (764,86 EUR x vier\nMonate x 75 %), welcher die nach Abzug des bereits bewilligten\nBetrages und des Nachlasses verbleibenden Bestattungskosten in Höhe\nvon 1.952,25 EUR übersteige, sodass es der Klägerin zuzumuten sei,\ndiese Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 28. August\n2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung verweist sie darauf, dass eine Bestattung nach\nallgemeinem Sprachverständnis kein Gebrauchsgegenstand im Sinne des\n§ 87 Abs. 3 SGB XII sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden,\ndass der Gesetzgeber die Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII auf\ndiese Fälle gewollt habe, andernfalls hätte er dies bereits\nsprachlich hinreichend deutlich gemacht oder jedenfalls eine\nweitere Anwendung durch eine entsprechende Formulierung ermöglicht\nbzw. offengelassen.\n\n27\n\nDie die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten\nhaben dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt sowie der Inhalt der\nGerichtsakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. März\n2011 gewesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin\ngegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme weiterer\nBestattungskosten. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die\nKlage war vollumfänglich abzuweisen.\n\n30\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin gegen den Beklagten\ngeltend gemachten Anspruch bildet § 74 SGB XII. Danach werden die\nerforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den\nhierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu\ntragen. Diese Voraussetzungen sind – jedenfalls soweit es die\nbisher nicht vom Beklagten übernommenen Kosten betrifft - nicht\nerfüllt.\n\n31\n\nDie Klägerin ist Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift. Die\nRegelung selber konkretisiert nicht weiter, wann eine Verpflichtung\nzur Kostenübernahme für eine Bestattung vorliegt. Die Verpflichtung\nkann erbrechtlich (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB\n-), unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder landesrechtlich\ndurch die Bestattungsvorschriften begründet sein. Die Klägerin ist\nsowohl auf der Grundlage der Regelung des § 1615 Abs. 2 BGB als\nTochter der Verstorbenen dieser unterhaltsverpflichtet als auch\nnach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-,\nBestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein\n(Bestattungsgesetz - BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl S. 70)\nbestattungspflichtig gewesen. Danach haben die Hinterbliebenen oder\neine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person\noder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen. Nach § 2 Nr. 12\nBuchst. c) BestattG sind Hinterbliebene leibliche und adoptierte\nKinder.\n\n32\n\nDer Klägerin ist auch zumutbar, die von dem Beklagten nicht\nübernommenen Bestattungskosten zu tragen.\n\n33\n\nDas SGB XII und insbesondere dessen § 74 enthält keine\nDefinition des Begriffes der Zumutbarkeit. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich der Beurteilungsmaßstab\ndafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, insbesondere\naus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (BSG, Urteil\nvom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R, in juris Rn. 14). § 74 SGB\nXII stellt für die Übernahme der Bestattungskosten nicht\nausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit ab. Anders\nals bei den anderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des\nSGB XII kann der Bedarf bereits vor Antragstellung gedeckt sein und\neine Notlage, die für die Inanspruchnahme anderer\nSozialhilfeleistungen regelmäßig vorausgesetzt wird, muss nicht\nmehr gegeben sein. Vor diesem Hintergrund nimmt § 74 SGB XII im\nRecht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein (BSG, a.a.O.). Der\nsozialhilferechtliche Bedarf ist im Falle des § 74 SGB XII nicht\ndie Bestattung an sich, sondern die Entlastung des Verpflichteten\nvon den Kosten. Aufgrund der Normierung der eigenständigen\nLeistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (vgl. für die\nVorgängervorschrift des § 15 BSHG Bundesverwaltungsgericht\n[BVerwG], Urteil vom 5. Juni 1997, 5 C 13/96, in juris Rn. 8) sind\nfür den Anspruch auf die Übernahme von Bestattungskosten neben der\nBedürftigkeit weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. § 19 Abs.\n3 SGB XII bestimmt, dass u. a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§ 70\nbis 74 SGB XII) geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten,\nihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und,\nwenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern\noder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen\nund Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII\nnicht zuzumuten ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer\nBedürftigkeit die Unzumutbarkeit der Übernahme der\nBestattungskosten ohne Weiteres gegeben ist. Da aber die Vorschrift\ndes § 74 SGB XII nicht nur den Begriff der Bedürftigkeit verwendet,\nsondern auf die Zumutbarkeit abstellt, kann für eine\nKostenübernahmeentscheidung nicht allein auf die wirtschaftlichen\nVerhältnisse abgestellt werden, es müssen vielmehr nach den\nBesonderheiten des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII) auch solche\nUmstände Berücksichtigung finden, die im Allgemeinen\nsozialhilferechtlich unbeachtlich sind (BSG, a.a.O., Rn. 16). So\nist, wenn denn eine Bedürftigkeit nicht gegeben ist, für die\nZumutbarkeit auch auf die Qualität der Beziehung des Verpflichteten\nzum Verstorbenen abzustellen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass in\nder Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und\nVermögenseinsatzes umso geringer seien, je enger das\nVerwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung gewesen\nsei. Umgekehrt könnten etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse\nhöhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend\nseien jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (BSG, a.a.O., Rn.\n16). Demnach ist zunächst eine Prüfung der Bedürftigkeit\nvorzunehmen und im Anschluss daran wären im Falle der Verneinung\neiner Bedürftigkeit weitere Gesichtspunkte des Einzelfalles zu\nwürdigen. Die Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen\nmuss nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII zum\nZeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens\nvorliegen, da der Leistungsfall die Verbindlichkeit an sich ist\n(BSG, a.a.O., Rn. 17).\n\n34\n\nNach Auffassung des erkennenden Senats müssen demgegenüber\nZumutbarkeitsgesichtspunkte bereits bei der Betrachtung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten berücksichtigt\nwerden. Dies folgt aus der eigenständigen Verwendung der\nLeistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit in der Regelung des § 74\nSGB XII: denn im Gegensatz dazu enthalten die Vorschriften über die\nanderen Hilfen, für die § 19 Abs. 3 SGB XII die Voraussetzung\naufstellt, dass diese nur geleistet werden, soweit die Aufbringung\nder Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist,\nselbst den Begriff der Zumutbarkeit nicht. Die Zumutbarkeit des\nEinsatzes von Einkommen und Vermögen bestimmt sich für diese\nRegelungen damit allein nach den §§ 82 ff. SGB XII. Da § 74 SGB XII\nselber die Übernahme der Bestattungskosten an die Zumutbarkeit\nknüpft, muss auch die Zumutbarkeitsprüfung nach dem Elften Kapitel\ndes SGB XII solche Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigen, welche\naus der Besonderheit der Übernahme von Bestattungskosten\nresultieren. Der erkennende Senat leitet daraus im Gegensatz zur\ngenannten Auffassung des BSG die Vorgabe ab, dass bereits im Rahmen\nder Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten,\nalso der Bedürftigkeit, die für die Bestattungskostenübernahme\nspezifischen Zumutbarkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden\nmüssen.\n\n35\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin die Tragung der\nangefallenen Kosten der Bestattung ihrer Mutter zuzumuten.\n\n36\n\nDas Sozialgericht hat in nicht zu beanstandender Weise das von\nder Klägerin und ihrem Ehemann einzusetzende Einkommen in Anwendung\nder Vorschrift des § 82 SGB XII für den Monat Dezember 2005,\ndenjenigen Monat, in dem die Forderung des Bestattungsunternehmens\nfällig wurde (Rechnung vom 9. Dezember 2005, zahlbar innerhalb\neiner Woche), auf 3.226,78 EUR errechnet.\n\n37\n\nGemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen u. a.\nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs. 2 dieser\nVorschrift sind von dem Einkommen u. a. auf das Einkommen\nentrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung\neinschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge\nzu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen\nEinrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder\nnach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte\nAltersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes\n(EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht\nüberschreiten (Nr. 3) sowie die mit der Erzielung des Einkommens\nverbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4) abzusetzen. Im Dezember\n2005 betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin 3.351,78 EUR, wobei\neine jährliche Sonderzahlung von 1.282,33 EUR in diesem Betrag\nenthalten ist. In Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der\nVerordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist diese\nSonderzahlung auf 12 Monate zu verteilen. Nach Abzug der Lohnsteuer\nsowie des Solidaritätszuschlages errechnet sich ein\nNetto-Monatsgehalt von 1.746,54 EUR zuzüglich der\nNetto-Sonderzahlung für einen Monat in Höhe von 76,19 EUR. Von\ndiesem Betrag sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit\n§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur\nDurchführung des § 82 SGB XII für die Fahrt zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte mit dem Pkw der Klägerin 109,20 EUR (21 km x 5,20\nEUR) abzusetzen. Schließlich sind die Krankenversicherungskosten\nder Klägerin nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 222,41 EUR\nsowie ein monatlicher Pauschbetrag für Aufwendungen für\nArbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des §\n82 SGB XII abzuziehen.\n\n38\n\nIn Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind die Beiträge für\ndie Hausratversicherung (14,69 EUR monatlich) sowie die\nHaftpflichtversicherung (4,56 EUR monatlich) in Abzug zu bringen.\nDer Ehemann der Klägerin bezog im Dezember 2005 ein Nettogehalt von\n1.804,05 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung (auf 12 Monate verteilt)\nin Höhe von netto 7,26 EUR. Seine Fahrtkosten sind mit 46,00 EUR\nanzusetzen und die Arbeitsmittel mit 5,20 EUR.\n\n39\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Beiträge zur\nKfz-Versicherung sind nicht berücksichtigungsfähig. Zwar mag es\ngerechtfertigt sein, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die\nim Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht gesetzlich\nvorgeschrieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981, 5 C\n12.80, in juris Rn. 9), als angemessene Beiträge im Sinne dieser\nVorschrift vom Einkommen abzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug zu\neinem sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck gehalten wird\n(vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 15.\nDezember 1988, 4 B 373/88, in juris Rn. 7). Es ist nicht\nersichtlich, dass die Klägerin wie auch ihr Ehemann ihre jeweilige\nArbeitsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen\nkönnten. Die Kindertagesstätte des Sohnes der Klägerin liegt am\nWohnort, so dass ein Kraftfahrzeug für den Weg zur\nKindertagesstätte nicht erforderlich ist.\n\n40\n\nAuch die von der Klägerin angeführten Beiträge zu den\nUnfallversicherungen, Zahnzusatzversicherungen und zur\nRisikolebensversicherung können nicht berücksichtigt werden, da sie\nnicht gesetzlich vorgeschrieben sind. In Anwendung dieser\nRechnungsposten ergibt sich ein Gesamteinkommen der Klägerin und\nihres Ehemannes im Dezember 2005 in Höhe von 3.226,78 EUR.\n\n41\n\nGemäß § 85 Abs. 1 SGB XII ist u. a. bei der Hilfe in anderen\nLebenslagen der nachfragenden Person und ihrem nicht\ngetrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der\nMittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr\nmonatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht\nübersteigt, die sich ergibt aus\n\n42\n\n1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,\n\n43\n\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür\nden der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht\nübersteigen und\n\n44\n\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro\naufgerundeten Betrages von 70 v. H. des Eckregelsatzes für den\nnicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede\nPerson, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten\nworden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die\nErbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.\n\n45\n\nIn Anwendung dieser Regelung ist die Einkommensgrenze für die\nKlägerin und ihren Ehemann auf 2.103,90 EUR festzusetzen. Denn der\ndoppelte Eckregelsatz liegt bei 690,00 EUR, die angemessenen Kosten\nder Unterkunft bei 929,90 EUR (Miete) sowie zwei Familienzuschläge\nbei 484,00 EUR. Diese Einkommensgrenze wird mit den Einkommen der\nKlägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 3.226,78 EUR um 1.122,88\nEUR überschritten.\n\n46\n\nSoweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze\nübersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang\nzuzumuten, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Bei der Prüfung, welcher\nUmfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die\nArt oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die\nDauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere\nBelastungen der nachfragenden Person und ihrer\nunterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, § 87 Abs. 1\nSatz 2 SGB XII. In Anwendung dieser Vorschrift ist nach Auffassung\ndes erkennenden Senats die Art des Bedarfs besonders zu\nberücksichtigen. Bei der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten\nhandelt es sich um eine Verpflichtung allein der Klägerin.\nGleichwohl wird bei der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit das Einkommen des Ehemannes aufgrund der\nRegelungen des Elften Kapitels des SGB XII mit berücksichtigt. Auch\nder Sohn der Klägerin ist nicht zu einer Kostentragung\nverpflichtet. Von daher muss bei der Überprüfung der Angemessenheit\nüber die bei der Ermittlung der Einkommensgrenze erfolgte\nBerücksichtigung der Regelbedarfe hinaus den besonderen Bedarfen\ndieser Familienmitglieder Rechnung getragen werden. Vor diesem\nHintergrund erscheint es angemessen, die Einkommenspfändung des\nEhemannes der Klägerin in Höhe von 95,01 EUR sowie das\nKindergartenentgelt für den Sohn der Klägerin in Höhe von 252,00\nEUR bei der Ermittlung des Einkommensüberschusses unberücksichtigt\nzu lassen.\n\n47\n\nDarüber hinaus ist auch die Einkommenspfändung der Klägerin in\nHöhe von monatlich 11,01 EUR als besondere Belastung in Abzug zu\nbringen. Besondere Belastung meint in erster Linie finanzielle\nVerpflichtungen des Hilfesuchenden, die bei Anlegung eines\nobjektiven Maßstabes angemessen sind und entweder vor dem Eintritt\nder Notlage eingegangen wurden oder bei einer längeren Notlage nach\nder Lebenserfahrung üblicherweise auftreten und auch nicht\nvermieden werden können (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII,\nKommentar, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann\nlediglich die Einkommenspfändung aufgrund der Privatinsolvenz\nBerücksichtigung finden.\n\n48\n\nDagegen müssen nicht auch die Kosten des Studiums in Gestalt der\nStudiengebühren in Abzug gebracht werden. Die Klägerin hat nach der\nim Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzliste für das\ngemeinsame Girokonto bereits im Oktober 2005 die Studiengebühr für\ndas Wintersemester 2005/2006 in Höhe von 235,00 EUR bezahlt. Im\nZeitraum Dezember 2005 bis März 2006 sind demzufolge keine\nZahlungen notwendig gewesen, die eine besondere Belastung\ndarstellen könnten.\n\n49\n\nDie weiter geltend gemachten Kosten für die Energieversorgung\nsind bereits bei der Berechnung der Einkommensfreigrenze\nberücksichtigt worden.\n\n50\n\nDer Senat sieht sich nicht veranlasst, zur Ausfüllung des\nunbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit im Rahmen des § 87\nAbs. 1 SGB XII auf schematisierte Prozentsätze zurückzugreifen (so\nLücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 87 Rn. 7). Denn eine solche\nPauschalierung trägt nicht den Besonderheiten des Einzelfalles\nRechnung, die gerade mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB\nXII berücksichtigt werden sollen. Der Beklagte hat bei der\nerforderlichen Entscheidung zu bedenken, dass die notwendige\nFlexibilität seiner Entscheidung durch die Beachtung der Grundsätze\nindividueller und bedarfsdeckender Hilfe erreicht wird. Das\nbedeutet, dass sie dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen die\nFührung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht (§ 1 SGB XII), die\nHilfe familiengerecht erfolgt (§ 16 SGB XII), die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Hilfesuchenden und seiner in § 19 SGB XII\ngenannten Angehörigen einzelfallbezogen beurteilt und die\nSelbsthilfekräfte gestärkt werden (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 5). Dem\nSenat ist nicht ersichtlich, wie diesen Prinzipien mit Hilfe von\nProzentsätzen Genüge getan werden könnte. Eine\nEinzelfallbetrachtung wäre damit nicht möglich.\n\n51\n\nZu Recht hat das Sozialgericht in Anwendung des § 87 Abs. 1 SGB\nXII den Betrag des einsetzbaren Einkommens für den Monat Dezember\n2005 auf 764,86 EUR errechnet (1.122,88 EUR - 252,00 EUR - 95,01\nEUR - 11,01 EUR). Jedoch ist nicht allein der Betrag für diesen\nMonat als einzusetzendes Einkommen zugrunde zu legen. Vielmehr ist\nauch der Einkommensüberhang der Monate Januar bis März 2006 den zu\ntragenden Bestattungskosten gegenüberzustellen. Die Heranziehung\ndes Einkommensüberhangs von insgesamt vier Monaten leitet der Senat\nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus einer analogen\nAnwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ab, sondern findet dieses\nErgebnis im Wege der Auslegung des Begriffes der Zumutbarkeit im\nRahmen des § 74 SGB XII.\n\n52\n\nDie vom Beklagten vorgenommene analoge Anwendung des § 87 Abs. 3\nSGB XII ist nicht angezeigt. Nach dieser Vorschrift kann bei\neinmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen,\nderen Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, die\nAufbringung der Mittel nach Maßgabe des Abs. 1 des § 87 SGB XII\nauch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 SGB\nXII genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung\nentschieden worden ist, erwerben. Unstreitig liegen die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor; denn bei den\nBestattungskosten handelt es sich nicht um einmalige Leistungen zur\nBeschaffung von Bedarfsgegenständen. Bei den von der Vorschrift\nerfassten Bedarfsgegenständen kann es sich z. B. um orthopädische\nund andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 in Verbindung mit § 26 SGB\nIX handeln, soweit ihre Gebrauchsdauer für mindestens ein Jahr\nbestimmt ist (Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 87 Rn.\n22). Eine Bestattung gehört unzweifelhaft nicht dazu.\n\n53\n\nZur analogen Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht\numfasste Sachverhalte hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Oktober\n1984 (6 RKa 36/83, in juris Rn. 6) ausgeführt, diese sei dann\ngeboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der\nGleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nicht\ngeregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Dieses Gebot beruhe\nletztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges\ngleich zu behandeln. Diese Voraussetzungen für eine Analogie liegen\nnicht vor, da es an der geforderten planwidrigen Regelungslücke\nfehlt. Die Vorschrift des § 87 SGB XII übertrug inhaltsgleich die\nbisherigen Regelungen des § 84 BSHG in das SGB XII. Mit Hilfe\ndieser Regelung sollte der üblichen Gepflogenheit Rechnung getragen\nwerden, langlebigere Wirtschaftsgüter durch Ansparen zu finanzieren\n(Wahrendorf, a.a.O., § 87 Rn. 23). Eine Gleichheit der\nzugrundeliegenden Interessenlage ist bei der Anschaffung solcher\nlanglebigen Wirtschaftsgüter und der Notwendigkeit der Übernahme\nvon Bestattungskosten nicht zu erkennen. Denn bei den\nBestattungskosten handelt es sich nicht ausschließlich um\nAufwendungen im privaten Nutzen, sondern sie dienen daneben auch\nzur Herbeiführung eines öffentlich gebotenen und erwünschten\nZustandes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2004, 16\nA 1160/02, in juris Rn. 56). Die ordnungsgemäße, der Würde des\nVerstorbenen entsprechende Beisetzung stellt auch ein öffentliches\nAnliegen dar; in öffentlich-rechtlichen Vorschriften,\nnamentlich in kommunalen Friedhofssatzungen, sind daher längere\n– auch die den Erstattungspflichtigen treffende\nKostenbelastung beeinflussende – Regelungen hierüber\nenthalten (OVG NRW, a.a.O., Rn. 36).\n\n54\n\nBei der Prüfung einer Analogie ist die Grenze dort zu ziehen, wo\ndurch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers\nvereitelt werden würde. Das ist schon dann der Fall, wenn es nur\nzweifelhaft ist, ob der Unterschied zwischen den verglichenen\nSachverhalten nicht doch so groß ist, dass durch eine\nGleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein\nkönnte (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1984, 6 RKa 36/83, in juris Rn.\n8). Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelung des § 74 SGB XII\ndie Vorgängerregelung des § 15 BSHG übernommen. Anders als im BSHG\nhat er jedoch die Bestattungskosten nicht mehr den Leistungen der\nHilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet, sondern der Hilfe in anderen\nLebenslagen. Gleichzeitig sind inhaltsgleich die bisherigen\nRegelungen des § 84 BSHG in § 87 SGB XII übernommen worden. Da in\ndiesem Zuge eine Umformulierung des § 87 Abs. 3 SGB XII trotz der\ngrundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 85 ff. SGB XII\nauch auf die Regelung des § 74 SGB XII unterblieben ist, kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Fall der\nBestattungskosten lediglich übersehen hat. Hätte er diese\nhinsichtlich des Einkommens wie die Bedarfsgegenstände im Sinne des\n§ 87 Abs. 3 SGB XII behandeln wollen, so hätte eine ausdrückliche\nEinbeziehung nahegelegen. Dass dies unterblieben ist, weckt\nerhebliche Zweifel daran, dass eine Gleichbehandlung dieser Fälle\ngewollt war.\n\n55\n\nDie „Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins\nzur Durchführung des § 74 SGB XII“ führen zu keiner anderen\nBewertung. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass diese\nlediglich eine Hilfe für die Kreise Schleswig-Holsteins zum\nErreichen einer einheitlichen Verwaltungspraxis darstellen und\ndamit nicht für die Gerichte verbindlich sind; denn sie haben nicht\ndie Qualität einer Verwaltungsvorschrift, einer Rechtsverordnung\noder gar eines Gesetzes.\n\n56\n\nVielmehr folgt die zusätzliche Berücksichtigung des Einkommens\nin den drei Monaten, die dem Monat folgen, in dem die Verpflichtung\nzur Tragung von Bestattungskosten entstanden ist, schon aus der\nBeachtung der Eigenständigkeit der Regelung des § 74 SGB XII und\nder dort geregelten Voraussetzung der Zumutbarkeit. Dieser Begriff\nist insbesondere im Lichte der Grundsatzregelung des § 2 SGB XII\nzum Nachrang der Sozialhilfe sowie des § 87 SGB XII hinsichtlich\ndes Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze auszulegen.\nDanach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz\nseiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst\nhelfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen,\ninsbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer\nSozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). § 87 Abs. 1 SGB XII\nsieht für die Prüfung des angemessenen Einkommenseinsatzes über der\nEinkommensgrenze u. a. die Berücksichtigung insbesondere der Art\ndes Bedarfes vor. Die Formulierung „insbesondere“\nzeigt, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelt,\nsondern vielmehr auch noch weitere Umstände berücksichtigt werden\nkönnen.\n\n57\n\nNach Auffassung des Senats sind im Falle des Entstehens von\nBestattungskosten folgende Überlegungen zu berücksichtigen:\n\n58\n\nDie Bestattung ist ein Ereignis, das jeder Mensch naturgegeben\nnach dem Ende seines Lebens den Bestattungsverpflichteten\nüberlassen muss. Aufgrund dieser Unausweichlichkeit treffen viele\nMenschen Vorsorge durch den Abschluss eines\nBestattungsvorsorgevertrages, von Sparverträgen oder ähnlichem.\nWird diese Vorsorge, egal aus welchem Grund, nicht oder nicht\nausreichend getroffen, sind die nach bürgerlichem oder öffentlichem\nRecht Bestattungsverpflichteten genötigt, die Kosten der Bestattung\naus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Reicht dann das\nEinkommen oder Vermögen nicht aus, so kommen die Verpflichteten\nnicht umhin, beispielsweise durch eine Kreditaufnahme die\nerforderlichen Mittel zur Bezahlung der Bestattung zu beschaffen.\nDiese Mittel werden dann in der Regel in monatlichen Raten\nzurückgezahlt.\n\n59\n\nHandelt es sich somit bei der Entstehung von Bestattungskosten\nin gewissem Sinne um planbare Ausgaben, für die in der Regel\nVorsorge getroffen wird bzw. die mit Zahlungen in mehreren Monaten\nbestritten werden, kann sich der Einkommenseinsatz nicht lediglich\nan dem Einkommen orientieren, das im Monat des Entstehens der\nZahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten erzielt wurde.\nVielmehr ist auf den in der Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII zum\nAusdruck kommenden Gedanken des Gesetzgebers zurückzugreifen, dass\nunter bestimmten Umständen auf Einkommen zurückzugreifen ist, das\ninnerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des\nMonats erworben wird, in dem über die Leistung entschieden worden\nist. Anknüpfungspunkt in diesem Sinne ist für die Verpflichtung zur\nTragung von Bestattungskosten der Monat des Entstehens der\nVerpflichtung. Von diesem ausgehend können auch die drei folgenden\nMonate für die Beurteilung des Vorliegens von Erwerbseinkommen\nzugrunde gelegt werden.\n\n60\n\nMit dieser Betrachtung wird zum einen vermieden, dass keine\nZufälligkeit hinsichtlich des maßgebenden Monats entsteht, wie sie\nbesteht, wenn der Anfangsmonat durch den Zeitpunkt der Entscheidung\nder Behörde bestimmt würde. Zum anderen wird vermieden, dass ein\nSozialhilfebedarf generiert wird, nur weil in dem Monat der\nEntstehung der Bestattungskosten möglicherweise ein sehr niedriges\nEinkommen erzielt wurde, in den Monaten darauf jedoch ein\nhöheres.\n\n61\n\nIn Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass nicht\nnur der Einkommensüberhang des Monats Dezember 2005 zu\nberücksichtigen ist, sondern auch derjenige der Monate Januar bis\nMärz 2006. In diesen Monaten erzielte der Ehemann der Klägerin bis\nauf die Sonderzahlung des Dezembers 2005 ein Einkommen in gleicher\nHöhe. Die Klägerin dagegen hatte nach den im sozialgerichtlichen\nVerfahren eingereichten Einkommensbescheinigungen im Januar 2006\nein Netto-Einkommen in Höhe von 1.746,54 EUR, im Februar sowie im\nMärz 2006 dann nur noch in Höhe von 1.503,75 EUR. Für den Januar\n2006 verbleibt es unter Berücksichtigung der auf 12 Monate\nverteilten Sonderzahlung bei einem für diesen Monat einzusetzenden\nBetrag in Höhe von 764,86 EUR. Für die Monate Februar und März 2006\ndagegen ergibt sich ein Einkommensüberhang in Höhe von nur noch\n522,07 EUR. Denn in diesen Monaten betrug das verminderte Einkommen\nder Klägerin und ihres Ehemannes insgesamt lediglich 2.983,99 EUR,\nda die Klägerin 242,79 EUR monatlich weniger verdiente. Unter\nBerücksichtigung der Einkommensgrenze von 2.103,90 EUR errechnet\nsich ein Einkommensüberhang von 880,09 EUR, der um die\nKindergartenbeiträge sowie die Pfändungsbeträge zu kürzen ist.\n\n62\n\nDer Klägerin ist somit der Einsatz eines Einkommens von\ninsgesamt 2.573,86 EUR zuzumuten (2 x 764,86 EUR + 2 x 522,07 EUR).\nDieser Betrag reicht aus, um die für die Klägerin entstandenen\nrestlichen Bestattungskosten zu begleichen. Denn die\nGesamtbestattungskosten betrugen 3.686,83 EUR. Hiervon ist der\nbereits vom Beklagten bewilligte und nicht zurückgeforderte Betrag\nvon 1.191,71 EUR abzuziehen. Außerdem hat die Klägerin den Nachlass\nihrer verstorbenen Mutter in Höhe von 542,87 EUR zur Begleichung\nder Rechnung des Bestattungsunternehmens verwendet. Denn dieser\nBetrag war vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen (vgl.\nBerlit, a.a.O., § 74 Rn. 8). Der noch offene Betrag der\nBestattungskosten lag damit bei 1.952,25 EUR und wird durch das von\nder Klägerin zumutbar aufzubringende Einkommen aus vier Monaten\nüberstiegen. Der Senat ist, wie bereits ausgeführt, nicht der\nAuffassung, dass von dem aus vier Monaten ermittelten\nEinkommensüberhang ein weiterer prozentualer Abschlag vorzunehmen\nist. Denn den Besonderheiten des Einzelfalles ist bereits durch die\nBerücksichtigung der Kindergartenbeiträge sowie der\nPfändungsbeträge im Rahmen des § 87 Abs. 1 SGB XII ausreichend\nRechnung getragen.\n\n63\n\nSchließlich sind aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und\nihrer Mutter keine Umstände ersichtlich, die eine weitere Absenkung\ndes Einkommensüberhanges rechtfertigen würden. Im Rahmen der\nZumutbarkeitsbetrachtung ist neben der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit auch die persönliche Nähe des Hilfesuchenden zum\nVerstorbenen zu berücksichtigen. Nahe Verwandte wie Eltern und\nKinder stehen in der Regel in einem besonderen persönlichen\nNäheverhältnis zueinander. Die Kostentragung kann daher dann\nunzumutbar sein, wenn dieses Näheverhältnis durch schwere\nMisshandlung oder sonstige schwere Vertrauensbrüche zerrüttet ist\n(Berlit, a.a.O., § 74 Rn. 7). Für eine schwere Misshandlung oder\nsonstige schwere Vertrauensbrüche sind keine Anhaltspunkte\nersichtlich. Eine Depressivität wegen der durchlebten Kindheit und\nein fehlender Kontakt zur Mutter reichen für die Annahme einer\nMisshandlung bzw. Zerrüttung des Näheverhältnisses nicht aus.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4\nSozialgerichtsgesetz (SGG).\n\n65\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den\nSenat nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind erfüllt. Mit seiner\nAuslegung des § 74 SGB XII weicht der Senat von der Rechtsprechung\ndes BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R) ab. Zudem\nhat die Frage der Berücksichtigung von insgesamt vier Monaten bei\nder Berechnung des Einkommensüberhangs nach § 87 SGB XII im Rahmen\nder Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII grundsätzliche\nBedeutung; denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, deren Klärung\nüber den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der\nRechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich und deren\nKlärung auch durch das BSG zu erwarten ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-03-09/l-9-so-19-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":30},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":22},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":11},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":7},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-03-09/l-9-so-19-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100359","retrieved":"2026-07-08 23:56:56.524116+00:00"}}