{"status":"available","doknr":"OLD118208","ecli":"ECLI:DE:LSGRLP:2011:0922.L1SO151.10.0A","court":"Landessozialgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-09-22","aktenzeichen":"L 1 SO 151/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts\nSpeyer vom 31.03.2010 - S 16 SO 36/08 - wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten als örtlichem Träger der\nSozialhilfe die Erstattung von 2.674,10 €. Diese Kosten sind\nentstanden durch die Unterbringung des Versicherten E  R \n(Versicherter) im Betreuten Wohnen der Einrichtung C N vom\n17.07.2006 bis 31.05.2007.\n\n2\n\nDer Versicherte ist 1983 geboren und hat Pflichtbeitragszeiten\nbei der Klägerin seit dem Jahr 2000 zurückgelegt. Er befand sich\nwegen Alkohol-, Drogen- und Schmerzmittelabhängigkeit vom 12.10.\nbis 14.11.2005 in der - bereits dritten - Entzugsbehandlung in der\nR   -F   in A   und vom 14.11.2005\nbis zum 01.03.2006 zur Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik H ,\nderen Kosten die Klägerin übernahm. Er wurde als erwerbsfähig\nentlassen bei Diagnosen \"Polytoxikomanie incl.\nSchmerzmittelabhängigkeit, abhängige Persönlichkeitsstörung,\nposttraumatische Belastungsstörung, rezidivierend depressive\nStörung, gegenwärtig mittelgradige Episode\". Vom 01.03. bis\n17.07.2006 fand eine Adaptionsbehandlung in der\nRehabilitationseinrichtung Therapiezentrum S  statt, deren\nKosten ebenfalls die Klägerin trug. Das Therapiezentrum erachtete\nzur weiteren Stabilisierung der Abstinenz und Unterstützung bei der\nTagesstruktur die Unterbringung in einem betreuten Rahmen für\nerforderlich. Neben der Notwendigkeit eines Betreuten Wohnens werde\nder Versicherte noch zusätzlich ambulante psychiatrische Behandlung\nbenötigen, um eine langfristige Stabilisierung der Abstinenz zu\nermöglichen (Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und\nPsychotherapie B  vom 08.06.2006). Der Versicherte wurde von\ndem Therapiezentrum als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\narbeitsfähig entlassen. Bezüglich beruflicher und medizinischer\nRehabilitation werde zukünftig voraussichtlich kein Bedarf bestehen\n(Stellungnahme des Arztes B  vom 21.06.2006).\n\n3\n\nDer Versicherte hat die Realschule abgeschlossen und\nAusbildungen als Textilmaschinenführer sowie als Autolackierer\nabgebrochen. Er war seit 2002 bis 01.03.2006 in K  wohnhaft,\nlöste dann seine dortige Wohnung auf und begründete am 01.03.2006\neinen Wohnsitz in S  .\n\n4\n\nEr wurde am 17.07.2006 in das Wohn- und Arbeitsprojekt C N\n(Träger: M J  g  D  e.V.) in O  im Rahmen des\ndortigen Betreuten Wohnens aufgenommen. Diese Einrichtung hat das\nzusammengehörende Wohnen und Arbeiten in einem Nachsorgeprojekt zum\nGegenstand und besteht aus einem Wohnprojekt, einer betreuten\nNachsorge-Wohngemeinschaft für ehemals suchtmittelabhängige\nMenschen und einem Arbeitsprojekt (Berufsvorbereitungsmaßnahme für\nArbeitslose mit Suchtproblemen bzw. Suchtgefährdung). Ziel ist das\nErreichen einer befriedigenden, selbstständigen und drogenfreien\nLebensführung und die endgültige Loslösung von der Institution. Im\nMittelpunkt steht die Einübung, Stabilisierung und Erweiterung von\nFähigkeiten wie Eigeninitiative, Eigenverantwortung,\nDurchhaltevermögen, Belastbarkeit, Toleranz, Kompromiss- und\nKritikfähigkeit, Konfliktbereitschaft, Offenheit, Solidarität,\nVertrauen und Selbstvertrauen, Lebenslust und Gelassenheit. Die\nGruppe dient dabei als soziales Lernfeld und bietet einen Rückhalt,\num mit den steigenden Anforderungen der Wiedereingliederung\nzurechtzukommen. Die Tätigkeit im Arbeitsbereich (Schreinerei) für\n38,5 Stunden in der Woche wird vergütet. Es handelt sich um ein\nanerkanntes Angebot der ambulanten Eingliederungshilfe für\nabhängigkeitskranke Menschen, die aus Landesmitteln über anteilige\nZuwendungen zu den Fachpersonalkosten und Sachausgaben gefördert\nwird (Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,\nFamilie und Frauen vom 08.08.2001 und 11.08.2010). Die Klägerin hat\ndas Wohn- und Arbeitsprojekt C N \"anerkannt\" und zahlt\nbei Zuständigkeit und Vorlage der Voraussetzungen anteilige\nBetreuungskosten durch Gewährung eines pauschalierten Festbetrages\nin Höhe von 1.530,00 € bei Drogenabhängigen (Schreiben vom\n06.07.2005). Die Anerkennung beruht auf einer Verfahrensabsprache\nder Klägerin, der DRV Bund und des Landes Rheinland-Pfalz zur\nErbringung von Leistungen im Betreuten Wohnen im Rahmen der\nRehabilitation Abhängigkeitskranker vom August/September 1996.\nDiese ist am 01.10.1996 in Kraft getreten:\n\n5\n\n\"Wird nach erfolgreichem Abschluss einer stationären\nEntwöhnungsbehandlung im Rahmen der Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation - ggf. inklusive einer erfolgten Adaption - eine\nnachgehende Betreuung Abhängigkeitskranker in Form des Betreuten\nWohnens erforderlich, regeln die nachfolgenden Punkte die\nfinanzielle Beteiligung der obengenannten Parteien.\n\n6\n\nLandesförderung\n\n7\n\nDas Land Rheinland-Pfalz fördert Wohngruppen für Alkohol- und\nMedikamentenabhängige durch freiwillige Zuwendungen nach der\nVerwaltungsvorschrift \"Betreutes Wohnen behinderter\nMenschen\" vom 03.01.1994 durch Zuwendungen zu den\nFachpersonal-/Einrichtungskosten.\n\n8\n\nDie Förderung der Wohngruppen für Drogenabhängige erfolgt im\nRahmen einer gesonderten Projektförderung des Ministeriums für\nKultur, Jugend, Familie und Frauen. Die Verpflichtungen der\nLandkreise und kreisfreien Städte bleiben hiervon unberührt.\n\n9\n\nBeteiligung der LVA Rheinland-Pfalz und der BfA Berlin\n\n10\n\nDer Rentenversicherungsträger übernimmt bei gegebener\nZuständigkeit als Leistung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nSGB VI eine anteilige Betreuung durch Zahlung eines pauschalierten\nFestbetrages in Höhe von 1.530,00 EUR bei Drogenabhängigen bzw. in\nHöhe von 1.020,00 EUR bei Alkohol-/Medikamentenabhängigen an den\nTräger des Projekts. Eine Anrechnung auf die unter Ziffer 1 der\nbezeichneten Fördermittel ist nicht zulässig. Die Pauschbeträge der\nRentenversicherung sind zweckgebunden zur Verstärkung der\nfachlichen Betreuung. Die Zahlung des pauschalierten Festbetrages\nist an folgende Voraussetzungen gebunden:\n\n11\n\nDie Wohngruppe bzw. das Betreute Wohnen muss vom federführenden\nRentenversicherungsträger anerkannt sein (s. Ziffer 3).\n\n12\n\nDurch die Entwöhnungseinrichtung wird bescheinigt, dass eine\nnachgehende Betreuung in einer Wohngruppe oder in anderen Formen\nbetreuten Wohnens notwendig ist.\n\n13\n\nDie Mindestbetreuungszeit beträgt zwei Wochen. Bei einer\nkürzeren Betreuungsdauer wird keine Vergütung gezahlt.\n\n14\n\nNach Abschluss des Betreuten Wohnens ist dem\nRentenversicherungsträger ein Kurzbericht über Verlauf und Ergebnis\nvorzulegen (z. B. soziale Eingliederung, Wohnung,\nArbeitsplatz).\n\n15\n\nDer vereinbarte Pauschalbetrag ist nach Ablauf der\nMindestbetreuungszeit vom jeweiligen Projektträger beim zuständigen\nRentenversicherungsträger anzufordern.\n\n16\n\n…\n\n17\n\nBetreutes Wohnen\n\n18\n\nDie vorgenannten Regelungen gelten für die nach Nr. 1 aus\nLandesmitteln geförderten und vom federführenden\nRentenversicherungsträger anerkannten Formen des Betreuten Wohnens\nin Rheinland-Pfalz. Voraussetzung für die Anerkennung ist die\nVorlage einer geeigneten Konzeption sowie die Mitarbeit einer\ngeeigneten Fachkraft (z.B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit). Die\nProjekte sind in der Anlage aufgeführt. Diese Liste wird nach\nvorheriger Absprache zwischen den Beteiligten laufend\nfortgeschrieben.\n\n…\"\n\n19\n\nDen Antrag des Versicherten vom 08.06.2006 auf Übernahme der\nKosten des Betreuten Wohnens in der C N leitete der Beklagte am\n09.06.2006 an die Klägerin weiter. Ein Begehren auf Übernahme der\nKosten gegenüber dem Beklagten im Wege eines einstweiligen\nAnordnungsverfahrens lehnte das Sozialgericht (SG) Speyer durch\nBeschluss vom 06.07.2006 (S    ) unter Hinweis auf\ndie Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes\nBuch (SGB IX) ab. Die Klägerin lehnte eine Förderung des\nVersicherten zunächst mit Schreiben vom 22.06.2006 ab, da kein\nBedarf an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bestehe. Auf\nden Widerspruch des Versicherten bewilligte die Klägerin durch\nBescheid vom 22.08.2007 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der\nGemeinschaft nach § 55 SGB IX in Form einer Tagespauschale für\nBetreutes Wohnen. Die Leistungen seien aufgrund des Beschlusses des\nSG bereits erbracht. Auf die erste Abrechnung der C N vom\n01.08.2006 zahlte die Klägerin im September 2006 einen Betrag von\n1.530,00 € und weitere Beträge im Zeitraum vom 17.11.2006 bis\n03.08.2007 in Höhe von insgesamt 2.674,10 €. Mit Schreiben vom\n22.08.2007 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen\nErstattungsanspruch in Höhe von 2.674,10 € geltend, dessen\nErfüllung der Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2007 ablehnte.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 14.11.2007 Klage bei dem SG Koblenz erhoben,\nwelches den Rechtsstreit an das SG Speyer verwiesen hat. Mit Urteil\nvom 31.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin als\nzweitangegangener Rehabilitationsträger stehe ein Anspruch auf\nErstattung der von ihr erbrachten Leistungen gegen den Beklagten\ngemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht zu. Sie sei als\nRentenversicherungsträger originär zuständig gewesen, wobei\ndahinstehen könne, ob es sich bei dem Betreuten Wohnen um eine\nMaßnahme der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nach § 5\nNr. 1 oder Nr. 2 SGB IX mit vorrangiger Zuständigkeit der Klägerin\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX oder um eine Maßnahme der Teilhabe am\nLeben in der Gemeinschaft nach § 5 Nr. 4 SGB IX mit Zuständigkeit\ndes Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX gehandelt habe. Die vom\nVersicherten absolvierte Maßnahme sei nämlich als sonstige Leistung\nzur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch\n(SGB VI) zu bewerten. Diese Vorschrift gewährleiste den Grundsatz\nder Einheitlichkeit des Rehabilitationsträgers. Die sich an die\nstationären Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation\nanschließende Maßnahme des Betreuten Wohnens falle damit in die\nZuständigkeit der Klägerin. Die persönlichen und\nversicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien gegeben, da sich aus\nden ärztlichen Unterlagen eine erhebliche Gefährdung der\nErwerbsfähigkeit ergeben habe, die auch nicht durch die von der\nFachklinik H    und des Dr. B  festgestellte\nArbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit widerlegt sei. Ohne die\nUnterbringung in dem Wohn- und Arbeitsprojekt hätte unmittelbar\neine erhebliche Rückfallgefahr bestanden. Dass die Maßnahme\nzugleich auch Zwecke der beruflichen und sozialen Integration\nverfolgte, beeinflusse die Zuständigkeit der Klägerin als\nRentenversicherungsträger nicht. Durch die Vereinbarung eines\npauschalierten Festbetrages in der Verfahrensabsprache seien\ndarüber hinausgehende Ansprüche nach § 31 SGB VI nicht\nausgeschlossen.\n\n21\n\nGegen das ihr am 07.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 05.08.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat\ndie Berufung mit Beschluss vom 24.11.2010 zugelassen.\n\n22\n\nDie Klägerin trägt vor, dass sie lediglich aufgrund des\nBeschlusses des SG vom 06.07.2006 geleistet habe. Bei den sonstigen\nLeistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI handele es sich\naber nicht um eine Teilhabe-Leistung gemäß § 5 SGB IX. Das Betreute\nWohnen lasse sich nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben\n(§§ 33 und 34 SGB IX) bzw. als Leistung zur medizinischen\nRehabilitation (§ 15 Abs. 2 SGB VI) einordnen. Vielmehr handele es\nsich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft\ngemäß § 55 SGB IX, was sich bereits aus dem Konzept der Einrichtung\nergebe und auch aus der Bewertung des Ministeriums für Arbeit,\nSoziales, Gesundheit, Familie und Frauen hervorgehe. Auch als\nsonstige Leistung im Sinne des § 31 SGB VI sei das Betreute Wohnen\nnicht anzusehen. Aus der Verfahrensabsprache ergebe sich nichts\nanderes, da sie damit kein Betreutes Wohnen als eigentliche\nLeistung erbringe, sondern sich an der ambulanten Nachsorgeleistung\nnach erfolgreich abgeschlossener medizinischer Rehabilitation für\nAbhängigkeitskranke mit einer pauschalen Kostenerstattung\nbeteilige. Im Übrigen werde eine Beiladung des Versicherten für\nerforderlich erachtet.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.03.2010 - S 16 SO\n36/08 - aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 2.674,10\n€ zu verurteilen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es\nhandele sich um Nachsorgeleistungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1\nSGB VI und § 5 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der\nRentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für\nLeistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben.\nEine über den Pauschalbetrag hinausgehende Kostenbeteiligung der\nKlägerin sei durch die Verfahrensabsprache nicht\nausgeschlossen.\n\n28\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der Archivakte des SG Speyer S 3 ER 212/06 SO\nsowie der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen. Er war\nGegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 2.674,10 € nicht zu, da die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht gegeben waren.\n\n30\n\nRichtiger Beklagter ist der beteiligtenfähige (§ 70 Nr. 3 SGG) Oberbürgermeister der Stadt Koblenz (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R -, Juris Rdnr. 11).\n\n31\n\nDie Klägerin kann als zweitangegangene Leistungsträgerin gegen den Beklagten (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehener Reha-Träger) grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX haben. Diese Regelung bestimmt: \"Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften\". Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können. Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam \"aufgedrängte Zuständigkeit\". Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist der zweitangegangene Träger unabhängig von seiner Passivlegitimation gegenüber dem Versicherten zu einer für diesen abschließenden, nicht nur vorläufigen (\"einstweiligen\") Entscheidung über die Einräumung von Rechten und Ansprüchen auf Rehabilitation und Teilhabe verpflichtet. War er ohnehin passivlegitimiert, entstehen dadurch keine Probleme, war er es nicht, entsteht eine ausgleichsbedürftige Lage. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das \"Behaltendürfen\" der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 12; Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R -, Juris). Aufgrund dieser sich aus § 14 SGB IX gegenüber dem Versicherten ergebenden Leistungsverpflichtung hat die Klägerin die Kosten des Betreuten Wohnens übernommen. Der Beschluss des SG vom 06.07.2006 (S 3 ER 212/06 SO) konnte - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - gegenüber der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt war (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz , vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 142 RdNrn. 3 und 3b). Aus der dargelegten Regelungssystematik des § 14 SGB IX ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass eine Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs. 2 Erste Alternative SGG nicht erforderlich ist.\n\n32\n\nOb im Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern - wie hier - der Versicherte notwendig beizuladen ist, ist bezüglich der Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 114 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) umstritten (vgl. Becker, SGb 2011, 84 ff.). Grundsätzlich dürfte bei einem Erstattungsstreit zwischen einem Rentenversicherungsträger und einem Träger der Sozialhilfe eine Beiladung des Versicherten im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X notwendig sein. Allerdings wird eine Ausnahme dann angenommen, wenn die Rechte des Versicherten durch den Erstattungsstreit nicht mehr unmittelbar berührt werden, was unter anderem der Fall ist, wenn der Versicherte die Leistung bereits erhalten hat und diese unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht nochmals beanspruchen kann, es somit lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern geht (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 10/92 -, SozR 3-2200 § 183 Nr. 6; Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R -, SozR 4-1300 § 103 Nr. 3). Im Falle der Anwendung des § 14 SGB IX besteht eine vergleichbare Situation. Die - hier - aufgedrängte Zuständigkeit des zweitangegangenen Leistungsträgers begründet gegenüber dem Versicherten einen endgültigen Rechtsgrund für das \"Behaltendürfen\" der Leistung in diesem Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R -, SozR 4-2500 § 40 Nr. 4). Einer Beiladung des Versicherten bedarf es damit nicht, da es ausgeschlossen ist, dass der Versicherte die Leistung zu erstatten hat.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind nicht gegeben. Es handelte sich bei der Unterbringung des Versicherten im Betreuten Wohnen um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 26 SGB IX und § 15 SGB VI, wofür die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der zuständige Rehabilitationsträger war. Die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI lagen vor und ein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI war nicht gegeben.\n\n34\n\nUnter dem Begriff medizinischer Rehabilitation versteht man einen ganzheitlichen Ansatz (\"funktionale Gesundheit\", vgl. Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Auflage <4/2009>, Ziffer 2.1.1), der über das Erkennen, Behandeln und Heilen einer Krankheit hinaus die aus einer Schädigung folgenden Funktions- bzw. Fähigkeitsstörungen oder drohenden oder bereits manifesten Beeinträchtigungen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einbezieht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Kontextfaktoren und Risikofaktoren als Voraussetzung für einen bestmöglichen Rehabilitationserfolg im Hinblick auf die anzustrebende Integration in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Dieser Rehabilitationsansatz erfordert - entsprechend den individuellen Verhältnissen - die Anwendung von komplexen Maßnahmen (vgl. auch § 26 Abs. 3 SGB IX) medizinischer, pädagogischer, beruflicher und sozialer Art und die interdisziplinäre Verzahnung insbesondere der ärztlichen, pflegerischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, logopädischen / sprachtherapeutischen, diätetischen und psychotherapeutischen Versorgung unter Einschluss von Hilfen zur Bewältigung der Krankheitsfolgen und zur Verhaltensänderung mit dem präventiven Ziel des Abbaus von gesundheitlichen Risikofaktoren (vgl. Gerke in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Auflage 2009, § 26 RdNr. 4). Konkrete Aufgaben der medizinischen Rehabilitation sind neben der Diagnostik der Erkrankung und der Funktionsstörungen sowie der Fortführung der Therapieleistungen u.a. auch die Förderung einer angemessenen Einstellung zur Erkrankung, die Anleitung und Schulung zum eigenverantwortlichen Umgehen mit der Erkrankung sowie eine Verhaltensmodifikation mit dem Ziel des Aufbaus einer krankheitsadäquaten und gesundheitsförderlichen Lebensweise und des Abbaus gesundheitsschädlichen Verhaltens (vgl. Rahmenkonzept der DRV a.a.O., Ziffer 2.3).\n\n35\n\nNach Ziffer 3 der Leitlinie der DRV für die medizinische Rehabilitation zu Reha-Therapiestandards Alkoholabhängigkeit - Pilotversion (1. Auflage <10/2009>) haben alle Therapiebereiche der Rehabilitation u.a. zum Ziel, alltagstaugliche stabile Lebensstiländerungen der Rehabilitantinnen und Rehabilitanten zu initiieren, die auf deren individuellen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Möglichkeiten basieren. Ferner geht es um die Förderung des Selbstmanagements im Umgang mit Krankheit und Behinderung, das Erlernen von Kompensationsmöglichkeiten sowie die Adaption der verbleibenden Fähigkeiten, um die Leistungsfähigkeit in Erwerbsleben und Alltag möglichst weitgehend zu erhalten oder wiederherzustellen. Dementsprechend werden diejenigen Therapien berücksichtigt, die sich aus dem bio-psycho-sozialen Modell von Krankheit und Gesundheit ergeben. Das Therapiekonzept der medizinischen Rehabilitation beinhaltet dabei - indikationsspezifisch unterschiedlich gewichtet - sowohl funktionelle als auch edukative, psychotherapeutische und psychosoziale Aspekte, die systematisch aufeinander aufbauen und im Rahmen der Rehabilitation ihre Wirkung entfalten.\n\n36\n\nDer Begriff \"medizinische Maßnahme\" unterliegt jedoch einer inhaltlichen Begrenzung. Es liegt im Wesen medizinischer Maßnahmen, dass sie heilend auf den Gesundheitszustand des Menschen einwirken sollen, dessen Erwerbsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden soll (vgl. § 10 Abs. 1 SGB VI). Die Maßnahme muss also ihrer Art nach bestimmt sein, das Leiden eines Menschen zu beeinflussen. Dabei ist der Kreis sehr weit zu ziehen, da regelmäßig gerade bei Abhängigkeitskranken die Störung der sozialen Beziehungen eine Erscheinungsform der Krankheit ist. Nicht zu den medizinischen Maßnahmen gehören Bemühungen, die durch Veränderung der Lebensbedingungen und des gesellschaftlichen Umfeldes, wie z. B. Arbeitsuche, Wohnraumbeschaffung oder Schuldentilgung, nur einer mittelbaren Verringerung der Gefährdung des Versicherten dienen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.1994 - 13 RJ 49/93 -, SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 RdNr. 34f). Um die Durchführung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelte es sich bei der Unterbringung des Versicherten im Rahmen des Betreuten Wohnens. Bereits im Entlassungsbericht der Reha-Fachklinik H war ausgeführt, dass der Versicherte noch der Entwicklung verschiedener Kompetenzen zur selbstständigen und abstinenten Lebensführung bedürfe. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B vom Therapiezentrum S hat in seinem Bericht vom 08.06.2006 dargelegt, dass der Versicherte noch viel äußere Struktur benötige, um seinen Alltag zu bewältigen. Seine Abstinenzstabilität sei gefährdet und um die bereits erreichten Erfolge weiter zu stabilisieren, sei ein Betreutes Wohnen mit Möglichkeiten der Tagesstrukturierung durch ein angegliedertes Arbeitsprojekt notwendig. Außerdem benötige er noch zusätzlich ambulante psychiatrische Behandlung, um eine langfristige Stabilisierung der Abstinenz zu ermöglichen. In einer eigenen Wohnung sei zu befürchten, dass der Versicherte nicht genügend Ressourcen zur Verfügung habe, um alltägliche Stresssituationen abstinent zu bewältigen. Im Rahmen des Betreuten Wohnens eröffne sich ihm die Chance, stützende Gespräche mit Mitarbeitern und Mitbewohnern zu haben. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ziele des Betreuten Wohnens ihrer Art nach bestimmt waren, das Leiden des Versicherten zu beeinflussen. Aus der Stellungnahme des Arztes B ergibt sich eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, weshalb die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt waren. Unter Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungs-voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Seine dauerhafte Abstinenz war auch nach der Adaptionsbehandlung nicht gewährleistet und ein erneutes Abgleiten in die Drogenkarriere war angesichts der bereits dritten Entzugsbehandlung nach wie vor zu befürchten (vgl. Bescheinigung des Therapiezentrums Speyer vom 08.06.2006). Integration in das Erwerbsleben bedeutet, das Rückfallrisiko niedrig zu halten (vgl. SuchtAktuell, 2009, 21, 22).\n\n37\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 SGB VI) müssen in jeder Phase des Rehabilitationsverfahrens geprüft werden und vorliegen. Dazu gehört es, dass es sich um eine Maßnahme aus dem Bereich handelt, der den Rentenversicherungsträgern als Aufgabe - hier Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit - zugewiesen ist. Bei Alkoholabhängigen sind zur Wiedereingliederung im Sinne des gesamtheitlichen Enderfolgs nicht nur körperbezogene Einzelmaßnahmen erforderlich, sondern mindestens ebenso notwendig psychosoziale Behandlungen, die der Stabilisierung der Persönlichkeit dienen und dadurch die Gefahr des Rückfalls minimieren. Solche stabilisierenden Maßnahmen zählen zu den medizinischen Leistungen, selbst wenn sie nicht unter Anordnung, Leitung oder Überwachung eines Arztes stehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Teil eines zusammenhängenden Behandlungskonzepts sind, das sinnvollerweise in einer Hand liegen muss und einheitlich zu organisieren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1992 - 13 RJ 57/91 -, Juris). Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Maßnahme zugleich auch Zwecke der beruflichen und sozialen Integration mitverfolgt. Ebenso wenig kommt es darauf an, wo das Schwergewicht der Zwecke liegt, sofern die Maßnahme in ihrer konkreten Gestalt der Besserung der Erwerbsfähigkeit dient und die Kriterien einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation erfüllt sind (BSG, Urteil vom 17.06.1993 - 13/5 RJ 50/90 -, Juris; Urteil vom 16.06.1994 - 13 RJ 49/93 -, SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 RdNr. 36).\n\n38\n\nBei dem Versicherten diente die Unterbringung im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht lediglich der allgemeinen Verbesserung der Gesundheit, sondern der Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit. Aus dem Schreiben des Facharztes B vom 08.06.2006 geht hervor, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten noch nicht vollständig wiederhergestellt war und er neben ambulanten Behandlungen auch eine ständige psychosoziale Behandlung benötigte. Dies steht in Übereinstimmung mit den Zielen des Wohn- und Arbeitsprojekts C N, das als soziales Lernfeld zur Unterstützung bei der Alltagsbewältigung einen Rückhalt bieten soll, um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu gewährleisten. Die berufliche Tätigkeit in dem sogenannten \"geschützten Rahmen\" des Betreuten Wohnens sollte zu dauerhafter Abstinenz und mittelfristig zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit führen, mit dem Ziel, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behaupten zu können. Auch handelte es sich seit dem Beginn der Entzugsbehandlung um ein zusammenhängendes Behandlungskonzept mit dem durchgehend verfolgten Ziel der vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Die Nachhaltigkeit der Rehabilitationsleistung war im vorliegenden Einzelfall ohne diese Behandlung nämlich nicht sichergestellt (vgl. auch SuchtAktuell a.a.O.). Um eine Nachsorge bzw. Hilfe zur Selbsthilfe handelte es sich nicht, sondern um eine Fortführung der medizinischen Rehabilitation. Eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit für den Versicherten war nicht gegeben. Aus der Prognose des Arztes B vom 21.06.2006 ergibt sich in Verbindung mit seinem Schreiben vom 08.06.2006, dass durch die Maßnahme des Betreuten Wohnens die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt werden kann. Dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Abs. 2 SGB VI die Erbringung von Leistungen in eigenen Einrichtungen des Rentenversicherungsträgers oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht, voraussetzt, steht dem Anspruch des Versicherten nicht entgegen, zumal die Klägerin die Einrichtung mit Schreiben vom 06.07.2006 \"anerkannt\" hat, woraus sich ergibt, dass im - hier erfolgten - Falle der tatsächlichen Belegung der Abschluss eines Vertrages zu sehen ist (vgl. Stähler/Winkler in JurisPK-SGB VI, 1. Auflage 2008, § 15 SGB VI RdNr. 9).\n\n39\n\nEine Begrenzung der Leistungspflicht der Klägerin mit der Folge, dass der Beklagte zur Übernahme des geltend gemachten Erstattungsbetrages verpflichtet wäre, ergibt sich nicht aus der Verfahrensabsprache der Rentenversicherungsträger mit dem Land Rheinland-Pfalz vom August/September 1996, in Kraft getreten am 01.10.1996. Diese Verfahrensabsprache bezieht sich ausschließlich auf Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nicht auf die vorliegend gegebene medizinische Rehabilitation. Ob diese Verfahrensabsprache als Verwaltungsvereinbarung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu werten sein könnte und ob § 31 SGB I dieser Vereinbarung Grenzen setzen kann, braucht daher nicht entschieden zu werden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n41\n\nRevisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2011-09-22/l-1-so-151-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2011-09-22/l-1-so-151-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118208","retrieved":"2026-07-09 00:10:16.199001+00:00"}}