{"status":"available","doknr":"OLD100385","ecli":"ECLI:DE:LSGSH:2011:0128.L3AL6.10.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2011-01-28","aktenzeichen":"L 3 AL 6/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts\nLübeck vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren\nnicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.375,72 EUR\nfestgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines Druckstudios in L... Der\nBetrieb wurde 1988 mit zwei festangestellten Arbeitnehmern\ngegründet. Bis 2004 waren in der Regel zwischen drei und fünf\nArbeitnehmer beschäftigt; seither hat sich deren Zahl reduziert.\nDer Ehemann der Klägerin, der 1961 geborenen Herr\n\nA... M... (M.), ist seit 1988 als Geschäftsführer in dem\nUnternehmen tätig. Für ihn wurden seit dem 4. Juni 1988 Beiträge\nzur Arbeitslosenversicherung entrichtet.\n\n3\n\nMit Schreiben an die Aa... Schleswig-Holstein als Einzugsstelle\nvom 20. September 2005 beantragte der Steuerberater der Klägerin\ndie Überprüfung der Versicherungspflicht von M. und fügte einen\nFeststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung bei.\nDaraus ergab sich, dass der Betrieb auf den Namen der Klägerin\neröffnet worden war, weil es M. aufgrund eines fehlenden\nMeisterbriefs nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften\nnicht möglich gewesen sei, selbst als Firmengründer aufzutreten.\nDie Initiative zur Firmengründung sei aber aufgrund entsprechender\nVorbildung und Fachkenntnisse von M. ausgegangen. Nach Überprüfung\nstellte die Aa... mit Bescheid vom 11. Juli 2006 die\nVersicherungsfreiheit von M. fest; der Bescheid ist nicht\nangefochten worden.\n\n4\n\nAm 17. Juli 2006 gingen bei der Aa... Anträge der Klägerin auf\nErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-,\nPflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab\n4. Juni 1988 ein. In dem Erstattungsantrag gab die Klägerin an,\ndass am 18. August 2003 eine Prüfung der damaligen\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - betreffend den\nPrüfzeitraum 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2003 - stattgefunden habe;\nUnterlagen hierüber sind bei der heutigen Deutschen\nRentenversicherung Bund nicht mehr vorhanden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. Juli 2006 leitete die Aa... die\nErstattungsanträge in Bezug auf Beiträge zur\nArbeitslosenversicherung zuständigkeitshalber an die Beklagte\nweiter. Mit Bescheiden vom 6. September 2006 - gerichtet wegen der\nArbeitgeberbeiträge an die Klägerin und wegen der\nArbeitnehmerbeiträge an M. - teilte die Beklagte mit, dass dem\nErstattungsantrag jeweils für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30.\nJuni 2006 entsprochen werde (Erstattungsbetrag jeweils 10.681,97\nEUR). Nachdem die Aa... mitgeteilt habe, dass durch ihr Verschulden\nüber den 2005 gestellten Überprüfungsantrag erst am 11. Juli 2006\nabschließend entschieden worden sei, werte die Beklagte den\nErstattungsantrag als im Jahre 2005 eingegangen. Für die Zeit vom\n4. Juni 1988 bis 30. November 2000 sei der Erstattungsanspruch\nverjährt.\n\n6\n\nHiergegen erhoben M. am 11. September 2006 und die Klägerin am\n13. September 2006 Widerspruch. Sie machten geltend, dass es sich\nbei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb handele, bei dem es aufgrund\nder geringen Mitarbeiterzahl ohne Weiteres möglich gewesen wäre,\nbereits bei der Anmeldung - spätestens jedoch bei der ersten\nBetriebsprüfung - die Versicherungsfreiheit von M. zu erkennen.\nAngesichts dessen dürfe die Beklagte sich nicht auf Verjährung\nberufen. Die Widersprüche wies die Beklagte mit\nWiderspruchsbescheiden vom 2. November 2006 als unbegründet zurück.\nSie führte aus: Gemäß § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch\n(SGB IV) seien zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu\nerstatten. Der Erstattungsanspruch verjähre jedoch in vier Jahren\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet\nworden seien (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Sie - die Beklagte -\ndürfe sich hierauf berufen, also die Einrede der Verjährung geltend\nmachen. Die Einrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dies wäre\nnur der Fall, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt\nsei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln ihrer\nBehörde, der Einzugsstelle oder eines Trägers der\nRentenversicherung beruhe. Keine dieser Stellen habe sich hier\nfehlerhaft verhalten. Insbesondere sei kein fehlerhaftes\nVerwaltungshandeln darin zu sehen, dass bei Betriebsprüfungen die\nBeitragsentrichtung nicht beanstandet worden sei. Betriebsprüfungen\nhätten lediglich Kontrollfunktion; sie bezweckten nicht, die\nVersicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen. Auch\nUnkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit\nsei kein Grund, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dies\nsei vielmehr der typische Fall einer möglicherweise eingetretenen\nVerjährung.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 20. November 2006 bei dem Sozialgericht\nLübeck Klage erhoben. Gleichzeitig hat M. gesondert Klage erhoben\n(Az. S 38 AL 255/06).\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf\nihr bisheriges Vorbringen ausgeführt: Sie sei weiterhin der\nAuffassung, dass die Beklagte sich nicht auf die Einrede der\nVerjährung berufen dürfe, weil die Versicherungsfreiheit von M. im\nRahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen hätte festgestellt werden\nkönnen und müssen. Die Tatsachen, die im\nStatusfeststellungsverfahren zur Feststellung der\nVersicherungsfreiheit geführt hätten, seien bei den durchgeführten\nBetriebsprüfungen bekannt gewesen, zumal es sich um einen Betrieb\nmit seinerzeit nur drei Mitarbeitern gehandelt habe. Trotz\ninzwischen fehlender Unterlagen sei davon auszugehen, dass\nBetriebsprüfungen alle drei Jahre durchgeführt worden seien. Wenn\n1992 eine Betriebsprüfung durchgeführt und dabei das Bestehen von\nVersicherungsfreiheit des M. übersehen worden sei, dürfe die\nBeklagte sich nicht auf Verjährung berufen. Unabhängig hiervon habe\nsie einen Erstattungsanspruch nach § 812 des Bürgerlichen\nGesetzbuches (BGB), der mit Abschluss des\nStatusfeststellungsverfahrens entstanden und bis zu seiner\nGeltendmachung noch nicht verjährt sei. Die von der Beklagten\nbenannte Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sei\nmehrfach geändert worden; die heutige Fassung könne auf Beiträge,\ndie vor Inkrafttreten der Vorschrift gezahlt worden seien, keine\nAnwendung finden. Der Erstattungsanspruch werde durch die\nEigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz [GG]) geschützt; ein\nrückwirkender Eingriff in diese Eigentumsposition sei\nunzulässig.\n\n9\n\nSoweit die Aa... und - ihr folgend - die Beklagte teilweise (für\n2001) auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, sei dies\nunzulässig. Auf die Erhebung der Einrede könne nicht nur zum Teil\nverzichtet werden. Zu beanstanden sei hilfsweise, dass die Beklagte\nzwar eine Erstattung für Dezember 2000 vorgenommen habe, nicht\njedoch für das ganze Jahr 2000.\n\n10\n\nIm Übrigen beginne die Verjährungsfrist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2\nSGB IV mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nBeitragsbeanstandung - hier: das Statusfeststellungsverfahren -\nstattgefunden habe. Nach § 351 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch\nSozialgesetzbuch (SGB III) finde § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der\nArbeitslosenversicherung keine Anwendung. Diese Vorschrift sei am\n1. Januar 1998 in Kraft getreten; bis zum Inkrafttreten des\nArbeitsförderungsreformgesetzes wären die Beiträge nicht verjährt.\nSomit liege hinsichtlich der Verjährung ein rückwirkender Eingriff\nin ein eigentumsgleiches Recht vor, der unzulässig sei.\n\n11\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 in Form des\nWiderspruchsbescheides vom 2. November 2006 aufzuheben und die\nBeklagte zu verurteilen, die an sie - die Beklagte - im Zeitraum\nvom 4. Juni 1988 bis 30. November 2000 gezahlten Beiträge (gemeint:\nArbeitgeberbeiträge für M.) zu erstatten.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides\nvom 2. November 2006 Bezug genommen und ergänzend auf\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach die\nEinrede der Verjährung auch erhoben werden dürfe, wenn eine zuvor\ndurchgeführte Arbeitgeberprüfung eines Kleinbetriebes nicht zu\nBeanstandungen geführt habe (Urteil vom 29. Juli 2003, B 12 AL 1/02\nR, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1). Zu einem etwaigen Anspruch aus § 812\nBGB hat die Beklagte die Unzuständigkeit des Sozialgerichts\ngerügt.\n\n16\n\nDie Klägerin ist der von der zitierten Rechtsprechung unter\nHinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken entgegengetreten.\n\n17\n\nNach mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2009 hat das\nSozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und\nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig,\naber nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht die Erstattung der\nfür den Zeitraum vom 4. Juni 1988 bis 30. November 2000 zur\nArbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge abgelehnt. Die\nBeklagte habe zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Sie habe\nim Widerspruchsbescheid deutlich gemacht, dass sie in aller Regel\ndiese Einrede erhebe und nur davon absehe, wenn für die fehlerhafte\nBeitragsentrichtung fehlerhaftes Verwaltungshandeln ursächlich sei.\nFür fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der\nEinzugsstelle bestünden keine Anhaltspunkte. Auch sei in der\nRechtsprechung anerkannt, dass in bloßen, eine fehlende\nBeitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen kein\nfehlerhaftes Verwaltungshandeln der prüfenden Stelle liege, das die\nBeklagte an der Erhebung der Verjährungseinrede hindern könne.\nDieser Rechtsprechung schließe die Kammer sich an. Die restriktive\nErmessensbetätigung begegne auch keinen generellen Bedenken. Eine\nVerfassungswidrigkeit der maßgebenden Vorschriften sei für die\nKammer nicht ersichtlich.\n\n18\n\nGegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Januar 2010\nzugestellte Entscheidung richtet sich die am 3. März 2010 bei dem\nSchleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene\nBerufung der Klägerin. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juni\n2010 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach eingehenden\nErmittlungen und abschließender Beratung des Senats mitgeteilt\nworden, dass der Senat von der Rechtzeitigkeit der Berufung\nausgehe, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Berufung\n- ebenso wie im Parallelverfahren des Ehemannes - vorab per Fax\neingelegt und das entsprechende Fax bei Gericht als vermeintliches\nDoppel des Eingangs im Parallelverfahren des Ehemannes vernichtet\nworden sei.\n\n19\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die\nKlägerin ihr bisheriges Vorbringen (Bl. 74ff. der Gerichtsakten\n[GA]). Auf Veranlassung des Senats hat sie die bei ihr noch\nvorhanden Unterlagen über eine Betriebsprüfung im Jahre 2003 zur\nAkte gereicht.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2009 sowie\nden Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 2. November 2006 aufzuheben und die\nBeklagte zu verurteilen, an sie die für Herrn A... M... für den\nZeitraum vom 4. Juni 1988 bis 30. November 2000 gezahlten\nArbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie stützt das angefochtene Urteil und vertieft ebenfalls ihre\nbisherige Rechtsauffassung.\n\n25\n\nDem Senat haben die das Erstattungsverfahren betreffenden\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und die zur einer Betriebsprüfung\nim Jahre 2007 entstandenen Vorgänge der Deutschen\nRentenversicherung Bund (vorgelegt jeweils im Parallelverfahren des\nEhemannes der Klägerin zum Az. L 3 AL 5/10) sowie die Gerichtsakten\nbetreffend die Verfahren beider Eheleute vorgelegen. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des\nVorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist\nzugunsten der Klägerin von der Rechtzeitigkeit der Berufung\nauszugehen. Zwar hat die mit Briefpost übersandte und am 3. März\n2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG eingegangene\nBerufungsschrift die Monatsfrist des § 151 Abs. 1\nSozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gewahrt, nachdem das\nerstinstanzliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am\n26. Januar 2010 zugestellt worden ist. Eine zuvor - innerhalb der\nFrist - per Fax übermittelte Berufungsschrift ist nicht zur\nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens gelangt. Gleichwohl geht\nder Senat davon aus, dass die Behauptung des\nProzessbevollmächtigten der Klägerin, die Berufungsschrift sei am\n26. Februar 2010 vorab per Fax übersandt worden, zutrifft. Für das\nParallelverfahren des Ehemannes der Klägerin ist dies entsprechend\ndokumentiert. Aus dem Empfangsjournal des Gerichts ergibt sich,\ndass am 26. Februar 2010 kurz nacheinander drei Seiten aus der\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Gericht per\nFax übermittelt worden sind; in den Akten des Parallelverfahrens\nist die an diesem Tag per Fax übermittelte Berufungsschrift in\nzweifacher Ausfertigung eingegangen. Die dritte Sendung ist nicht\nmehr vorhanden. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass es sich dabei nicht um ein (weiteres) Doppel der den\nEhemann der Klägerin betreffenden Berufungsschrift gehandelt hat,\nsondern um die per Fax übermittelte Berufungsschrift der Klägerin,\ndie versehentlich nicht als solche erkannt worden ist.\n\n27\n\nIn der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das\nSozialgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen\nabgewiesen. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen\nBeurteilung. Die Entscheidung der Beklagten, verjährten\nErstattungsansprüchen nicht zu entsprechen, ist\nrechtsfehlerfrei.\n\n28\n\nWie sich aus § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 26 Abs. 2\nSatz 1 SGB IV ergibt, sind zu Unrecht gezahlte Beiträge zu\nerstatten. Dabei finden die Bestimmungen der §§ 26, 27 SGB IV mit\nAusnahme von § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV direkt Anwendung. § 27 Abs.\n2 Satz 2 SGB IV gilt nach § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht.\n\n29\n\nDie von der Klägerin für den hier strittigen Zeitraum (4. Juni\n1988 bis 30. November 2000) für M. gezahlten Beiträge sind zu\nUnrecht entrichtet worden. Zu Unrecht ist ein Beitrag geleistet,\nwenn das Beitragsrecht für diese Zeit keine Beitragspflicht vorsah\n(Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 351 Rz 2). Dass dies\nvorliegend der Fall war, weil M. in dem Druckstudio Matern nicht in\neinem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, ist\nzwischen den Beteiligten unstreitig. Die in diesem Zusammenhang\nergangene und bestandskräftig gewordene Entscheidung der Aa... vom\n11. Juli 2006 lässt auch insoweit Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n30\n\nAllein der Umstand, dass Beiträge seitens der Klägerin zu\nUnrecht entrichtet worden sind, vermag dem mit der Berufung\nweiterverfolgten Erstattungsbegehren allerdings nicht zum Erfolg zu\nverhelfen. Denn die Beklagte war - wie das Sozialgericht zu\nRecht entschieden hat - berechtigt, die geltend gemachte\nErstattung, soweit sie noch im Streit ist, zu verweigern. Die\nBeklagte hat insoweit nämlich zu Recht die Einrede der Verjährung\nerhoben.\n\n31\n\nGemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch\nin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge\nentrichtet worden sind. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die\nWirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§\n27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Nach diesen Bestimmungen ist die\nVerjährung des Anspruchs auf Erstattung der bis zum Jahre 2000\nentrichteten Beiträge mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten; in\nden Jahren vor 2000 entrichtete Beiträge sind entsprechend früher\nverjährt. Der Beitrag für Dezember 2000 dürfte erst Anfang 2001\nentrichtet worden sein (vgl. § 23 Abs. 1 SGB IV), so dass insoweit\nerst mit Ablauf des Jahres 2005 Verjährung eingetreten wäre. Dies\nwirkt sich hier indessen nicht aus, weil die Beklagte in nicht zu\nbeanstandender Weise - der Rechtsauffassung der Aa... folgend - den\nErstattungsantrag vom 17. Juli 2006 als bereits im Jahre 2005\neingegangen angesehen hat.\n\n32\n\n§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach in bestimmten Fällen ein\nspäterer Beginn der Verjährung vorgesehen ist, findet gemäß § 351\nAbs. 1 Satz 2 SGB III hier - wie bereits ausgeführt - keine\nAnwendung.\n\n33\n\nGründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung liegen\nnicht vor. Insbesondere hat die im Jahre 2003 erfolgte\nBetriebsprüfung entgegen der von der Klägerin vertretenen\nAuffassung die Verjährung nicht unterbrochen. Ob weitere\nBetriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers oder der Aa... als\nEinzugsstelle in der Zeit von 1988 bis 1993 stattgefunden haben,\nlässt sich wegen Nichtvorliegens entsprechender Unterlagen nicht\nweiter überprüfen; für derartige Betriebsprüfungen würde allerdings\nim Ergebnis ebenfalls gelten, dass sie nicht zu einer Unterbrechung\nder Verjährung geführt haben. Die von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV in\nBezug genommenen Bestimmungen des BGB, die für den Zeitraum vor dem\n1. Januar 2002 nach Maßgabe von Art. 229 § 6 EGBGB in der Fassung\ndes Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November\n2001 (BGBl. I S. 3138) anzuwenden sind, sehen eine Hemmung bzw.\nAblaufhemmung sowie einen Neubeginn der Verjährung nur in den in §§\n203ff. BGB bzw. - nach Maßgabe der Übergangsvorschriften\n- in den Vorläuferbestimmungen geregelten Fällen vor. Eine\nunrichtige Beratung durch einen Versicherungsträger fällt nicht\ndarunter (vgl. Udsching in Hauck/Haines, SGB IV, K § 27 Rz 8).\nGleiches gilt für den Fall, dass eine Betriebsprüfung die\nFehlerhaftigkeit einer Beitragsentrichtung nicht aufdeckt.\n\n34\n\nAuch für die Wirkung der Verjährung verweist § 27 Abs. 3 Satz 1\nSGB IV – wie bereits ausgeführt - auf die sinngemäß geltenden\nVorschriften des BGB. Angesichts dessen hat der Ablauf der\nVerjährungsfrist als solcher für das Bestehen des\nErstattungsanspruchs keinen Einfluss. Vielmehr ist der\nVersicherungsträger lediglich berechtigt, die Erstattung zu\nverweigern (vgl. § 214 BGB).\n\n35\n\nDie Ausübung dieses Rechts steht im Ermessen des\nVersicherungsträgers. Dass die Beklagte vorliegend die Einrede der\nVerjährung erhoben hat, lässt - wie das Sozialgericht\nzutreffend ausgeführt hat - Rechtsfehler nicht erkennen. Die\nBeklagte hat bereits in dem Bescheid vom 6. September 2006 deutlich\ngemacht, dass sie in aller Regel die Einrede der Verjährung erhebt\nund hiervon nur absieht, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Im\nWiderspruchsbescheid vom 2. November 2006 hat sie ergänzend\nausgeführt, dass sie die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur\ndann für rechtsmissbräuchlich halte, wenn die fehlerhafte\nBeitragsentrichtung auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln ihrer\nBehörde bzw. eines an der Erhebung oder Prüfung der Beiträge\nbeteiligten Sozialversicherungsträgers zurückzuführen sei. Das sei\nhier indessen nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung der Beklagten\nist nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nFür fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der\nEinzugsstelle bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine\nAnhaltspunkte. Insbesondere kann weder der Beklagten noch der\nEinzugsstelle angelastet werden, es sei von dort unterlassen\nworden, rechtzeitig zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge\nrechtmäßig seien. Denn beide können im Lohnabzugsverfahren\ngrundsätzlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeber die\nVersicherungspflicht richtig beurteilen und bei Zweifelsfällen eine\nAuskunft von dem zuständigen Versicherungsträger oder der\nEinzugsstelle einholen (so bereits BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, 7\nRAr 107/83, BSGE 58, S. 154ff.). Dies wäre hier auch der Klägerin\nbzw. M. zumutbar gewesen, zumal beiden bewusst gewesen sein musste,\ndass dessen Position als Geschäftsführer und - wie es die Aa...\nformuliert hat - „Kopf und Seele des Betriebes“ mehr\nder eines Arbeitgebers als der eines Arbeitnehmers entsprach (vgl.\nhierzu allg. auch BSG, a. a. O. - am Ende -). Die\nbesonderen Umstände des Einzelfalles - insbesondere Vorbildung und\nFachkenntnisse des M. sowie die Gründe dafür, dass die Klägerin und\nnicht M. als Firmengründer aufgetreten ist, finanzielle Einbindung\ndes M. und die besondere Verbundenheit zwischen der Klägerin und M.\n- waren beiden ohne weiteres bekannt. Eine Pflicht der Beklagten\noder der Einzugsstelle, in derartigen Fällen von sich aus die\nRechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung zu überprüfen, besteht zur\nÜberzeugung des Senats nicht.\n\n37\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,\ndass der Rentenversicherungsträger frühzeitig bei einer\nBetriebsprüfung die Fehlerhaftigkeit der Beitragsentrichtung hätte\nfeststellen müssen. Wie der erkennende Senat u. a. bereits in\nseinen Entscheidungen vom 5. Oktober 2001 (L 3 AL 96/00) und vom 6.\nJuli 2007 (L 3 AL 64/06) ausgeführt hat, liegt in bloßen, eine\nfehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen kein\nfehlerhaftes Verwaltungshandeln der prüfenden Stelle, das die\nBeklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung hindern könnte.\nHieran ist – auch im Hinblick auf jüngere Rechtsprechung des\nBSG und anderer Landessozialgerichte – festzuhalten. Das BSG\nhat in seinem Urteil vom 29. Juli 2003 (B 12 AL 1/02 R, SozR\n4-2400 § 27 Nr. 1) noch einmal ausgeführt, dass die Beklagte\neinem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die\nEinrede der Verjährung auch dann entgegenhalten kann, wenn eine\nzuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfung nicht zu Beanstandungen\ngeführt hat. Die Entscheidung des BSG bezieht sich auf einen\nKleinbetrieb mit etwa 10 bis 15 Mitarbeitern und kann zur\nÜberzeugung des Senats auch auf Kleinbetriebe mit einer geringeren\nMitarbeiterzahl übertragen werden.\n\n38\n\nZur Begründung seiner Entscheidung vom 29. Juli 2003 (a.a.O.)\nhat das BSG ausgeführt: Betriebsprüfungen hätten unmittelbar im\nInteresse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der\nVersicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung in einzelnen\nZweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits\nBeitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die\nVersicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von\nBeiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen\nLeistungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion\nhinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu; sie\nbezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als\nBeitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa\n„Entlastung“ zu erteilen. Diese Schlussfolgerung\nverbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht\numfassend oder erschöpfend sein könne und sich auf bestimmte\nEinzelfälle oder Stichproben beschränken dürfe. Auch den\nPrüfberichten komme keine andere Bedeutung zu. Ihr Adressat sei\nnicht der Arbeitgeber. Sie hielten das Ergebnis der Prüfung\nvielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung\ndurchführenden Versicherungsträger fest und hätten nicht etwa die\nFunktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung. Auch soweit\nBeschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte\nherleiten wollten, könne sich eine materielle Bindungswirkung nur\ndann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und\nBeitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch\ngesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien.\n\n39\n\nDieser Rechtsprechung folgt der Senat. Sie entspricht auch der\nRechtsprechung anderer Landessozialgerichte (vgl. z. B. LSG\nBaden-Württemberg, Urteile vom 9. August 2007, L 7 AL 1337/07, und\nvom 19. Januar 2010, L 13 AL 2894/09; LSG für das Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2006, L 1 AL 66/04;\nHessisches LSG, Urteil vom 22. Juni 2006, L 9 AL 74/04; Bayrisches\nLSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, L 4 KR 181/02 - sämtlich\nveröffentlicht in juris -). Der vom LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom\n25. August 2005, L 1 AL 5/05, veröffentlicht in juris) vertretenen\nAuffassung, dass bei einer GmbH, für die lediglich ein Angestellter\nund ein Gesellschafter/Geschäftsführer tätig werde, Anlass zu einer\nuneingeschränkten Betriebsprüfung bestehe (was sinngemäß auf den\nvorliegenden Fall übertragen zu einer abweichenden Beurteilung\nführen könnte), folgt der Senat aus den vorstehend genannten\nGründen nicht.\n\n40\n\nNach diesen Maßstäben kann die Klägerin aus den Ergebnissen der\nim Jahre 2003 durchgeführten Betriebsprüfung in Bezug auf die\nVerjährung ihrer Beitragserstattungsansprüche keine Rechte\nherleiten, weil der dazu ergangene Bescheid keine M. betreffenden\npersonenbezogenen Feststellungen enthält.\n\n41\n\nNach allem liegt fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten\noder des Rentenversicherungsträgers, das die Beklagte veranlassen\nmüsste, von der Erhebung der Einrede der Verjährung abzusehen,\nnicht vor. Für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Einzugsstelle\nbestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere spricht nach\nAktenlage nichts dafür, dass die Beitragsentrichtung von der Aa...\naufgrund einer Beratung veranlasst worden wäre. Wenn die Aa...\ninfolge der ihr vorgelegten Anmeldungen Beiträge in bestimmter Höhe\neingezogen hat, lässt sich allein hieraus nicht auf eine\ninhaltliche Prüfung der Beitragspflicht des Klägers schließen.\nAußerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28h SGB IV hatte die Aa...\nauch keinen Anlass zu einer solchen Prüfung.\n\n42\n\nDie restriktive Ermessensbetätigung der Beklagten begegnet auch\nkeinen generellen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist darauf zu\nverweisen, dass durch die Dauer der vierjährigen Verjährungsfrist\nder Beitragszeitraum abgedeckt wird, der für einen etwa im\nVersicherungsfall gestellten Anspruch auf Arbeitslosengeld\nhinsichtlich der Anwartschaftszeit von Bedeutung wäre. Weiter\nzurückliegende Beiträge hätten auf die Gewährung von Leistungen aus\nder Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen mehr. Auch vor\ndiesem Hintergrund erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, den\nInteressen derjenigen, die für einen weiter zurückliegenden\nZeitraum Beiträge getragen haben, geringeres Gewicht beizumessen\nals den Interessen der Versicherungsträger bzw. der\nVersichertengemeinschaft.\n\n43\n\nOb die Beklagte sich auf Verjährung eines Anspruchs berufen\nkann, wenn dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung\nentgegensteht (venire contra factum proprium, offen gelassen in der\nEntscheidung des BSG vom 29. Juli 2003, a. a. O.), oder die\nErhebung dieser Einrede sonst gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)\nverstößt (vgl. dazu Udsching, a.a.O., K § 27 Rz 9), bedarf hier\nkeiner Entscheidung. Denn für einen Ausschluss der Ausübung der\nVerjährungseinrede bestehen vorliegend auch insoweit keine\ntatsächlichen Anhaltspunkte.\n\n44\n\nDer von der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten\nvertretenen Rechtsauffassung, dass die von der Beklagten\nherangezogenen Vorschriften - insbesondere § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB\nIII und § 27 SGB IV - seien wegen Verstoßes gegen das\nRückwirkungsverbot verfassungswidrig, folgt der Senat nicht. Eine\nunzulässige Rückwirkung in dem klägerseitig vertretenen Sinne liegt\nnämlich nicht vor. Was die in § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III\nenthaltene Regelung betrifft, wonach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV\nnicht gilt, ist diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren schon\nnicht einschlägig. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV betrifft den\nVerjährungsbeginn bei einer Beanstandung der Rechtswirksamkeit von\nBeiträgen durch den Versicherungsträger. Diese Regelung bezieht\nsich nur auf die gesetzliche Rentenversicherung (Udsching a.a.O. K\n§ 27 Rz 10). Im Übrigen hat § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III insoweit\ndie Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor 1998 übernommen (Urteil\nvom 13. Juni 1985, 7 RAr 107/83, BSGE 58, 154; vgl. dazu auch Timme\nin Hauck/Noftz, SGB III, K § 351 Rz 17).\n\n45\n\nDie Vorschrift des § 27 SGB IV ist zwar wiederholt geändert\nworden; die Änderungen wirken sich allerdings auf dem vorliegenden\nFall nicht entscheidend aus. Denn § 27 SGB IV, der vor\nInkrafttreten des SGB III zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend\ngalt (§ 185a Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz), enthielt in\ndem hier in Rede stehenden Zeitraum (seit 1988) stets eine\nRegelung, wonach der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind,\nverjährte (vgl. Gesetzesfassungen vom 4. November 1982, BGBl. I S.\n1450, vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983, vom 21. Juni 2002,\nBGBl. I S. 1983, vom 23. Januar 2006, BGBl. I S. 86 und vom 12.\nNovember 2009, BGBl. I S. 3710). Auch der in § 27 Abs. 3 SGB IV\nenthaltene Verweis auf Bestimmungen des BGB sowie zu weiteren\nVerjährungsfragen ist - soweit vorliegend von Bedeutung -\ndurchgehend im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Frage einer\nRückwirkung von Änderungen ist hier insoweit nicht relevant.\n\n46\n\nNach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit\neiner entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 1\nVerwaltungsgerichtsordnung. Wie erst bei der Urteilsabsetzung\naufgefallen ist, hat der Senat versehentlich eine\nKostenentscheidung verkündet, deren Formulierung sich an § 193 SGG\norientiert. Richtig muss die Kostenentscheidung heißen: „Die\nKlägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens“.\n\n48\n\nDer Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die\nRevision zuzulassen.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs.\n1 Gerichtskostengesetz. Zur Höhe folgt der Senat der mit\nSchriftsatz vom 11. Januar 2011 zur Akte gereichten Berechnung der\nBeklagten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-01-28/l-3-al-6-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":18},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":6},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-schleswig/2011-01-28/l-3-al-6-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100385","retrieved":"2026-07-08 23:56:58.656739+00:00"}}