{"status":"available","doknr":"OLD464318","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2018:0502.L10SB47.18WA.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2018-05-02","aktenzeichen":"L 10 SB 47/18 WA","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Senats vom 30.08.2017 in dem Rechtsstreit L 10 SB 190/17 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens L 10 SB 190/17.\n\n3\n\nDie Beteiligten stritten in diesem Verfahren um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche \"außergewöhnliche Gehbehinderung\" (aG) sowie \"Ermäßigung des Rundfunkbeitrags\" (RF). Mit Urteil vom 30.08.2017 hat der Senat die gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 24.04.2017 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 02.11.2017 als unzulässig verworfen(B 9 SB 79/17 B), eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss wurde ebenfalls verworfen (Beschluss vom 06.12.2017 - B 9 SB 9/17 C -).\n\n4\n\nMit einem am 30.01.2018 eingegangenen Schreiben vom 29.01.2018 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Er meint, es habe eine Zurückverweisung der Sache an das SG zu erfolgen, da dieses gerichtsverwertbare medizinische Dokumente nicht fehlerfrei und korrekt berücksichtigt habe.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\ndas Urteil vom 30.08.2017 aufzuheben und unter Wiederaufnahme des Verfahrens das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2017 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 09.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 zu verurteilen, die Merkzeichen aG und RF zuzuerkennen;\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndas Urteil vom 30.08.2017 aufzuheben und unter Wiederaufnahme des Verfahrens das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2017 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat sich nicht geäußert.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Senat entscheidet über die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss gemäß §§ 153 Abs 4 S 1 iVm 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog. Die Beteiligten sind zuvor hierzu schriftlich angehört worden. Beide Bestimmungen sind in einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbar (vgl Leitherer, Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 179 Rn 9).\n\n13\n\nDie Wiederaufnahmeklage kann keinen Erfolg haben. Sie ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.\n\n14\n\nDa die im SGG geregelten besonderen Wiederaufnahmegründe der §§ 179 Abs 2, 180 Abs 1 und 2 ersichtlich nicht in Betracht kommen, könnte das Verfahren nur nach § 179 Abs 1 SGG entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Der Kläger hat weder einen der in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründe, noch einen Sachverhalt schlüssig vorgetragen, bei dessen Vorliegen eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO stattfindet.\n\n15\n\nSolche Restitutionsgründe bzw solche Sachverhalte sind auch nicht ersichtlich.\n\n16\n\nIn der Sache wendet der Kläger sich vielmehr allein gegen die Richtigkeit der vorhergehenden Verwaltungs-und Gerichtsentscheidungen. Dies gibt ihm keine Möglichkeit, das Verfahren wieder aufzunehmen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - § 160 Abs 2 SGG - sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-05-02/l-10-sb-47-18-wa","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/464318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-05-02/l-10-sb-47-18-wa","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/464318","retrieved":"2026-07-09 08:01:03.217504+00:00"}}