{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/lsg_nrw/j2026/L_3_R_867_24_Beschluss_20260318","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2026:0318.L3R867.24.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":"3","decided":"2026-03-18","aktenzeichen":"L 3 R 867/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen H. X. (im Folgenden: Versicherte). Die Versicherte war bis zur Scheidung durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen, Familiengericht vom 00.00.0000 (Az.: 72 F 3/19) mit Herrn R.-S. X. (Herrn W.) verheiratet. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden u.a. auf das Konto der Versicherten mit der Versichertennummer N01 bei der Beklagten 25,5887 Entgeltpunkte aus der Versicherung von Herrn W. übertragen. Aus der Ehe ist eine am 00.00.0000 geborene Tochter, die Klägerin, hervorgegangen.\n\n\r\n\nDie Versicherte hat mit ihrer unter dem o.a. Aktenzeichen geführten Berufung das Ziel verfolgt, von der Beklagten die Zahlung von Rente in Höhe von 29.826,34 € seit Rechtskraft des Versorgungsausgleichs am 13.04.2021 sowie in Höhe von 962,14 € monatlich ab Dezember 2023 zu erhalten. Mit Bescheid vom 21.09.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2024 versagte die Beklagte die Rente wegen fehlender Mitwirkung ganz. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Gerichtsbescheid vom 19.09.2024 die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.06.2025 zurückgewiesen. Das Urteil ist in Abwesenheit der Versicherten und ihrer Bevollmächtigten, der Klägerin, ergangen. Dem am Vortag von der Klägerin gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins aufgrund eines „plötzlichen innerfamiliären Todesfalls mit strafrechtlichem Bezug und des deshalb derzeit herrschenden Ausnahmezustands“ ist der Senat nicht nachgekommen. Da weder angegeben worden sei, welches Familienmitglied wann gestorben sei, noch in welcher Beziehung beide jeweils zu dem/der Verstorbenen gestanden hätten und welche unaufschiebbaren Belastungen (Termine, Organisation, etc.) sich daraus für einen oder beide ergeben hätten, könne der Senat eine Verhinderung nicht prüfen und eine solche sei nicht glaubhaft gemacht. Auch habe die Versicherte durch den in ihren Schriftsätzen verwendeten Hinweis darauf, dass ein Faxempfang nicht möglich sei, Nachfragen des Senats zu den Umständen nicht ermöglicht.\n\n\r\n\nAm 01.08.2025 (Schreiben vom 31.07.2025) hat die Klägerin „Wiedereinsetzung“ beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, die Versicherte sei am 00.00.0000 zu Tode gekommen. Aus diesem Grund sei weder eine gerichtliche Entscheidung noch die Vertretung durch sie möglich gewesen. Dieses Hindernis sei erst mit der Mitteilung ihrer alleinigen Erbschaft entfallen. Die Wiedereinsetzung sei erforderlich, um den Gesamtbetrag aus dem Scheidungsurteil in Höhe von über 170.000 € ordnungsgemäß geltend machen zu können. Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus deren Angaben im Scheidungsverfahren. Die Vorenthaltung des Betrages sei der schwerst mögliche Verstoß gegen elementare Menschenrechte, vor allem das Recht auf Gesundheit und Leben. Die Versicherte sei Forderungen der Pensionsstelle „wegen einseitiger, üppiger, Begünstigung des Ehemannes“ in Höhe von über 60.000 € ausgesetzt gewesen und ihr Erbe sei mit diesem Betrag belastet. Das Vorgehen der Beklagten sei „nachweislich menschenverachtend, zumal durch dieses Verhalten der einseitigen finanziellen Schädigung von rechtsschutzsuchenden Beamten und die damit einhergehende Unterbindung der Wahrnehmung umfassender medizinischer Versorgung und Hilfe, auch in Form medizinischer Unterlagen, das Mordverfahren leidet und Menschenschlächter so durch die Beklagte nachweislich durch größtmögliche finanzielle Schädigung (und damit einhergehenden, fehlenden medizinischen Unterlagen abseits von tatbestandlichen Mördern) freudevoll straflos gestellt werden.“\n\n\r\n\nDie Klägerin hat eine beglaubigte Abschrift des Protokolls des Amtsgericht Marl - 5a IV 635/80 - vom 07.07.2025 über die Testamentseröffnung vorgelegt. Ausweislich des Testaments ist die Klägerin mit etwaigen weiteren Kindern der Versicherten Erbin geworden.\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt vor, sie erkenne keinen gesetzlichen Grund, dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entsprechen. Das Vorbringen sei nicht geeignet, das Verfahren wieder aufzunehmen.\n\n\r\n\nMit Richterbrief vom 19.08.2025 hat der Senat die Klägerin aufgefordert, die Sterbeurkunde und einen Erbschein vorzulegen und darzulegen, ob die Klägerin zur Zeit des Todes mit der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe oder von ihr wesentlich unterhalten worden sei.\n\n\r\n\nMit weiteren Richterbrief vom 21.08.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf „Wiedereinsetzung“ als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens behandelt werde, da nicht erkennbar sei, in welche (versäumte) Frist wiedereingesetzt werden solle. Sollte das Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht aufzufassen sein, werde um Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 31.07.2025 - eingegangen am 02.09.2025 - teilt die Klägerin mit, dass sich der Antrag auf die Vorgaben der § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 246 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beziehe, wonach das Gericht das Verfahren bei Tod auf Antrag durch Bevollmächtigte auszusetzen habe. Sie verweise auf ihren entsprechenden Antrag, der impliziere, dass das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Betreffend die angeforderten Unterlagen sei sie vom Nachlassgericht darauf hingewiesen worden, dass aufgrund des notariellen Testaments der Versicherten kein Erbschein erforderlich sei. Sie habe ihren alleinigen Wohnsitz bei der Versicherten gehabt und das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Versicherten sei ihre einzige Erwerbsquelle gewesen.\n\n\r\n\nDie Klägerin übersendet die Sterbeurkunde des Standesamts Marl vom 26.06.2025 über das Versterben der Versicherten am 00.00.0000 und eine Bestätigung der Versicherten vom 12.10.2023 darüber, dass die Klägerin neben ihren arbeitsvertraglichen Pflichten sich um die Versorgung und Pflege der Versicherten gekümmert habe. Weiter legt die Klägerin eine Meldebestätigung vom 13.06.2024 über ihre Anmeldung an diesem Tag im M.-straße in QQ. und einen Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Versicherten vom 27.08.2012 für die Zeit ab dem 01.09.2012 vor.\n\n\r\n\nDer Senat hat eine Abfrage im Meldeportal Behörden getätigt. Ausweislich der Einwohnermeldeamtsabfrage ist die Klägerin seit dem 06.06.2024 im M.-straße in QQ. mit dem Wohnungsstatus „Alleinige Wohnung“ gemeldet.\n\n\r\n\nNach Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 hat die Berichterstatterin mit Richterbrief vom 16.01.2026 auf die Unzulässigkeit der als Wiederaufnahmeklage nach § 179 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegenden Klage hingewiesen.\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 18.01.2026 beantragt die Klägerin die Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten durch die Scheidungsrichterin am Amtsgericht Recklinghausen, Richterin N. und trägt vor, die Pflicht zur Beiladung ergebe sich aus dem Grundsatz des sozialen Elementarschutzes und daraus, dass die Beklagte sich stets auf das Scheidungsverfahren als Grundlage beziehe. Das Gericht habe Bürger vor Schäden durch andere Zweige der Justiz zu bewahren, weshalb in ihrem Fall zwingend ein umfassender finanzieller Schutz zur Sicherung der Gesundheitsversorgung zu gewähren sei und in weiterer Folge „lügende und datenmanipulierende Mörder schnell und einfach den Konsequenzen des § 112 Abs. 3 stopp u.a. zuzuführen“. Der Mord an ihrer Mutter sei bis heute nicht geahndet. Das Amtsgericht Recklinghausen habe Betreuung verfügt, um sich nicht nur an der finanziellen, sondern auch an der Sicherung der Möglichkeit zur vollständigen körperlichen Zerstörung ihrer Mutter als politisch missliebiger Person zu weiden. Das Amtsgericht Recklinghausen (Betreuungsgericht) sichere hierdurch nicht nur die Mörder ihrer Mutter, sondern sonne sich zusammen mit dem Landgericht Bochum auch darin, sie selbst auf dieselbe Weise zu vernichten.\n\n\r\n\nDie Klägerin übersendet betreffend die Versicherte einen Bericht der Klinikum U. GmbH vom 27.12.2023, ein Protokoll des Knappschaftskrankenhaus QQ., Intensivstation für die Zeit vom 01.02.2024 bis 16.02.2024, das Protokoll der Ethikberatung vom 26.01.2024 und eine Zahlungsübersicht für die Zeit vom 18.06.2024 bis 16.05.2025.\n\n\r\n\nMit Richterbrief vom 19.01.2026 hat die Senatsvorsitzende der Klägerin mitgeteilt, dass die angeregte Beiladung nicht beabsichtigt sei.\n\n\r\n\nHieraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2026 die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 beantragt und das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit angelehnt. Die Terminverlegung sei zur weiteren Vorbereitung zwingend erforderlich, da der Hinweis vom 16.01.2026 auf die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage erst jetzt bei ihr eingegangen und die beantragte Beiladung nicht erfolgt sei. Sie rüge zudem die richterliche Befangenheit.\n\n\r\n\nHieraufhin hat der Senat den Termin am 28.01.2026 aufgehoben.\n\n\r\n\nMit Richterbrief vom 30.01.2026 - der Klägerin am 09.02.2026 zugestellt - hat die Berichterstatterin auf die Unzulässigkeit des Antrags auf Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit sowie darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen. Weiter hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat bei Fortführung des Verfahrens und einer Entscheidung des Senats im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens prüfen werde, ob gegen die Klägerin Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt würden. Die üblicherweise vom Senat veranschlagten Kosten lägen bei 1.000 €.\n\n\r\n\nHieraufhin teilt die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2026 mit, dass der Antrag auf Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit aufrecht erhalten bleibe und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich widersprochen werde. Sie habe mit Schriftsatz vom 17.06.2026 „expressis verbis“ die Abladung des Termins und die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Da sich das Gericht diesen Fakten und den damit einhergehenden Pflichten (keine legale abschließende Entscheidung möglich) verschließe, könnten die mit dem Verfahren bisher befassten Richter damit nicht legale Richter im Sinne des Gesetzes sei. Überdies werde wahrheitswidrig behauptet, sie wolle ihre Schriftsätze nicht als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst haben. Eine Aussage hierüber habe sie nicht machen können, da das Gericht es versäumt habe, sie über die möglichen Rechtsmittel zu belehren. Die mit der Sache befassten Richter seien damit nachweislich befangen im Sinne des Gesetzes. Zudem lägen die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 und Nr. 7b der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Missachtung rechtlicher Grundlagen, wie des Antrags auf Abladung/Aussetzung, stelle einen strafbaren Rechtsbruch gemäß § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) dar, weshalb die Vorgaben des § 580 Nr. 5 ZPO erfüllt seien. Ferner sei sie durch den durch das Testament eingetretenen Erbfall in die Lage versetzt worden, nachzuweisen, dass eine Gleichbehandlung der Vorgaben an die Beklagte mit den Handlungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Antrag ab Rechtskraft der Scheidung) erfolgen müsse, da ansonsten im Todesfall der wie im vorliegenden Fall entstandene Schaden nie wieder ausgeglichen werden könne.\n\n\r\n\nMit Senatsbeschlüssen vom 17.03.2026 - L 3 SF 24/26 AB sowie L 3 R 58/26 AB, L 3 R 59/26 AB und L 3 R 60/26 AB - hat der Senat die Anträge auf Ablehnung des Gerichts und der erkennenden Richter (der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht T., des Richters am Landessozialgericht Y. und der Richterin am Landessozialgericht F.) wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDer Senat kann die Wiederaufnahmeklage in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 2 SGG verwerfen, da diese unzulässig ist und die Beteiligten hierzu gehört worden sind.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin der Versicherten gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), da sie als einziges Kind der Versicherten diese allein beerbt und zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.\n\n\r\n\nDer Senat legt das Begehren der Klägerin als Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG aus. Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Schriftsätze der zwar aufgrund ihres Studiums der Rechtswissenschaften rechtskundigen aber dennoch unvertretenen Klägerin sind in ihrem wohlverstandenen Interesse auszulegen, wobei auf das vernünftigerweise „Gewollte“ bzw. darauf abzustellen ist, was nach Lage der Sache in Betracht kommt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, vor § 60 Rn. 11a). Die Klägerin hat wörtlich „Wiedereinsetzung“ begehrt, geht aber rechtsirrig davon aus, dass das Berufungsverfahren nicht beendet, sondern nach § 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 BGB aufgrund eines Antrags vom 17.06.2025 zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils am 18.06.2025 unterbrochen gewesen sei. Dies trifft nicht zu. Denn das Verfahren war nicht nach § 202 SGG in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, da ein Aussetzungsbeschluss im Sinne von § 248 Abs. 2 ZPO nicht ergangen ist. Die Wirkung der Aussetzung tritt nicht bereits mit der Antragstellung, sondern erst mit der Verlautbarung der Anordnung (Beschluss) ein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 246 ZPO, Rn. 7). Das Verfahren war auch nicht auszusetzen, da ein Aussetzungsantrag erst nach Verkündung des Urteils vom 18.06.2025 am 14.10.2025 (Schreiben vom 10.10.2025) gestellt wurde und Aussetzungsgründe vorher nicht bekannt geworden sind. Die Klägerin hat erst mit ihrem Antrag auf „Wiedereinsetzung“ am 01.08.2025 mitgeteilt und belegt, dass es die Versicherte war, die verstorben ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aussetzungsgründe aufgrund der durch die Klägerin am 07.07.2025 angetretenen Erbschaft jedoch bereits entfallen. Das durch Urteil beendete Verfahren war auch rechtskräftig, da die Klägerin auf die ausdrückliche Frage des Senats, ob der Antrag als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden soll, nicht innerhalb der Frist reagiert hat.\n\n\r\n\nDer Senat verwirft die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil vom 18.06.2025 in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 2 SGG als unzulässig. Die Klage ist schon nicht statthaft, da die Klägerin einen zulässigen Anfechtungsgrund nicht schlüssig behauptet hat (vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B -, Rn. 11 ff.; BSG, Beschluss vom 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B -, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 158 Rn. 6a m.w.N.).\n\n\r\n\nDie Wiederaufnahmegründe ergeben sich abschließend aus § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 ZPO (Nichtigkeitsgründe) und § 580 ZPO (Restitutionsgründe).\n\n\r\n\nNach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach § 579 Abs. 2 ZPO findet in den Fällen der Nummern 1, 3 die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.\n\n\r\n\nEin Nichtigkeitsgrund in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsklage in den Fällen der Nummern 1 und 3 auch nach § 579 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da die Klägerin diese mit einer Nichtzulassungsbeschwerde hätte geltend machen können.\n\n\r\n\nNach § 580 ZPO finde die Restitutionsklage statt:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn die Partei\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\neine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nInsoweit die Klägerin den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt, ist der Restitutionsgrund des § 580 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht einschlägig. Dieser setzt voraus, dass wegen der behaupteten strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen des Mangels von Beweisen nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 06.07.1961 - 2 AZR 139/61). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n\r\n\nAuch der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen des Restitutionsgrunds des § 580 Abs. 1 Nr. 7b ZPO verfängt nicht, da das Testament der Versicherten zwar eine Urkunde i.S.d. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff ZPO als verkörperte Gedankenerklärung darstellt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 179 Rn. 5f m.w.N.), jedoch nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass bei Vorlage des Testaments eine günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können.\n\n\r\n\nAnhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 2 SGG sind schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n\r\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch die Scheidungsrichterin am Amtsgericht Recklinghausen, Richterin N. war weder nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG einfach, noch nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, da Beiladungsgründe offenkundig nicht vorliegen.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.\n\n\r\n\nDer Klägerin sind nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Prozesskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung der Klägerin ist durch die Berichterstatterin am 30.01.2026 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG; siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 40). Vorliegend ist die Fortführung des Verfahrens - Aufrechterhaltung der Wiederaufnahmeklage - völlig aussichtslos gewesen. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht der Klägerin, sondern die eines verständigen Beteiligten.\n\n\r\n\nDer Klägerin ist insoweit darlegt worden, dass der Rechtsstreit durch das Urteil vom 18.06.2025 rechtskräftig beendet worden, das Verfahren nicht nach § 202 SGG in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt war und unter Auslegung ihres Begehrens lediglich eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Weiter ist ihr dargelegt worden, dass diese Klage unzulässig ist, da weder ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 ZPO, ein Restitutionsgrund gemäß § 580 ZPO oder ein Wiederaufnahmegrund nach § 179 Abs. 2 SGG gegeben ist, und dass die Fortführung der Wiederaufnahmeklage als missbräuchlich erscheint. Es hat danach kein sachlicher Grund bestanden, das Verfahren fortzuführen.\n\n\r\n\nDie Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat im Rahmen seines Ermessens anhand des geschätzten Kostenaufwandes für die Fortführung des Verfahrens festgesetzt. Danach erscheint dem Senat die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten vom 1.000,00 € - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - als angebracht. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 und Urteil vom 24.02.2017 - L 4 U 632/16 - jeweils m.w.N.; siehe auch LSG NRW, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 42). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 €. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Beschlusses entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1.000,00 € (vgl. hierzu z.B. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; LSG NRW, Urteil vom 21.01.2014 - L 2 AS 975/13; LSG NRW, Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10). Allein für das Absetzen des Beschlusses durch die Berichterstatterin sind Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 €) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10; hierzu siehe etwa auch LSG NRW, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 42).\n\n\r\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_3_R_867_24_Beschluss_20260318.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2026-03-18/l-3-r-867-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_3_R_867_24_Beschluss_20260318.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_3_R_867_24_Beschluss_20260318.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2026-03-18/l-3-r-867-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_3_R_867_24_Beschluss_20260318.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:59.132762+00:00"}}