{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_122_20_Urteil_20200619","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2020:0619.L13SB122.20.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":"13. Senat","decided":"2020-06-19","aktenzeichen":"L 13 SB 122/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.\n\nKosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.\n\nDem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 255,00 € auferlegt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahr 1983 geborene Kläger wendet sich gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 und begehrt die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 13.07.2015.\n\nDer Kläger leidet unter psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auf seinen am 21.07.2015 bei dem Amt für Versorgung und Soziales G eingegangenen Antrag stellte dieses mit Bescheid vom 11.11.2015 einen GdB von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2015 Widerspruch ein, dem das Amt für Versorgung und Soziales G mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 teilweise abhalf und einen GdB von 40 feststellte. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2016 teilte der Kläger dem Amt für Versorgung und Soziales G mit, dass auch ein GdB von 40 zu niedrig bemessen sei. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 15.04.2016 stellte das Amt für Versorgung und Soziales G einen GdB von 50 fest. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Gericht den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 unter Abänderung des Bescheids vom 11.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 bei dem Kläger ab dem 21.07.2015 einen GdB von insgesamt 60 festzustellen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (S 3 SB 733/16).\n\nMit Bescheid vom 29.04.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids vom 11.04.2019 ab dem 21.07.2019 einen GdB von 60 fest.\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er dahingehend begründete, der Beklagte habe sich mit der rückwirkenden Feststellung eines höheren Grades der Behinderung, dem Vorliegen des Merkzeichens G und der Höhe des GdB bei psychischen Erkrankungen auseinander zu setzen.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, der Verfügungssatz des Gerichtsbescheids sei inhaltlich unverändert in dem Tenor des Ausführungsbescheids übernommen worden. Er enthielte keine selbständige Regelung, die mit einem Widerspruch zulässig angegriffen werden könne.\n\nDer Kläger hat am 20.08.2019 Klage erhoben.\n\nEr ist der Ansicht, ihm sei die Schwerbehinderung vor dem 21.07.2015 aberkannt worden. Dies sei nicht Tenor des Gerichtsbescheids. Der ursprüngliche Bescheid habe ab dem 13.07.2015 einen GdB von 50 vorgesehen.\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 zu verurteilen, einen GdB von 60 ab dem 13.07.2015 festzustellen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.\n\nAuf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.\n\nDas Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:\n\n„Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.\n\nDie Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist nur zulässig , sofern sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Solange eine Regelung in diesem Sinne nicht getroffen ist, ist ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage nicht zulässig.\n\nAn einer solchen Regelung fehlt es bei dem Bescheid vom 29.04.2019. Denn er führt lediglich die gerichtliche Entscheidung vom 11.04.2019 aus. Widersprüche bzw. Klagen gegen Bescheide sind unzulässig, soweit diese lediglich angenommene Anerkenntnisse, geschlossene Vergleiche oder Gerichtsentscheidungen ausführen, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil erfolgten Entscheidungsgegenstand hinaus zu treffen (vergleiche BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B). Denn die Rechtslage wurde bereits durch das angenommene Anerkenntnis, den geschlossenen Vergleich oder das Urteil gestaltet. Der  Ausführungsbescheid  vollzieht diese Rechtsgestaltung lediglich nach (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.11.2016 - L 13 SB 248/16).\n\nDer Bescheid vom 29.04.2019 ist ein Ausführungsbescheid in diesem Sinne. Maßgeblich ist der Gerichtsbescheid vom 11.04.2019. Mit dem Ausführungsbescheid  vom 29.04.2019 hat der Beklagte den Wortlaut des Tenors wiederholt und sodann die Rechtsstellung des Klägers entsprechend dem Bescheid vom 29.04.2019 zusammenfassend dargestellt. Weitergehende, über den Gerichtsbescheid hinausgehende Regelungen lassen sich dem Ausführungsbescheid nicht entnehmen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.“\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren aufrecht hält.\n\nDer Senat hat den Kläger auf die mögliche Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.\n\nIm Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und § 192 SGG.\n\nDie Rechtsverfolgung durch den Kläger ist mutwillig. Es war die Mindesthöhe gemäß § 184 SGG zu verhängen, weil der Kläger nur geringes Einkommen hat.\n\nGründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_122_20_Urteil_20200619.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2020-06-19/l-13-sb-122-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_122_20_Urteil_20200619.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_122_20_Urteil_20200619.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2020-06-19/l-13-sb-122-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_122_20_Urteil_20200619.html","retrieved":"2026-09-30 06:45:03.108206+00:00"}}