{"status":"available","doknr":"OLD465751","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2018:0226.L11KR827.17B.ER.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2018-02-26","aktenzeichen":"L 11 KR 827/17 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf eine vorläufige Versorgung mit Hörgeräten (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) besteht nicht. Mit zutreffender Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Trotz ausdrücklicher Nachfrage des SG und Hinweis der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren vom 07.02.2018 hat die Antragstellerin nicht dargelegt, nicht (vorläufig) selbst die Kosten für die begehrte Versorgung tragen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).\n\n4\n\nDie Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Kritik an der Interessenabwägung in erster Instanz hilft nicht darüber hinweg, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n5\n\nSchließlich kann die erforderliche Genehmigung auch nicht gemäß § 13 Abs. 3a SGB V als fingiert angesehen werden, weil die Antragsgegnerin die erforderlichen Handlungsfristen eingehalten hat.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-02-26/l-11-kr-827-17-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/465751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-02-26/l-11-kr-827-17-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/465751","retrieved":"2026-07-09 08:04:06.632130+00:00"}}